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Hebammen-Berufsverordnung Vom 26. März 2003

Hebammen-Berufsverordnung Vom 26. März 2003
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 644, 646)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hebammen-Berufsverordnung vom 26. März 200301.05.2003
Eingangsformel01.05.2003
§ 1 - Geltungsbereich27.08.2009
§ 2 - Aufgaben und Tätigkeitsbereiche22.12.2009
§ 3 - Allgemeine Berufspflichten für freiberufliche Tätige27.08.2009
§ 4 - Berufspflichten in besonderen Fällen für freiberufliche Tätige27.08.2009
§ 5 - In-Kraft-Treten01.05.2003
Aufgrund des § 26 Abs. 4 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 21. November 1997 (GVBl. LSA S. 1023), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540) und Nummer 134 der Anlage zum Gesetz vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 143), in Verbindung mit Abschnitt III Nr. 3 des Beschlusses über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 9./23. Juli 2002 (MBl. LSA S. 779) wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Hebammen und Entbindungspfleger, die in Sachsen-Anhalt ihren Beruf ausüben. Sie gilt auch für Berufsangehörige, die Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates sind und als Dienstleistungserbringer vorübergehend in Sachsen-Anhalt tätig sind.

§ 2 Aufgaben und Tätigkeitsbereiche

(1) Personen gemäß § 1 haben Frauen während der Schwangerschaft, der Geburt und des Wochenbetts Rat zu erteilen und die notwendige Fürsorge zu leisten. Sie sind berechtigt, als Geburtshilfe und zusätzlich zur Geburtshilfe insbesondere folgende Aufgaben und Tätigkeiten gemäß Artikel 42 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L255 S. 22), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 279/2009 der Kommission vom 6. April 2009 (ABl. EU Nr. L 93 S. 11) in eigener Verantwortung durchzuführen:
1.
Aufklären und Beraten in Fragen der Familienplanung,
2.
Feststellen der Schwangerschaft sowie Beobachten und Untersuchen der normal verlaufenden Schwangerschaft,
3.
Verschreiben der Untersuchungen für eine möglichst frühzeitige Feststellung einer Risikoschwangerschaft und Aufklären über diese Untersuchungen,
4.
Hilfeleisten bei Schwangerschaftsbeschwerden,
5.
Vorbereiten auf die Elternschaft und auf die Niederkunft einschließlich Beraten in Fragen der Hygiene und Ernährung,
6.
Anwenden wehenhemmender Arzneimittel in einem Notfall,
7.
Betreuen der Gebärenden und Überwachen des Fötus, auch mit Hilfe geeigneter klinischer und technischer Mittel,
8.
Normalgeburten bei Kopflage, einschließlich eines erforderlichen Scheidendammschnitts mit Versorgen des Scheidendamms und Anwenden eines Lokalanästhetikums, sowie im Dringlichkeitsfall Steißgeburten,
9.
Feststellen der Anzeichen von Anomalien bei Mutter oder Kind, die ärztliche Hilfe erfordern, und Hilfeleisten bei ärztlichen Maßnahmen sowie notwendige Maßnahmen bei ärztlicher Abwesenheit, insbesondere manuelles Ablösen der Plazenta sowie Nachuntersuchen der Gebärmutter,
10.
Anwenden wehenfördernder Arzneimittel oder blutstillender Arzneimittel in der Nachgeburtsphase,
11.
Untersuchen und Pflegen des Neugeborenen sowie Maßnahmen in Notfällen einschließlich des Wiederbelebens des Neugeborenen,
12.
Pflegen der Wöchnerin und Beraten für das Pflegen des Neugeborenen sowie Hilfeleisten bei Beschwerden bis zum Ende der Stillzeit,
13.
ärztlich verordnetes Behandeln,
14.
Abfassen schriftlicher Berichte und Ausstellen von Bescheinigungen insbesondere über Befunde, Geburt, getroffene Maßnahmen und Notwendigkeit einer Haushaltshilfe.
Sie dürfen außerdem Akupunktur zur Linderung von Schwangerschaftsbeschwerden und Schmerzen während der Geburt und des Wochenbettes anwenden, sofern sie die Befähigung durch entsprechende Fortbildung erworben haben.
(1a) Bei Anzeichen für Vernachlässigungen, Misshandlungen oder Missbrauch von Kindern wirken die Personen nach § 1 darauf hin, dass die notwendigen Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen erfolgen. Sie arbeiten hierzu insbesondere mit Einrichtungen und Diensten der öffentlichen und freien Jugendhilfe und dem öffentlichen Gesundheitsdienst zusammen.
(2) Freiberuflich tätige Personen gemäß § 1 dürfen folgende verschreibungspflichtige Arzneimittel, aufgrund ärztlicher Verschreibung für den Praxisbedarf, anwenden:
- prophylaktische Antikörpergabe bei bestehender Rhesus-Konstellation.
(3) Die Berufsangehörigen im Sinne des § 1 Satz 1 erfüllen die Pflicht zur Fortbildung gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 des Gesundheitsdienstgesetzes, wenn sie die Teilnahme an Fortbildungslehrgängen nachweisen, die eine Gesamtdauer von mindestens 30 Unterrichtsstunden für einen Zeitraum von jeweils drei Jahren haben. Der dreijährige Zeitraum beginnt erstmals am 1. Januar 2010. Die Berufsangehörigen haben der für den Ort der Berufsausübung zuständigen unteren Gesundheitsbehörde (Landkreis oder Kreisfreie Stadt) auf deren Verlangen die Nachweise vorzulegen.

§ 3 Allgemeine Berufspflichten für freiberufliche Tätige

(1) Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger haben ihre Praxen durch ein Schild zu kennzeichnen, aus dem sich Name, Berufsbezeichnung und Sprechstunden ergeben.
(2) Sie haben sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche aus ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern.
(3) Sie haben die bei der Berufsausübung getroffenen Feststellungen und Maßnahmen sowie die Anwendung von Arzneimitteln schriftlich zu dokumentieren. Die Aufzeichnungen sind so abzufassen, dass die gesamte Tätigkeit bei Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett sowie Versorgung des Neugeborenen nachvollziehbar ist. Die Aufzeichungen sind mindestens zehn Jahre verschlossen aufzubewahren, sofern nicht nach anderen Rechtsvorschriften eine längere Aufbewahrungsdauer festgelegt ist.
(4) Sie haben über die ihnen bei der Berufstätigkeit anvertrauten oder sonst bekannt gewordenen Tatsachen zu schweigen, soweit sie nicht zur Offenbarung befugt sind. Sie sind zur Offenbarung befugt, soweit sie von der Schweigepflicht entbunden sind, gesetzliche Melde-, Aussage- oder Anzeigepflichten bestehen, eine Rechtsvorschrift dies zulässt oder die Offenbarung zum Schutz eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist.
(5) Sie dürfen nicht im Zusammenhang mit ihrer Berufstätigkeit in einer Weise werben, die geeignet ist, dem Ansehen des Berufs in der Öffentlichkeit zu schaden.
(6) Sie sollen sich gegenseitig vertreten. Sie haben dafür zu sorgen, dass sie oder ihre Vertretungspersonen für die von ihnen betreuten Schwangeren oder Wöchnerinnen erreichbar sind.
(7) Sie haben sich an landesweiten Maßnahmen der Qualitätssicherung im Bereich der Perinatalerhebungen zu beteiligen.

§ 4 Berufspflichten in besonderen Fällen für freiberufliche Tätige

(1) Freiberuflich tätige Hebammen und Entbindungspfleger haben bei regelwidrigen Geburten oder bei Verdacht auf regelwidrige Geburten rechtzeitig einen Arzt oder eine Ärztin beizuziehen oder die Einweisung in ein Krankenhaus zu veranlassen.
(2) Sie haben die für ihren Tätigkeitsort zuständige untere Gesundheitsbehörde (Landkreis oder Kreisfreie Stadt) unverzüglich zu benachrichtigen, wenn eine von ihnen betreute Schwangere, Gebärende oder Wöchnerin aus Gründen der Schwangerschaft, bei der Geburt oder im Wochenbett verstorben ist. Eine solche Pflicht zur Benachrichtigung haben sie auch im Falle einer Totgeburt oder des Todes eines Neugeborenen.
(3) Sie haben bei Aufgabe ihrer Berufstätigkeit dafür zu sorgen, dass die Aufzeichnungen gemäß § 3 Abs. 3 bis zum Ablauf der Frist nach § 3 Abs. 3 Satz 3 verschlossen aufbewahrt und zur Einsichtnahme durch Berechtigte bereitgehalten werden.

§ 5 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2003 in Kraft.
Magdeburg, den 26. März 2003.
Der Minister für Gesundheit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt
Kley
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