Verordnung über die Ausstattung des Landeselternrates, des Landesschülerrates sowie des Landesschulbeirates mit Geschäftsbedarf, die Gewährung eines Sitzungsgeldes und die Erstattung von Fahrtkosten Vom 27. März 2006
Verordnung über die Ausstattung des Landeselternrates, des Landesschülerrates sowie des Landesschulbeirates mit Geschäftsbedarf, die Gewährung eines Sitzungsgeldes und die Erstattung von Fahrtkosten Vom 27. März 2006
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung über die Ausstattung des Landeselternrates, des Landesschülerrates sowie des Landesschulbeirates mit Geschäftsbedarf, die Gewährung eines Sitzungsgeldes und die Erstattung von Fahrtkosten vom 27. März 2006 | 01.04.2006 |
Eingangsformel | 01.04.2006 |
§ 1 - Geschäftsstellenausstattung und Geschäftsbedarf | 01.04.2006 |
§ 2 - Fahrtkostenerstattung und Sitzungsgeld | 01.04.2006 |
§ 3 - In-Kraft-Treten | 01.04.2006 |
Aufgrund von § 81 Abs. 3 und § 82 Abs. 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung
vom 11. August 2005 (GVBl. LSA S. 520), geändert durch § 27 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. August 2005 (GVBl. LSA S. 508, 516), wird verordnet:
§ 1 Geschäftsstellenausstattung und Geschäftsbedarf
Das Kultusministerium regelt die personelle und sächliche
Ausstattung der Geschäftsstellen des Landeselternrates und des Landesschülerrates
im Benehmen mit den Gremien. Der Landesschulbeirat wird mit dem notwendigen
Geschäftsbedarf ausgestattet.
§ 2 Fahrtkostenerstattung und Sitzungsgeld
(1) Das Land erstattet die notwendigen Fahrtkosten, die den ehrenamtlichen
Mitgliedern des Landesschulbeirates, des Landeselternrates und des Landesschülerrates
im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in den Gremien entstehen, soweit
ihnen nicht eine Erstattung von anderer Seite gewährt wird oder nach
anderen Rechtsvorschriften zusteht. Für die Erstattung der Fahrtkosten
sind die für Landesbedienstete geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften
entsprechend anzuwenden.
(2) Das Land gewährt den gewählten Mitgliedern des Landesschulbeirates,
des Landeselternrates und des Landesschülerrates für mindestens
eintägige turnusmäßige Beratungen dieser Gremien ein Sitzungsgeld,
soweit ihnen nicht eine Entschädigung von anderer Seite gewährt
wird oder nach anderen Rechtsvorschriften zusteht oder unentgeltliche Verpflegungsleistungen
erfolgen. Das Sitzungsgeld beträgt bei eintägigen Beratungen von
mindestens fünfstündiger Dauer 6 Euro und bei mehrtägigen Beratungen
der Gremien pro Beratungstag 12 Euro. Muss den Mitgliedern des Landesschülerrates
während mehrtägiger Plenartagungen Verpflegung und Unterkunft gewährt
werden, entfällt der Anspruch auf Zahlung von Sitzungsgeld.
§ 3 In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung
in Kraft.
Magdeburg, den 27. März 2006.
Der Kultusminister des Landes
Sachsen-Anhalt
Prof.
Dr. Olbertz
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