Gesetz über den Deutschen Sparkassen- und Giroverband
SparkGiroVerbG
Ausfertigungsdatum: 06.04.1933
Vollzitat:
"Gesetz über den Deutschen Sparkassen- und Giroverband in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7621-1, veröffentlichten bereinigten Fassung"
Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1. 1.1964 +++)
Eingangsformel
Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
§ 1
Der Deutsche Sparkassen- und Giroverband in Berlin (Verband) wird zu dem in § 2 Satz 2 angegebenen Zeitpunkt eine öffentliche Körperschaft des
Reichs.
§ 2
Der Verband hat binnen drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieser
Verordnung
seine Satzung der
Reichsregierung
zur Genehmigung vorzulegen. Mit der Genehmigung der Satzung tritt die in § 1 bezeichnete Rechtswirkung ein.
Fußnote
§§ 2, 4 u. 5 Kursivdruck "Verordnung": Vgl. Überschrift
§ 3
(1) Der Verband steht unter Aufsicht der
Reichsregierung.
(2) Die näheren Bestimmungen über die Organisation und Verwaltung des Verbandes trifft die Satzung. Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der
Reichsregierung.
§ 4
Die
Reichsregierung
erläßt die zur Durchführung der
Verordnung
erforderlichen Rechts- und allgemeinen Verwaltungsvorschriften.
Fußnote
§§ 2, 4 u. 5 Kursivdruck "Verordnung": Vgl. Überschrift
§ 5
Die
Verordnung
tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Fußnote
§§ 2, 4 u. 5 Kursivdruck "Verordnung": Vgl. Überschrift
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