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DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Verordnung zu Vergünstigungen bei Schulfahrten Vom 2. März 2006

Verordnung zu Vergünstigungen bei Schulfahrten Vom 2. März 2006
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 5 und Anlage 3 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. November 2009 (GVBl. LSA S. 514, 518)*
Fußnoten
*)
[Die Übergangsvorschriften, Artikel 20 des Zweiten Funktionalreformgesetzes vom 5. November 2009 (GVBl. LSA S. 514) sind zu beachten: (1) Unbeschadet des Wechsels in der Zuständigkeit am 1. Januar 2010 durch dieses Gesetz führen die bis zum 31. Dezember 2009 zuständigen Behörden die bei ihnen begonnenen Verfahren zu Ende, soweit in Absatz 2 nicht etwas anderes bestimmt ist. (2) Die Verfahren nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, die bis zum 31. Dezember 2009 noch nicht abgeschlossen sind, werden vom Landesverwaltungsamt auf die jeweiligen örtlich zuständigen Landkreise und kreisfreien Städte übergeleitet. Hiervon ausgenommen sind: 1. Vorverfahren, in denen dem Widerspruch gemäß § 85 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933, 2937), abzuhelfen ist und 2. anhängige Bußgeldverfahren, die Bußgeldtatbestände nach § 14 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634, 642), zum Gegenstand haben.]

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zu Vergünstigungen bei Schulfahrten vom 2. März 200624.12.2005
Eingangsformel24.12.2005
§ 1 - Zweck der Verordnung24.12.2005
§ 2 - Schulfahrten24.12.2005
§ 3 - Anspruchsberechtigte24.12.2005
§ 4 - Kosten und Höchstbeträge24.12.2005
§ 5 - Verfahren01.01.2010
§ 6 - In-Kraft-Treten24.12.2005
Anlage 124.12.2005
Anlage 224.12.2005
Anlage 301.01.2010
Aufgrund von § 8 Abs. 3 des Gesetzes zur Familienförderung des Landes Sachsen-Anhalt vom
19. Dezember 2005 (GVBl. LSA S. 740) wird verordnet:

§ 1 Zweck der Verordnung

Eltern und Erziehungsberechtigte mit Wohnsitz in Sachsen-Anhalt
werden bei der Teilnahme ihres dritten und jedes weiteren Kindes an Schulfahrten
hinsichtlich der Kosten entlastet.

§ 2 Schulfahrten

Schulfahrten sind schulische Veranstaltungen, die der Erziehungs-
und Bildungsarbeit in der Schule dienen.

§ 3 Anspruchsberechtigte

(1) Anspruchsberechtigt sind Eltern und Erziehungsberechtigte,
die mit den Kindern in einem Haushalt lebend für drei oder mehr Kinder
gemäß der §§ 1 bis 3 des Bundeskindergeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 22. Februar 2005 (BGBl. I S. 458) Kindergeld erhalten.
(2) Der Anspruch gilt für Kinder, die jünger als mindestens
zwei weitere Kinder der Anspruchsberechtigten sind.

§ 4 Kosten und Höchstbeträge

(1) Das Land trägt die von der Schule für die jeweilige
Schulfahrt ermittelten Kosten für die Beförderung, Beherbergung
und Programmkosten je anspruchsberechtigter Schülerin oder je anspruchsberechtigtem
Schüler bis zu einer Höhe von 100 Euro.
(2) Die Kostenerstattung wird nur gewährt, soweit nicht andere
staatliche Leistungen in Anspruch genommen werden oder werden können.

§ 5 Verfahren

(1) Der Anspruch wird gegenüber der Schule durch Selbsterklärung
gemäß
Anlage 1
geltend gemacht. Die Prüfung der Angaben der Selbsterklärung durch den Leistungserbringer
oder von diesem Beauftragten bleibt vorbehalten.
(2) Die erforderlichen Haushaltsmittel werden aus dem Landeshaushalt bereitgestellt.
(3) Die Leistungsgewährung liegt in der Zuständigkeit des für den Schulort zuständigen Landkreises oder der zuständigen kreisfreien Stadt.
(4) Die Schule ruft die Mittel bei dem für den Schulort zuständigen Landkreis oder der zuständigen kreisfreien Stadt vor Fahrtantritt gemäß den
Anlagen 2
und
3
ab.

§ 6 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 24. Dezember 2005 in
Kraft.
Magdeburg, den 2. März 2006.
Die Landesregierung Sachsen-Anhalt Prof. Dr. Böhmer Kley

Anlage 1

(zu § 5 Abs. 1)

Anlage 2

(zu § 5 Abs. 4)
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Anlage 3

(zu § 5 Abs. 4
*
)
Fußnoten
*)
[Gemäß Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes vom 5. November 2009 (GVBl. LSA S. 514, 518) wird die Anlage 3 wie folgt geändert: In der Anlage 3 wird im Adressfeld das Wort „Landesverwaltungsamt“ durch die Wörter „Name des für den Schulort zuständigen Landkreises oder der zuständigen kreisfreien Stadt“ ersetzt.]
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