Verordnung zur Ergänzung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten Vom 26. Juni 1997
Verordnung zur Ergänzung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten Vom 26. Juni 1997
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648, 678) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung zur Ergänzung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten vom 26. Juni 1997 | 05.07.1997 |
Eingangsformel | 05.07.1997 |
§ 1 | 05.07.1997 |
§ 2 | 01.02.2010 |
§ 3 - (aufgehoben) | 01.05.2002 |
§ 4 | 05.07.1997 |
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt vom 14. Mai 1991 (GVBl. LSA S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Polizeistrukturreform vom 9. August 1995 (GVBl. LSA S. 238), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern verordnet:
§ 1
(1) Das Beamtenverhältnis eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst in der Steuerverwaltung endet mit Ablauf des Tages, an dem dem Beamten eröffnet wird, daß er die nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes in der Fassung vom 29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1577) vorgeschriebene Laufbahnprüfung bestanden oder bei Wiederholung nicht bestanden hat.
(2) Bei bestandener Laufbahnprüfung endet das Beamtenverhältnis nicht vor Ablauf der vorgeschriebenen Mindestdauer des Vorbereitungsdienstes.
§ 2
Für einen Beamten, der die nach § 4 Abs. 2 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes vorgeschriebene Zwischenprüfung bei Wiederholung nicht besteht, endet das Beamtenverhältnis mit Ablauf der Fristen nach § 34 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes, gerechnet vom Tage der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
§ 3
(aufgehoben)
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 26. Juni 1997.
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
Schaefer
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