APVO höhlwD LSA
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren landwirtschaftlichen Dienstes im Land Sachsen-Anhalt (APVO höhlwD LSA) Vom 17. April 1997

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren landwirtschaftlichen Dienstes im Land Sachsen-Anhalt (APVO höhlwD LSA) Vom 17. April 1997
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648, 678)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren landwirtschaftlichen Dienstes im Land Sachsen-Anhalt (APVO höhlwD LSA) vom 17. April 199725.04.1997
Eingangsformel25.04.1997
Inhaltsverzeichnis31.08.2004
Teil 1 - Allgemeines25.04.1997
§ 1 - Geltungsbereich25.04.1997
§ 2 - Ziel des Vorbereitungsdienstes25.04.1997
§ 3 - Bewerbung31.08.2004
§ 4 - Voraussetzungen für die Einstellung31.08.2004
§ 5 - Rechtsverhältnis25.04.1997
§ 6 - Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung, Ausbildungsstellen, Ausbildende02.04.2008
§ 7 - Beendigung des Beamtenverhältnisses, vorzeitige Beendigung01.02.2010
§ 8 - Nachrückverfahren25.04.1997
Teil 2 - Vorbereitungsdienst25.04.1997
§ 9 - Dauer31.08.2004
§ 10 - Gliederung31.08.2004
§ 11 - Befähigungsbericht31.08.2004
§ 12 - Beschäftigungsnachweis25.04.1997
§ 13 - Schriftliche Übungsarbeiten; benoteter Vortrag31.08.2004
Teil 3 - Laufbahnprüfung25.04.1997
§ 14 - Allgemeines25.04.1997
§ 15 - Prüfungsausschuß31.08.2004
§ 16 - Zulassung zur Prüfung31.08.2004
§ 17 - Prüfungsgebiete31.08.2004
§ 18 - Hausarbeit25.04.1997
§ 19 - Schriftliche Aufsichtsarbeiten31.08.2004
§ 20 - Mündliche Prüfung25.04.1997
§ 21 - Erkrankung, Versäumnis, Rücktritt25.04.1997
§ 22 - Beurteilung der schriftlichen Prüfungsleistungen25.04.1997
§ 23 - Bewertung der Leistungen25.04.1997
§ 24 - Entscheidung über das Gesamtergebnis25.04.1997
§ 25 - Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis25.04.1997
§ 26 - Wiederholung der Prüfung25.04.1997
§ 27 - Ordnungswidrigkeiten und Täuschungsversuche25.04.1997
Teil 4 - Aufstieg25.04.1997
§ 28 - Geltungsbereich für den Aufstieg, Voraussetzungen25.04.1997
§ 29 - Auswahl, Zulassung31.08.2004
§ 30 - Einführungszeit31.08.2004
§ 31 - Einsatz in der Einführungszeit25.04.1997
§ 32 - Beurteilung25.04.1997
§ 33 - Feststellung der Befähigung31.08.2004
Teil 5 - Übergangs- und Schlußvorschriften25.04.1997
§ 34 - Ausbildungskooperation31.08.2004
§ 35 - Inkrafttreten01.05.2002
Auf Grund des § 15 Abs. 2 Satz 2 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt vom 14. Mai 1991 (GVBl. LSA S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Polizeistrukturreform vom 9. August 1995 (GVBl. LSA S. 238), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern verordnet:
Inhaltsübersicht
Teil 1 Allgemeines
§ 1Geltungsbereich
§ 2Ziel des Vorbereitungsdienstes
§ 3Bewerbung
§ 4Voraussetzungen für die Einstellung
§ 5Rechtsverhältnis
§ 6Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung, Ausbildungsstellen, Ausbildende
§ 7Beendigung des Beamtenverhältnisses, vorzeitige Beendigung
§ 8Nachrückverfahren
Teil 2 Vorbereitungsdienst
§ 9Dauer
§ 10Gliederung
§ 11Befähigungsbericht
§ 12Beschäftigungsnachweis
§ 13Schriftliche Übungsarbeit; benoteter Vortrag
Teil 3 Laufbahnprüfung
§ 14Allgemeines
§ 15Prüfungsausschuß
§ 16Zulassung zur Prüfung
§ 17Prüfungsgebiete
§ 18Hausarbeit
§ 19Schriftliche Aufsichtsarbeiten
§ 20Mündliche Prüfung
§ 21Erkrankung, Versäumnis, Rücktritt
§ 22Beurteilung der schriftlichen Prüfungsleistungen
§ 23Bewertung der Leistungen
§ 24Entscheidung über das Gesamtergebnis
§ 25Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis
§ 26Wiederholung der Prüfung
§ 27Ordnungswidrigkeiten und Täuschungsversuche
Teil 4 Aufstieg
§ 28Geltungsbereich für den Aufstieg, Voraussetzungen
§ 29Auswahl, Zulassung
§ 30Einführungszeit
§ 31Einsatz in der Einführungszeit
§ 32Beurteilung
§ 33Feststellung der Befähigung
Teil 5 Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 34Ausbildungskooperation
§ 35Inkrafttreten

Teil 1 Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren landwirtschaftlichen Dienstes des Landes Sachsen-Anhalt.

§ 2 Ziel des Vorbereitungsdienstes

(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, Nachwuchskräfte für den höheren landwirtschaftlichen Dienst auszubilden.
(2) Im Rahmen des Vorbereitungsdienstes soll auch das Verständnis für staatspolitische, soziale, rechtliche und wirtschaftliche Fragen gefördert werden.
(3) Die Ausbildung hat so zu erfolgen, daß die Aufgaben des höheren landwirtschaftlichen Dienstes selbständig erfüllt werden können und eine Einarbeitung auch in Sondergebiete in kurzer Zeit möglich ist.

§ 3 Bewerbung

(1) Die Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist an das für Landwirtschaft zuständige Ministerium (Einstellungsbehörde) zu richten. Dieses entscheidet über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst.
(2) Die Zahl der Ausbildungsplätze bestimmt sich nach der Zahl der im Haushaltsplan für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren landwirtschaftlichen Dienstes ausgewiesenen Stellen und Mittel sowie den Möglichkeiten einer geordneten Ausbildung. Bei der Ermittlung der Möglichkeiten einer geordneten Ausbildung ist die personelle, räumliche und sächliche Ausstattung der Ausbildungseinrichtungen zu berücksichtigen.
(3) Übersteigt die Zahl der Bewerber und Bewerberinnen, bei denen die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, die Zahl der nach Absatz 2 zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze, entscheidet die Einstellungsbehörde über ihre Auswahl.

§ 4 Voraussetzungen für die Einstellung

In den Vorbereitungsdienst für den höheren landwirtschaftlichen Dienst kann eingestellt werden, wer
1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
2.
a)
das Studium an einer Universität oder einer gleichgestellten wissenschaftlichen Hochschule im Bereich der Landwirtschaft, des Gartenbaus (Fachrichtung Gartenbau) oder andere gleichwertige Studiengänge mit bestandener Diplom- oder Staatsprüfung abgeschlossen hat oder
b)
ein Studium mit einem Master oder Mastergrad an einer Universität oder Fachhochschule abgeschlossen hat, das in einem Akkreditierungsverfahren als für den höheren Dienst geeignetes Studium eingestuft wurde und
3.
ein mindestens einjähriges Praktikum in landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben oder eine vergleichbare berufspraktische Tätigkeit nachweist.
Die in Satz 1 Nr. 2 genannte Vorbildungsvoraussetzung wird durch den Abschluß eines Fachhochschulstudiums nicht erfüllt, ebenso wenig durch Nachweis eines wissenschaftlichen Abschlusses, der nicht durch die Feststellung der Kultusministerkonferenz als einem Universitäts- oder Hochschulabschluß gleichwertig anerkannt ist.

§ 5 Rechtsverhältnis

Mit der Einstellung wird ein Beamtenverhältnis auf Widerruf begründet; Bewerber führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung "Landwirtschaftsreferendar", Bewerberinnen die Dienstbezeichnung "Landwirtschaftsreferendarin".

§ 6 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung, Ausbildungsstellen, Ausbildende

(1) Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium bestimmt die Ausbildungsbehörde.
(2) Der Ausbildungsbehörde obliegt die Durchführung des Vorbereitungsdienstes.
(3) Der Leiter oder die Leiterin der Ausbildungsbehörde bestellt einen persönlich und fachlich geeigneten Bediensteten oder eine Bedienstete seines oder ihres Geschäftsbereiches zum Ausbildungsleiter oder zur Ausbildungsleiterin (Ausbildungsleitung); diese Person soll der Laufbahn des höheren landwirtschaftlichen Dienstes oder des allgemeinen Verwaltungsdienstes angehören. Die Ausbildungsleitung koordiniert die Ausbildung und betreut die Referendare und Referendarinnen.
(4) Im einzelnen obliegt die Ausbildung der Behörde oder Einrichtung, bei der die Ausbildung abgeleistet wird (Ausbildungsstelle). Die Ausbildungsbehörde weist die Referendare und die Referendarinnen den Ausbildungsstellen zur Ausbildung zu.
(5) Der Leiter oder die Leiterin jeder Ausbildungsstelle bestimmt einen Bediensteten oder eine Bedienstete des höheren landwirtschaftlichen Dienstes oder einen vergleichbaren Angestellten oder eine vergleichbare Angestellte als Ausbildungskoordinator oder -koordinatorin, der oder die für die Durchführung der Ausbildung in der Dienststelle verantwortlich zeichnet. Der Ausbildungskoordinator oder die -koordinatorin kann fachlich und pädagogisch geeignete Bedienstete mit der Ausbildung beauftragen.

§ 7 Beendigung des Beamtenverhältnisses, vorzeitige Beendigung

(1) Das Beamtenverhältnis endet
1.
bei Bestehen der Prüfung mit Ablauf des Tages, an dem das Ergebnis der Prüfung bekanntgegeben wird, oder
2.
bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung mit dem Tage der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
(2) Erfüllt ein Referendar oder eine Referendarin die an ihn oder sie zu stellenden charakterlichen, geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht, oder liegt ein anderer wichtiger Grund gemäß § 23 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes vor, ist er oder sie zu entlassen.

§ 8 Nachrückverfahren

(1) Wer zum Vorbereitungsdienst zugelassen ist, hat innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung der Zulassung der Einstellungsbehörde mitzuteilen, ob er den zugeteilten Ausbildungsplatz in Anspruch nimmt. Geht die Mitteilung über die Inanspruchnahme des Ausbildungsplatzes nicht innerhalb dieser Frist bei der Einstellungsbehörde ein oder tritt ein zugelassener Bewerber oder eine zugelassene Bewerberin am Einstellungstermin den Vorbereitungsdienst nicht an, gilt die Zulassung zum Vorbereitungsdienst als nicht erteilt, es sei denn, dem Bewerber oder der Bewerberin ist auf Antrag von der Einstellungsbehörde gestattet worden, zu einem bis zu vier Wochen nach dem Einstellungstermin liegenden Zeitpunkt den Vorbereitungsdienst aufzunehmen. Die Genehmigung hierzu darf nur aus wichtigem Grund erteilt werden. Der Antrag auf Genehmigung zur Aufnahme des Vorbereitungsdienstes zu einem späteren Zeitpunkt ist unverzüglich zu stellen und muß spätestens am Einstellungstermin der Einstellungsbehörde vorliegen.
(2) Gilt eine Zulassung zum Vorbereitungsdienst als nicht erteilt, kann ein anderer Bewerber oder eine andere Bewerberin im Nachrückverfahren eingestellt werden.

Teil 2 Vorbereitungsdienst

§ 9 Dauer

(1) Der Vorbeitungsdienst dauert zwei Jahre.
(2) Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit nach Bestehen der Prüfung nach § 4 Satz 1 Nr. 2 bis zu maximal sechs Monaten angerechnet werden, soweit diese geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Ausbildungsabschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen. Die Entscheidung hierzu trifft das für Landwirtschaft zuständige Ministerium.
(3) Der Vorbereitungsdienst soll im Einzelfall verlängert werden, wenn der Referendar oder die Referendarin das Ziel der Ausbildung in einzelnen Ausbildungsabschnitten nicht erreicht oder wenn dies aus anderen Gründen, insbesondere längerer Krankheit oder Beurlaubung oder im Fall des § 26 erforderlich ist. Liegt ein Fall des § 26 vor, verlängert sich der Vorbereitungsdienst bis zum Tage der Bekanntgabe des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung. Die Entscheidung über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, die nicht länger als ein Jahr betragen darf, sowie den Inhalt des weiteren Vorbereitungsdienstes trifft das ür Landwirtschaft zuständige Ministerium.
(4) Die Dauer des Vorbereitungsdienstes darf mit allen Verlängerungen insgesamt drei Jahre nicht überschreiten.

§ 10 Gliederung

(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in der Regel in folgende Ausbildungsabschnitte:
1. Verwaltungslehrgang 3 Monate,
bestehend insbesondere aus den Inhalten des § 17 Nr. 1 Buchst. a sowie Fachrecht. Der Lehrgang Allgemeines Verwaltungsrecht wird am Studieninstitut des Landes Sachsen-Anhalt durchgeführt.
2. Methodisch-didaktische Grundausbildung 3 Monate,
bestehend aus den Modulen
a) methodisch-didaktische Grundlagen,
b) Berufsausbildung, -fortbildung- und -weiterbildung,
c) Beratungsmethodik,
d) Erstellen von Gutachten und Stellungnahmen,
e) Grundzüge der Führung und Zusammenarbeit,
3. Ausbildung in Dienststellen der Landesverwaltung davon 12 Monate,
a) Fachministerium 1 Monat,
b) Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung 3 Monate,
c) Landesanstalt für Landwirtschaft und Gartenbau 3 Monate,
d) Landesverwaltungsamt 3 Monate,
e) Landkreis 2 Monate,
4. Ausbildung in Behörden und Institutionen für den jeweiligen Fachschwerpunkt 6 Monate.
Der Vorbereitungsdienst kann in Teilbereichen auch in anderen für die Ausbildung geeigneten staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen nach Abstimmung zwischen Ausbildungsleitung und dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses abgeleistet werden.
(2) Unter der Berücksichtigung der Ausbildungsabschnitte gemäß Absatz 1 und des zu Beginn der Ausbildung vom Referendar oder der Referendarin zu wählenden Fachschwerpunktes (§ 17 Nr. 2) wird für jeden Referendar oder jede Referendarin ein Ausbildungsplan, in dem Ablauf und Inhalt der Ausbildung im einzelnen festgelegt werden, von der Ausbildungsbehörde aufgestellt. Der Ausbildungsleiter oder die Ausbildungsleiterin kann bei der Festlegung des Ausbildungsganges die Dauer und die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte ändern, wenn besondere Gründe dies angezeigt erscheinen lassen. Der Ausbildungsplan bedarf der Zustimmung des vorsitzenden Mitgliedes des Prüfungsausschusses.
(3) Der Referendar oder die Referendarin ist an den einzelnen Ausbildungsstellen mit den Aufgaben, den rechtlichen, verwaltungsmäßigen und organisatorischen Grundlagen sowie Problemstellungen vertraut zu machen. Dem Referendar oder der Referendarin ist Gelegenheit zu geben, durch aktive Mitarbeit beim Aufgabenvollzug der Ausbildungsstelle mitzuwirken und, soweit möglich, selbständige und eigenverantwortliche Tätigkeiten auszuführen.
(4) Die Ausbildung soll durch Lehrgänge vertieft werden.
(5) Die Ausbildungsbehörde kann die Teilnahme an Projektgruppen anordnen.

§ 11 Befähigungsbericht

(1) Jede Ausbildungsstelle gibt am Ende des jeweiligen Ausbildungsabschnittes über die Leistung, Führung und die Eignung eine Beurteilung mit einer Notenbewertung nach § 23 ab. Diese muß erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes oder -teilabschnittes erreicht ist. Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind zu vermerken. Dauert die Ausbildung bei einer Ausbildungsstelle weniger als sechs Wochen, bestätigt die Ausbildungsstelle nur die Art und Dauer der Beschäftigung (Tätigkeitsbericht) und gibt an, ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes oder -teilabschnittes erreicht ist.
(2) Der Referendar oder die Referendarin darf in den nächsten Ausbildungsabschnitt nur überwiesen werden, wenn er oder sie das Ziel des vorhergehenden Ausbildungsabschnittes erreicht hat. Das Ziel eines Ausbildungsabschnittes ist nicht erreicht, wenn die Leistung schlechter als "ausreichend" bewertet wird. § 9 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. Wird das Ziel eines Ausbildungsabschnittes trotz Verlängerung nicht erreicht, ist der Referendar oder die Referendarin zu entlassen.
(3) Am Schluß der Ausbildung faßt die Ausbildungsbehörde die einzelnen Beurteilungen je Ausbildungsabschnitt (§ 10 Abs. 1) zu einer abschließenden Beurteilung zusammen und setzt die Gesamtnote entsprechend der Notenbewertung nach § 23 als Ausbildungsnote fest.
(4) Die Beurteilungen sind dem Referendar oder der Referendarin zu eröffnen; die Eröffnung ist aktenkundig zu machen. Die Beurteilungen sind unmittelbar nach Beendigung des jeweiligen Ausbildungsabschnitts oder -teilabschnitts der Ausbildungsleitung zuzuleiten.
(5) Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium kann die Verwendung bestimmter Vordrucke vorschreiben.

§ 12 Beschäftigungsnachweis

Der Referendar oder die Referendarin führt während des Vorbereitungsdienstes ein Beschäftigungstagebuch, in das er oder sie die einzelnen Arbeiten in jeder Ausbildungsstelle einträgt.

§ 13 Schriftliche Übungsarbeiten; benoteter Vortrag

(1) Während der Ausbildung in den Ausbildungsabschnitten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 hat der Referendar oder die Referendarin eine Übungsarbeit anzufertigen, in der Fragen behandelt werden, die sich aus der Aufgabenwahrnehmung der Ausbildungsstelle ergeben.
(2) Für die Bearbeitung des Themas stehen zwei Wochen zur Verfügung.
(3) Das Thema der Übungsarbeit ist vom Ausbilder oder von der Ausbilderin (§ 6 Abs. 4) im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung zu bestimmen. Der Ausbilder oder die Ausbilderin hat die Übungsarbeit zu benoten und mit dem Referendar oder der Referendarin ausführlich zu besprechen.
(4) Während der Ausbildung im fachlichen Schwerpunkt hat der Referendar oder die Referendarin einen benoteten fachlichen Vortrag zu halten. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Noten der Übungsarbeiten und des Vortrages gehen in die Ausbildungsnote (§ 11 Abs. 3) mit 30 v. H. ein.

Teil 3 Laufbahnprüfung

§ 14 Allgemeines

(1) Die Laufbahnprüfung wird am Ende des Vorbereitungsdienstes abgelegt. Sie besteht aus
1.
einer Hausarbeit (§ 18),
2.
schriftlichen Aufsichtsarbeiten (§ 19) und
3.
der mündlichen Prüfung (§ 20).
(2) In der Prüfung haben Referendare oder Referendarinnen nachzuweisen, daß sie die im Studium erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse anzuwenden verstehen und mit den einschlägigen Rechts-, Verwaltungs- und fachtechnischen Vorschriften sowie dem Geschäftsgang in öffentlichen Verwaltungen vertraut sind.
(3) Im Prüfungsverfahren sind Schwerbehinderten die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Über die Einzelheiten entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.

§ 15 Prüfungsausschuß

(1) Die Prüfung wird vor dem beim für Landwirtschaft zuständige Ministerium gebildeten Prüfungsausschuß abgelegt.
(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus:
1.
einem Beamten oder einer Beamtin des höheren landwirtschaftlichen Dienstes des Ministeriums mit der durch eine Staatsprüfung erworbenen Befähigung für die Laufbahn des höheren landwirtschaftlichen Dienstes als vorsitzendem Mitglied;
2.
einem Beamten oder einer Beamtin des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes mit der durch die zweite juristische Staatsprüfung erworbenen Laufbahnbefähigung;
3.
dem Leiter, der Leiterin oder beauftragten Angehörigen des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes oder Angestellten der Einrichtung, der die Durchführung des Verwaltungslehrganges (§ 10 Abs. 4 Satz 2) obliegt;
4.
(aufgehoben)
5.
(aufgehoben)
6.
zwei Mitgliedern, die in dem von dem Referendar oder der Referendarin gewählten Fachschwerpunkt besonders erfahren sein sollen.
Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses kann je nach Fachschwerpunkt wechseln.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und für jedes dieser Mitglieder ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin werden vom Ministerium widerruflich für die Dauer von fünf Jahren bestellt.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und zur Verschwiegenheit in allen die Vorbereitung und Durchführung der Prüfung betreffenden Angelegenheiten verpflichtet. Dies gilt auch für die mit der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung beauftragten Personen.
(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn er mit dem vorsitzenden Mitglied oder dessen Vertretung und mit zwei Dritteln der Mitglieder besetzt ist. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung und kann die Prüfung bestimmter Fachgebiete veranlassen oder selbst übernehmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses.
(6) Der Ausbildungsleiter oder die Ausbildungsleiterin (§ 6 Abs. 3) soll als beratendes Mitglied ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teilnehmen.

§ 16 Zulassung zur Prüfung

(1) Die Ausbildungsleitung benennt dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses rechtzeitig zu den Prüfungen die zu prüfenden Referendare und Referendarinnen. Der Meldung sind Ausbildungs- und Personalakten soweit eine Übersicht über die bisher erbrachten Leistungen beizufügen.
(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses lädt den Referendar oder die Referendarin zur Prüfung (Zulassung), wenn der Vorbereitungsdienst bis zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß abgeleistet wurde. Eine Ablehnung der Zulassung zur Prüfung hat zu erfolgen, wenn der Durchschnitt der Ausbildungsnoten schlechter als ausreichend ist.
(3) Wird der Referendar oder die Referendarin nicht zugelassen, darf der weitere Vorbereitungsdienst eine Jahr nicht überschreiten. Mit Ablauf der Verlängerung ist der Referendar oder die Referendarin erneut zur Prüfung zu melden. § 9 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 17 Prüfungsgebiete

Die Prüfung umfaßt
1.
für alle Referendare oder Referendarinnen folgende Gebiete:
a)
Grundzüge des Staats- und Verfassungsrechts einschließlich des Rechts der Europäischen Union, des Bürgerlichen Rechts, des allgemeinen Verwaltungsrechts und der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Grundkenntnisse im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, im Beamten-, Besoldungs- und Tarifrecht, in der Verwaltungsorganisation und der Büro- und Geschäftskunde;
b)
Agrarrecht;
c)
Agrarpolitik, Grundzüge angewandter Betriebslehre, der allgemeinen Marktwirtschaft, der Agrarstatistik, Erstellung von Gutachten und Stellungnahmen;
2.
im vom Referendar oder von der Referendarin gewählten Fachschwerpunkt
a)
Betriebswirtschaft,
insbesondere Rechtsgrundlagen und Fördermaßnahmen, Grundzüge und Formen der Wirtschaftsberatung einschließlich sozioökonomischer Beratung, angewandte Betriebslehre (Betriebsanalyse, Betriebsplanung, allgemeine Marktwirtschaft), Geld- und Kassenwesen (Finanzierung landwirtschaftlicher Betriebe und argrarwirtschaftlicher Maßnahmen), Schätzungs- und betriebswirtschaftliches Sachverständigenwesen, Landtechnik und landwirtschaftliches Bauwesen;
b)
Pflanzenproduktion (Acker- und Pflanzenbau),
insbesondere Rechtsgrundlagen und Fördermaßnahmen, angewandter Acker- und landwirtschaftlicher Pflanzenbau, Grünlandwirtschaft und Futterbau, betriebswirtschaftliche und marktwirtschaftliche Stellung des Pflanzenbaues, Saatenanerkennungswesen (Saatguterzeugung, Saatgutprüfung, Saatgutkontrolle), angewandte Pflanzenzüchtung, Versuchswesen, angewandter landwirtschaftlicher Pflanzenschutz (Rechtsgrundlagen, Organisation und Aufgaben des Pflanzenschutzdienstes), pflanzliche Erzeugung und Umweltschutz und Naturschutz, Bodenschutz und Feldberegnung;
c)
Gartenbau,
insbesondere Rechtsgrundlagen und Fördermaßnahmen, angewandter Gemüse-, Obst- oder Zierpflanzenbau, betriebs- und marktwirtschaftliche Stellung des Gemüse-, Obst- und Gartenbaues, angewandte gärtnerische Pflanzenzüchtung, Saat- und Pflanzguterzeugung einschließlich Saatenanerkennung und Samenprüfung und Pflanzenschutz (Rechtsgrundlagen, Organisation und Aufgaben);
d)
Pflanzenschutz,
insbesondere Rechtsgrundlagen des Pflanzenschutzes, Organisation und Aufgaben des Pflanzenschutzdienstes, Pflanzenschutzsysteme und -verfahren, Vorbereitung und Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen, betriebswirtschaftliche Stellung des Pflanzenschutzes, Versuchswesen im Pflanzenschutz, Saatgutvermehrung und Saatgutprüfung, Saatgutbehandlung und Vorratsschutz, Pflanzenschutzmittel und Pflanzenschutzgeräte, Pflanzenbeschau, Umweltschutz und Verbraucherschutz;
e)
Tierproduktion,
insbesondere Rechtsgrundlagen, Fördermaßnahmen, betriebswirtschaftliche Stellung, Tierzucht und Tierhaltung einschließlich Fischwirtschaft, Tierbeurteilung und praktische Tierhaltung, Fütterung und Futterwirtschaft einschließlich Grünlandwirtschaft, angewandter Tiergesundheitsdienst und Tierseuchenhygiene, Bauwesen und Umweltschutz;
f)
Agrarstruktur und Agrarökologie,
insbesondere Rechtsgrundlagen, Fördermaßnahmen, Landesplanung, Raumordnung, Baurecht, Bauleitplanung, Flurneuordnung, Dorfentwicklung, Ländliche Siedlung, angewandte Bodenkunde und Bodenschutz, Betriebsbeurteilung, Betriebsplanung, Agrarökologie, Umwelt- und Naturschutz und Landschaftspflege.

§ 18 Hausarbeit

(1) Der Referendar oder die Referendarin hat eine schriftliche Hausarbeit anzufertigen. Das vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses vorzugebende Thema ist dem Gebiet der praktischen Berufsarbeit des gewählten Fachschwerpunktes zu entnehmen und soll vom Referendar oder von der Referendarin unter Einsatz seiner oder ihrer wissenschaftlichen Kenntnisse kritisch urteilend gelöst werden.
(2) Der Referendar oder die Referendarin hat die Hausarbeit binnen sechs Wochen bei der Ausbildungsbehörde mit der schriftlichen Versicherung abzuliefern, daß sie ohne fremde Hilfe angefertigt wurde und sie sich anderer als der von ihnen angegebenen Hilfsmittel nicht bedient haben. Die Arbeit muß in Maschinenschrift geschrieben, geheftet und mit Seitenzahlen versehen sein. Die Frist wird durch Aufgabe bei einem Postamt gewahrt.
(3) Wird die Hausarbeit nicht frist- und formgerecht eingereicht und werden hierfür keine triftigen Gründe geltend gemacht, ist die Prüfung nicht bestanden. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses eine angemessene Nachfrist gewährt werden. Krankheiten oder durch Schwangerschaft bedingte Beeinträchtigungen gelten als triftiger Grund, wenn sie unverzüglich durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen werden. Bei längerer Verhinderung ist dem Referendar oder der Referendarin ein neues Thema zu stellen.

§ 19 Schriftliche Aufsichtsarbeiten

(1) Der Referendar oder die Referendarin soll durch die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht nachweisen, daß er bzw. sie die gestellten Aufgaben aus der Praxis richtig erfasst, methodisch bearbeitet und das Ergebnis klar darstellen kann.
(2) Der Referendar oder die Referendarin wird nur dann zu den schriftlichen Aufsichtsarbeiten zugelassen, wenn die Hausarbeit mindestens mit "ausreichend" bewertet worden ist. Die Feststellung trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.
(3) Es sind drei Aufsichtsarbeiten zu fertigen. Die Themen sind aus folgenden Prüfungsgebieten zu entnehmen:
1.
für zwei Arbeiten aus den Gebieten des § 17 Nr. 1 Buchst. a oder c,
2.
für zwei Arbeiten aus dem im Vorbereitungsdienst gewählten Fachschwerpunkt.
(4) Aufsichtsarbeiten nach Absatz 3 Satz 2 Nr. 1 können auch am Ende oder während des Verwaltungslehrganges (§ 10 Abs. 4 Satz 2) aus den im Lehrgang behandelten Prüfungsfächern abgenommen werden.
(5) Für die Anfertigung jeder Arbeit stehen fünf Stunden zur Verfügung. Die Arbeiten sind anstelle des Namens mit einem für alle Aufsichtsarbeiten gleichen Kennzeichen zu versehen, das der Prüfungsausschuß vergibt.
(6) Eine nicht oder nicht fristgerecht abgegebene Arbeit wird mit der Note "ungenügend" (6) - "0 Punkte" bewertet.

§ 20 Mündliche Prüfung

(1) In der mündlichen Prüfung soll der Referendar oder die Referendarin neben dem Wissen und Können für seine oder ihre Laufbahn vor allem das Verständnis für technische, wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge erkennen lassen. Daher soll auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit bewiesen werden.
(2) Zur mündlichen Prüfung wird nicht zugelassen, wenn die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht (§ 19) als nicht bestanden bewertet sind (§ 24 Abs. 4). Die Feststellung trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.
(3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Prüfungsgebiete des § 17 Nr. 1 und den jeweils vom Referendar oder der Referendarin gewählten Fachschwerpunkt.
(4) Die mündliche Prüfung erfolgt grundsätzlich als Einzelprüfung und soll zwei Stunden reine Prüfungszeit nicht überschreiten. Die mündliche Prüfung soll bei Gruppenprüfungen sechs Stunden nicht überschreiten. In der Regel sollen nicht mehr als drei Referendare oder Referendarinnen gleichzeitig geprüft werden.
(5) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung.
(6) Mit der mündlichen Prüfung ist ein freier Vortrag des Referendars oder der Referendarin von etwa fünfzehn Minuten Dauer über ein Thema aus seinem oder ihrem Fachschwerpunkt, das ihm oder ihr das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses eine Woche vor der Prüfung stellt, zu verbinden. Der Referendar oder die Referendarin hat den Vortrag ohne fremde Hilfe vorzubereiten und dies zu versichern.
(7) Die Leistungen in der mündlichen Prüfung bewertet der Prüfungsausschuß gemäß § 23 auf Vorschlag der jeweils Prüfenden.
(8) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Dritten kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Teilnahme an der Prüfung mit Ausnahme der Beratung über das Prüfungsergebnis als Zuhörer oder Zuhörerin gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse an der Teilnahme besteht und der zu prüfende Referendar oder die Referendarin sein oder ihr Einverständnis erklärt.

§ 21 Erkrankung, Versäumnis, Rücktritt

(1) Kann der Referendar oder die Referendarin wegen Krankheit oder wegen anderer nicht zu vertretender Hinderungsgründe, die Prüfung oder einen Teil davon nicht ablegen, so ist unverzüglich ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen oder sind die anderen Hinderungsgründe in geeigneter Form glaubhaft nachzuweisen. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses stellt fest, ob eine nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt.
(2) Bricht der Referendar oder die Referendarin aus Gründen des Absatzes 1 die schriftliche Prüfung ab, entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses, wann und in welchem Umfang die Prüfung fortzusetzen ist.
(3) Der Referendar oder die Referendarin kann aus triftigen Gründen bis zum Beginn der mündlichen Prüfung einmal von der Prüfung zurücktreten, wenn das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses es genehmigt hat. Der Rücktritt ist nicht mehr möglich, wenn nach den abgelieferten Arbeiten bereits feststeht, daß die Prüfung nicht bestanden ist (§ 24 Abs. 4).
(4) Tritt ein Referendar oder eine Referendarin ohne Genehmigung des vorsitzenden Mitgliedes des Prüfungsausschusses zurück oder versäumt ein Referendar oder eine Referendarin ohne ausreichende Entschuldigung die schriftliche oder die mündliche Prüfung ganz oder teilweise, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. § 20 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 22 Beurteilung der schriftlichen Prüfungsleistungen

(1) Die Hausarbeit und die Aufsichtsarbeiten sind von mindestens zwei vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses als Berichterstattende bestimmten Mitgliedern des Prüfungsausschusses nacheinander gemäß § 23 Abs. 1 zu bewerten. Weicht das vorsitzende Mitglied von der übereinstimmenden Beurteilung der beiden Berichterstattenden ab oder schließt es sich bei unterschiedlicher Beurteilung keinem der Berichterstattenden an, so stellt der Prüfungsausschuß das Ergebnis fest.
(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann geeignete Beamte oder Beamtinnen des höheren Dienstes oder vergleichbare Angestellte, die nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sind, zur gutachterlichen Vorbeurteilung der schriftlichen Prüfungsleistungen hinzuziehen.

§ 23 Bewertung der Leistungen

(1) Die einzelnen Leistungen sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:
15 bis 14 Punkte sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
13 bis 11 Punkte gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
10 bis 8 Punkte befriedigend (3) = eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung;
7 bis 5 Punkte ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;
4 bis 2 Punkte mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
1 bis 0 Punkte ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
(2) Durchschnitts- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen, die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:
von 14 bis 15 Punkte = sehr gut,
von 11 bis 13,99 Punkte = gut,
von 8 bis 10,99 Punkte = befriedigend,
von 5 bis 7,99 Punkte = ausreichend,
von 2 bis 4,99 Punkte = mangelhaft,
von 0 bis 1,99 Punkte = ungenügend.
Andere Punktzahlen und Beurteilungsnoten dürfen nicht verwendet werden.

§ 24 Entscheidung über das Gesamtergebnis

(1) Nach Festsetzung der Prüfungsnoten für die einzelnen Prüfungsteile entscheidet der Prüfungsausschuß über das Gesamtergebnis der Prüfung.
(2) Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses werden zunächst aus den Punktzahlen der schriftlichen Aufsichtsarbeiten sowie der Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung jeweils die Mittelwerte errechnet. Für die Bildung der Gesamtpunktzahl ist die Punktzahl der Hausarbeit (§ 18) mit 20 v. H., der Mittelwert aller schriftlichen Aufsichtsarbeiten (§ 19) mit 30 v. H., der Mittelwert der mündlichen Prüfung (§ 20) mit 30 v. H. und der Mittelwert der Noten gemäß § 11 Abs. 3 und § 13 Abs. 5 (Ausbildungsnote) mit 20 v. H. zu berücksichtigen. Die Mittelwerte und die Gesamtpunktzahl sind bis auf zwei Stellen nach dem Komma zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(3) Das Gesamtergebnis ist durch eine Note und eine Endpunktzahl nach § 23 Abs. 2 auszudrücken. Diese errechnete Punktzahl ist im Prüfungsergebnis hinter der jeweiligen Note in einer Klammer zu vermerken.
(4) Ist das Gesamtergebnis "ausreichend" oder besser, so ist die Prüfung bestanden. Sie ist jedoch abweichend von Satz 1 nicht bestanden, wenn
1.
die Note der Hausarbeit schlechter als "ausreichend" ist oder
2.
die Noten der schriftlichen Aufsichtsarbeiten in mindestens einem Prüfungsgebiet "ungenügend" oder in mindestens zwei Prüfungsgebieten "mangelhaft" sind oder
3.
der Mittelwert aller schriftlichen Aufsichtsarbeiten schlechter als "ausreichend" ist oder
4.
die Noten der mündlichen Prüfung
a)
in mindestens einem Prüfungsgebiet "ungenügend" oder mindestens drei Prüfungsgebieten "mangelhaft" sind oder
b)
höchstens zwei Prüfungsgebieten "mangelhaft" sind und nicht ausgeglichen werden; ein Ausgleich ist je Prüfungsgebiet durch zwei Noten "befriedigend" oder eine Note "gut" oder besser in anderen Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung gegeben.
Die Prüfung ist ferner nicht bestanden in Fällen des § 18 Abs. 3 Satz 1, § 19 Abs. 6, § 21 Abs. 4 oder § 27 Abs. 1 Satz 2.
(5) Im Anschluß an die mündliche Prüfung wird dem Referendar oder der Referendarin das Ergebnis der Prüfung durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bekanntgegeben. Das Prüfungszeugnis (§ 25 Abs. 2) kann zu einem späteren Zeitpunkt ausgehändigt werden.

§ 25 Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis

(1) Über den Verlauf der Prüfung jedes Referendars oder jeder Referendarin ist eine Niederschrift zu fertigen; sie ist vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses und von den übrigen an der Prüfung beteiligten Prüfenden zu unterzeichnen. Die Noten "ungenügend" und "mangelhaft" sind kurz zu begründen. Die Niederschrift ist Bestandteil der Prüfungsakten.
(2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis.
(3) Mit dem Bestehen der Prüfung erwerben Referendare die Befugnis, die Bezeichnung "Assessor der Landwirtschaft" zu führen, Referendarinnen die Bezeichnung "Assessorin der Landwirtschaft".
(4) Bei Nichtbestehen der Prüfung werden die Gründe hierfür eröffnet. Das Nichtbestehen wird dem Referendar oder der Referendarin schriftlich mitgeteilt.
(5) Innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung kann der Referendar oder die Referendarin den schriftlichen Antrag stellen, ihm oder ihr die Einzelergebnisse mitzuteilen; es ist auch Einsicht in die Prüfungsakten zu gewähren.

§ 26 Wiederholung der Prüfung

Wer die Prüfung nicht bestanden hat, darf sie einmal wiederholen. Der weitere Vorbereitungsdienst darf ein Jahr nicht überschreiten. Der Prüfungsausschuß schlägt die Dauer der Verlängerung vor und bestimmt, ob die Prüfung vollständig zu wiederholen ist oder welche Teile erlassen werden.

§ 27 Ordnungswidrigkeiten und Täuschungsversuche

(1) Hat ein Referendar oder eine Referendarin das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder durch ordnungswidriges Verhalten zu beeinflussen versucht, eine falsche Versicherung über die selbständige Anfertigung der Prüfungsarbeiten abgegeben oder sich bei den schriftlichen Arbeiten anderer als der zugelassenen Hilfsmittel bedient, kann er oder sie von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Der Prüfungsausschuß entscheidet, ob nach dem Grad der Verfehlung die Prüfung für nicht bestanden zu erklären ist oder ob einzelne oder mehrere Prüfungsgebiete zu wiederholen sind.
(2) Wer die Aufsicht führt, kann unbeschadet der Rechte des Prüfungsausschusses nach Absatz 1 vorläufige Maßnahmen treffen.
(3) Wird eine Täuschungshandlung erst bekannt, nachdem das Prüfungszeugnis ausgehändigt worden ist, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Tage der mündlichen Prüfung die Prüfung für nicht bestanden erklären.

Teil 4 Aufstieg

§ 28 Geltungsbereich für den Aufstieg, Voraussetzungen

(1) Die Vorschriften dieses Teiles regeln die Auswahl, die Zulassung, die Einführung und die Feststellung der Laufbahnbefähigung für den Aufstieg aus der Laufbahn des gehobenen landwirtschaftlich-technischen Dienstes in die Laufbahn des höheren landwirtschaftlichen Dienstes.
(2) Beamte und Beamtinnen der in Absatz 1 genannten Laufbahn des gehobenen Dienstes können zum Aufstieg zugelassen werden, wenn sie die Voraussetzungen gemäß den allgemeinen laufbahnrechtlichen Bestimmungen des Landes Sachsen-Anhalt erfüllen.

§ 29 Auswahl, Zulassung

(1) Beim Ministerium für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt wird eine Auswahlkommission gebildet, die eine Stellungnahme unter Berücksichtigung der Grundsätze von Eignung, Leistung und Befähigung für die Entscheidung über die Zulassung zum Aufstieg abgibt.
(2) Die Auswahlkommission besteht aus drei Mitgliedern und zwar:
1.
zwei Mitgliedern, die unmittelbare Landesbeamte oder unmittelbare Landesbeamtinnen sind,
2.
einem weiteren Mitglied,
a)
das von der obersten Landesbehörde vorgeschlagen wird, deren Geschäftsbereich der unmittelbare Landesbeamte oder die unmittelbare Landesbeamtin, über dessen oder deren Aufstieg entschieden werden soll, angehört oder
b)
das von der zuständigen obersten Aufsichtsbehörde vorgeschlagen wird, wenn über den Aufstieg eines mittelbaren Landesbeamten oder einer mittelbaren Landesbeamtin entschieden werden soll; gehört der Aufstiegsbewerber oder die Aufstiegsbewerberin einem kommunalen Dienstherren an, erfolgt der Vorschlag im Einvernehmen mit dem jeweiligen kommunalen Spitzenverband.
Für jedes Mitglied ist ein Vertreter oder eine Vertreterin zu bestellen.
(3) Die Mitglieder der Auswahlkommission und ihre Vertreter oder Vertreterinnen müssen die Befähigung zum höheren landwirtschaftlichen Dienst besitzen. Sie sollen die Laufbahnbefähigung durch Vorbereitungsdienst und Bestehen der vorgeschriebenen Laufbahnprüfung erworben haben. Sie werden vom Ministerium für die Dauer von vier Jahren bestellt. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Mindestens zwei Mitglieder dürfen nicht der Beschäftigungsbehörde des Aufstiegsbewerbers oder der Aufstiegsbewerberin angehören. Die Auswahlkommission gibt sich eine Verfahrensordnung, zu der das Einvernehmen des MI erteilt werden muß.
(4) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet das Ministerium unter Berücksichtigung des Vorschlags der Auswahlkommission.

§ 30 Einführungszeit

(1) Die Einführungszeit dauert zwei Jahre.
(2) Auf die Einführungszeit können Dienstzeiten in der Laufbahn des gehobenen Dienstes von bis zu einem Jahr angerechnet werden, wenn der Beamte oder die Beamtin während seiner oder ihrer bisherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse, wie sie für die neue Laufbahn gefordert werden, erworben hat.
(3) Die Einführungszeit ist grundsätzlich bei anderen Behörden als der bisherigen Beschäftigungsbehörde abzuleisten. Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium kann bestimmen, daß ein Teil der Einführungszeit bei einer obersten Landesbehörde abgeleistet wird. Bei den genannten Behörden muß mindestens ein Beamter oder eine Beamtin mit der Befähigung für den höheren landwirtschaftlichen Dienst beschäftigt sein. Mindestens sind jedoch zwei Abschnitte (§ 31 Abs. 2) bei Behörden verschiedener Verwaltungsstufen abzuleisten.
(4) Abweichend von Absatz 3 kann die Einführungszeit ausnahmsweise ganz oder teilweise in dem künftig vorgesehenen Aufgabengebiet des höheren Dienstes abgeleistet werden, wenn der Beamte oder die Beamtin sich seit mindestens fünf Jahren in einem Amt der Besoldungsgruppe A 13 des gehobenen landwirtschaftlich-technischen Dienstes befindet und sich auf herausgehobenen Dienstposten seiner oder ihrer Laufbahn in verschiedenen Aufgabenbereichen bewährt hat.

§ 31 Einsatz in der Einführungszeit

(1) In der Einführungszeit soll der Beamte oder die Beamtin in Anlehnung an die Ausbildungsabschnitte gemäß § 10 Abs. 1 eingesetzt und dabei mit Aufgaben eines Beamten oder einer Beamtin des höheren landwirtschaftlichen Dienstes betraut werden.
(2) Während der Einführungszeit soll der Beamte oder die Beamtin an theoretischen Lehrveranstaltungen, vor allem an Lehrveranstaltungen über Verwaltungsorganisation und -verfahren teilnehmen, die für Beamte oder Beamtinnen des höheren landwirtschaftlichen Dienstes durchgeführt werden.

§ 32 Beurteilung

Die Leistungen des Beamten oder der Beamtin sind nach jedem Ausbildungsabschnitt von einem Beamten oder einer Beamtin zu beurteilen, die die Befähigung für die Laufbahn des höheren landwirtschaftlichen Dienstes besitzen. Ersatzweise kann die Beurteilung auch durch einen Beamten oder einer Beamtin erfolgen, die die Befähigung für eine vergleichbare Laufbahn des höheren Dienstes besitzen. Im übrigen ist § 11 sinngemäß anzuwenden.

§ 33 Feststellung der Befähigung

(1) Über die Feststellung der Laufbahnbefähigung entscheidet das für Landwirtschaft zuständige Ministerium unter Berücksichtigung der Empfehlung eines bei diesem gebildeten Ausschusses.
(2) Für die Zusammensetzung des Ausschusses nach Absatz 1 gilt § 29 Abs. 2 und 3 entsprechend. Beamte oder Beamtinnen, die bereits bei der Zulassung zum Aufstieg mitgewirkt haben, sind ausgeschlossen.
(3) Der Ausschuß trifft seine Empfehlung nach Absatz 1 auf Grund einer mündlichen Prüfung in Anlehnung an § 20.
(4) Sofern die Eignung auf Grund fehlender Voraussetzungen nicht festgestellt werden kann, ist dies dem Beamten oder der Beamtin unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.

Teil 5 Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 34 Ausbildungskooperation

Zur Ableistung einzelner Ausbildungsabschnitte oder zur Teilnahme an Lehrgängen kann der Referendar oder die Referendarin an Ausbildungsstellen eines anderen Landes abgeordnet werden, wenn diese den in § 10 genannten Ausbildungsstellen vergleichbar sind.

§ 35 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 17. April 1997.
Ministerium für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt
In Vertretung
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