APVO-Fw
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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes (APVO-Fw) Vom 20. März 2007

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes (APVO-Fw) Vom 20. März 2007
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 372)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamtinnen und Beamten in den Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes (APVO-Fw) vom 20. März 200701.04.2007
Eingangsformel01.04.2007
Inhaltsverzeichnis01.04.2007
Abschnitt 1 - Allgemeines01.04.2007
§ 1 - Geltungsbereich01.04.2007
§ 2 - Ziel01.04.2007
§ 3 - Einstellungsvoraussetzungen28.03.2009
§ 4 - Einstellungsbehörden14.07.2020
Abschnitt 2 - Vorbereitungsdienst01.04.2007
§ 5 - Dauer28.03.2009
§ 6 - Rechtsverhältnis, Dienstbezeichnung01.04.2007
§ 7 - Beendigung des Vorbereitungsdienstes01.04.2007
Abschnitt 3 - Ausbildung01.04.2007
§ 8 - Koordinierung des Vorbereitungsdienstes, Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter01.04.2007
§ 9 - Gliederung28.03.2009
§ 10 - Beurteilung28.03.2009
§ 11 - Urlaub01.04.2007
Abschnitt 4 - Laufbahnprüfung01.04.2007
§ 12 - Prüfungsamt28.03.2009
§ 13 - Prüfungsausschuss01.04.2007
§ 14 - Prüfungsteile14.07.2020
§ 15 - Schriftlicher Prüfungsteil28.03.2009
§ 16 - Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten28.03.2009
§ 17 - Praktischer Prüfungsteil01.04.2007
§ 18 - Bewertung des praktischen Prüfungsteils01.04.2007
§ 19 - Mündlicher Prüfungsteil01.04.2007
§ 20 - Feststellung des Prüfungsergebnisses01.04.2007
§ 21 - Prüfungsnoten und Punktzahlen01.04.2007
§ 22 - Niederschrift01.04.2007
§ 23 - Prüfungszeugnis28.03.2009
§ 24 - Fernbleiben, Rücktritt28.03.2009
§ 25 - Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung28.03.2009
§ 26 - Wiederholung der Prüfung28.03.2009
§ 27 - Prüfungsakten01.04.2007
Abschnitt 5 - Aufstieg in den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst01.04.2007
§ 28 - Zulassung zum Aufstieg01.04.2007
§ 29 - Eignungsprüfung01.04.2007
§ 30 - Einführungszeit01.04.2007
§ 31 - Aufstiegsprüfung01.04.2007
Abschnitt 6 - Aufstieg in den höheren feuerwehrtechnischen Dienst01.04.2007
§ 32 - Auswahlkommission01.04.2007
§ 33 - Zulassung zum Aufstieg01.04.2007
§ 34 - Verfahren vor der Auswahlkommission01.04.2007
§ 35 - Einführungszeit01.04.2007
§ 36 - Aufstiegsprüfung01.04.2007
Abschnitt 7 - Übergangsvorschriften und Schlussvorschriften01.04.2007
§ 37 - Übergangsvorschriften01.04.2007
§ 38 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten28.03.2009
Anlage 1 - Rahmenausbildungsplan - mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst01.04.2007
Anlage 1 - Stoffplan - mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst28.03.2009
Anlage 2 - Rahmenausbildungsplan - gehobener feuerwehrtechnischer Dienst28.03.2009
Anlage 2 - Stoffplan - Brandoberinspektorlehrgang01.04.2007
Anlage 3 - Befähigungsbericht01.04.2007
Anlage 4 - Prüfungsgebiete für die Laufbahnprüfung des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes01.04.2007
Anlage 5 - Prüfungsgebiete für die Laufbahnprüfung des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes01.04.2007
Anlage 628.03.2009
Aufgrund des § 15 Abs. 2 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1998 (GVBl. LSA S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. März 2006 (GVBl. LSA S. 102, 120), wird verordnet:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1Geltungsbereich
§ 2Ziel
§ 3Einstellungsvoraussetzungen
§ 4Einstellungsbehörden
Abschnitt 2 Vorbereitungsdienst
§ 5Dauer
§ 6Rechtsverhältnis, Dienstbezeichnung
§ 7Beendigung des Vorbereitungsdienstes
Abschnitt 3 Ausbildung
§ 8Koordinierung des Vorbereitungsdienstes, Ausbildungsleiterin/ Ausbildungsleiter
§ 9Gliederung
§ 10Beurteilung
§ 11Urlaub
Abschnitt 4 Laufbahnprüfung
§ 12Prüfungsamt
§ 13Prüfungsausschuss
§ 14Prüfungsteile
§ 15Schriftlicher Prüfungsteil
§ 16Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
§ 17Praktischer Prüfungsteil
§ 18Bewertung des praktischen Prüfungsteiles
§ 19Mündlicher Prüfungsteil
§ 20Feststellung des Prüfungsergebnisses
§ 21Prüfungsnoten und Punktzahlen
§ 22Niederschrift
§ 23Prüfungszeugnis
§ 24Fernbleiben, Rücktritt
§ 25Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung
§ 26Wiederholung der Prüfung
§ 27Prüfungsakten
Abschnitt 5 Aufstieg in den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst
§ 28Zulassung zum Aufstieg
§ 29Eignungsprüfung
§ 30Einführungszeit
§ 31Aufstiegsprüfung
Abschnitt 6 Aufstieg in den höheren feuerwehrtechnischen Dienst
§ 32Auswahlkommission
§ 33Zulassung zum Aufstieg
§ 34Verfahren vor der Auswahlkommission
§ 35Einführungszeit
§ 36Aufstiegsprüfung
Abschnitt 7 Übergangsvorschriften und Schlussvorschriften
§ 37Übergangsvorschriften
§ 38Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 Blatt 1Rahmenausbildungsplan - mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst
Anlage 1 Blatt 2 bis 4Stoffplan - mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst
Anlage 2 Blatt 1 bis 2Rahmenausbildungsplan - gehobener feuerwehrtechnischer Dienst
Anlage 2 Blatt 3Stoffplan - Brandoberinspektorenlehrgang
Anlage 3Befähigungsbericht
Anlage 4Prüfungsgebiete für die Laufbahnprüfung des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes
Anlage 5Prüfungsgebiete für die Laufbahnprüfung des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes
Anlage 6Niederschrift über die Prüfung

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahnen des mittleren, gehobenen und höheren feuerwehrtechnischen Dienstes in Sachsen-Anhalt.

§ 2 Ziel

Der Vorbereitungsdienst soll die für die Laufbahn des feuerwehrtechnischen Dienstes notwendigen berufspraktischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln. Ebenso soll das Verständnis für staatspolitische, rechtliche, soziale und wirtschaftliche Zusammenhänge gefördert werden.

§ 3 Einstellungsvoraussetzungen

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis des Landes Sachsen-Anhalt erfüllt,
2.
den besonderen gesundheitlichen Anforderungen an den feuerwehrtechnischen Dienst genügt,
3.
sich einer Eignungsprüfung mit Erfolg unterzogen hat,
4.
über eine Ausbildung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 verfügt.
(2) In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer mindestens den Hauptschulabschluss erworben und in einem Handwerk die Gesellenprüfung oder in einem hierfür geeigneten Ausbildungsberuf die Abschlussprüfung erfolgreich abgelegt hat.
(3) In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer mindestens einen Studiengang an einer Fachhochschule in einer für die Laufbahn geeigneten Fachrichtung oder einen gleichstehenden Studiengang mit einer Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat.
(4) In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes kann eingestellt werden, wer ein naturwissenschaftliches, ingenieurwissenschaftliches oder ein anderes geeignetes Studium
1.
an einer Hochschule mit der Masterprüfung oder
2.
an einer Universität oder einer den Universitäten gleichgestellten Hochschule mit der Diplomprüfung
erfolgreich abschlossen hat.

§ 4 Einstellungsbehörden

(1) Einstellungsbehörden sind
1.
die Brandschutz- und Katastrophenschutzschule Heyrothsberge,
2.
die Gemeinden und Landkreise.
(2) Ist eine Einstellungsbehörde nicht zugleich Ausbildungsbehörde, so darf sie eine Bewerberin oder einen Bewerber nur einstellen, wenn eine Ausbildungsbehörde sich vorher schriftlich oder elektronisch bereit erklärt hat, der Bewerberin oder dem Bewerber die Ableistung des Vorbereitungsdienstes im Wege der Abordnung zu ermöglichen.

Abschnitt 2 Vorbereitungsdienst

§ 5 Dauer

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert in allen Laufbahnen 24 Monate. Im Falle der Anrechnung von Zeiten nach den Absätzen 2 bis 4 ist ein Vorbereitungsdienst von mindestens zwölf Monaten abzuleisten.
(2) Bei Bewerberinnen und Bewerbern, die außerhalb eines Vorbereitungsdienstes bereits erfolgreich an der Feuerwehr-Grundausbildung für Angehörige des feuerwehrtechnischen Dienstes gemäß
Anlage 1
Blatt 2, Ausbildungsabschnitt 1 Teil I teilgenommen haben, kann diese auf die Dauer des Vorbereitungsdienstes angerechnet werden. Über die Anrechnung entscheidet das für Brandschutz zuständige Ministerium.
(3) Auf den Vorbereitungsdienst im gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst können Zeiten einer für die Ausbildung förderlichen hauptberuflichen Tätigkeit sowie Zeiten eines Vorbereitungsdienstes für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes oder des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes angerechnet werden, soweit diese geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Ausbildungsabschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen; es können jedoch nur Zeiten von höchstens zwölf Monaten angerechnet werden. Die Entscheidung trifft das für Brandschutz zuständige Ministerium auf Vorschlag der Einstellungsbehörde.
(4) Auf den Vorbereitungsdienst im höheren feuerwehrtechnischen Dienst können Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit nach Bestehen der Hochschulprüfung sowie Zeiten eines Vorbereitungsdienstes für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes angerechnet werden, soweit diese geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Ausbildungsabschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen; es können jedoch nur Zeiten von höchstens zwölf Monaten angerechnet werden. Die Entscheidung trifft das für Brandschutz zuständige Ministerium auf Vorschlag der Einstellungsbehörde.
(5) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall verlängert werden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter oder die Referendarin oder der Referendar das Ziel der Ausbildung in einzelnen Ausbildungsabschnitten nicht erreicht oder wenn dies aus anderen Gründen, insbesondere längerer Krankheit oder Beurlaubung erforderlich ist. Über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, die mindestens drei Monate betragen soll, aber nicht länger als ein Jahr betragen darf, entscheidet die Einstellungsbehörde.

§ 6 Rechtsverhältnis, Dienstbezeichnung

Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet. Bewerberinnen und Bewerber führen während des Vorbereitungsdienstes im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst die Dienstbezeichnung „Brandmeisteranwärterin“ oder „Brandmeisteranwärter“, im gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst die Dienstbezeichnung „Brandoberinspektoranwärterin“ oder „Brandoberinspektoranwärter“ und im höheren feuerwehrtechnischen Dienst die Dienstbezeichnung „Brandreferendarin“ oder „Brandreferendar“.

§ 7 Beendigung des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst endet
1.
bei Bestehen der Laufbahnprüfung mit Ablegung der Prüfung, frühestens jedoch mit dem allgemeinen oder dem im Einzelfall festgesetzten Ablauf des Vorbereitungsdienstes,
2.
bei Wiederholung der Laufbahnprüfung mit Ablauf des letzten Tages der Prüfung.

Abschnitt 3 Ausbildung

§ 8 Koordinierung des Vorbereitungsdienstes, Ausbildungsleiterin/Ausbildungsleiter

(1) Ausbildungsbehörden sind:
1.
die Brandschutz- und Katastrophenschutzschule Heyrothsberge,
2.
Gemeinden, die eine Berufsfeuerwehr oder eine Freiwillige Feuerwehr mit hauptamtlichen Kräften eingerichtet haben, und Landkreise.
(2) Die Koordinierung und Überwachung des Vorbereitungsdienstes obliegt der Einstellungsbehörde; sie kann diese Aufgaben auf die Ausbildungsbehörden übertragen.
(3) Die Durchführung des Vorbereitungsdienstes obliegt den Ausbildungsbehörden. Hierzu weist die Einstellungsbehörde die Anwärterinnen und Anwärter oder die Referendarinnen oder Referendare einer Ausbildungsbehörde zu. Die Durchführung des Vorbereitungsdienstes kann die Einstellungsbehörde im Einzelfall auch selbst übernehmen.
(4) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde bestellt eine persönlich und fachlich geeignete Bedienstete oder einen persönlich und fachlich geeigneten Bediensteten zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst muss mindestens die Befähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst haben. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter für den gehobenen und höheren feuerwehrtechnischen Dienst muss die Befähigung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst haben. Stehen keine geeigneten Beamtinnen oder Beamte zur Verfügung, kann eine vergleichbare Angestellte oder ein vergleichbarer Angestellter bestellt werden.
(5) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter erstellt für jede Anwärterin oder Referendarin und jeden Anwärter oder Referendar einen Ausbildungsplan, in dem der konkrete Ausbildungsablauf geregelt wird.

§ 9 Gliederung

(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes und die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes in die in den Rahmenausbildungsplänen (
Anlagen 1
und
2
) festgelegten Ausbildungsabschnitte. Für die Durchführung des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes gilt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (VAPhD-Feu) vom 25. März 2004 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter in dem jeweiligen Ausbildungsabschnitt stellt für den Ausbildungsabschnitt einen Dienstplan auf.
(3) Einzelne Ausbildungsabschnitte können nach Maßgabe des Ausbildungsplanes bei Ausbildungsbehörden anderer Länder mit deren Einverständnis abgeleistet werden.
(4) Die Führungsausbildung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst gemäß Anlage 1 Blatt 4, Ausbildungsabschnitt 3 Teil V erfolgt an der Brandschutz- und Katastrophenschutzschule Heyrothsberge oder einer anderen vom für Brandschutz zuständigen Ministerium bestimmten Landesfeuerwehrschule.

§ 10 Beurteilung

(1) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter während der praktischen und theoretischen Ausbildung sind zu beurteilen. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter des jeweiligen Ausbildungsabschnittes hat über die Leistungen im praktischen Ausbildungsabschnitt einen Befähigungsbericht (
Anlage 3
) zu fertigen. Die Ausbildungsstellen für die theoretische Ausbildung haben den Lernerfolg durch Leistungsnachweise festzustellen. Der Befähigungsbericht sowie das Ergebnis der Leistungsnachweise sind den Anwärterinnen oder Anwärtern spätestens am letzten Tag des Ausbildungsabschnitts mitzuteilen und im Rahmen eines Beurteilungs- oder Abschlussgespräches zu erläutern.
(2) Ist ein Leistungsnachweis nicht mit mindestens „ausreichend“ bewertet oder werden in einem Ausbildungsabschnitt, für den ein Befähigungsbericht vorzunehmen ist, nicht mindestens ausreichende Leistungen erzielt, wird die Anwärterin oder der Anwärter dem folgenden Ausbildungsabschnitt nicht überwiesen. Die Ausbildungsbehörde bestimmt, gegebenenfalls in Abstimmung mit der Einstellungsbehörde, welche Inhalte der Ausbildung zu wiederholen sind; die Einstellungsbehörde verlängert in dem erforderlichen Umfang die Ausbildungszeit.
(3) Zum Abschluss des Ausbildungsabschnittes 2 wird eine Gesamtbeurteilung erstellt und eine abschließende Gesamtpunktzahl für die Ausbildungsabschnitte 1 und 2 gebildet. Dazu wird aus den Punkten der Befähigungsberichte und Leistungsnachweise eine Durchschnittspunktzahl mit Punkten nach § 21 gebildet. Absatz 4 gilt entsprechend.
(4) Eine Abschrift des Befähigungsberichtes sowie das Ergebnis aus den Lernerfolgskontrollen des jeweiligen Abschnitts sind zur Ausbildungsakte zu nehmen.

§ 11 Urlaub

Bei der Erteilung von Erholungsurlaub sind die Erfordernisse der Ausbildung zu berücksichtigen. Während der Ausbildungsabschnitte 1 und 3 soll kein Urlaub gewährt werden.

Abschnitt 4 Laufbahnprüfung

§ 12 Prüfungsamt

(1) Die Laufbahnprüfungen des mittleren und des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes werden vor einem bei dem Ministerium des Innern gebildeten Prüfungsamt abgelegt. Das Prüfungsamt führt die Bezeichnung „Prüfungsamt für die Laufbahnen des mittleren und gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes beim Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt“. Es bestimmt Zeit und Ort der Laufbahnprüfungen.
(2) Die Laufbahnprüfung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst wird durch den vom Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen gebildeten Prüfungsausschuss nach den Vorschriften der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen durchgeführt. Die Brandreferendarin oder der Brandreferendar hat bis spätestens zwei Monate vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes bei der Ausbildungsbehörde die Zulassung zur Prüfung zu beantragen. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter legt den Antrag mit der abschließenden Beurteilung der Brandreferendarin oder des Brandreferendars der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vor.

§ 13 Prüfungsausschuss

(1) Das Prüfungsamt für die Laufbahnprüfung des mittleren und gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes bildet für die jeweilige Laufbahn einen Prüfungsausschuss. Seine Mitglieder sind bei ihrer Tätigkeit als Prüferinnen oder Prüfer unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
(2) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen.
(3) Dem Prüfungsausschuss für die Laufbahnprüfung des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes gehören an:
1.
eine Beamtin oder ein Beamter des gehobenen oder höheren feuerwehrtechnischen Dienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2.
zwei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes als Beisitzer,
3.
eine Beamtin oder ein Beamter des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes als Beisitzer.
(4) Dem Prüfungsausschuss für die Laufbahnprüfung des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes gehören an:
1.
die Direktorin oder der Direktor oder die stellvertretende Direktorin oder der stellvertretende Direktor der Brandschutz- und Katastrophenschutzschule Heyrothsberge als Vorsitzende oder Vorsitzender,
2.
zwei Beamtinnen oder Beamte des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes oder des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes als Besitzer,
3.
eine Beamtin oder ein Beamter des höheren oder gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes einer Berufsfeuerwehr als Beisitzer.
(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn er mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzern besetzt ist. Beschlüsse des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.

§ 14 Prüfungsteile

Zur Laufbahnprüfung für den mittleren und gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst wird schriftlich oder elektronisch zugelassen, wer die Ausbildungsabschnitte nach den Bewertungen in den Befähigungsberichten (§ 10 Abs. 3) mit mindestens ausreichenden Leistungen abgeschlossen hat. Die Ausbildungsleiter melden hierfür die Beamtinnen und Beamten mindestens vier Wochen vor den festgelegten Terminen zu der Laufbahnprüfung bei dem Prüfungsamt unter Beifügung der abschließenden Beurteilungen an. Die Laufbahnprüfung des mittleren und gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Prüfungsteil. Die Prüfungsaufgaben sind den in
Anlagen 4
und
5
genannten Prüfungsgebieten zu entnehmen.

§ 15 Schriftlicher Prüfungsteil

(1) Es sind drei Arbeiten mit Aufgaben aus verschiedenen Prüfungsgebieten anzufertigen. Je Arbeit ist eine Bearbeitungszeit von zwei Zeitstunden anzusetzen.
(2) Die Plätze in dem Prüfungsraum werden vor Beginn jeder schriftlichen Arbeit verlost. Die Aufsichtsführende oder der Aufsichtsführende fertigt eine Liste über die Sitzplätze der einzelnen Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer an.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter versehen ihre Arbeiten mit einer für sämtliche Aufgaben gleichen Kennziffer, die sie vor Beginn des schriftlichen Prüfungsteils durch ein Losverfahren erhalten haben. Das Prüfungsamt fertigt eine Liste über die Kennziffern der einzelnen Prüfungsteilnehmer an. Die Liste wird in einem Umschlag verschlossen und versiegelt. Die Liste darf den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und den Prüferinnen oder Prüfern nicht vor Abschluss der Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden.
(4) Die Arbeiten sind spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit bei der Aufsichtsführenden oder dem Aufsichtsführenden abzugeben. Nach Ablauf der Bearbeitungszeit stellt die Aufsichtsführende oder der Aufsichtsführende fest, welche Anwärterin oder welcher Anwärter keine Arbeit abgegeben hat und vermerkt dies in der Prüfungsniederschrift.

§ 16 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Die schriftlichen Arbeiten sind von den vom Prüfungsausschuss bestimmten Erst- und Zweitprüferinnen oder -prüfern unabhängig voneinander zu begutachten und mit je einer Punktzahl nach § 21 zu bewerten. Zwischenpunktzahlen sind nicht zulässig.
(2) Gibt die Anwärterin oder der Anwärter eine Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, so wird diese mit der Note „ungenügend“ bewertet.
(3) Wer in mehr als einer Arbeit des schriftlichen Prüfungsteils nicht mindestens fünf Punkte erhält, hat die Laufbahnprüfung nicht bestanden. Er ist von der weiteren Teilnahme an der Laufbahnprüfung ausgeschlossen. Dies wird ihm vom Prüfungsamt schriftlich mitgeteilt.

§ 17 Praktischer Prüfungsteil

(1) Der praktische Teil der Prüfung soll spätestens vier Wochen nach Beendigung der schriftlichen Prüfung stattfinden.
(2) Der praktische Prüfungsteil für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes besteht aus einer Einsatzübung als Gruppenführerin oder -führer, einer Planübung und einer Lehrprobe von jeweils mindestens 15 Minuten Dauer.
(3) Der praktische Prüfungsteil für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes besteht aus zwei Planübungen zum Führen von taktischen Einheiten bis Zugstärke von jeweils mindestens 20 Minuten. Der Inhalt bestimmt sich nach Anlage 5.

§ 18 Bewertung des praktischen Prüfungsteils

Die Leistungen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer im praktischen Prüfungsteil werden vom Prüfungsausschuss einzeln für jede Prüfungsaufgabe mit einer Punktzahl nach § 21 bewertet. Zwischenpunktzahlen sind nicht zulässig. Der Anwärterin oder dem Anwärter ist das Ergebnis des praktischen Prüfungsteils auf Antrag vor dem mündlichen Prüfungsteil bekannt zu geben.

§ 19 Mündlicher Prüfungsteil

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes werden aus den in Anlage 4 genannten Prüfungsgebieten, die Anwärterinnen und Anwärter für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes werden aus den in Anlage 5 genannten Prüfungsgebieten mündlich geprüft.
(2) Der mündliche Prüfungsteil soll je Anwärterin oder Anwärter etwa 20 Minuten dauern. Werden mehrere Anwärterinnen oder Anwärter zusammen geprüft, so verlängert sich die Prüfungszeit entsprechend. Mehr als vier Anwärterinnen oder Anwärter dürfen nicht zusammen geprüft werden.
(3) Die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter im mündlichen Prüfungsteil werden vom Prüfungsausschuss einzeln für jedes Prüfungsgebiet mit einer Punktzahl nach § 21 bewertet. Zwischenpunktzahlen sind nicht zulässig.

§ 20 Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Nach Abschluss des mündlichen Prüfungsteils setzt der Prüfungsausschuss die Endnote der Laufbahnprüfung fest.
(2) Die Gesamtpunktzahlen für die einzelnen Prüfungsteile (§ 14) werden jeweils aus dem Mittelwert der Einzelbewertungen in den Prüfungsteilen gebildet. Das Ergebnis wird bis auf zwei Dezimalstellen errechnet.
(3) Bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses der Laufbahnprüfung werden die nach Absatz 2 ermittelten Gesamtpunktzahlen der Prüfungsteile wie folgt gewichtet:
1.
schriftlicher Prüfungsteil dreifach,
2.
praktischer Prüfungsteil vierfach,
3.
mündlicher Prüfungsteil dreifach.
Die Summe der gewichteten Punktzahlen wird durch zehn geteilt. Das Ergebnis wird bis auf zwei Dezimalstellen errechnet.
(4) Bei der Feststellung der Durchschnittspunktzahl des Prüfungsergebnisses der Laufbahnprüfung sind die Gesamtpunktzahl für die Gesamtbeurteilung nach § 10 Abs. 3 mit 20 v. H. und das Ergebnis der Prüfungsteile mit 80 v. H. zu berücksichtigen. Das Ergebnis wird bis auf zwei Dezimalstellen errechnet.
(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Anwärterin oder der Anwärter in der Endpunktzahl mindestens die Durchschnittspunktzahl 5,00 erreicht hat.
(6) Bei bestandener Prüfung ist die Durchschnittspunktzahl auf eine ganze Punktzahl zu runden (Endpunktzahl). Aus der Endpunktzahl ist die Prüfungsnote gemäß § 21 zu ermitteln. Endpunktzahl und Prüfungsnote bilden das Prüfungsergebnis.
(7) Nach der mündlichen Prüfung im Anschluss an die Beratungen des Prüfungsausschusses teilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Anwärterin oder dem Anwärter das Prüfungsergebnis mit.

§ 21 Prüfungsnoten und Punktzahlen

(1) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit Punktzahlen wie folgt zu bewerten:
Punktzahl Prüfungsnote Prüfungsleistung
14 und 15 sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
11 bis 13 gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
8 bis 10 befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht;
5 bis 7 ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
2 bis 4 mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
0 und 1 ungenügend (6) eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
(2) Ergeben sich bei der Ermittlung von Durchschnittspunktzahlen Dezimalstellen und betragen diese 0,5 oder mehr, wird aufgerundet, im Übrigen abgerundet.

§ 22 Niederschrift

Über den Verlauf der Laufbahnprüfung fertigt die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für jeden Prüfling eine Niederschrift (
Anlage 6
) an. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben.

§ 23 Prüfungszeugnis

(1) Bei bestandener Prüfung erhält die Anwärterin oder der Anwärter ein Prüfungszeugnis.
(2) Das Prüfungszeugnis wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel des Prüfungsamtes versehen.

§ 24 Fernbleiben, Rücktritt

(1) Bleibt eine Anwärterin oder ein Anwärter ohne Genehmigung des Prüfungsamtes der Prüfung fern oder tritt die Anwärterin oder der Anwärter ohne Genehmigung des Prüfungsamtes von der Prüfung zurück, so gilt sie als nicht bestanden.
(2) Genehmigt das Prüfungsamt das Fernbleiben oder den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. Der Grund ist unverzüglich anzuzeigen und glaubhaft zu machen.
(3) Ein nachträglicher Rücktritt wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes kann nicht genehmigt werden.
(4) Wer durch Krankheit oder einen anderen wichtigen Grund vorübergehend verhindert ist, an der schriftlichen, praktischen oder mündlichen Prüfung teilzunehmen, setzt die Prüfung nach Wegfall des Hinderungsgrundes an einem vom Prüfungsamt zu bestimmenden Termin fort. Das Prüfungsamt kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes oder amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
(5) Die Einstellungsbehörde bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses, ob und welchen weiteren Vorbereitungsdienst die Anwärterin oder der Anwärter zu leisten hat.

§ 25 Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung

(1) Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer, die bei der Prüfung eine Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter Vorbehalt gestattet werden; bei einer erheblichen Störung können sie von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der Prüfung ausgeschlossen werden.
(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsversuchs, eines Beitrages zu einem solchen oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während des mündlichen Teiles entscheidet der Prüfungsausschuss, wobei § 13 Abs. 5 Satz 2 und 3 entsprechend anzuwenden ist, ansonsten das Prüfungsamt nach Anhörung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss oder das Prüfungsamt können nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, sie mit „ungenügend“ bewerten oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.
(3) Hat eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer eigene Prüfungskenntnisse vorgetäuscht oder unerlaubte Hilfsmittel eingesetzt oder dabei geholfen und wird dieses erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann das Prüfungsamt nachträglich innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Tage der mündlichen Prüfung die Prüfung als nicht bestanden erklären.

§ 26 Wiederholung der Prüfung

Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung nicht bestanden, so darf diese einmal wiederholt werden. Die oberste Dienstbehörde kann in begründeten
Ausnahmefällen eine zweite Wiederholung zulassen. Das Prüfungsamt
bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses, in welchem Umfang die Prüfung zu wiederholen ist. Die Ausbildungsbehörde bestimmt im Einvernehmen mit der Einstellungsbehörde auf Vorschlag des Prüfungsamtes nach Feststellung des Prüfungsergebnisses, ob und gegebenenfalls welchen weiteren Vorbereitungsdienst die Anwärterin oder der Anwärter zu leisten hat.

§ 27 Prüfungsakten

Die Anwärterin oder der Anwärter kann innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Prüfung seine Prüfungsakten persönlich einsehen.

Abschnitt 5 Aufstieg in den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst

§ 28 Zulassung zum Aufstieg

(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes, die die Voraussetzungen der Laufbahnverordnung erfüllen und eine Führungsausbildung erfolgreich absolviert haben, können von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle zum Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes zugelassen werden, wenn sie erfolgreich an einer vom für Brandschutz zuständigen Ministerium oder einer von ihm bestimmten Behörde durchgeführten Eignungsprüfung teilgenommen haben.
(2) Die von der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle vorgeschlagenen Beamtinnen und Beamten werden zur Eignungsprüfung geladen, wenn sie in der Vergangenheit regelmäßig überdurchschnittlich beurteilt und durch die Beurteilenden zum Aufstieg empfohlen wurden.

§ 29 Eignungsprüfung

(1) Die Eignungsprüfung gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.
(2) Der schriftliche Teil dient im Wesentlichen der Feststellung des Allgemeinwissens sowie der intellektuellen, insbesondere der sprachlichen, rechnerischen und logischen Fähigkeiten. Er besteht aus einem fünfstündigen Test.
(3) Der mündliche Teil dient der Ermittlung laufbahnrelevanter Persönlichkeitsmerkmale, insbesondere der sozialen Kompetenz, der Kommunikations- und Teamfähigkeit, der Sicherheit im Auftreten, der Belastbarkeit und des sprachlichen Ausdrucks. Er besteht aus einem Einzelgespräch, das nicht länger als 30 Minuten, und der Teilnahme an einer Diskussion in einer Gruppe von bis zu sechs Personen, die nicht länger als eine Stunde dauern soll.
(4) Die Leistungen im schriftlichen und mündlichen Teil werden jeweils wie folgt bewertet:
5 Punkte ohne Einschränkungen geeignet
4 Punkte mit geringen Einschränkungen geeignet
3 Punkte mit Einschränkungen geeignet
2 Punkte weitgehend ungeeignet
1 Punkt ungeeignet.
(5) Zum mündlichen Teil der Eignungsprüfung werden nur Beamtinnen und Beamte zugelassen, deren Leistungen im schriftlichen Teil mit mindestens drei Punkten bewertet worden sind. Andernfalls gilt die Eignungsprüfung als nicht bestanden.
(6) Die Eignungsprüfung gilt als bestanden, wenn die Beamtin oder der Beamte im mündlichen Teil mindestens drei Punkte erreicht hat.
(7) Der Gesamteignungsgrad wird durch Addition der im schriftlichen und mündlichen Teil der Eignungsprüfung erzielten Punktzahlen und anschließende Mittelung festgestellt. Ergibt sich bei der Addition der Punktzahlen eine ungerade Zahl, ist die Summe um einen Punkt zu erhöhen, wenn die Punktzahl im schriftlichen Teil höher ist als im mündlichen Teil. Im anderen Fall ist die Summe um einen Punkt zu vermindern.
(8) Beamtinnen oder Beamte, die die Eignungsprüfung nicht bestanden haben, können an der Prüfung frühestens nach drei Jahren erneut teilnehmen.

§ 30 Einführungszeit

(1) Die Einführungszeit dauert 24 Monate.
(2) Die Einführung ist auf der Grundlage des Ausbildungsplans der Laufbahn unter Berücksichtigung des bisherigen Werdegangs der Beamtin oder des Beamten vorzunehmen.
(3) Die §§ 8 bis 11 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass lediglich während des Ausbildungsabschnitts 3 kein Urlaub gewährt werden soll.

§ 31 Aufstiegsprüfung

Nach erfolgreicher Einführung ist die Aufstiegsprüfung abzulegen. Die Aufstiegsprüfung entspricht der Laufbahnprüfung.

Abschnitt 6 Aufstieg in den höheren feuerwehrtechnischen Dienst

§ 32 Auswahlkommission

(1) Das für Brandschutz zuständige Ministerium bildet eine Auswahlkommission. Die Auswahlkommission besteht aus:
1.
der oder dem Vorsitzenden, die Landesbeamtin oder der Landesbeamter in der Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes sein muss und vom für Brandschutz zuständigen Ministerium vorgeschlagen wird,
2.
einem Mitglied, das Landesbeamtin oder Landesbeamter in der Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes an der Brandschutz- und Katastrophenschutzschule Heyrothsberge sein muss und von dieser vorgeschlagen wird,
3.
einem weiteren Mitglied, das Beamtin oder Beamter in der Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes sein muss und von den kommunalen Spitzenverbänden im Land Sachsen-Anhalt vorgeschlagen wird.
(2) Die Mitglieder der Auswahlkommission werden für die Dauer von vier Jahren bestellt. Die Mitgliedschaft endet mit der Neubestellung der Mitglieder der Auswahlkommission. Ein Mitglied ist abzuberufen, wenn eine Voraussetzung für seine Bestellung entfällt oder sich nachträglich herausstellt, dass sie nicht vorgelegen hat oder das Mitglied seine Amtspflicht grob verletzt oder die vorschlagende Stelle oder das Mitglied es beantragt.
(3) Für jedes Mitglied werden bis zu zwei stellvertretende Mitglieder bestellt. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsdauer aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein neues Mitglied zu bestellen. Bis zur Bestellung des neuen Mitgliedes tritt an die Stelle des ausgeschiedenen Mitgliedes dessen stellvertretendes Mitglied. Scheidet ein stellvertretendes Mitglied aus, gilt Satz 1 entsprechend.
(5) Die Auswahlkommission tagt nichtöffentlich und ist beschlussfähig, wenn sie vollständig besetzt ist. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

§ 33 Zulassung zum Aufstieg

(1) Die oberste Dienstbehörde entscheidet über die Zulassung zum Aufstieg. Dazu holt sie oder die von ihr bestimmte Stelle eine Stellungnahme der Auswahlkommission für die Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg ein, wenn die Beamtin oder der Beamte
1.
in der Regel überdurchschnittlich beurteilt worden ist,
2.
sich verwendungsbezogen fortgebildet oder über den Dienstposten hinausgehend eingesetzt hat, wie im Bereich der Aus- und Fortbildung,
3.
große Verwendungsbreite erworben hat oder längere Zeit in Spezialgebieten verwendet worden ist.
(2) Der Auswahlkommission sind die Personalakte und eine eingehende Beurteilung aus jüngster Zeit sowie die Einwilligungserklärung der Beamtin oder des Beamten zur Einsichtnahme zuzuleiten.

§ 34 Verfahren vor der Auswahlkommission

(1) Die Auswahlkommission stellt in einem Auswahlverfahren fest, ob die Gesamtpersönlichkeit und der berufliche Werdegang hinreichend erkennen lassen, dass die Beamtin oder der Beamte erfolgreich in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt werden kann. Das Auswahlverfahren, zu dem die Auswahlkommission einlädt, besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil und kann mit mehreren Beamtinnen und Beamten zugleich durchgeführt werden.
(2) Im schriftlichen Teil ist eine Aufsichtsarbeit aus dem Gebiet des Brandschutzes anzufertigen. Diese ist von einem Mitglied der Auswahlkommission, das von der oder dem Vorsitzenden bestimmt wird, zu begutachten und wird von der Auswahlkommission abschließend bewertet. Hierbei ist in erster Linie auf den Aufbau und die Gliederung der Lösung sowie die sprachliche Ausdrucksfähigkeit abzustellen.
(3) Im mündlichen Teil ist zu Beginn ein Kurzvortrag über ein vorgegebenes Thema zu halten. Hierfür ist eine angemessene Vorbereitungszeit einzuräumen. Anschließend werden in einem Vorstellungsgespräch, das je Beamtin oder Beamten nicht länger als eine Stunde dauern soll, in der Regel praxisbezogene Themen der künftigen Laufbahn erörtert.
(4) Eine Vertreterin oder ein Vertreter der obersten Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten oder der von ihr bestimmten Stelle kann am mündlichen Teil des Auswahlverfahrens teilnehmen. Vor dessen Beginn und im Anschluss hieran ist ihr oder ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Beweggründen für die beabsichtigte Zulassung zum Aufstieg sowie den Ergebnissen des Auswahlverfahrens zu geben. Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann auch ein Mitglied des Personalrates hieran teilnehmen. Darüber hinaus kann eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Gleichstellungs- und Frauenpolitik zuständigen Ministeriums, die oder der dem höheren allgemeinen Verwaltungsdienst angehört, an dem Verfahren vor der Auswahlkommission teilnehmen und gegenüber den Mitgliedern eine Stellungnahme abgeben, wenn die Beamtin oder der Beamte der Teilnahme zustimmt.
(5) Die Auswahlkommission gibt eine Stellungnahme zur Eignung für die Zulassung zum Aufstieg ab. Darüber hinaus kann sie Empfehlungen hinsichtlich der Gestaltung der Einführungszeit aussprechen.
(6) Nicht zugelassene Beamtinnen oder Beamte können frühestens nach drei Jahren erneut vorgeschlagen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist von der Auswahlkommission auf Antrag bis auf ein Jahr verkürzt werden.

§ 35 Einführungszeit

(1) Die Einführungszeit dauert ein Jahr.
(2) Die Einstellungsbehörden melden dem Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen spätestens bis zum 1. März eines Jahres den Beginn der Einführungszeit.
(3) Die §§ 7 bis 14, 20 bis 26 und 27 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen gelten entsprechend.
(4) Umfang und Inhalt der Einführungszeit entsprechen der Ausbildung für Brandreferendarinnen oder Brandreferendare für das zweite Ausbildungsjahr. Die Aufstiegsbeamtinnen oder -beamten beginnen ihre Einführungszeit mit der Teilnahme am Einführungsseminar für Brandreferendarinnen oder Brandreferendare des jeweiligen Jahrganges.

§ 36 Aufstiegsprüfung

(1) Die Aufstiegsprüfung entspricht der Laufbahnprüfung für Brandreferendarinnen oder Brandreferendare. Das Gesamtergebnis der Aufstiegsprüfung entspricht dem Ergebnis der Laufbahnprüfung ohne den Anteil der Zugführerprüfung.
(2) Aufstiegsbeamtinnen oder -beamte, die die Prüfung endgültig nicht bestanden haben, verbleiben in ihrer bisherigen Laufbahn.

Abschnitt 7 Übergangsvorschriften und Schlussvorschriften

§ 37 Übergangsvorschriften

(1) Ausbildungsabschnitte, Leistungsnachweise und Prüfungsverfahren einer vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnenen Ausbildung richten sich nach den Vorschriften der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten in den Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes in der bisher geltenden Fassung. Satz 1 gilt entsprechend für einen vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnenen Aufstieg.
(2) Anträge auf Teilnahme an einem Lehrgang nach § 12 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten in den Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes in der bisher geltenden Fassung können bis zum 31. Dezember 2010 gestellt werden.

§ 38 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2007 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten in den Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes vom 3. Februar 1993 (GVBl. LSA S. 42) außer Kraft.
Magdeburg, den 20. März 2007.
Der Minister des Innern des Landes Sachsen-Anhalt
Hövelmann

Anlage 1

(zu § 9 Abs. 1) Blatt 1
Rahmenausbildungsplan - mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst
Ausbildungsabschnitt Ausbildungsteil Ausbildungsinhalt Dauer (Monate)
1 I Feuerwehr-Grundausbildung 6
II Theoretische Rettungssanitäterausbildung
2 III Praktische Rettungssanitäterausbildung 15,5 (einschließlich 3 Monate Erholungsurlaub)
IV Berufspraktische Ausbildung
3 V Führungsausbildung und Laufbahnprüfung 2,5

Anlage 1

(zu § 5 Abs. 2, § 9 Abs. 1) Blatt 2
Stoffplan - mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst
Ausbildungsabschnitt 1:
Dauer: 6 Monate
Gliederung:
Teil I: Feuerwehr-Grundausbildung
Allgemeine Grundlagen
1.
Staatskunde
a)
Verwaltungsrecht
b)
Öffentliches Dienstrecht
c)
Personalvertretungsrecht
d)
Brandschutz- und Hilfeleistungsrecht
e)
Katastrophenschutzrecht
f)
Verwaltungsschriftverkehr
g)
Organisation des Dienstes
2.
Fachbezogene Grundlagen des vorbeugenden und abwehrenden Brand- und Gefahrenschutzes
a)
Fachrechnen
b)
Grundlagen der Physik
c)
Grundlagen der Chemie
d)
Verbrennungs- und Löschvorgang
e)
Baukunde
f)
Unfallverhütung
3.
Atem- und Körperschutz
a)
Lehrgang Atemschutzgeräteträger nach FwDV 2
b)
Notfalltraining
c)
Schutzbekleidung
4.
Fahrzeug- und Gerätekunde
a)
Fahrzeugkunde
b)
Gerätekunde
c)
Wartung und Pflege
d)
Lehrgang Sprechfunker nach FwDV 2
e)
Lehrgang Motorkettensägeführer
5.
Einsatzlehre
a)
Einsatzplanung
b)
Brandbekämpfung
c)
Technische Hilfeleistung
d)
Lehrgang ABC-Einsatz nach FwDV 2
6.
Vorbeugender Brandschutz
a)
Schutzziele und Aufgabengebiete des vorbeugenden Brandschutzes
b)
Anlagentechnischer Brandschutz
c)
Organisatorischer Brandschutz und Brandschutzplanung
d)
Ökologischer vorbeugender Brandschutz
e)
Brandsicherheitswachdienst
7.
Sportausbildung
Sportabzeichen des DSB (Bronze)
(zu § 9 Abs. 1) Blatt 3
Leistungsnachweise
Zu den Teilabschnitten allgemeine Grundlagen, fachbezogene Grundlagen des vorbeugenden und abwehrenden Brand- und Gefahrenschutzes (ohne Baukunde), Fahrzeug- und Gerätekunde und Einsatzlehre sowie vorbeugender Brandschutz ist jeweils ein schriftlicher Leistungsnachweis zu erbringen. Der Durchschnitt dieser Ergebnisse ergibt die Note des schriftlichen Teils des Leistungsnachweises der Feuerwehr-Grundausbildung. Der praktische und der mündliche Teil des Leistungsnachweises ist am Ende des Ausbildungsabschnittes 1 zu erbringen. Die Gesamtnote des Leistungsnachweises für die Feuerwehr-Grundausbildung ergibt sich analog § 20.
Teil II: Theoretische Rettungssanitäterausbildung
Die Rettungssanitäterausbildung erfolgt gemäß der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitätern und Rettungssanitäterinnen vom 22. November 1994 (GVBl. LSA S. 1005), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 19. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 744, 749).
Ausbildungsabschnitt 2:
Dauer: 15,5 Monate
Gliederung:
Teil III: Praktische Rettungssanitäterausbildung
Die Rettungssanitäterausbildung erfolgt gemäß o. g. Verordnung.
Teil IV: Berufspraktische Ausbildung
1.
Berufspraktische Tätigkeit in einer Feuerwache
a)
Einsatzdienst
b)
Brandsicherheitswache
c)
Dienstsport
d)
Truppführer
2.
Tätigkeit in Werkstätten nach den örtlichen Bedingungen
3.
Weiterführende Ausbildung (nach Maßgabe der Einstellungsbehörde) z. B.
a)
Maschinist für Feuerwehrfahrzeuge
b)
Führerschein Klasse C
c)
Deutsches Rettungsschwimmerabzeichen der DLRG (Bronze)
d)
Taucher
e)
Bootsführer
4.
Jahresurlaub (3 Monate)
(zu § 9 Abs. 1, 4) Blatt 4
Ausbildungsabschnitt 3:
Dauer: 2,5 Monate
Gliederung:
Teil V: Führungsausbildung und Laufbahnprüfung
1.
Allgemeine und fachbezogene Grundlagen des Brand- und Gefahrenschutzes
a)
Organisation der Gefahrenabwehr
b)
Einsatzrecht
c)
Öffentlichkeitsarbeit
d)
Brandschutzerziehung
e)
Mitarbeiterführung
f)
Bewältigen von Stress und belastenden Einsatzsituationen
2.
Ausbilden
a)
Grundlagen der Kommunikation
b)
Ausbildungsorganisation, -methoden und -mittel
c)
Vorbereiten und Durchführen von Ausbildungseinheiten
3.
Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz
a)
Einsatzplanung und Einsatzvorbereitung
b)
Grundprinzipien des baulichen Brandschutzes
c)
Grundlagen des anlagentechnischen Brandschutzes
d)
Löschwasserversorgung und -bereitstellung
4.
Führen im Einsatz
a)
Führungssystem
b)
Führen von taktischen Einheiten bis Gruppenstärke im ABC-Einsatz
c)
Führen von taktischen Einheiten bis Gruppenstärke im Brandbekämpfungseinsatz
d)
Führen von taktischen Einheiten bis Gruppenstärke im technischen Hilfeleistungseinsatz
5.
Fahrzeug- und Gerätetechnik
a)
Normen, technische Richtlinien, allgemeine und technische Anforderungen
b)
Beurteilung der Einsatzmöglichkeiten und -grenzen der Feuerwehrtechnik als Führungsmittel
c)
Beurteilung der Einsatzmöglichkeiten und -grenzen der Feuerwehrtechnik zur ABC-Gefahrenabwehr
d)
Beurteilung der Einsatzmöglichkeiten und -grenzen der Feuerwehrtechnik zur Brandbekämpfung
e)
Beurteilung der Einsatzmöglichkeiten und -grenzen der Feuerwehrtechnik zur Technischen Hilfeleistung
6.
Gesundheitsvorsorge und Sportausbildung
a)
Gesundheitsvorsorge im Feuerwehrdienst
b)
Sportausbildung
7.
Laufbahnprüfung
a)
Schriftlicher Teil
b)
Praktischer Teil - Lehrprobe
c)
Praktischer Teil - Einsatzübung als Gruppenführerin oder Gruppenführer
d)
Praktischer Teil - Planübung
e)
Mündlicher Teil

Anlage 2

(zu § 9 Abs. 1)
Rahmenausbildungsplan - gehobener feuerwehrtechnischer Dienst
1.
Laufbahnbewerberinnen und -bewerber
AusbildungsabschnittAusbildungsteilAusbildungsinhaltDauer (Monate)
1IFeuerwehr-Grundausbildung6,0
IITheoretische Rettungssanitäterausbildung
IIIBerufspraktische Ausbildung3,5
Dienst als Truppfrau/Truppmann und Truppführerin/Truppführer
Teilnahme am Dienstbetrieb einer Wachabteilung
Hospitation in Werkstätten der Feuerwehr und in der Leitstelle der Feuerwehr
Einweisung in die Aufgaben einer Maschinistin/eines Maschinisten und in die technischen Einrichtungen der Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr entsprechend den spezifischen Anforderungen an eine Anwärterin/einen Anwärter des gehobenen Dienstes
IVFührungsausbildung mittlerer feuerwehrtechnischer Dienst12,5
2VPraktikum2,0
Dienst als Gruppenführerin/Gruppenführer (Oberbrandmeisterin/Oberbrandmeister)
Einarbeitung in die Sachgebiete der Fachabteilungen
Unterrichtserteilung
VIPraktikum2,5
Einführung in die Aufgaben der Zugführerin/des Zugführers
Informationen bei Bau- und Gewerbeamt, TÜV, Polizei, Landesdienststellen
Unterrichtserteilung
3VIIBrandoberinspektorlehrgang und Laufbahnprüfung24,5
Teilnahme am Brandoberinspektorlehrgang an der Brandschutz- und Katastrophenschutzschule Heyrothsberge oder an einer anderen vom für Brandschutz zuständigen Ministerium bestimmten Landesfeuerwehrschule
Laufbahnprüfung
Erholungsurlaub3,0
Anlage 2 (zu § 9 Abs. 1)
Blatt 2
2.
Aufstiegsbeamtinnen und -beamte
AusbildungsabschnittAusbildungsteilAusbildungsinhaltDauer (Monate)
1IEinführungspraktikum14,0
Einarbeitung in die Sachgebiete der Fachabteilungen
Einführung in die Aufgaben der Zugführerin/des Zugführers
Informationen bei Bau- und Gewerbeamt, TÜV, Polizei, Landesdienststellen
Unterrichtserteilung
Allgemeine Grundlagenausbildung für Aufstiegsbeamtinnen/-beamte
Lehrgang „Fachbezogene naturwissenschaftlich-technische Grundlagen“ an der Brandschutz- und Katastrophenschutzschule Heyrothsberge oder an einer anderen vom für Brandschutz zuständigen Ministerium bestimmten Landesfeuerwehrschule
2IIPraktikum2,5
Einführung in die Aufgaben der Zugführerin/des Zugführers
Informationen bei Bau- und Gewerbeamt, TÜV, Polizei, Landesdienststellen
Unterrichtserteilung
3IIIBrandoberinspektorlehrgang und Aufstiegsprüfung34,5
Teilnahme am Brandoberinspektorlehrgang an der Brandschutz- und Katastrophenschutzschule Heyrothsberge oder an einer anderen vom für Brandschutz zuständigen Ministerium bestimmten Landesfeuerwehr-schule
Aufstiegsprüfung
Erholungsurlaub3,0
Fußnoten
1)
Entspricht Anlage 1 Ausbildungsabschnitt 3 Teil V. Der Lernerfolg wird durch einen Leistungsnachweis festgestellt. Der Inhalt bestimmt sich nach Anlage 4.
2)
Alternativ kann der Brandoberinspektorlehrgang auch in zwei Teilen durchgeführt werden:
Teil 1: 2,5 Monate,
Teil 2: 2,0 Monate.
In diesem Fall ist das Praktikum gemäß Ausbildungsteil VI im Anschluss an Teil 1 zu absolvieren. Teil 2 und die Laufbahnprüfung sind am Ende des Vorbereitungsdienstes durchzuführen.
3)
Alternativ kann der Brandoberinspektorlehrgang auch in zwei Teilen durchgeführt werden:
Teil 1: 2,5 Monate,
Teil 2: 2,0 Monate.
In diesem Fall ist das Praktikum gemäß Ausbildungsteil II im Anschluss an Teil 1 zu absolvieren. Teil 2 und die Aufstiegsprüfung sind am Ende der Einführungszeit durchzuführen.

Anlage 2

(zu § 9 Abs. 1) Blatt 3
Stoffplan - Brandoberinspektorlehrgang
Der Stoffplan beinhaltet:
1.
Naturwissenschaftliche Kenntnisse und ingenieurtechnische Methoden zur Anwendung in der Gefahrenabwehr,
2.
Führungssystem - Führen einer taktischen Einheit bis zur Stärke eines Zuges,
3.
Einsatzrecht,
4.
Organisation des Feuerwehrwesens,
5.
Feuerwehrtechnik,
6.
Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz,
7.
Maßnahmen der psychosozialen Unterstützung für den Einsatzfall,
8.
Grundlagen des Führungssystems bei Großschadenslagen und Katastrophen,
9.
Informations- und Kommunikationstechniken,
10.
Verwaltungs- und Haushaltsrecht,
11.
Gesprächsführung,
12.
Grundzüge der Betriebswirtschaft (Kostenermittlung und -rechnung),
13.
Mitarbeiterführung und Beurteilung.

Anlage 3

(zu § 10 Abs. 1)
Befähigungsbericht
Über
Für den Ausbildungsabschnitt von bis
Bei
1. Allgemeine Befähigung
a) Auffassungsgabe
b) Beurteilungsfähigkeit
c) Selbständigkeit
d) Fleiß
e) Praktische Befähigung
f) Sprachliche Ausdrucksfähigkeit
aa) mündlich
bb) schriftlich
2. Leistungen
a) Fachliche Leistungen
b) Erledingung übertragener Arbeiten
aa) nach dem Arbeitstempo
bb) nach der Güte der Arbeit
c) Es bestehen noch folgende Lücken in der Ausbildung
3. Persönlichkeitsmerkmale
a) Führungseigenschaften
b) Zuverlässigkeit Gründlichkeit
c) Bereitschaft zu Zusammenarbeit und Einordnung
4. Besondere Umstände, die bei der Gesamtbeurteilung berücksichtigt worden sind:
Punkte Note
Zusammenfassendes Urteil
_____________________________________________________________________________
(Datum, Unterschrift der/des Auszubildenden)
_____________________________________________________________________________
(Datum, Unterschrift der Ausbildungsleiterin/des Ausbildungsleiters)

Anlage 4

(zu § 14, § 19 Abs. 1)
Prüfungsgebiete für die Laufbahnprüfung des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes
Prüfungsgebiete sind:
1.
im schriftlichen Teil:
a)
Themen der Feuerwehr-Grundausbildung (Anlage 1 Blatt 2, Teil I),
b)
Themen der berufspraktischen Ausbildung (Anlage 1 Blatt 3, Teil IV),
c)
Themen der Führungsausbildung (Anlage 1 Blatt 4, Teil V);
2.
im praktischen Teil:
a)
Einsatzübung als Gruppenführerin/Gruppenführer im ABC-, Brandbekämpfungs- oder technischen Hilfeleistungseinsatz,
b)
Planübung zum Führen von taktischen Einheiten bis Gruppenstärke im ABC-, Brandbekämpfungs- oder technischen Hilfeleistungseinsatz,
c)
Lehrprobe;
3.
im mündlichen Teil:
analog der Schwerpunkte wie unter Nummer 1.

Anlage 5

(zu § 14, § 17 Abs. 3, § 19 Abs. 1)
Prüfungsgebiete für die Laufbahnprüfung des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes
Prüfungsgebiete sind:
1.
im schriftlichen Teil:
a)
Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz,
b)
Einsatzrecht,
c)
Führen im Einsatz und Einsatzmanagement,
d)
Feuerwehrtechnik,
e)
Naturwissenschaftliche Kenntnisse und ingenieurtechnische Methoden zur Anwendung in der Gefahrenabwehr,
f)
Verwaltungs- und Haushaltsrecht,
g)
Grundzüge der Betriebswirtschaft (Kostenermittlung und -rechnung);
2.
im praktischen Teil:
Planübungen zum Führen von taktischen Einheiten bis Zugstärke im ABC-, Brandbekämpfungs- und technischen Hilfeleistungseinsatz;
3.
im mündlichen Teil:
a)
analog der Schwerpunkte wie unter Nummer 1,
b)
Einsatzvorbereitung, -begleitung und -nachsorge im Rahmen der psychosozialen Unterstützung.

Anlage 6

(zu § 22) Blatt 1
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