ArbZVO Pol
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Verordnung über die Arbeitszeit des Polizeivollzugsdienstes (ArbZVO Pol) Vom 18. Oktober 1999

Verordnung über die Arbeitszeit des Polizeivollzugsdienstes (ArbZVO Pol) Vom 18. Oktober 1999
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648, 678)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Arbeitszeit des Polizeivollzugsdienstes (ArbZVO Pol) vom 18. Oktober 199927.10.1999
Eingangsformel27.10.1999
§ 1 - Geltungsbereich27.10.1999
§ 2 - Arbeitstage27.10.1999
§ 3 - Regelmäßige Arbeitszeit27.10.1999
§ 4 - Teilzeitbeschäftigung01.02.2010
§ 5 - Ruhepause und Ruhezeit27.10.1999
§ 6 - Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage27.10.1999
§ 7 - Dienstformen27.10.1999
§ 8 - Regeldienst27.10.1999
§ 9 - Gleitende Arbeitszeit27.10.1999
§ 10 - Wechselschichtdienst, Schichtdienst27.10.1999
§ 11 - Bedarfsdienst27.10.1999
§ 12 - Bereitschaftsdienst27.10.1999
§ 13 - Dienst aus besonderem Anlaß27.10.1999
§ 14 - Rufbereitschaft01.02.2010
§ 15 - Dienstreisen27.10.1999
§ 16 - Zuständigkeiten27.10.1999
§ 17 - Experimentierklausel27.10.1999
§ 18 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.05.2002
Auf Grund des § 72 Abs. 5 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 9. Februar 1998 (GVBl. LSA S. 50), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 8. April 1999 (GVBl. LSA S. 146), wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Sachsen-Anhalt.

§ 2 Arbeitstage

Alle Tage der Woche sind Arbeitstage.

§ 3 Regelmäßige Arbeitszeit

(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt eines Jahres 40 Stunden. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit soll zehn Stunden nicht überschreiten. Wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, können Abweichungen zugelassen werden.
(2) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit vermindert sich für gesetzlich anerkannte Feiertage, die auf die Tage von Montag bis Freitag einer Woche fallen (Wochenfeiertage), um ein Fünftel je Feiertag. Dies gilt unabhängig davon, ob und wie lange an einem Wochenfeiertag tatsächlich Dienst zu verrichten ist.
(3) Heiligabend und Silvester gelten als Wochenfeiertage im Sinne von Absatz 2.

§ 4 Teilzeitbeschäftigung

(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ermäßigt sich entsprechend dem Umfang einer bewilligten Teilzeitbeschäftigung.
(2) Sofern nicht dringende dienstliche Gründe entgegenstehen, kann auf Antrag der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten die ermäßigte wöchentliche Arbeitszeit ungleichmäßig auf die Arbeitstage der Woche verteilt werden. Ist die wöchentliche Arbeitszeit mindestens um ein Zehntel ermäßigt worden, so können bis zu fünf aufeinander folgende Arbeitstage dienstfrei bleiben.
(3) In den Fällen des § 64 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes darf der Bewilligungszeitraum ein Jahr nicht unterschreiten und sieben Jahre nicht überschreiten. Die Arbeitszeiterhöhung ist am Ende des Bewilligungszeitraumes durch eine ununterbrochene volle Freistellung vom Dienst von mindestens drei Monaten bis höchstens einem Jahr auszugleichen. Die Arbeitszeiterhöhung ist nur bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zulässig. Wird mit dem Ende des Bewilligungszeitraumes die für den Eintritt in den Ruhestand nach § 106 des Landesbeamtengesetzes maßgebliche Altersgrenze erreicht, kann abweichend vom Satz 2 eine Freistellung von mehr als einem Jahr gewährt werden.
(4) § 3 Abs. 1 Satz 2 und 3 ist zu beachten.
(5) Ein Widerruf der nach Absatz 2 oder 3 getroffenen Entscheidung kann erfolgen, wenn dringende dienstliche Gründe dies erfordern. Bei Teilzeitbeschäftigung wegen Betreuung eines minderjährigen Kindes oder eines sonstigen pflegebedürftigen Angehörigen muß der Widerruf unter Berücksichtigung des Grundes für die Freistellung auch zumutbar sein.

§ 5 Ruhepause und Ruhezeit

(1) Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden ist eine Pause von mindestens 30 Minuten zu gewähren. Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden soll die Pause mindestens 45 Minuten betragen.
(2) Die Pause wird nicht als Arbeitszeit angerechnet.
(3) Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ist eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf zusammenhängenden Stunden zu gewähren.
(4) Wenn die dienstlichen Verhältnisse es erfordern, können Abweichungen von Absatz 1 und 3 zugelassen werden.

§ 6 Arbeitszeitverkürzung durch freie Tage

(1) Die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten werden auf Antrag in jedem Kalenderjahr an einem Arbeitstag - sofern Wechselschichtdienst oder Schichtdienst geleistet wird, für eine Dienstschicht - unter Fortzahlung der Bezüge vom Dienst freigestellt. Der Anspruch auf Freistellung wird erstmals erworben, wenn das Beamtenverhältnis fünf Monate ununterbrochen bestanden hat. Die unmittelbar vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn verbrachte Zeit einer Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist anzurechnen. Die Dauer der Freistellung beträgt höchstens ein Fünftel der für die Polizeivollzugsbeamtin oder den Polizeivollzugsbeamten geltenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.
(2) Haben Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamte an dem für die Freistellung vorgesehenen Tag Dienst zu leisten, ist die Freistellung innerhalb desselben Kalenderjahres nachzuholen. Ist dieses aus dienstlichen Gründen nicht möglich, ist die Freistellung innerhalb der ersten zwei Monate des folgenden Kalenderjahres nachzuholen. Ein Nachholen in anderen Fällen ist nicht zulässig.

§ 7 Dienstformen

Nach den dienstlichen Erfordernissen ist Dienst zu leisten in Form von
1.
Regeldienst,
2.
Wechselschichtdienst, Schichtdienst,
3.
Bedarfsdienst,
4.
Dienst aus besonderem Anlaß,
5.
Bereitschaftsdienst,
6.
Rufbereitschaft.

§ 8 Regeldienst

(1) Regeldienst kann in Form der festen Arbeitszeit und in Form der gleitenden Arbeitszeit nach § 9 geleistet werden.
(2) Regeldienst ist ein Dienst, bei dem Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit festgelegt ist, ohne daß es hierfür eines Plans bedarf.
(3) Regeldienst ist an den Tagen Montag bis Freitag möglich.
(4) Die Teilnahme am Regeldienst schließt eine davon abweichende Einteilung von Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten im Bedarfsfall zu anderen Formen des Dienstes nicht aus.

§ 9 Gleitende Arbeitszeit

Für die gleitende Arbeitszeit gilt § 5 der Arbeitszeitverordnung vom 19. Juni 1998 (GVBl. LSA S. 280), geändert durch Verordnung vom 19. Februar 1999 (GVBl. LSA S. 70), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 10 Wechselschichtdienst, Schichtdienst

(1) Wechselschichtdienst ist ein Dienst nach einem Plan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in wechselnden Dienstschichten, in denen ununterbrochen, bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags Dienst geleistet wird, vorsieht. Schichtdienst ist ein Dienst nach einem Plan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten vorsieht.
(2) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist grundsätzlich auf fünf Dienstschichten zu verteilen.
(3) In der Regel darf keine Schicht über zehn Stunden ausgedehnt werden. Zur Regelung der Dienstzeit an Wochenenden können innerhalb von vier Wochen bis zu vier Dienstschichten von höchstens zwölf Stunden abgeleistet werden.
(4) In der Regel soll die tägliche Arbeitszeit auf eine Dienstschicht beschränkt bleiben.

§ 11 Bedarfsdienst

(1) Bedarfsdienst ist ein Dienst, der, ohne Wechselschichtdienst, Schichtdienst oder Regeldienst zu sein, die Anwesenheit während der Zeiten gewährleistet, in denen erfahrungsgemäß Dienstgeschäfte vermehrt anfallen oder die Aufgaben es erfordern. Die Bedarfsdienstzeiten werden durch die Leiterin oder den Leiter der jeweiligen Dienststelle festgelegt.
(2) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist grundsätzlich auf fünf Tage zu verteilen. § 10 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 12 Bereitschaftsdienst

(1) Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn sich die Polizeivollzugsbeamtinnen oder Polizeivollzugsbeamten lediglich in ihrer Dienststelle oder an einem anderen vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb ihrer Häuslichkeit aufzuhalten haben, um bei Bedarf zur Dienstleistung herangezogen werden zu können, und die Zeitdauer einer Inanspruchnahme nach durchschnittlichem Erfahrungssatz weniger als 50 v. H. beträgt.
(2) Soweit der Dienst in Bereitschaft besteht, kann die regelmäßige Arbeitszeit entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen im angemessenen Verhältnis verlängert werden. Im wöchentlichen Zeitraum dürfen 50 Stunden nicht überschritten werden.
(3) Die Höhe der Anrechnung des Bereitschaftsdienstes auf die Arbeitszeit ist nach den Umständen der tatsächlichen Inanspruchnahme zu ermitteln. Mit dieser pauschalen Regelung sind auch die tatsächlichen Dienstleistungen abgegolten.
(4) Der Bereitschaftsdienst ist mit einem Viertel auf die regelmäßige Arbeitszeit anzurechnen, wenn die durchschnittliche Inanspruchnahme weniger als ein Viertel des Bereitschaftsdienstes ausmacht. Der Bereitschaftsdienst ist zur Hälfte auf die regelmäßige Arbeitszeit anzurechnen, wenn die durchschnittliche Inanspruchnahme ein Viertel oder mehr, aber weniger als die Hälfte des Bereitschaftsdienstes ausmacht.
(5) Kein Bereitschaftsdienst, sondern Volldienst liegt vor, wenn eine Verwendung im Rahmen eines geschlossenen Einsatzes erfolgt, es sei denn, daß die tatsächliche Verwendung die Anerkennung als Volldienst nicht rechtfertigt. Über eine vom Volldienst abweichende Einstufung bei der Verwendung im geschlossenen Einsatz entscheidet die für den Einsatz verantwortliche Behörde. Dabei beginnt der geschlossene Einsatz für die Bereitschaftspolizei mit Verlassen der Unterkunft und für Einheiten des Einzeldienstes mit Verlassen des festgelegten Sammlungsortes und endet mit der Ankunft in der Unterkunft oder am ursprünglichen Sammlungsort.
(6) Über die Einstufung des zu leistenden Bereitschaftsdienstes entscheiden die Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen.

§ 13 Dienst aus besonderem Anlaß

Zur Arbeitszeit zählt auch der Dienst aus besonderem Anlaß, insbesondere die Teilnahme an polizeilichen Einsätzen und Übungen, Ausbildungsveranstaltungen, Dienstversammlungen, Dienstsport und sonstige dienstliche Verrichtungen einschließlich der Wahrnehmung von Gerichtsterminen aus dienstlicher Veranlassung.

§ 14 Rufbereitschaft

(1) In den Fällen des § 59 des Landesbeamtengesetzes werden Zeiten einer Heranziehung zur Dienstleistung auf die regelmäßige Arbeitszeit und bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen als vergütungsfähige Mehrarbeit angerechnet.
(2) Die Zeit der Inanspruchnahme durch Rufbereitschaft ist zu 12,5 v. H. auf die Arbeitszeit anzurechnen. Sie ist durch Freizeitausgleich abzugelten.

§ 15 Dienstreisen

(1) Für Dienstreisen gilt § 9 der Arbeitszeitverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Sofern während der Reisezeiten Diensthandlungen durchgeführt werden (wie Observationen, Fahrten unter ständiger Einsatzbereitschaft, Durchführung oder Begleitung von Transporten), sind diese Zeiten Arbeitszeit.

§ 16 Zuständigkeiten

(1) Die Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen bestimmen vorbehaltlich einer Regelung durch das Ministerium des Innern für ihren Zuständigkeitsbereich unter Beachtung der örtlichen Verhältnisse, wann die regelmäßige Arbeitszeit abzuleisten ist sowie die damit verbundene Form des Dienstes nach den §§ 8 bis 14.
(2) Die Arbeitszeit für hauptamtlich lehrende Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte an der Fachhochschule Sachsen-Anhalt kann durch das Ministerium des Innern abweichend geregelt werden.

§ 17 Experimentierklausel

Auf Antrag der Polizeibehörden und Polizeieinrichtungen kann das Ministerium des Innern von den Bestimmungen dieser Verordnung zeitlich begrenzte Ausnahmen zulassen, wenn dienstliche Interessen nicht beeinträchtigt werden und der Gesundheitsschutz gewahrt bleibt.

§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 18. Oktober 1999.
Die Landesregierung Sachsen-Anhalt
Dr. Höppner
Dr. Püchel
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