Verordnung über die Mindeststärke und -ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren (MindAusrVO-FF) Vom 13. Juli 2009
Verordnung über die Mindeststärke und -ausrüstung
der Freiwilligen Feuerwehren
(MindAusrVO-FF)
Vom 13. Juli 2009
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Mindeststärke und -ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren (MindAusrVO-FF) vom 13. Juli 2009 | 21.07.2009 |
Eingangsformel | 21.07.2009 |
§ 1 - Allgemeines | 21.07.2009 |
§ 2 - Einsatzstärke und Ausrüstung | 21.07.2009 |
§ 3 - Ausnahmeregelung | 21.07.2009 |
§ 4 - Übergangsvorschriften | 21.07.2009 |
§ 5 - Sprachliche Gleichstellung | 21.07.2009 |
§ 6 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten | 21.07.2009 |
Aufgrund des
§ 33 Abs. 1 Nr. 2 des Brandschutzgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juni 2001
(GVBl. LSA S. 190)
, zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001
(GVBl. LSA S. 540, 545)
und Nummer 181 der Anlage zum Gesetz vom 19. März 2002
(GVBl. LSA S. 130, 147)
, wird verordnet:
§ 1 Allgemeines
(1) Die Regelungen dieser Verordnung gelten für Einheits- und Verbandsgemeinden als Träger Freiwilliger Feuerwehren.
(2) Jeder Träger nach Absatz 1 hat eine leistungsfähige, den örtlichen Gegebenheiten angemessene Feuerwehr vorzuhalten.
(3) Die notwendige Ausrüstung (Fahrzeuge und Geräte) sowie die Anzahl der zu besetzenden Funktionen sind durch eine Risikoanalyse zu ermitteln. Die Risikoanalyse ist regelmäßig zu überprüfen und anlassbezogen fortzuschreiben. Anhand des Ergebnisses der Risikoanalyse stellt die Gemeinde den Bedarf für den abwehrenden Brandschutz und die Hilfeleistung (Brandschutzbedarf) fest. Risikoanalyse und Brandschutzbedarf sind der Kommunalaufsicht vor dem Beschluss zur fachlichen Stellungnahme zu geben; dies gilt nicht für kreisfreie Städte. Die in
§ 2
bestimmten Mindestanforderungen sind einzuhalten.
(4) Eine Freiwillige Feuerwehr einer Einheits- oder Verbandsgemeinde gilt als leistungsfähig, wenn die gemäß Risikoanalyse notwendige Ausrüstung einsatzbereit vorgehalten wird und die notwendigen Funktionen jederzeit besetzt werden können.
§ 2 Einsatzstärke und Ausrüstung
(1) Die Einsatzstärke der Freiwilligen Feuerwehr einer Einheits- oder Verbandsgemeinde muss zur Gewährleistung des Grundschutzes mindestens durch eine Gruppe (1/8) sichergestellt werden können. Dabei müssen mindestens folgende Funktionen besetzt werden, die sich aus einem vom Träger der Feuerwehr in Kraft zu setzenden Dienstplan ergeben sollen:
1.
ein Gruppenführer,
2.
ein Maschinist,
3.
ein Melder,
4.
drei Truppführer und
5.
drei Truppmänner.
Die Ausrüstung der Feuerwehr besteht mindestens aus einem Löschgruppenfahrzeug nach DIN 14530 oder mehreren Lösch- und Sonderfahrzeugen, die zusammen mindestens dem Einsatzwert eines Löschgruppenfahrzeugs entsprechen.
(2) Die Einsatzstärke einer Ortsfeuerwehr soll mindestens durch eine Staffel (1/5) sichergestellt werden. Dabei sollen mindestens folgende Funktionen besetzt werden:
1.
ein Staffelführer,
2.
ein Maschinist,
3.
zwei Truppführer und
4.
zwei Truppmänner.
Die Ausrüstung der Ortsfeuerwehr soll mindestens aus einem Kleinlösch- oder Tragkraftspritzenfahrzeug nach DIN 14530 bestehen.
§ 3 Ausnahmeregelung
Einsatzfahrzeuge der Deutschen Demokratischen Republik können auf die vorzuhaltende Ausrüstung angerechnet werden.
§ 4 Übergangsvorschriften
Bis zur Bildung von Einheits- oder Verbandsgemeinden ist in Gemeinden die
Verordnung über die Mindeststärke und -ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren
vom 9. September 1996
(GVBl. LSA S. 320)
, zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 2004
(GVBl. LSA S. 828)
, weiterhin anzuwenden.
§ 5 Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Mindeststärke und -ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehren vom 9. September 1996
(GVBl. LSA S. 320)
, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 14. Dezember 2004
(GVBl. LSA S. 828)
, außer Kraft.
Magdeburg, den 13. Juli 2009.
Der Minister des Innern
des Landes Sachsen-Anhalt
Hövelmann
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