HMGZuschVO
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Verordnung zur Bestimmung der staatlichen Zuschüsse für die Studiengänge Human- und Zahnmedizin (Zuschussverordnung - HMGZuschVO) Vom 13. April 2010

Verordnung zur Bestimmung der staatlichen Zuschüsse für die Studiengänge Human- und Zahnmedizin
(Zuschussverordnung - HMGZuschVO)
Vom 13. April 2010
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Bestimmung der staatlichen Zuschüsse für die Studiengänge Human- und Zahnmedizin (Zuschussverordnung - HMGZuschVO) vom 13. April 201011.05.2010
Eingangsformel11.05.2010
§ 1 - Zuschüsse für die Medizinischen Fakultäten11.05.2010
§ 2 - Zuschuss für Grundausstattung11.05.2010
§ 3 - Berechnung der Kosten und des Normwertes im Studiengang Humanmedizin11.05.2010
§ 4 - Zuschuss für die Forschungsergänzungsausstattung11.05.2010
§ 5 - Zuschüsse für Investitionen11.05.2010
§ 6 - Sprachliche Gleichstellung11.05.2010
§ 7 - Inkrafttreten11.05.2010
Anlage11.05.2010
Aufgrund des § 1 Abs. 6des Hochschulmedizingesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
vom 12. August 2005 (GVBl. LSA S. 508)
wird verordnet:

§ 1 Zuschüsse für die Medizinischen Fakultäten

1
Die Zuschüsse des Landes beschränken sich auf die Studiengänge Humanmedizin und Zahnmedizin und sollen die für den jeweiligen Studiengang insgesamt voraussichtlich entstehenden durchschnittlichen Aufwendungen einer Medizinischen Fakultät für die Ausstattung Forschung und Lehre je Studienanfänger sicherstellen.
2
Die Ausstattung für medizinische Studiengänge setzt sich aus der Grundausstattung und aktivierungspflichtigen Investitionen sowie im Studiengang Humanmedizin zusätzlich aus einer Forschungsergänzungsausstattung zusammen.
3
Zur Feststellung des Zuschusses für die Grundausstattung im Studiengang Humanmedizin wird der nach
§ 3 ermittelte Normwert für den Studiengang Humanmedizin mit der in der Zielvereinbarung nach
§ 1 Abs. 5 des Hochschulmedizingesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
zu vereinbarenden Studienanfängerzahl für den Studiengang Humanmedizin multipliziert.
4
Normwert im Sinne dieser Verordnung ist der Kostennormwert gemäß
§ 1 Abs. 6 Satz 3 des Hochschulmedizingesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
.
5
Zur Feststellung des Zuschusses für die Grundausstattung im Studiengang Zahnmedizin wird der nach
§ 3 ermittelte Normwert für den Studiengang Zahnmedizin mit der in der Zielvereinbarung nach
§ 1 Abs. 5 des Hochschulmedizingesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
zu vereinbarenden Studienanfängerzahl für den Studiengang Zahnmedizin multipliziert.
6
Der Zuschuss für die Forschungsergänzungsausstattung wird in Abhängigkeit zur Grundausstattung bestimmt und nach den in den jeweiligen Zielvereinbarungen vereinbarten leistungsorientierten Verfahren interfakultär vergeben.
7
Die intrafakultäre Vergabe der Mittel erfolgt durch die jeweilige Fakultät und umfasst in Halle (Saale) auch die Zahnmedizin.

§ 2 Zuschuss für Grundausstattung

(1)
1
Die Grundausstattung wird über einen Normwert (Anlage) bestimmt.
2
Der Normwert je Studienanfänger für den Studiengang Humanmedizin setzt sich aus Kostenanteilen für Personalaufwendungen, für Sachaufwendungen, für die Einbeziehung von Patienten in die Lehre sowie einem Anteil für Investitionen zusammen.
3
Nicht berücksichtigt sind die Investitionen nach den
Artikeln 91a und Artikel 143c des Grundgesetzes
sowie die weiteren aktivierungspflichtigen Investitionen.
4
Der Normwert besteht aus den folgenden Teilkomponenten, welche die erforderlichen Aufwendungen für die Lehre sowie eine Grundausstattung für Forschung abdecken:
1.
Personalkosten für wissenschaftliches Personal in den Instituten und Kliniken (
K
WP
)
,
2.
Personalkosten für nichtwissenschaftliches Personal in den Instituten und Kliniken (
K
NWP
)
,
3.
Sach- und Investitionskosten in den Instituten und Kliniken, soweit diese Forschung und Lehre dienen (
K
SI
)
,
4.
Personalkosten in den zentralen Einrichtungen der jeweiligen Medizinischen Fakultät, soweit diese Forschung und Lehre dienen (
K
PzE
),
5.
Sach- und Investitionskosten in den zentralen Einrichtungen der jeweiligen Medizinischen Fakultät, soweit diese Forschung und Lehre dienen (
K
SIzE
)
,
6.
Lehr- und forschungsbedingter Zusatzaufwand in der Krankenversorgung der jeweiligen Medizinischen Fakultät und des jeweiligen Universitätsklinikums (
K
PL
)
,
7.
Ausbildungskosten für das Praktische Jahr im Sinne der Approbationsordnung für Ärzte (
K
PJ
)
.
(2) Für die Ermittlung des Normwertes werden die Studienanfängerzahlen gemäß den jeweiligen Zielvereinbarungen nach
§ 1 Abs. 5 Satz 1 des Hochschulmedizingesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
mit den Medizinischen Fakultäten an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg festgesetzt.
(3) Der Normwert je Studienanfänger für den Studiengang Zahnmedizin wird dem für den Studiengang Humanmedizin gleichgesetzt.
(4) Der jährliche Zuschuss für die Grundausstattung ergibt sich aus dem Produkt von Studienanfängerzahl gemäß
§ 2 Abs. 2 und dem Normwert gemäß
§ 3 .

§ 3 Berechnung der Kosten und des Normwertes im Studiengang Humanmedizin

(1) Der Normwert (Anlage) ergibt sich aus der Summe der sieben Teilkomponenten gemäß
§ 2 Abs. 1 Satz 4 und bildet die Geldsumme, die notwendig ist, um ausreichende Mittel für ein Studium der Humanmedizin eines Studienanfängers für die Regelstudienzeit bereitzustellen
(NW
= Normwert).
(2) Die sieben Teilkomponenten werden wie folgt ermittelt:
1.
1
Die Personalkostenkomponente (K
WP
) gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1
für das wissenschaftliche Personal
(WP)
ergibt sich als Summe aus den Kosten für die Lehreinheiten Vorklinik und klinisch-theoretische Medizin
(
K VK
WP
)
und den Kosten für die Lehreinheit klinisch-praktische Medizin (
K KL
WP
) aus den folgenden Formeln:
2
Der Curricularnormwert Humanmedizin
(CNW)
sowie die Curricularnormwertanteile für die vorklinische und klinisch-theoretische Lehreinheit sowie die klinisch-praktische Lehreinheit
(
CA VK
P
CA KL
P
)
sind in der Kapazitätsverordnung
des Landes Sachsen-Anhalt enthalten.
3
Das Verhältnis unbefristeter Wissenschaftlerstellen pro Professur in der vorklinischen und der klinisch-theoretischen Lehreinheit
(MAD
VK
)
zu befristeten Wissenschaftlerstellen
(MAZ
VK
)
wird auf 1 zu 2 festgesetzt.
4
In der Lehreinheit klinisch-praktische Medizin werden ausschließlich befristete Wissenschaftlerstellen pro Professur
(MAZ
KL
)
angesetzt.
5
Das Verhältnis von C4/W3 zu C3/W2 wird auf 60 zu 40 festgelegt.
6
Insgesamt kommen in beiden Studienabschnitten auf eine Professur durchschnittlich 3,25 Wissenschaftlerstellen einschließlich Professur (Wissenschaftlerstellen gesamt pro Professur in den Lehreinheiten Vorklinik und klinisch-theoretische Medizin
W
VK
; Wissenschaftlerstellen gesamt pro Professur in den Lehreinheiten klinisch-praktische Medizin
W
KL
).
W
VK
=
W
KL
= 3,25 (einschließlich Professur).
7
Die Anzahl Wissenschaftlerstellen pro Studienanfänger (
WP_S
) wird auf 0,75 festgelegt.
2.
1
Für die Berechnung der Kostenkomponente nichtwissenschaftliches Personal
(K
NWP
)
in den Instituten und Kliniken gemäß
§ 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 2 werden durchschnittlich 1,1 nichtwissenschaftliche Stellen pro Wissenschaftlerstelle
(NWP)
festgesetzt.
2
Die Kostenkomponente bezogen auf eine Wissenschaftlerstelle für das nichtwissenschaftliche Personal ergibt sich aus dem Produkt aus Vergütung (Preis nichtwissenschaftliches Personal
Pr
nwp
)
und der Anzahl nichtwissenschaftlicher Stellen pro Wissenschaftler
(NWP).
3
Die Kosten für das nichtwissenschaftliche Personal pro Studienanfänger
(K
NWP
)
ergeben sich aus der Multiplikation der Kostenkomponente mit der Anzahl Wissenschaftlerstellen pro Studienanfänger
(WP_S),
gemäß folgender Gleichung:
3.
1
Die Kostenkomponente Sach- und Investitionskosten
(K
SI
)
in den Instituten und Kliniken gemäß
§ 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3 wird auf der Grundlage empirisch ermittelter Durchschnittskosten durch die Hochschul-Informations-System GmbH und die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen und deren Fortschreibung ermittelt.
2
Hierin sind alle laufenden Mittel, die zur Durchführung der Forschung und Lehre notwendig sind, enthalten.
4.
1
Die Kostenkomponente für das Personal in zentralen Einrichtungen
(K
p
ze
)
des Landes Sachsen-Anhalt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 4
wird auf der Grundlage empirisch ermittelter Durchschnittskosten durch die Hochschul-Informations-System GmbH und die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen und deren Fortschreibung ermittelt.
2
Dabei wird als Grundlage für die Berechnung ein Verhältnis von 20 zu 80 für wissenschaftliches Personal zu nichtwissenschaftlichem Personal angenommen.
3
Hierin sind alle laufenden Mittel, die zur Durchführung der Forschung und Lehre notwendig sind, enthalten.
5.
1
Die Kostenkomponente Sach- und Investitionskosten in den zentralen Einrichtungen (
K
SIzE
)
gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 5
wird auf der Grundlage empirisch ermittelter Durchschnittskosten durch die Hochschul-Informations-System GmbH und die Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen und deren Fortschreibung ermittelt.
2
Hierin sind alle laufenden Mittel, die zur Durchführung der Forschung und Lehre notwendig sind, enthalten.
6.
1
Für die Kostenkomponente Aufwand für die Einbeziehung von Patienten in die Lehre
(K
PL
)
gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 6
werden die dafür anfallenden Kosten im Bereich der Allgemeinmedizin
(K
Allgmed
)
zu Grunde gelegt und durch die Anzahl der Studienanfänger dividiert.
2
Die Komponente errechnet sich danach wie folgt:
7.
Die Kostenkomponente für die Ausbildungskosten für das Praktische Jahr (
K
PJ
) nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 7
wird auf der Grundlage der Begründung des Verwaltungsausschusses zur Einführung des Kostennormwertverfahrens für die Kapazitätsermittlung in den Studiengängen Medizin und Zahnmedizin der Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen übernommen und angepasst.
(3) Die Fortschreibung des Normwertes erfolgt für die jeweils nächste Haushaltsperiode gemäß Absatz 2.

§ 4 Zuschuss für die Forschungsergänzungsausstattung

(1)
1
Der Zuschuss für die Forschungsergänzungsausstattung stellt als fester Bestandteil der Finanzierung der Medizinischen Fakultäten eine ständige Anpassung an die wissenschaftliche Entwicklung und die Infrastruktur für die Realisierung von Drittmittelprojekten sicher.
2
Mit dem Zuschuss für die Forschungsergänzungsausstattung sind die in diesem Zusammenhang anfallenden Personal- und Sachkosten zu finanzieren.
3
Zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Einrichtungen der Hochschulmedizin wird der Zuschuss für die Forschungsergänzungsausstattung leistungsabhängig gemäß den abgeschlossenen Zielvereinbarungen nach
§ 1 Abs. 5 des Hochschulmedizingesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
zwischen und innerhalb der beiden Medizinischen Fakultäten gewährt.
(2) Der jährliche Gesamtansatz der Zuschüsse für Grund- und Forschungsergänzungsausstattung für den Studiengang Humanmedizin wird im Verhältnis 70 : 30 der für die Grundausstattung für Humanmedizin bestimmten Zuschüsse gemäß
§ 2 unter Zugrundelegung der dort festgelegten Normwerte festgesetzt.
(3) Eine Neuberechnung der Zuschüsse für die Forschungsergänzungsausstattung ist bei Änderung der Zuschüsse für Grundausstattung unter Berücksichtigung der Absätze 1 und 2 durchzuführen.

§ 5 Zuschüsse für Investitionen

Die Zuschüsse für Investitionen beruhen auf der Ermittlung der durchschnittlich bilanzierten Abschreibungen der letzten Jahre sowie auf von der Landesregierung von Sachsen-Anhalt anerkannten Sondertatbeständen und werden gemäß den jeweils gültigen Zielvereinbarungen als Zuschuss
1.
für Investitionen Grundausstattung
2.
für Investitionen Forschungsergänzungsausstattung
gewährt.

§ 6 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Verordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 13. April 2010.
Die Landesregierung
Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Böhmer Prof. Dr. Olbertz

Anlage

(zu §§ 2 ,
3 )
Bezeichnung Abkürzung Wert Erläuterung
Kostenkomponente Wissenschaftliches Personal k wp
Kostenkomponente Nichtwissenschaftliches Personal k NWp
Kostenkomponente Sach- und Investitionskosten in den Instituten und Kliniken K SI
Kostenkomponente Personalkosten in den zentralen Einrichtungen k pzE
Kostenkomponente Sach- und Investitionskosten in den zentralen Einrichtungen K SIzE
Kostenkomponente Aufwand für die Einbeziehung von Patienten in die Lehre k pl
Kostenkomponente Ausbildungskosten für das Praktische Jahr K pj
W2/C3-Professoren pro Professur VK w2 0,4 Stellen
W3/C4-Professoren pro Professur VK w3 0,6 Stellen
W2/C3-Professoren pro Professur Klinik w2 0,1 Stellen
W3/C4-Professoren pro Professur Klinik w3 0,9 Stellen
Studienanfänger (gesamt) S gesamt Wert gemäß Zielvereinbarung
Curricularnormwert Medizin cnw 8,2 SWS
Curricularnormwert KL (Curricularanteil in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin) 4,69 SWS Pro Aufnahmekapazität oder Studienanfänger
Curricularnormwert VK (Curricularanteil Lehreinheiten Vorklinik und Klinisch-theoretische Medizin) 3,51 SWS Pro Aufnahmekapazität oder Studienanfänger
Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin kl
Lehreinheiten Vorklinik und Klinisch-theoretische Medizin vk
Nichtwissenschaftliche Stellen pro Wissenschaftlerstelle nwp 1,1
Vergütung einer W3/C4-Stelle p r W3 durchschnittliche Vergütung
Vergütung einer W2/C3-Stelle p r W2
Vergütung einer Stelle eines wiss. Mitarbeiters auf Dauer (MAD) p r MAD durchschnittliche Vergütung
Vergütung eines wiss. Mitarbeiters auf Zeit (MAZ) p r MAZ durchschnittliche Vergütung
Vergütung eines nichtwissenschaftlichen Mitarbeiters Pr NWP durchschnittliche Vergütung
Wissenschaftlerstellen gesamt pro Professur in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin (KL) w kl 3,25 0,9 W3 + 0,1 W2 + 2,25 Mitarbeiter auf Zeit
Wissenschaftlerstellen gesamt pro Professur in den Lehreinheiten Vorklinik und Klinisch-theoretische Medizin (VK) w vk 3,25 0,6 W3 + 0,4 W2 + 0,75 Mitarbeiter auf Dauer + 1,5 Mitarbeiter auf Zeit
Wissenschaftlerstellen pro Studienanfänger wp_s 0,75
Wissenschaftliche Mitarbeiter auf Dauer pro Professur mad 0,75 Stellen Pro Professur (W3 und W2)
Wissenschaftliche Mitarbeiter auf Zeit pro Professur (KL) maz kl 2,25 Stellen Pro Professur (W3 und W2)
Wissenschaftliche Mitarbeiter auf Zeit pro Professur (VK) maz vk 1,5 Stellen Pro Professur (W3 und W2)
Kosten, die zur Ausbildung im Bereich der Allgemeinmedizin (Krankenversorgung) anfallen K Allgmed
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