Zweites Medienrechtsänderungsgesetz Vom 24. Juni 2008
Zweites Medienrechtsänderungsgesetz Vom 24. Juni 2008
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Zweites Medienrechtsänderungsgesetz vom 24. Juni 2008 | 01.09.2008 |
Artikel 1 - Gesetz zum Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag | 01.09.2008 |
Artikel 2 - Änderung des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt | 01.09.2008 |
Artikel 3 - Zuständigkeitsregelung nach § 9 b des Rundfunkstaatsvertrages für den Bereich des Rundfunks und der Telemedien | 01.09.2008 |
Artikel 4 - Neufassung des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt | 01.09.2008 |
Artikel 5 - Inkrafttreten | 01.09.2008 |
Anlage - Zehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) | 01.09.2008 |
Artikel 1 - Änderung des Rundfunkstaatsvertrages | 01.09.2008 |
Artikel 2 - Änderung des ZDF-Staatsvertrages | 01.09.2008 |
Artikel 3 - Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages | 01.09.2008 |
Artikel 4 - Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages | 01.09.2008 |
Artikel 5 - Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages | 01.09.2008 |
Artikel 6 - Übergangsbestimmung, Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung | 01.09.2008 |
Protokollerklärungen | 01.09.2008 |
Artikel 1 Gesetz zum Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag
(1) Dem am 19. Dezember 2007 unterzeichneten Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der eine Änderung des Rundfunkstaatsvertrages vom 31. August 1991 (GVBl. LSA S. 478, 480), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 30. Juli 2006 bis 10. Oktober 2006 (GVBl. LSA 2007 S. 18, 22), des ZDF-Staatsvertrages vom 31. August 1991 (GVBl. LSA S. 478, 490), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 30. Juli 2006 bis 10. Oktober 2006 (GVBl. LSA 2007 S. 18, 27), des Deutschlandradio- Staatsvertrages vom 17. Juni 1993 (GVBl. LSA S. 770), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 30. Juli 2006 bis 10. Oktober 2006 (GVBl. LSA 2007 S. 18, 27), des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. August 1991 (GVBl. LSA S. 478, 498), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 30. Juli 2006 bis 10. Oktober 2006 (GVBl. LSA 2007 S. 18, 27), und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages vom 10. bis 27. September 2002 (GVBl. LSA S. 428, 429), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 30. Juli 2006 bis 10. Oktober 2006 (GVBl. LSA 2007 S. 18, 27), enthält, wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird nachstehend veröffentlicht (Anlage).
(3) Gemäß seinem Artikel 6 Abs. 3 Satz 1 tritt der Staatsvertrag am 1. September 2008 in Kraft. Sollte der Staatsvertrag nach seinem Artikel 6 Abs. 3 Satz 2 gegenstandslos werden, ist dies im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.
Artikel 2 Änderung des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
(Änderungsanweisungen zum Mediengesetz)
Artikel 3 Zuständigkeitsregelung nach § 9 b des Rundfunkstaatsvertrages für den Bereich des Rundfunks und der Telemedien
In Sachsen-Anhalt ist für den Bereich des Verbraucherschutzes nach § 9 b des Rundfunkstaatsvertrages hinsichtlich der Rundfunkprogramme und Telemedien von öffentlich-rechtlichen Veranstaltern die für Medien- und Presseangelegenheiten zuständige oberste Landesbehörde des Landes Sachsen-Anhalt und hinsichtlich der Rundfunkprogramme und Telemedien von privaten Veranstaltern die Medienanstalt Sachsen-Anhalt zuständige Aufsichtsbehörde.
Artikel 4 Neufassung des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
Die Staatskanzlei wird ermächtigt, den Wortlaut des Mediengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der am 1. September 2008 geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.
Artikel 5 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft, soweit in Absatz 2 nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Die Artikel 1, 2 Nrn. 1, 2, 3, 5 bis 8, 10, 11, 13, 15 bis 30, 32 bis 36, Artikel 3 und 4 treten mit Inkrafttreten des Zehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages in Kraft.
Magdeburg
, den 24. Juni 2008.
Der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt | Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt | Der Chef der Staatskanzlei des Landes Sachsen-Anhalt |
Steinecke | Prof. Dr. Böhmer | Robra Staatsminister |
Anlage
Zehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen
schließen nachstehenden Staatsvertrag:
Artikel 1 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages
(Änderungsanweisungen zum Rundfunkstaatsvertrag)
Artikel 2 Änderung des ZDF-Staatsvertrages
(Änderungsanweisungen zum ZDF-Staatsvertrag)
Artikel 3 Änderung des Deutschlandradio-Staatsvertrages
(Änderungsanweisungen zum Deutschlandradio-Staatsvertrag)
Artikel 4 Änderung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages
(Änderungsanweisungen zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag)
Artikel 5 Änderung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages
(Änderungsanweisungen zum Rundfunkgebührenstaatsvertrag)
Artikel 6 Übergangsbestimmung, Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung
(1) Die laufende Amtsperiode der KJM endet zum 31. März 2012.
(2) Für die Kündigung der in Artikel 1 bis 5 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
(3) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. September 2008 in Kraft. Sind bis zum 31. August 2008 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
(4) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
(5) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages und des Rundfunkgebührenstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus den Artikeln 1 bis 5 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.
Protokollerklärungen
Protokollerklärung der Länder Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und des Saarlandes zu § 53 b Abs. 1 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages
Die Länder Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und das Saarland bekräftigen das Ziel des § 25 Abs. 4 Satz 4 Rundfunkstaatsvertrag, dass Fensterprogrammveranstalter und Hauptprogrammveranstalter nicht im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens zueinander stehen sollen. Sie halten es daher unbeschadet des § 53b Absatz 1 Satz 2für zulässig, bei anstehenden Zulassungen von Fensterprogrammveranstaltern schon vor dem 31. Dezember 2009 das Normziel des § 25 Abs. 4 Satz 4 zu erreichen.
Protokollerklärung der Freien und Hansestadt Hamburg und des Landes Schleswig-Holstein zu § 53b Abs. 1 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages
Die Freie und Hansestadt Hamburg und das Land Schleswig-Holstein begrüßen die Verlängerung bestehender Zulassungen für Fensterprogrammveranstalter als einen Beitrag zur Rechtsund Investitionssicherheit. Bereits in der Begründung zum 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag wurde die Auffassung der Länder zum Ausdruck gebracht, dass die gesellschaftsrechtliche Struktur des Fensterveranstalters nur ein Element der Vielfaltssicherung sein kann und nicht in direktem Zusammenhang mit der Qualität der regionalen Berichterstattung steht. Anders als bei der Sendezeit für unabhängige Dritte gemäß § 31 des Rundfunkstaatsvertragesist die gesellschaftsrechtliche Trennung daher nicht zwingend vorgeschrieben worden.
Die bestehenden Regionalfensterprogramme beweisen, dass eine hochwertige und redaktionell unabhängige Regionalberichterstattung auch von mit dem Hauptprogrammveranstalter verbundenen Unternehmen gewährleistet werden kann. Die Freie und Hansestadt Hamburg und das Land Schleswig-Holstein begrüßen daher, dass mit der jetzt geregelten Verlängerung der bestehenden Zulassungen die nunmehr dringend anstehende Überprüfung der Vorgabe des § 25 Abs. 4 Satz 4 des Rundfunkstaatsvertrages(gesellschaftsrechtliche Trennung von Haupt- und Fensterprogrammveranstalter) verbunden wird. Die Freie und Hansestadt Hamburg und das Land Schleswig-Holstein sehen vor diesem Hintergrund auch weiterhin keine Veranlassung, gesellschaftsrechtliche Veränderungen vorzugeben, wenn die redaktionelle Unabhängigkeit im Übrigen gewährleistet ist.
Protokollerklärung des Landes Niedersachsen zu § 52b Abs. 1 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages
Das Land Niedersachsen hält eine Überprüfung der Vorgabe des § 25 Abs. 4 Satz 4bis zum 30. Juni 2009 für sinnvoll. Auf der Grundlage des Ergebnisses einer Evaluation der regionalen Berichterstattung soll entschieden werden, inwiefern das Ziel der Norm weiterverfolgt wird.
Protokollerklärung des Landes Mecklenburg-Vorpommern zum Rundfunkgebührenstaatsvertrag
Das Land Mecklenburg-Vorpommern erwartet im Rahmen der anstehenden Strukturreform ein Rundfunkgebührenmodell, das aufkommensneutral ist sowie die soziale Gerechtigkeit und Akzeptanz bei den Bürgerinnen und Bürgern verbessert. Das Verfahren soll transparent sein, einen möglichst geringen Verwaltungsaufwand haben und den Datenschutz berücksichtigen.
Protokollerklärung der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein zu § 5 Abs. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages
Für den Fall, dass ein Gebührenmodell aufrechterhalten wird, welches Befreiungstatbestände für das Hotelgewerbe generell weiterhin erforderlich macht, streben die Länder Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein an, dass Vermieter mit nur einer Ferienwohnung ebenfalls nur 50 vom Hundert der Rundfunkgebühr für die dort bereitgehaltenen Geräte zahlen müssen.
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