GDIG LSA
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Geodateninfrastrukturgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (GDIG LSA)

Geodateninfrastrukturgesetz für das Land Sachsen-Anhalt
(GDIG LSA)
1
Vom 14. Juli 2009
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
1)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. EU Nr. L 108 vom 25. April 2007, S. 1).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Geodateninfrastrukturgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (GDIG LSA) vom 14. Juli 200921.07.2009
§ 1 - Ziel des Gesetzes21.07.2009
§ 2 - Anwendungsbereich21.07.2009
§ 3 - Allgemeine Begriffe21.07.2009
§ 4 - Betroffene Geodaten und Geodatendienste21.07.2009
§ 5 - Geodaten21.07.2009
§ 6 - Netzdienste21.07.2009
§ 7 - Metadaten21.07.2009
§ 8 - Geodateninfrastruktur Sachsen-Anhalt21.07.2009
§ 9 - Allgemeine Nutzung21.07.2009
§ 10 - Schutz öffentlicher und sonstiger Belange21.07.2009
§ 11 - Kosten und Lizenzen21.07.2009
§ 12 - Verordnungsermächtigungen21.07.2009
§ 13 - Finanzielle Auswirkungen21.07.2009
§ 14 - Inkrafttreten21.07.2009
Anlage - Geodatenthemen der Anhänge I bis III der Richtlinie 2007/2/EG :21.07.2009

§ 1 Ziel des Gesetzes

Dieses Gesetz regelt den Ausbau und den Betrieb der Geodateninfrastruktur Sachsen-Anhalt als Bestandteil der nationalen Geodateninfrastruktur.

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für
1.
Behörden im Sinne von § 1 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt
,
2.
öffentliche Gremien, die Behörden beraten,
3.
natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, die der Kontrolle des Landes oder einer unter Aufsicht des Landes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen und die eine öffentliche Aufgabe wahrnehmen, die im Zusammenhang mit der Umwelt steht, insbesondere eine solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge.
(2) Eine Kontrolle nach Absatz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Land oder eine oder mehrere der Aufsicht des Landes unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts mittelbar oder unmittelbar
1.
die Mehrheit der Anteile oder der Stimmrechte bei der juristischen Person des Privatrechts innehaben oder
2.
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans der juristischen Person des Privatrechts bestimmen können oder wenn
3.
die natürliche oder juristische Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere wenn ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für
1.
den Landtag, es sei denn, er nimmt öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahr,
2.
andere oberste Landesbehörden, soweit sie in gesetzgebender Eigenschaft handeln,
3.
die Gerichte, Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsbehörden, soweit sie als Organe der Rechtspflege tätig werden.

§ 3 Allgemeine Begriffe

(1) Geodaten sind Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet.
(2) Metadaten sind Informationen, die Geodaten und Geodatendienste beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen.
(3) Geodatendienste sind vernetzbare Anwendungen, welche Geodaten und Metadaten in strukturierter Form zugänglich machen.
(4) Interoperabilität ist die Kombinierbarkeit von Geodaten oder die Interaktionsfähigkeit verschiedener Systeme, Techniken oder Daten.
(5) Netzdienste sind netzbasierte Anwendungen zur Kommunikation, Transaktion und Interaktion.
(6) Geodateninfrastruktur ist eine Infrastruktur bestehend aus Geodaten, Metadaten und Geodatendiensten, Netzdiensten und -technologien, Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren in Verbindung mit der Aufgabe, Geodaten verschiedener Herkunft so verfügbar zu machen, dass Interoperabilität gegeben ist.
(7) Geodatenportal ist eine Zugangsplattform, die über Geodatendienste und weitere Netzdienste den Zugang zu den Geodaten ermöglicht.

§ 4 Betroffene Geodaten und Geodatendienste

(1) Dieses Gesetz gilt für Geodaten, die noch in Verwendung stehen und
1.
sich auf das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt beziehen,
2.
in elektronischer Form vorliegen,
3.
vorhanden sind bei
a)
einer in § 2 Abs. 1
genannten Stelle und unter ihren öffentlichen Auftrag fallen sowie
aa)
von ihr erstellt wurden,
bb)
bei ihr eingegangen sind oder
cc)
von ihr verwaltet oder aktualisiert werden oder
b)
natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts (Dritte), denen gemäß
§ 8 Abs. 3 Anschluss an die Geodateninfrastruktur gewährt wird
oder für diese bereitgehalten werden und
4.
eines oder mehrere Themen der
Anlage
betreffen.
(2) Sind bei mehreren in
§ 2 Abs. 1 genannten Stellen Kopien von Geodaten vorhanden oder werden sie für diese bereitgehalten, so gilt dieses Gesetz nur für die Geodaten, von denen die Kopien gefertigt wurden (Referenzversion).
§ 10 bleibt unberührt.
(3) Dieses Gesetz gilt auch für Geodatendienste, die sich auf die Daten beziehen, die in den in Absatz 1 genannten Geodaten enthalten sind.
(4) Dieses Gesetz gilt für Geodaten der Kommunen, Gemeindeverbände und Verwaltungsgemeinschaften nur dann, wenn ihre elektronische Erfassung oder Bereitstellung gesetzlich vorgeschrieben ist.
(5) Die in den Grundbüchern enthaltenen Daten werden von diesem Gesetz nicht erfasst.
(6) Geodaten und Geodatendienste, an denen Rechte geistigen Eigentums Dritter bestehen, unterliegen diesem Gesetz nur, wenn und soweit diese Dritten zugestimmt haben.

§ 5 Geodaten

(1) Die in § 2 Abs. 1
genannten Stellen haben die Geodaten auf der Grundlage des Geobasisinformationssystems gemäß
§ 21 Abs. 1 des Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes Sachsen-Anhalt
zu erfassen und zu führen.
(2) Soweit Geodaten sich auf einen Standort oder ein geografisches Gebiet beziehen, dessen Lage sich auf das Hoheitsgebiet eines weiteren Landes oder mehrerer anderer Länder erstreckt, stimmen die zuständigen, in
§ 2 Abs. 1 genannten Stellen mit den jeweils zuständigen Stellen dieser Länder oder des Bundes die Darstellung und die Position des Standorts oder des geografischen Gebiets ab.

§ 6 Netzdienste

(1) Die in § 2 Abs. 1
genannten Stellen gewährleisten, dass die bei ihnen vorgehaltenen Geodaten und Metadaten mindestens über die nachfolgenden Dienste bereitgestellt werden:
1.
Dienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage des Inhalts entsprechender Metadaten nach Geodaten und Geodatendiensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen (Suchdienste),
2.
Dienste, die es zumindest ermöglichen, darstellbare Geodaten anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie in der Größe zu verändern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen (Darstellungsdienste),
3.
Dienste, die das Herunterladen von Geodaten ermöglichen (Downloaddienste),
4.
Dienste, die es ermöglichen, Geodaten geodätisch umzuwandeln (Transformationsdienste),
5.
Dienste, die es erlauben, Anforderungen an Geodaten zu definieren und verschiedene Geodatendienste zu kombinieren (Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten).
(2) Die Dienste nach Absatz 1 sollen Nutzeranforderungen berücksichtigen und müssen über computergestützte Netzwerke öffentlich verfügbar sein.
(3) Für Suchdienste ist zumindest folgende Kombination von Suchkriterien zu gewährleisten:
1.
Schlüsselwörter,
2.
Klassifizierungen von Geodaten und Geodatendiensten,
3.
Qualitätsmerkmale,
4.
geografischer Standort,
5.
die für die Erfassung, Führung und Bereitstellung der Geodaten und Geodatendienste zuständigen Stellen sowie
6.
Bedingungen für den Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten und deren Nutzung.

§ 7 Metadaten

(1) Die in § 2 Abs. 1
genannten Stellen, welche Geodaten als Referenzversion und Geodatendienste bereitstellen, haben die zugehörigen Metadaten zu erstellen, zu führen und bereitzustellen sowie in Übereinstimmung mit den Geodaten und Geodatendiensten aktuell zu halten.
(2) Als Metadaten zu Geodaten sind mindestens Angaben zu folgenden Aspekten zu führen:
1.
Schlüsselwörter,
2.
Klassifizierung von Geodaten,
3.
Qualitätsmerkmale,
4.
geografischer Standort,
5.
die für die Erfassung, Führung und Bereitstellung zuständigen Stellen und
6.
Bedingungen für den Zugang zu Geodaten und deren Nutzung einschließlich bestehender Beschränkungen und deren Gründe sowie gegebenenfalls anfallende Geldleistungen.
(3) Als Metadaten zu Geodatendiensten sind mindestens Angaben zu folgenden Aspekten zu führen:
1.
Klassifizierung von Geodatendiensten,
2.
Qualitätsmerkmale,
3.
die für die Erfassung, Führung und Bereitstellung zuständigen Stellen und
4.
Bedingungen für den Zugang zu Geodatendiensten und deren Nutzung einschließlich bestehender Beschränkungen und deren Gründe sowie gegebenenfalls anfallende Geldleistungen.

§ 8 Geodateninfrastruktur Sachsen-Anhalt

(1) Metadaten, Geodaten, Geodatendienste und Netzdienste werden als Bestandteile einer landesweiten Geodateninfrastruktur so bereitgestellt, dass Interoperabilität und eine Verknüpfung über ein elektronisches Netzwerk, das europäischen Normen entspricht, gegeben ist.
(2) Ein Zugang zu Geodaten, Metadaten und Geodatendiensten erfolgt über das Geodatenportal des Landes Sachsen-Anhalt.
(3) Geodaten, Geodatendienste und Metadaten Dritter können über das Geodatenportal bereitgestellt werden, sofern diese sich verpflichten, sie gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes bereitzustellen.
(4) Die in § 2 Abs. 1
genannten Stellen können jedoch auch eigene Geodatendienste im Internet bereitstellen.
(5) Die nationale Anlaufstelle auf Bundesebene nach Artikel 19 Abs. 2 der
Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. EU Nr. L 108 vom 25. April 2007, S. 1) wird durch eine ressortübergreifende Kontaktstelle unterstützt.

§ 9 Allgemeine Nutzung

Geodaten und Geodatendienste sind vorbehaltlich der
§§ 10 und 11 öffentlich verfügbar bereitzustellen.

§ 10 Schutz öffentlicher und sonstiger Belange

(1) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten und Geodatendiensten über einen Suchdienst kann beschränkt werden, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, die öffentliche Sicherheit oder die Verteidigung hätte, es sei denn, das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt.
(2) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten und Geodatendiensten über die in
§ 6 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 genannten Dienste kann beschränkt werden, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf
1.
die internationalen Beziehungen, die öffentliche Sicherheit oder die Verteidigung,
2.
die Vertraulichkeit der Beratungen der in
§ 2 Abs. 1 genannten Stellen,
3.
die Durchführung eines anhängigen Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeits-rechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen oder
4.
den Zustand der Umweltbereiche, auf die sich die Geodaten und Geodatendienste beziehen,
es sei denn, das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt.
Soweit
1.
durch den Zugang zu Geodaten personenbezogene Daten offenbart und dadurch schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt würden oder
2.
Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen,
ist der Zugang zu beschränken, es sei denn, die Betroffenen haben zugestimmt oder das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt. Vor der Entscheidung über die Offenbarung der durch Satz 2 geschützten Informationen sind die Betroffenen anzuhören. Die Behörde hat in der Regel von einer Betroffenheit im Sinne des Satzes 2 Nr. 2 auszugehen, soweit übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gekennzeichnet sind. Soweit die Behörde dies verlangt, haben mögliche Betroffene darzulegen, dass ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis vorliegt. Informationen, die private Dritte einer Behörde übermittelt haben, ohne rechtlich dazu verpflichtet zu sein oder rechtlich dazu verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf die Interessen der Dritten hätte, dürfen ohne deren Einwilligung anderen nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt. Der Zugang zu Geodaten über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Satz 1 Nrn. 2 und 4, Satz 2 und 6 genannten Gründe abgelehnt werden.
(3) Gegenüber den in § 2 Abs. 1
genannten Stellen, gegenüber entsprechenden Stellen der Länder, des Bundes, der Kommunen und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft sowie gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft können der Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten sowie der Austausch und die Nutzung von Geodaten beschränkt werden, wenn hierdurch
1.
die internationalen Beziehungen, die öffentliche Sicherheit oder die Verteidigung oder
2.
die Durchführung eines anhängigen Gerichtsverfahrens, der Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeits-rechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen
gefährdet werden.

§ 11 Kosten und Lizenzen

(1) Die in § 2 Abs. 1
genannten Stellen, die Geodaten und Geodatendienste anbieten, können für deren Nutzung Haftungsausschlüsse vorsehen und Lizenzvereinbarungen treffen.
(2) Die in § 2 Abs. 1
genannten Stellen, die Geodaten und Dienste nach
§ 6 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 anbieten, können für deren Nutzung Geldleistungen fordern.
(3) Suchdienste stehen der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung.
(4) Darstellungsdienste stehen der Öffentlichkeit kostenlos zur Verfügung, soweit sie nicht über eine netzgebundene Bildschirmdarstellung hinausgehen. Die in
§ 2 Abs. 1 genannten Stellen können die Weiterverwendung von Geodaten, die über Darstellungsdienste bereitgestellt werden, für einen kommerziellen Zweck sowie die Möglichkeit des Ausdrucks unterbinden. Abweichend von Satz 1 können für die Nutzung von Darstellungsdiensten Geldleistungen gefordert werden, wenn die Geldleistung die Pflege der Geodaten und der entsprechenden Geodatendienste sichert, insbesondere in Fällen, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden.
(5) Soweit von den in § 2 Abs. 1
genannten Stellen oder von Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft gemäß den Absätzen 1 und 2 Geldleistungen gefordert oder diesen Lizenzen erteilt werden, müssen sie mit dem allgemeinen Ziel des Austauschs von Geodaten und Geodatendiensten zwischen geodatenhaltenden Stellen vereinbar sein. Die von den in
§ 2 Abs. 1 genannten Stellen oder Organen oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft geforderten Geldleistungen übersteigen nicht das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodaten und Geodatendiensten notwendige Minimum zuzüglich einer angemessenen Rendite, wobei die Selbstfinanzierungserfordernisse der in
§ 2 Abs. 1 genannten Stelle, die die Geodaten und Geodatendienste anbietet, zu beachten sind. Werden Geodaten oder Geodatendienste Organen oder Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft zur Erfüllung von aus dem Gemeinschaftsumweltrecht erwachsenden Berichtspflichten zur Verfügung gestellt, werden keine Geldleistungen gefordert.
(6) Soweit geodatenhaltende Stellen der Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft öffentliche Aufgaben wahrnehmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, findet Absatz 5 Satz 1 und 2 auch auf diese Anwendung. Satz 1 gilt auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit auch für durch internationale Übereinkünfte geschaffene Einrichtungen, soweit die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten zu deren Vertragsparteien gehören.

§ 12 Verordnungsermächtigungen

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, zur Erfüllung der Verpflichtungen aus den Durchführungsbestimmungen nach Artikel 5 Abs. 4, Artikel 7 Abs. 1, Artikel 16, 17 Abs. 8 und Artikel 21 Abs. 4 der
Richtlinie 2007/2/EG Verordnungen
1.
zur Erzeugung, Aktualisierung und Spezifikation von Metadaten,
2.
zur Interoperabilität, Harmonisierung und Spezifikation von Geodaten und Geodatendiensten,
3.
zu Spezifikationen von Netzdiensten,
4.
zu Zugangsbedingungen für die Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten und
5.
zu Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Union
zu erlassen.
(2) Das für das Vermessungs- und Katasterwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, organisatorische und technische Vorgaben hinsichtlich der nach
§ 8 Abs. 5 einzurichtenden Kontaktstelle zu treffen sowie Einzelheiten zu deren Organisation und Verfahren durch Verordnung zu regeln.

§ 13 Finanzielle Auswirkungen

(1) Die den Landkreisen und kreisfreien Städten durch die Erfassung der Metadaten zu den Themen nach Anhang I und Anhang II der
Richtlinie 2007/2/EG entstehenden notwendigen Personalkosten werden 2010 auf Einzelnachweis bis zu einer Höhe von 1 500 Euro je Landkreis oder kreisfreier Stadt erstattet.
(2) Die Landesregierung hat spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten von Durchführungsbestimmungen nach Artikel 5 Abs. 4, Artikel 7 Abs. 1, Artikel 16, 17 Abs. 8 oder Artikel 21 Abs. 4 der
Richtlinie 2007/2/EG die kostenmäßigen Auswirkungen dieses Gesetzes auf die Kommunen zu ermitteln und dem Landtag darüber schriftlich zu berichten.

§ 14 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die Landesregierung berichtet dem Landtag bis zum 31. Dezember 2013 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit diesem Gesetz.
Magdeburg, den 14. Juli 2009.
Der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt Der Minister des Innern des Landes Sachsen-Anhalt
Steinecke Prof. Dr. Böhmer Hövelmann

Anlage

(zu § 4 Abs. 1 Nr. 4 )
Geodatenthemen der Anhänge I bis III der
Richtlinie 2007/2/EG :
1.
Themen nach Anhang I der Richtlinie 2007/2/EG
a)
Koordinatenreferenzsysteme
b)
Geografische Gittersysteme
c)
Geografische Bezeichnungen
d)
Verwaltungseinheiten
e)
Adressen
f)
Flurstücke oder Grundstücke
g)
Verkehrsnetze
h)
Gewässernetz
i)
Schutzgebiete
2.
Themen nach Anhang II der Richtlinie 2007/2/EG
a)
Höhe
b)
Bodenbedeckung
c)
Orthofotografie
d)
Geologie
3.
Themen nach Anhang III der Richtlinie 2007/2/EG
a)
Statistische Einheiten
b)
Gebäude
c)
Boden
d)
Bodennutzung
e)
Gesundheit und Sicherheit
f)
Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste
g)
Umweltüberwachung
h)
Produktions- und Industrieanlagen
i)
Landwirtschaftliche Anlagen und Aquakulturanlagen
j)
Verteilung der Bevölkerung - Demografie
k)
Bewirtschaftungsgebiete/Schutzgebiete/geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten
l)
Gebiete mit naturbedingten Risiken
m)
Atmosphärische Bedingungen
n)
Meteorologisch-geografische Objekte
o)
Ozeanografisch-geografische Objekte
p)
Meeresregionen
q)
Biogeografische Regionen
r)
Lebensräume und Biotope
s)
Verteilung der Arten
t)
Energiequellen
u)
Mineralische Bodenschätze
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