Ausführungsgesetz zum Betreuungsgesetz (BtG AG) - Vom 17. Juni 1992
Ausführungsgesetz zum Betreuungsgesetz
(BtG AG) -
Vom 17. Juni 1992
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Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2010 (GVBl. LSA S. 192) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zur Ausführung des Betreuungsgesetzes und zur Anpassung des Landesrechts vom 17. Juni 1992
(GVBl. LSA S. 478)
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Ausführungsgesetz zum Betreuungsgesetz (BtG AG) - vom 17. Juni 1992 | 23.06.1992 |
§ 1 - Betreuungsbehörden | 01.12.2005 |
§ 2 - Aufgaben der Betreuungsbehörden | 23.06.1992 |
§ 3 - Betreuungsvereine | 23.06.1992 |
§ 4 - Förderung von Betreuungsvereinen | 23.06.1992 |
§ 5 - Ausnahmen von der vormundschaftlichen Genehmigungspflicht | 21.04.2010 |
§ 1 Betreuungsbehörden
(1) Örtliche Betreuungsbehörden im Sinne des
§ 1 des Betreuungsbehördengesetzes
vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002) sind die kreisfreien Städte und Landkreise. Sie üben ihre Aufgaben in Betreuungsangelegenheiten als Pflichtaufgaben des eigenen Wirkungskreises aus. Sie führen dabei die Bezeichnung "Betreuungsbehörde".
(2) Überörtliche Betreuungsbehörde ist das für Sozialwesen zuständige Ministerium.
§ 2 Aufgaben der Betreuungsbehörden
(1) Die örtlichen Betreuungsbehörden sind für die ihnen nach dem Betreuungsgesetz obliegenden Aufgaben sachlich zuständig, soweit nicht nach diesem Gesetz die Zuständigkeit der überörtlichen Betreuungsbehörde gegeben ist.
(2) Die überörtliche Betreuungsbehörde ist zur Durchführung der überörtlichen und bestimmter örtlicher Aufgaben zuständig, insbesondere für die
1.
Sicherstellung eines ausreichenden überörtlichen Angebotes zur Fortbildung der Betreuer,
2.
Unterstützung der örtlichen Betreuungsbehörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben,
3.
Anerkennung und Förderung sowie fachliche Beratung von Betreuungsvereinen,
4.
Unterstützung der örtlichen Betreuungsbehörden bei der Bedarfsermittlung und Planung eines ausreichenden Angebots an Betreuern,
5.
Einrichtung einer überörtlichen Arbeitsgemeinschaft zur Koordinierung der mit Betreuungsangelegenheiten befaßten Institutionen und Organisationen.
§ 3 Betreuungsvereine
(1) Betreuungsvereine können anerkannt werden, wenn die Voraussetzungen des
§ 1908 f Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches
vorliegen und
1.
sie ihren Sitz und ihren Tätigkeitsbereich in Sachsen-Anhalt haben,
2.
sie gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts sind,
3.
sie den Nachweis erbringen, daß ihre Arbeit nach Inhalt, Umfang und Dauer eine Anerkennung rechtfertigt,
4.
ihre fachliche Arbeit von einer nach ihrer Persönlichkeit sowie der Ausbildung oder Berufserfahrung geeigneten Fachkraft geleitet wird und der Verein über persönlich und fachlich geeignete Mitarbeiter verfügt.
(2) Die Betreuungsvereine sollen in keinem Abhängigkeitsverhältnis oder einer anderen engen Beziehung zu Einrichtungen im Sinne von
§ 1897 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches
stehen, in denen von ihnen Betreute auf Dauer untergebracht sind oder wohnen.
(3) Vor der Anerkennung von Betreuungsvereinen sollen die Landkreise und kreisfreien Städte gehört werden, in denen die Betreuungsvereine tätig werden wollen.
§ 4 Förderung von Betreuungsvereinen
(1) Das Land gewährt den anerkannten Betreuungsvereinen nach Maßgabe des Haushalts auf Antrag Zuwendungen zu den Personalausgaben für hauptberuflich tätige Mitarbeiter und zu den erforderlichen Sachausgaben.
(2) Geförderte Betreuungsvereine sind verpflichtet, der überörtlichen Betreuungsbehörde Einblick in ihren Gesamthaushalt und in ihre Kassenlage zu gewähren.
§ 5 Ausnahmen von der vormundschaftlichen Genehmigungspflicht
Die Vorschriften über die Aufsicht des Betreuungsgerichts in
§§ 1802
,
1811
,
1818
bis
1821
,
1822 Nrn. 1, 2, 5 bis 8 und 13
sowie in den
§§ 1824
und
1854 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches
bleiben gegenüber den Betreuungsbehörden außer Anwendung.
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