HFK-VO
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Härtefallkommissionsverordnung (HFK-VO) Vom 9. März 2005

Härtefallkommissionsverordnung (HFK-VO) Vom 9. März 2005
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 21. April 2009 (GVBl. LSA S. 224)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Härtefallkommissionsverordnung (HFK-VO) vom 9. März 200515.03.2005
Eingangsformel15.03.2005
§ 1 - Einrichtung15.03.2005
§ 2 - Zusammensetzung, Berufung, Vorsitz28.04.2009
§ 3 - Geschäftsstelle15.03.2005
§ 4 - Verfahren15.03.2005
§ 5 - Beratung und Beschlussfassung15.03.2005
§ 6 - Ausschlussgründe15.03.2005
§ 7 - Sprachliche Gleichstellung15.03.2005
§ 8 - Inkrafttreten28.04.2009
Aufgrund des § 23a Abs. 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. S. 1950) wird verordnet:

§ 1 Einrichtung

Beim Ministerium des Innern wird eine Härtefallkommission nach § 23a Abs. 2 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes eingerichtet. Aufgabe der Härtefallkommission ist die Entscheidung über Härtefallersuchen nach § 23a Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes.

§ 2 Zusammensetzung, Berufung, Vorsitz

(1) Die Härtefallkommission besteht aus acht Mitgliedern. Jeweils ein Mitglied wird durch
1.
den Landkreistag Sachsen-Anhalt,
2.
den Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt,
3.
die LIGA der Freien Wohlfahrtspflege im Land Sachsen-Anhalt e.V.,
4.
den Flüchtlingsrat Sachsen-Anhalt,
5.
die Katholische Kirche in Sachsen-Anhalt,
6.
die Evangelischen Kirchen in Sachsen-Anhalt,
7.
das Ministerium für Gesundheit und Soziales und
8.
das Ministerium des Innern
zur Berufung vorgeschlagen. Für jedes vorgeschlagene Mitglied ist ein Stellvertreter zu benennen. Die vorgeschlagenen Mitglieder sowie ihre Vertreter sollen über Kenntnisse des Aufenthalts- und Asylrechts oder über Erfahrungen in der Flüchtlingsberatung verfügen.
(2) Das Ministerium des Innern beruft die Vorgeschlagenen zu Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern der Härtefallkommission. Die Berufungszeit beträgt zwei Jahre. Eine wiederholte Berufung ist zulässig. Soweit ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus der Kommission ausscheidet oder eine Berufung aus anderen Gründen erst während einer laufenden Berufungsperiode möglich ist, erfolgt eine Berufung lediglich bis zum Ende dieser Berufungsperiode. Die Härtefallkommission soll paritätisch mit Männern und Frauen besetzt sein.
(3) Die Wahl des Vorsitzenden erfolgt aus dem Kreis der Mitglieder mit einfacher Mehrheit. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen und vertritt die Härtefallkommission nach außen.

§ 3 Geschäftsstelle

Beim Ministerium des Innern wird eine Geschäftsstelle für die Härtefallkommission eingerichtet. Die Geschäftsstelle führt eine Vorprüfung der Anträge an die Härtefallkommission durch, erstellt die Beschlussniederschriften und unterrichtet die beteiligten Stellen.

§ 4 Verfahren

Die Härtefallkommission wird ausschließlich im Wege der Selbstbefassung auf Antrag eines oder mehrerer Mitglieder tätig. Der Antrag ist schriftlich an die Geschäftsstelle der Härtefallkommission zu richten. Neben den persönlichen Daten des Ausländers muss er Angaben zu den dringenden humanitären oder persönlichen Gründen, die die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet rechtfertigen, enthalten. Dem Antrag muss eine Erklärung des betroffenen Ausländers beigefügt sein, woraus sich dessen Einwilligung in die Beratung der Härtefallkommission ergibt. Macht eine Beratung durch die Härtefallkommission die Übermittlung von personenbezogenen Daten oder die Einholung von Stellungnahmen der Ausländer- oder anderer Behörden erforderlich, hat der Betroffene auch hierin ausdrücklich einzuwilligen.

§ 5 Beratung und Beschlussfassung

(1) Die Härtefallkommission tritt bei Bedarf zusammen. Sie tagt nicht öffentlich. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Berichterstatter ist das antragstellende Mitglied.
(2) Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder. Stimmberechtigt sind die Mitglieder, im Verhinderungsfall die stellvertretenden Mitglieder.
(3) Die Mitglieder der Härtefallkommission entscheiden nach Maßgabe dieser Verordnung unabhängig und frei von Weisungen.
(4) Stellt die Härtefallkommission fest, dass dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern, stellt sie ein Härtefallersuchen im Sinne von § 23a des Aufenthaltsgesetzes an das Ministerium des Innern. Das Ersuchen muss den Sachverhalt, die für die Entscheidung maßgeblichen Gründe sowie Angaben zur Sicherung des Lebensunterhaltes enthalten.
(5) Die Härtefallkommission gibt sich im Benehmen mit dem Ministerium des Innern eine Geschäftsordnung.

§ 6 Ausschlussgründe

Eine Annahme als Härtefall ist ausgeschlossen, wenn der Ausländer
1.
in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist,
2.
nach den §§ 53 und 54 des Aufenthaltsgesetzes ausgewiesen ist oder ihm nach § 5 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes ein Aufenthaltstitel versagt wurde,
3.
wiederholt oder gröblich gegen seine Mitwirkungspflichten verstoßen hat oder verstößt oder die Ausländerbehörden beharrlich über aufenthaltsrechtlich bedeutsame Umstände getäuscht hat oder
4.
zur Fahndung ausgeschrieben ist.

§ 7 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 9. März 2005.
Die Landesregierung Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Böhmer Jeziorsky
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