Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen landwirtschaftlich-technischen Dienstes im Land Sachsen-Anhalt (APVO gehltD LSA) Vom 27. Oktober 1997
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen landwirtschaftlich-technischen Dienstes im Land Sachsen-Anhalt (APVO gehltD LSA) Vom 27. Oktober 1997
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 13 des Gesetzes vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648, 678) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen landwirtschaftlich-technischen Dienstes im Land Sachsen-Anhalt (APVO gehltD LSA) vom 27. Oktober 1997 | 31.10.1997 |
Eingangsformel | 31.10.1997 |
Inhaltsverzeichnis | 31.08.2004 |
Teil 1 - Allgemeines | 31.10.1997 |
§ 1 - Geltungsbereich | 31.10.1997 |
§ 2 - Ziel des Vorbereitungsdienstes | 31.10.1997 |
§ 3 - Bewerbung | 31.08.2004 |
§ 4 - Voraussetzungen für die Einstellung | 31.10.1997 |
§ 5 - Rechtsverhältnis | 31.10.1997 |
§ 6 - Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung, Ausbildungsstellen, Ausbildende | 02.04.2008 |
§ 7 - Beendigung des Beamtenverhältnisses, vorzeitige Beendigung | 01.02.2010 |
§ 8 - Nachrückverfahren | 31.10.1997 |
Teil 2 - Vorbereitungsdienst | 31.10.1997 |
§ 9 - Dauer | 31.08.2004 |
§ 10 - Gliederung | 31.08.2004 |
§ 11 - Befähigungsbericht | 31.08.2004 |
§ 12 - Beschäftigungsnachweis | 31.10.1997 |
§ 13 - Schriftliche Übungsarbeit | 31.08.2004 |
Teil 3 - Laufbahnprüfung | 31.10.1997 |
§ 14 - Allgemeines | 31.08.2004 |
§ 15 - Prüfungsausschuß | 31.08.2004 |
§ 16 - Zulassung zur Prüfung | 31.08.2004 |
§ 17 - Prüfungsgebiete | 31.10.1997 |
§ 17 a - Hausarbeit | 31.08.2004 |
§ 18 - Schriftliche Aufsichtsarbeiten | 31.08.2004 |
§ 19 - Mündliche Prüfung | 31.10.1997 |
§ 20 - Erkrankung, Versäumnis, Rücktritt | 31.10.1997 |
§ 21 - Beurteilung der schriftlichen Prüfungsleistungen | 31.08.2004 |
§ 22 - Bewertung der Leistungen | 31.10.1997 |
§ 23 - Entscheidung über das Gesamtergebnis | 31.08.2004 |
§ 24 - Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis | 31.10.1997 |
§ 25 - Wiederholung der Prüfung | 31.10.1997 |
§ 26 - Ordnungswidrigkeiten und Täuschungsversuche | 31.10.1997 |
Teil 4 - Übergangs- und Schlußvorschriften | 31.10.1997 |
§ 27 - Ausbildungskooperation | 31.08.2004 |
§ 28 - Inkrafttreten | 01.05.2002 |
Auf Grund des § 15 Abs. 2 Satz 2 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt vom 14. Mai 1991 (GVBl. LSA S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Reform der Schulaufsichtsverwaltung vom 12. August 1997 (GVBl. LSA S. 745), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern verordnet:
Inhaltsübersicht: | |
Teil 1 Allgemeines | |
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Ziel des Vorbereitungsdienstes |
§ 3 | Bewerbung |
§ 4 | Voraussetzungen für die Einstellung |
§ 5 | Rechtsverhältnis |
§ 6 | Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung, Ausbildungsstellen, Ausbildende |
§ 7 | Beendigung des Beamtenverhältnisses, vorzeitige Beendigung |
§ 8 | Nachrückverfahren |
Teil 2 Vorbereitungsdienst | |
§ 9 | Dauer |
§ 10 | Gliederung |
§ 11 | Befähigungsbericht |
§ 12 | Beschäftigungsnachweis |
§ 13 | Schriftliche Übungsarbeit |
Teil 3 Laufbahnprüfung | |
§ 14 | Allgemeines |
§ 15 | Prüfungsausschuß |
§ 16 | Zulassung zur Prüfung |
§ 17 | Prüfungsgebiete |
§ 17 a | Hausarbeit |
§ 18 | Schriftliche Aufsichtsarbeiten |
§ 19 | Mündliche Prüfung |
§ 20 | Erkrankung, Versäumnis, Rücktritt |
§ 21 | Beurteilung der schriftlichen Prüfungsleistungen |
§ 22 | Bewertung der Leistungen |
§ 23 | Entscheidung über das Gesamtergebnis |
§ 24 | Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis |
§ 25 | Wiederholung der Prüfung |
§ 26 | Ordnungswidrigkeiten und Täuschungsversuche |
Teil 4 Übergangs- und Schlußvorschriften | |
§ 27 | Ausbildungskooperation |
§ 28 | Inkrafttreten |
Teil 1 Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen landwirtschaftlichtechnischen Dienstes des Landes Sachsen-Anhalt.
§ 2 Ziel des Vorbereitungsdienstes
(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, Nachwuchskräfte für den gehobenen landwirtschaftlich-technischen Dienst auszubilden.
(2) Im Rahmen des Vorbereitungsdienstes soll auch das Verständnis für staatspolitische, soziale, rechtliche und wirtschaftliche Fragen gefördert werden.
(3) Die Ausbildung hat so zu erfolgen, daß die Aufgaben des gehobenen landwirtschaftlich-technischen Dienstes selbständig erfüllt werden können und eine Einarbeitung auch in Sondergebiete in kurzer Zeit möglich ist.
§ 3 Bewerbung
(1) Die Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist an das für Landwirtschaft zuständige Ministerium (Einstellungsbehörde) zu richten. Dieses entscheidet über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst.
(2) Die Zahl der Ausbildungsplätze bestimmt sich nach der Zahl der im Haushaltsplan für den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des gehobenen landwirtschaftlich-technischen Dienstes ausgewiesenen Stellen und Mittel sowie den Möglichkeiten einer geordneten Ausbildung. Bei der Ermittlung der Möglichkeiten einer geordneten Ausbildung ist die personelle, räumliche und sächliche Ausstattung der Ausbildungseinrichtungen zu berücksichtigen.
(3) Übersteigt die Zahl der Bewerber und Bewerberinnen, bei denen die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, die Zahl der nach Absatz 2 zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze, entscheidet die Einstellungsbehörde über ihre Auswahl.
§ 4 Voraussetzungen für die Einstellung
In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen landwirtschaftlich-technischen Dienst kann eingestellt werden, wer
1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
2.
sich die für den Erwerb der Laufbahnbefähigung erforderlichen Kenntnisse und Methoden in dem mit einer Prüfung abgeschlossenen Studiengang Landwirtschaft oder Gartenbau an einer Fachhochschule oder in einem gleichwertigen Studiengang angeeignet hat und
3.
ein mindestens einjähriges Praktikum in landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Betrieben oder eine vergleichbare berufspraktische Tätigkeit nachweist.
§ 5 Rechtsverhältnis
Mit der Einstellung wird ein Beamtenverhältnis auf Widerruf begründet; Bewerber führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung "Landwirtschaftsinspektor-Anwärter", Bewerberinnen die Dienstbezeichnung "Landwirtschaftsinspektorin-Anwärterin".
§ 6 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung, Ausbildungsstellen, Ausbildende
(1) Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium bestimmt die Ausbildungsbehörde.
(2) Die Ausbildungsbehörde bestellt einen persönlich und fachlich geeigneten Bediensteten oder eine persönlich und fachlich geeignete Bedienstete des höheren landwirtschaftlichen Dienstes oder des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes zum Ausbildungsleiter oder zur Ausbildungsleiterin (Ausbildungsleitung). Die Ausbildungsleitung koordiniert die Ausbildung und betreut die Anwärter und Anwärterinnen.
(3) Im einzelnen obliegt die Ausbildung der Behörde oder Einrichtung, bei der die Ausbildung abgeleistet wird (Ausbildungsstelle). Die Ausbildungsbehörde weist die Anwärter und Anwärterinnen den Ausbildungsstellen zur Ausbildung zu.
(4) Jede Ausbildungsstelle bestimmt einen Bediensteten oder eine Bedienstete des höheren landwirtschaftlichen Dienstes als Ausbildungskoordinator oder Ausbildungskoordinatorin, der oder die für die Durchführung der Ausbildung in der Dienststelle verantwortlich zeichnet. Er oder sie kann fachlich und pädagogisch geeignete Bedienstete der Dienststelle mit der Ausbildung beauftragen (Ausbilder).
§ 7 Beendigung des Beamtenverhältnisses, vorzeitige Beendigung
(1) Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet bei Bestehen der Prüfung mit Ablauf des Tages, an dem das Ergebnis der Prüfung bekannt gegeben wird oder bei endgültigem Nichtbestehen der Prüfung mit Ablauf des Tages, an dem das Ergebnis der Prüfungen schriftlich bekannt gegeben wird.
(2) Erfüllt ein Anwärter oder eine Anwärterin die an ihn oder sie zu stellenden charakterlichen, geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht oder liegt ein anderer wichtiger Grund gemäß § 23 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes vor, ist er oder sie zu entlassen.
§ 8 Nachrückverfahren
(1) Wer zum Vorbereitungsdienst zugelassen ist, hat innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung der Zulassung der Einstellungsbehörde mitzuteilen, ob er den zugeteilten Ausbildungsplatz in Anspruch nimmt. Geht die Mitteilung über die Inanspruchnahme des Ausbildungsplatzes nicht innerhalb dieser Frist bei der Einstellungsbehörde ein oder tritt ein zugelassener Bewerber oder eine zugelassene Bewerberin am Einstellungstermin den Vorbereitungsdienst nicht an, gilt die Zulassung zum Vorbereitungsdienst als nicht erteilt, es sei denn, dem Bewerber oder der Bewerberin ist auf Antrag von der Einstellungsbehörde gestattet worden, zu einem bis zu vier Wochen nach dem Einstellungstermin liegenden Zeitpunkt den Vorbereitungsdienst aufzunehmen. Die Genehmigung hierzu darf nur aus wichtigem Grund erteilt werden. Der Antrag auf Genehmigung zur Aufnahme des Vorbereitungsdienstes zu einem späteren Zeitpunkt ist unverzüglich zu stellen und muß spätestens am Einstellungstermin der Einstellungsbehörde vorliegen.
(2) Gilt eine Zulassung zum Vorbereitungsdienst als nicht erteilt, kann ein anderer Bewerber oder eine andere Bewerberin im Nachrückverfahren eingestellt werden.
Teil 2 Vorbereitungsdienst
§ 9 Dauer
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert ein Jahr und sechs Monate.
(2) Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit nach Bestehen der Prüfung nach § 4 Nr. 2 bis zu maximal sechs Monaten angerechnet werden, soweit diese geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Ausbildungsabschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen. Die Entscheidung hierzu trifft die Ausbildungsbehörde.
(3) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall verlängert werden, wenn der Anwärter oder die Anwärterin das Ziel der Ausbildung in einzelnen Ausbildungsabschnitten nicht erreicht oder wenn dies aus anderen Gründen, insbesondere längerer Krankheit oder Beurlaubung oder im Fall des § 25 erforderlich ist. Liegt ein Fall des § 25 vor, verlängert sich der Vorbereitungsdienst bis zum Tage der Bekanntgabe des Ergebnisses der Wiederholungsprüfung. Die Entscheidung über die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, die insgesamt nicht mehr als neun Monate betragen darf, sowie über den Inhalt des weiteren Vorbereitungsdienstes, trifft die Ausbildungsbehörde.
(4) Die Dauer des Vorbereitungsdienstes soll mit allen Verlängerungen insgesamt zwei Jahre und drei Monate nicht überschreiten.
§ 10 Gliederung
(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
1. | Verwaltungs- und Fachrechtsausbildung | 3 Monate, | ||||
Der Lehrgang Allgemeines Verwaltungsrecht wird am Studieninstitut des Landes Sachsen-Anhalt durchgeführt. | ||||||
2. | Lehrgang Beratungsmethodik, Träger öffentlicher Belange, Sachverständigenwesen | 1 Monat, | ||||
3. | Ausbildung Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen | 1 Monat, | ||||
4. | Allgemeine Fachausbildung davon | 7 Monate, | ||||
a) | Landesverwaltungsamt | 2 Monate, | ||||
b) | Amt für Landwirtschaft und Flurneuordnung | 3 Monate, | ||||
c) | Landkreise | 2 Monate, | ||||
5. | Schwerpunktfachausbildung in Dienststellen und Institutionen des Landes | 6 Monate. |
Der Vorbereitungsdienst kann in den Teilbereichen auch in anderen für die Ausbildung geeigneten staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen nach Abstimmung zwischen Ausbildungsleitung und vorsitzendem Mitglied des Prüfungsausschusses abgeleistet werden.
(2)
(aufgehoben)
(3) Der Anwärter oder die Anwärterin ist an den einzelnen Ausbildungsstellen mit den Aufgaben, den rechtlichen, verwaltungsmäßigen und organisatorischen Grundlagen sowie Problemstellungen vertraut zu machen. Dem Anwärter oder der Anwärterin ist Gelegenheit zu geben, durch aktive Mitarbeit beim Aufgabenvollzug der Ausbildungsstelle mitzuwirken und, soweit möglich, selbständige und eigenverantwortliche Tätigkeiten auszuführen.
(4) Die Ausbildung soll durch Lehrgänge vertieft werden. Der Anwärter oder die Anwärterin hat an einem Verwaltungslehrgang teilzunehmen.
(5) Die Ausbildungsbehörde kann die Teilnahme an Projektgruppen anordnen.
§ 11 Befähigungsbericht
(1) Jede Ausbildungsstelle gibt am Ende des jeweiligen Ausbildungsabschnittes über die Leistung, Führung und die Eignung eine Beurteilung mit einer Notenbewertung nach § 22 ab. Diese muß erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes oder -teilabschnittes erreicht ist. Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind zu vermerken. Dauert die Ausbildung bei einer Ausbildungsstelle weniger als vier Wochen, bestätigt die Ausbildungsstelle nur die Art und Dauer der Beschäftigung (Tätigkeitsbericht) und gibt an, ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes oder -teilabschnittes erreicht ist.
(2) Der Anwärter oder die Anwärterin darf in den nächsten Ausbildungsabschnitt nur überwiesen werden, wenn er oder sie das Ziel des vorherigen Abschnittes erreicht hat. Das Ziel eines Ausbildungsabschnittes ist nicht erreicht, wenn die Leistung schlechter als "ausreichend" (4) bewertet wird. § 9 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. Wird das Ziel eines Ausbildungsabschnittes trotz Verlängerung nicht erreicht, ist der Anwärter oder die Anwärterin zu entlassen.
(3) Die Beurteilungen sind dem Anwärter oder der Anwärterin zu eröffnen; die Eröffnung ist aktenkundig zu machen. Die Beurteilungen sind unmittelbar nach Beendigung des jeweiligen Ausbildungsabschnitts oder -teilabschnitts der Ausbildungsleitung zuzuleiten.
(4) Am Schluß der Ausbildung faßt die Ausbildungsbehörde die einzelnen Beurteilungen je Ausbildungsabschnitt (§ 10 Abs. 1) zu einer abschließenden Beurteilung zusammen und setzt die Gesamtnote entsprechend der Notenbewertung nach § 22 als Ausbildungsnote fest.
(5) Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium kann die Verwendung bestimmter Vordrucke vorschreiben.
§ 12 Beschäftigungsnachweis
Der Anwärter oder die Anwärterin führt während des Vorbereitungsdienstes ein Beschäftigungstagebuch, in das er oder sie die einzelnen Arbeiten in jeder Ausbildungsstelle einträgt.
§ 13 Schriftliche Übungsarbeit
(1) Während der Ausbildung in den Ausbildungsabschnitten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 4 oder 5 hat der Anwärter oder die Anwärterin eine Übungsarbeit anzufertigen, in der Fragen behandelt werden, die sich aus der Aufgabenwahrnehmung der Ausbildungsstelle ergeben.
(2) Für die Bearbeitung des Themas stehen zwei Wochen zur Verfügung.
(3) Das Thema der Übungsarbeit ist vom Ausbilder oder von der Ausbilderin (§ 6 Abs. 4) im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung zu bestimmen. Der Ausbilder oder die Ausbilderin hat die Übungsarbeit zu benoten und mit dem Anwärter oder der Anwärterin ausführlich zu besprechen.
(4) Die Note der Übungsarbeit geht in die Ausbildungsnote (§ 11 Abs. 3) mit 20 v. H. ein.
Teil 3 Laufbahnprüfung
§ 14 Allgemeines
(1) Die Laufbahnprüfung wird am Ende des Vorbereitungsdienstes abgelegt. Sie besteht aus
1.
schriftlichen Aufsichtsarbeiten (§ 18),
2.
der mündlichen Prüfung (§ 19),
3.
der Hausarbeit (§ 17 a).
(2) In der Prüfung haben Anwärter und Anwärterinnen nachzuweisen, daß sie die im Studium erworbenen Kenntnisse anzuwenden verstehen und mit den einschlägigen Rechts-, Verwaltungs- und fachtechnischen Vorschriften sowie dem Geschäftsgang in öffentlichen Verwaltungen vertraut sind.
(3) Im Prüfungsverfahren sind Schwerbehinderten die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Über die Einzelheiten entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.
§ 15 Prüfungsausschuß
(1) Die Prüfung wird vor dem beim für Landwirtschaft zuständige Ministerium gebildeten Prüfungsausschuß abgelegt. Er untersteht der Aufsicht des Ministeriums.
(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus:
1.
einem Beamten oder einer Beamtin des höheren landwirtschaftlichen Dienstes des Ministeriums mit der durch eine Staatsprüfung erworbenen Befähigung für die Laufbahn des höheren landwirtschaftlichen Dienstes als vorsitzendem Mitglied;
2.
einem Beamten oder einer Beamtin des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes mit der durch die zweite juristische Staatsprüfung erworbenen Laufbahnbefähigung;
3.
dem Leiter, der Leiterin oder beauftragten Angehörigen des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes oder Angestellten der Einrichtung, der die Durchführung des Verwaltungslehrganges (§ 10 Abs. 4 Satz 2) obliegt;
4.
(aufgehoben)
5.
einem Beamten oder einer Beamtin des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes mit Erfahrung im Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie im Dienstrecht;
6.
zwei Mitgliedern, die in dem von dem Anwärter oder der Anwärterin gewählten Fachschwerpunkt besonders erfahren sein sollen.
Die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses kann je nach Fachschwerpunkt wechseln. Die Zahl der Prüfer nach Satz 1 kann bei Bedarf erhöht werden.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und für jedes dieser Mitglieder ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin werden vom Ministerium widerruflich für die Dauer von fünf Jahren bestellt.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und zur Verschwiegenheit in allen die Vorbereitung und Durchführung der Prüfung betreffenden Angelegenheiten verpflichtet. Dies gilt auch für die mit der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung beauftragten Personen.
(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn er mit dem vorsitzenden Mitglied oder dessen Vertretung und mit zwei Dritteln der Mitglieder besetzt ist. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung; es kann die Prüfung bestimmter Fachgebiete veranlassen oder selbst übernehmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses.
§ 16 Zulassung zur Prüfung
(1) Die Ausbildungsleitung benennt dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses rechtzeitig vor den Prüfungen die zu prüfenden Anwärter und Anwärterinnen. Der Meldung sind die Ausbildungs- und Prüfungsakten sowie eine Übersicht über die bisher erbrachten Leistungen beizufügen.
(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses lädt den Anwärter oder die Anwärterin zur Prüfung (Zulassung), wenn der Vorbereitungsdienst bis zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß abgeleistet wurde. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses entscheidet anhand der nach Absatz 1 vorgelegten Unterlagen über die Zulassung. Der Anwärter oder die Anwärterin ist über das Ergebnis zu unterrichten.
(3) Wird der Anwärter oder die Anwärterin nicht zugelassen, darf der weitere Vorbereitungsdienst neun Monate nicht überschreiten. Mit Ablauf der Verlängerung ist der Anwärter oder die Anwärterin erneut zur Prüfung zu melden. § 9 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 17 Prüfungsgebiete
Die Prüfung umfaßt
1.
für alle Anwärter und Anwärterinnen folgende Gebiete:
a)
Grundzüge des Staats- und Verfassungsrechts einschließlich des Rechts der Europäischen Union, des Bürgerlichen Rechts, des allgemeinen Verwaltungsrechts und der Verwaltungsgerichtsbarkeit; Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen, Beamten-, Besoldungs- und Tarifrecht; Reisekostenrecht, Büro- und Geschäftskunde;
b)
Agrarrecht;
c)
Grundzüge der Beratungsmethodik und Öffentlichkeitsarbeit, Vortragsübungen, Einsatz von Anschauungs- und Beratungsmitteln, Grundregeln der Erstellung von Gutachten und Stellungnahmen;
2.
im vom Anwärter oder von der Anwärterin gewählten Fachschwerpunkt
a)
Betriebswirtschaft,
insbesondere Rechtsgrundlagen und Fördermaßnahmen, betriebs- und marktwirtschaftliche Fragen der pflanzlichen und tierischen Produktion, sozioökonomische Fragen, Landtechnik und landwirtschaftliches Bauen, Buchführung, Kredit- und Steuerwesen sowie Statistik, Abfassen von Stellungnahmen und Grundregeln bei der Erstellung von Gutachten.
b)
Pflanzenproduktion (Acker- und Pflanzenbau/Agrarökologie),
insbesondere Rechtsgrundlagen und Fördermaßnahmen, Ackerbau, Düngung, Versuchswesen im Acker- und Pflanzenbau, Pflanzenbau einschließlich Grünland/ Futterbau (züchterische Fragen, Produktion einschließlich Pflanzenschutz, Verwertung, betriebs- und marktwirtschaftliche Fragen), Saat- und Pflanzguterzeugung, saatgutrechtliche Vorschriften, Statistik, Umwelt- und Naturschutz, Bodenschutz, Feldberegnung, Raumordnung, Landesplanung, Fachplanungen, Flurneuordnung;
c)
Gartenbau,
insbesondere Rechtsgrundlagen und Fördermaßnahmen, Gemüsebau, Obstbau, Zierpflanzen- und Baumschulwesen, Bodenkunde, Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschutz im Gartenbau, Betriebs- und Marktwirtschaft im Gartenbau;
d)
Pflanzenschutz,
insbesondere Rechtsgrundlagen und Fördermaßnahmen, Pflanzenkrankheiten und -schädlinge sowie ihre Bekämpfung, Unkrautbekämpfung nach Schadensschwellen, Pflanzenschutzmittel, Zulassung, Anwendung, Prognosen und Warndienste für den Ackerbau, Aufgaben und Organisation des Pflanzenschutzdienstes, Umwelt und Naturschutz;
e)
Tierproduktion,
insbesondere Rechtsgrundlagen und Fördermaßnahmen, Haltung und Zucht von Nutz- und Zuchttieren einschließlich Fischwirtschaft, Tierzuchtgesetzgebung, Leistungsprüfungen, Tierernährung und Fütterung, Futterwirtschaft, Futterbau, Bewirtschaftung des Grünlandes, Stallbau und Landtechnik, betriebswirtschaftliche Stellung der Tierproduktion und Fragen der Wirtschaftlichkeit;
f)
Agrarstruktur und Agrarökologie,
insbesondere Rechtsgrundlagen und Fördermaßnahmen, Natur- und Umweltschutz, Landschaftspflege, Landesplanung, Raumordnung, Fachplanungen, Flurneuordnung und Dorfentwicklung, Agrarökologie.
§ 17 a Hausarbeit
(1) Der Anwärter oder die Anwärterin hat eine schriftliche Hausarbeit anzufertigen. Das vorzugebende Thema ist dem Gebiet der praktischen Berufsarbeit des gewählten Fachschwerpunktes zu entnehmen.
(2) Der Anwärter oder die Anwärterin hat die Hausarbeit binnen vier Wochen (Datum des Poststempels) bei der Ausbildungsbehörde mit der schriftlichen Versicherung abzuliefern, dass sie ohne fremde Hilfe angefertigt wurde und sie sich anderer als der von ihnen angegebenen Hilfsmittel nicht bedient haben. Die Arbeit muss in Maschinenschrift, geheftet und mit Seitenzahlen versehen sein.
(3) Wird die Hausarbeit nicht frist- und formgerecht eingereicht und werden hierfür keine triftigen Gründe nach § 20 Abs. 1 geltend gemacht, ist diese Prüfung nicht bestanden. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses eine angemessene Nachfrist gewähren. Bei längerer Verhinderung wird ein neues Thema gestellt.
(4) Die Hausarbeit gilt als schriftliche Prüfung und geht mit 10 v. H. in das Gesamtergebnis der schriftlichen Prüfung ein.
§ 18 Schriftliche Aufsichtsarbeiten
(1) Der Anwärter oder die Anwärterin soll durch die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht nachweisen, daß er oder sie die gestellten Aufgaben aus der Praxis richtig erfaßt, methodisch bearbeitet und das Ergebnis klar darstellen kann.
(2) Es sind drei Aufsichtsarbeiten zu fertigen. Die Themen sind aus folgenden Prüfungsgebieten zu entnehmen:
1.
für eine Arbeit aus den Gebieten des § 17 Nr. 1,
2.
für zwei Arbeiten aus dem im Vorbereitungsdienst gewählten Fachschwerpunkt.
(3) Aufsichtsarbeiten nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 können auch am Ende oder während des Verwaltungslehrganges (§ 10 Abs. 4 Satz 2) aus den im Lehrgang behandelten Prüfungsgebieten abgenommen werden.
(4) Für die Anfertigung jeder Arbeit stehen fünf Stunden zur Verfügung. Die Arbeiten sind anstelle des Namens mit einem für alle Aufsichtsarbeiten gleichen Kennzeichen zu versehen, das der Prüfungsausschußvorsitzende vergibt.
(5) Eine nicht oder nicht fristgerecht abgegebene Arbeit wird mit der Note "ungenügend" (6) - "0 Punkte" bewertet.
§ 19 Mündliche Prüfung
(1) In der mündlichen Prüfung soll der Anwärter oder die Anwärterin neben dem Wissen und Können für seine oder ihre Laufbahn vor allem das Verständnis für technische, wirtschaftliche und rechtliche Zusammenhänge erkennen lassen. Daher soll auch Urteilsvermögen, Sicherheit im Auftreten und Ausdrucksfähigkeit bewiesen werden.
(2) Zur mündlichen Prüfung wird nicht zugelassen, wenn die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht (§ 18) als nicht bestanden bewertet sind (§ 23 Abs. 4). Die Feststellung trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.
(3) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Prüfungsgebiete des § 17 Nr. 1 und den jeweils vom Anwärter oder von der Anwärterin gewählten Fachschwerpunkt.
(4) Die mündliche Prüfung erfolgt grundsätzlich als Einzelprüfung und soll zwei Stunden reine Prüfungszeit nicht überschreiten. Die mündliche Prüfung soll bei Gruppenprüfungen sechs Stunden nicht überschreiten. In der Regel sollen nicht mehr als drei Anwärter oder Anwärterinnen gleichzeitig geprüft werden.
(5) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung.
(6) Die Leistungen in der mündlichen Prüfung bewertet der Prüfungsausschuß gemäß § 22 auf Vorschlag der jeweils Prüfenden.
(7) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Dritten kann das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Teilnahme an der Prüfung mit Ausnahme der Beratung über das Prüfungsergebnis als Zuhörer oder Zuhörerin gestatten, wenn ein berechtigtes Interesse an der Teilnahme besteht und der zu prüfende Anwärter oder die zu prüfende Anwärterin sein oder ihr Einverständnis erklärt.
§ 20 Erkrankung, Versäumnis, Rücktritt
(1) Kann der Anwärter oder die Anwärterin wegen Krankheit oder wegen anderer nicht zu vertretender Hinderungsgründe die Prüfung oder einen Teil davon nicht ablegen, so ist unverzüglich ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen oder sind die anderen Hinderungsgründe in geeigneter Form glaubhaft nachzuweisen. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses stellt fest, ob eine nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt.
(2) Bricht der Anwärter oder die Anwärterin aus Gründen des Absatzes 1 die schriftliche Prüfung ab, entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses, wann und in welchem Umfang die Prüfung fortzusetzen ist.
(3) Der Anwärter oder die Anwärterin kann aus triftigen Gründen bis zum Beginn der mündlichen Prüfung einmal von der Prüfung zurücktreten, wenn das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses es genehmigt hat. Der Rücktritt ist nicht mehr möglich, wenn nach den abgelieferten Arbeiten bereits feststeht, daß die Prüfung nicht bestanden ist (§ 23 Abs. 4).
(4) Tritt ein Anwärter oder eine Anwärterin ohne Genehmigung des vorsitzenden Mitgliedes des Prüfungsausschusses zurück oder versäumt ein Anwärter oder eine Anwärterin ohne ausreichende Entschuldigung die schriftliche oder die mündliche Prüfung ganz oder teilweise, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. § 19 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 21 Beurteilung der schriftlichen Prüfungsleistungen
(1) Die Aufsichtsarbeiten und die Hausarbeit sind von mindestens zwei vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses als Berichterstattende bestimmten Mitgliedern des Prüfungsausschusses nacheinander gemäß § 22 Abs. 1 zu bewerten. Weicht das vorsitzende Mitglied von der übereinstimmenden Beurteilung der beiden Berichterstattenden ab oder schließt es sich bei unterschiedlicher Beurteilung keinem der Berichterstattenden an, so stellt der Prüfungsausschuß das Ergebnis fest.
(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann geeignete Beamte oder Beamtinnen des höheren oder gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte, die nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sind, zur gutachterlichen Vorbeurteilung der schriftlichen Prüfungsleistungen hinzuziehen.
§ 22 Bewertung der Leistungen
(1) Die einzelnen Leistungen sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:
15 bis 14 Punkte sehr gut (1) | = | eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; |
13 bis 11 Punkte gut (2) | = | eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; |
10 bis 8 Punkte befriedigend (3) | = | eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung; |
7 bis 5 Punkte ausreichend (4) | = | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
4 bis 2 Punkte mangelhaft (5) | = | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; |
1 bis 0 Punkte ungenügend (6) | = | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
(2) Durchschnitts- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen, die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Der Notenwert ist wie folgt abzugrenzen:
von 14 bis 15 Punkte = sehr gut,
von 11 bis 13,99 Punkte = gut,
von 8 bis 10,99 Punkte = befriedigend,
von 5 bis 7,99 Punkte = ausreichend,
von 2 bis 4,99 Punkte = mangelhaft,
von 0 bis 1,99 Punkte = ungenügend.
Andere Punktzahlen und Beurteilungsnoten dürfen nicht verwendet werden.
§ 23 Entscheidung über das Gesamtergebnis
(1)
(aufgehoben)
(2) Nach Festsetzung der Prüfungsnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über das Gesamtergebnis der Prüfung. Für die Bildung des Gesamtergebnisses wird der für die schriftliche und mündliche Prüfung errechnete Wert mit je 40 v. H. und die Ausbildungsnote mit 20 v. H. berücksichtigt.
(3) Das Gesamtergebnis ist durch eine Note und eine Endpunktzahl nach § 22 Abs. 2 auszudrücken. Diese errechnete Punktzahl ist im Prüfungsergebnis hinter der jeweiligen Note in einer Klammer zu vermerken.
(4) Ist das Gesamtergebnis "ausreichend" oder besser, so ist die Prüfung bestanden. Sie ist jedoch abweichend von Satz 1 nicht bestanden, wenn
1.
die Noten der schriftlichen Aufsichtsarbeiten in mindestens einem Prüfungsgebiet "ungenügend" oder in mindestens zwei Prüfungsgebieten "mangelhaft" sind oder
2.
der Mittelwert aller schriftlichen Aufsichtsarbeiten schlechter als "ausreichend" ist oder
3.
die Noten der mündlichen Prüfung
a)
in mindestens einem Prüfungsgebiet "ungenügend" oder mindestens drei Prüfungsgebieten "mangelhaft" sind oder
b)
in höchstens zwei Prüfungsgebieten "mangelhaft" sind und nicht ausgeglichen werden; ein Ausgleich ist je Prüfungsgebiet durch zwei Noten "befriedigend" oder eine Note "gut" oder besser in anderen Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung gegeben.
Die Prüfung ist ferner nicht bestanden in Fällen des § 18 Abs. 5, § 20 Abs. 4 oder § 26 Abs. 1 Satz 2.
(5) Im Anschluß an die mündliche Prüfung wird dem Anwärter oder der Anwärterin das Ergebnis der Prüfung durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bekanntgegeben. Das Prüfungszeugnis (§ 24 Abs. 2) kann zu einem späteren Zeitpunkt ausgehändigt werden.
§ 24 Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis
(1) Über den Verlauf der Prüfung jedes Anwärters oder jeder Anwärterin ist eine Niederschrift zu fertigen; sie ist vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses und von den übrigen an der Prüfung beteiligten Prüfenden zu unterzeichnen. Die Noten "ungenügend" und "mangelhaft" sind kurz zu begründen. Die Niederschrift ist Bestandteil der Prüfungsakten.
(2) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis.
(3) Bei Nichtbestehen der Prüfung werden die Gründe hierfür eröffnet. Das Nichtbestehen wird dem Anwärter oder der Anwärterin schriftlich mitgeteilt.
(4) Innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Prüfung kann der Anwärter oder die Anwärterin den schriftlichen Antrag stellen, ihm oder ihr die Einzelergebnisse mitzuteilen; es ist auch Einsicht in die Prüfungsakten zu gewähren.
§ 25 Wiederholung der Prüfung
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, darf sie einmal wiederholen. Der weitere Vorbereitungsdienst darf neun Monate nicht überschreiten. Der Prüfungsausschuß schlägt die Dauer der Verlängerung vor und bestimmt, ob die Prüfung vollständig zu wiederholen ist oder welche Teile erlassen werden.
§ 26 Ordnungswidrigkeiten und Täuschungsversuche
(1) Hat ein Anwärter oder eine Anwärterin das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder durch ordnungswidriges Verhalten zu beeinflussen versucht, eine falsche Versicherung über die selbständige Anfertigung der Prüfungsarbeiten abgegeben oder sich bei den schriftlichen Arbeiten anderer als der zugelassenen Hilfsmittel bedient, kann er oder sie von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Der Prüfungsausschuß entscheidet, ob nach dem Grad der Verfehlung die Prüfung für nicht bestanden zu erklären ist oder ob einzelne oder mehrere Prüfungsgebiete zu wiederholen sind.
(2) Wer die Aufsicht führt, kann unbeschadet der Rechte des Prüfungsausschusses nach Absatz 1 vorläufige Maßnahmen treffen.
(3) Wird eine Täuschungshandlung erst bekannt, nachdem das Prüfungszeugnis ausgehändigt worden ist, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Tage der mündlichen Prüfung die Prüfung für nicht bestanden erklären.
Teil 4 Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 27 Ausbildungskooperation
Zur Ableistung einzelner Ausbildungsabschnitte oder zur Teilnahme an Lehrgängen kann der Anwärter oder die Anwärterin an Ausbildungsstellen eines anderen Landes abgeordnet werden, wenn diese den in § 10 genannten Ausbildungsstellen vergleichbar sind.
§ 28 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 27. Oktober 1997.
Ministerium für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt
Heidecke
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