Verordnung zur Regelung von Rahmenvorschriften für den Hochschulzugang besonders befähigter Berufstätiger Vom 19. Oktober 2009
Verordnung zur Regelung von Rahmenvorschriften
für den Hochschulzugang besonders befähigter Berufstätiger
Vom 19. Oktober 2009
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung zur Regelung von Rahmenvorschriften für den Hochschulzugang besonders befähigter Berufstätiger vom 19. Oktober 2009 | 27.10.2009 |
Eingangsformel | 27.10.2009 |
§ 1 - Anwendungsbereich | 27.10.2009 |
§ 2 - Zulassungsvoraussetzungen | 27.10.2009 |
§ 3 - Antragstellung | 27.10.2009 |
§ 4 - Prüfungsausschuss | 27.10.2009 |
§ 5 - Feststellungsprüfung | 27.10.2009 |
§ 6 - Hochschulzugangsberechtigung | 27.10.2009 |
§ 7 - Übergangsvorschrift | 27.10.2009 |
§ 8 - Inkrafttreten | 27.10.2009 |
Aufgrund des
§ 27 Abs. 4 Satz 4
in Verbindung mit
§ 2 Satz 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
vom 5. Mai 2004
(GVBl. LSA S. 256)
, zuletzt geändert durch § 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 18. Februar 2009
(GVBl. LSA S. 48, 49)
, und in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 6 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Oktober 2006 (MBl. LSA S. 677), zuletzt geändert durch Beschluss der Landesregierung vom 3. Juni 2008 (MBl. LSA S. 404), wird verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Verordnung regelt Rahmenvorschriften für den Hochschulzugang besonders befähigter Berufstätiger, die keine Hochschulzugangsberechtigung im Sinne des
§ 27 Abs. 2 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
besitzen.
(2) Auf der Grundlage dieser Verordnung regeln die Hochschulen insbesondere die Voraussetzungen für die Zulassung und die Prüfungsverfahren zur Feststellungsprüfung und deren Wiederholung abschließend in einer Ordnung (Feststellungsprüfungsordnung).
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zum Feststellungsverfahren kann zugelassen werden, wer
1.
mindestens einen Realschulabschluss oder einen gleichgestellten Abschluss besitzt und
2.
eine mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem für den jeweiligen Studiengang qualifizierenden Bereich erfolgreich absolviert hat, insbesondere
a)
in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach
§ 4 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes
vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 90 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 270) oder
b)
an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule, Fachschule oder Berufsakademie oder
c)
im mittleren Dienst der öffentlichen Verwaltung oder
d)
einen vor dem 3. Oktober 1990 in der Deutschen Demokratischen Republik und den Buchstaben a bis c gleichgestellten Abschluss hat
und
3.
mindestens drei Jahre in einem für den jeweiligen Studiengang qualifizierenden Beruf tätig war. Für Stipendiaten des Aufstiegsstipendienprogrammes des Bundes sind zwei Jahre ausreichend.
(2) Von einer für den jeweiligen Studiengang qualifizierenden Berufsausbildung und Berufspraxis kann ausgegangen werden, wenn diese in einem fachlichen Bezug zum angestrebten Studiengang stehen sowie jeweils hinreichende inhaltliche Zusammenhänge aufweisen. Die Entscheidung darüber obliegt der Hochschule.
(3) Weitere Zulassungsvoraussetzungen sowie qualitative Maßstäbe können festgelegt werden.
(4) Die Zulassung ist insbesondere abzulehnen wenn,
1.
die Zulassungskriterien gemäß Absatz 1 nicht erfüllt werden,
2.
die Antragsunterlagen unvollständig sind,
3.
die Antragsunterlagen nicht fristgerecht eingereicht wurden oder
4.
die Feststellungsprüfung für den gewählten Studiengang an einer Hochschule des Landes Sachsen-Anhalt oder eine gleichwertige Prüfung an einer Hochschule in einem anderen Land im Geltungsbereich des Grundgesetzes endgültig nicht bestanden wurde.
(5) Die Ablehnung der Zulassung zur Feststellungsprüfung ist schriftlich zu begründen.
§ 3 Antragstellung
(1) Die Termine der Antragstellung für das Winter- und Sommersemester, die Form des Antrags, die den Antrag annehmende Stelle und die einzureichenden Unterlagen sind in der Feststellungsprüfungsordnung festzulegen.
(2) Bewerbungen für mehrere Studiengänge können zugelassen werden.
§ 4 Prüfungsausschuss
(1) Die Feststellungsprüfungsordnung regelt die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, dessen Zuständigkeit, die Anzahl der Prüferinnen und Prüfer und die Bestimmungen des Vorsitzes.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht in der Mehrheit aus Professorinnen und Professoren.
(3) Die Feststellungsprüfung wird vor dem zuständigen Prüfungsausschuss abgelegt.
§ 5 Feststellungsprüfung
(1) Die Feststellungsprüfung dient der Feststellung, ob die Bewerberin oder der Bewerber fähig ist, das gewählte Studium aufzunehmen und im Rahmen dessen über eine ausreichende Motivation verfügt.
(2) Sie besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Der schriftliche Prüfungsteil dauert mindestens 90 Minuten und dient dem Nachweis der erforderlichen Kenntnisse über die Grundlagen für ein Studium im gewählten Studiengang. Der mündliche Prüfungsteil umfasst mindestens 20 Minuten und dient dem Nachweis ausreichender Allgemeinbildung sowie fachbezogener Kenntnisse, die für den gewählten Studiengang erforderlich sind. Eine Verlängerung der vorgegebenen Zeiten ist bei hinreichender Glaubhaftmachung einer Behinderung zu gewährleisten.
(3) Die Bewertungsmaßstäbe sind eindeutig festzulegen. Über
1.
die Dauer der Prüfungsteile,
2.
die Wiederholung der nichtbestandenen Feststellungsprüfung,
3.
das Antragsverfahren zur Wiederholungsprüfung,
4.
die Gewährleistung der Einsichtnahme in die Prüfungsergebnisse,
5.
das Verfahren bei Versäumnis und Rücktritt von der Feststellungsprüfung und
6.
die Ahndung von Täuschung sowie Ordnungsverstößen
sind abschließende Regelungen zu treffen.
§ 6 Hochschulzugangsberechtigung
Die durch die Feststellungsprüfung erworbene Hochschulzugangsberechtigung gilt fachbezogen für eine zu bestimmende Dauer für den gewählten Studiengang an der Hochschule, an der die Feststellungsprüfung erfolgreich durchgeführt wurde.
§ 7 Übergangsvorschrift
Die bestehenden Ordnungen sind zum Studienjahr 2011/ 2012 anzupassen.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 19. Oktober 2009.
Der Kultusminister
des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Olbertz
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