SpielbkV
    DE - Deutsches Bundesrecht

    Verordnung über öffentliche Spielbanken

    SpielbkV
    Ausfertigungsdatum: 27.07.1938
    Vollzitat:
    "Verordnung über öffentliche Spielbanken in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7136-3, veröffentlichten bereinigten Fassung"
    Fußnote
    (+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)

    Eingangsformel

    Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Zulassung öffentlicher Spielbanken vom 14. Juli 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 480) wird im Einvernehmen mit dem Reichsminister der Finanzen folgendes verordnet:

    §§ 1 bis 5 ----

    § 6

    (1) Der Spielbankunternehmer ist für den Betrieb der Spielbank von den laufenden Steuern des
    Reichs,
    die vom Einkommen, vom Vermögen und vom Umsatz erhoben werden, sowie von der Lotteriesteuer und von der Gesellschaftssteuer befreit.
    (2) Inwieweit der Spielbankunternehmer für den Betrieb der Spielbank auch von Landes- und Gemeindesteuern zu befreien ist, bestimmt der
    Reichsminister der Finanzen
    im Einvernehmen mit dem
    Reichsminister des Innern.

    §§ 7 bis 10 ----

    § 11

    (1)
    (2) Im übrigen tritt die Verordnung an dem auf die Verkündung folgenden Tag in Kraft.
    (3)

    Schlußformel

    Der Reichsminister des Innern
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