SchulSchwPAufnV ST 2010
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Verordnung über die Aufnahme in Schulen mit inhaltlichen Schwerpunkten Vom 17. Juni 2010

Verordnung über die Aufnahme in Schulen
mit inhaltlichen Schwerpunkten
Vom 17. Juni 2010
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Aufnahme in Schulen mit inhaltlichen Schwerpunkten vom 17. Juni 201001.07.2010
Eingangsformel01.07.2010
§ 1 - Allgemeine Bestimmungen01.07.2010
§ 2 - Aufnahmevoraussetzungen01.07.2010
§ 3 - Verfahren01.07.2010
§ 4 - Gymnasien mit einem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen oder sprachlichen Schwerpunkt01.07.2010
§ 5 - Gymnasien mit einem künstlerischen Schwerpunkt01.07.2010
§ 6 - Aufnahmeentscheidung01.07.2010
§ 7 - Ausscheiden aus einer Schule01.07.2010
§ 8 - Schlussvorschriften01.07.2010
§ 9 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.07.2010
Aufgrund von § 35 Abs. 1 Nr. 7
in Verbindung mit § 82 Abs. 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2005
(GVBl. LSA S. 520, 2008 S. 378) , zuletzt geändert durch § 30 Abs. 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2009
(GVBl. LSA S. 684, 689) , wird verordnet:

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

(1) In Sekundarschulen (
§ 5 Abs. 1 Satz 3 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
) und Gymnasien ( § 6 Abs. 2 Satz 3 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
) mit einem von der obersten Schulbehörde genehmigten inhaltlichen Schwerpunkt werden Schülerinnen und Schüler mit besonderen mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen, sprachlichen, künstlerischen oder sportlichen Fähigkeiten und Neigungen unterrichtet. Die Aufnahme erfolgt grundsätzlich in den 5. und 7. Schuljahrgang. Bei Aufnahme in einen anderen Schuljahrgang sind die nachfolgenden Bestimmungen entsprechend anzuwenden. Die Aufnahmekapazität der Schulen legt das Kultusministerium fest.
(2) Für auswärtige Schülerinnen und Schüler haben die für diese Schülerinnen und Schüler jeweils zuständigen Schulträger einen Gastschulbeitrag gemäß
§ 66 Abs. 4 und § 70 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
zu zahlen.
(3) Schülerinnen und Schüler, die eine der in Absatz 1 Satz 1 genannten Schulen besuchen wollen, sind von ihren Erziehungsberechtigten bis zu einem vom Kultusministerium festzulegenden Termin bei dieser anzumelden. Der Anmeldung ist das letzte Schulzeugnis beizufügen.

§ 2 Aufnahmevoraussetzungen

(1) Allgemeine Voraussetzungen für die Aufnahme an Schulen mit inhaltlichen Schwerpunkten sind nachstehende schulische Leistungen:
1.
Bei einem Wechsel in ein Gymnasium mit inhaltlichem Schwerpunkt müssen bereits zum Zeitpunkt der Bewerbung mindestens die für den Schuljahrgang festgelegten schulischen Anforderungen für einen Übergang gemäß der
Verordnung über die Übergänge zwischen den Schulformen der Sekundarstufe I
vom 1. April 2004 (GVBl. LSA S. 238)
, zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. August 2005
(GVBl. LSA S. 496) , in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sein.
2.
Bei einem Wechsel von einem Gymnasium zu einem Gymnasium mit inhaltlichem Schwerpunkt sind in der Regel mindestens befriedigende schulische Leistungen in den versetzungsrelevanten Fächern nachzuweisen.
3.
Für die Aufnahme in die Sportsekundarschule in den Schuljahrgang 5 sind mindestens befriedigende Leistungen in den versetzungsrelevanten Fächern nachzuweisen. Ab Schuljahrgang 7 sollen die Voraussetzungen für die Aufnahme in den auf den Realschulabschluss bezogenen Unterricht, mindestens jedoch ausreichende schulische Leistungen in allen versetzungsrelevanten Fächern, nachgewiesen werden.
(2) Besondere Voraussetzungen für die Aufnahme an Schulen mit mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen, sprachlichen und künstlerischen Schwerpunkten sind mindestens mit „gut“ bewertete Leistungen in den Fächern des inhaltlichen Schwerpunktes und die erfolgreiche Teilnahme an einer Eignungsprüfung. Ab Schuljahrgang 7 erfüllen auch die Schülerinnen und Schüler die Aufnahmevoraussetzungen, die in den Anteilen der Eignungsprüfung herausragende Ergebnisse von mindestens 90 v. H. der erreichbaren Punkte erzielen, deren Leistungen aber in dem Fach oder in einem der Fächer des inhaltlichen Schwerpunktes mit „befriedigend“ bewertet sind. Die in den
§§ 4 und 5 festgelegte Gewichtung der Zeugnisnoten bleibt davon unberührt.
(3) Besondere Aufnahmevoraussetzungen an Schulen mit genehmigtem inhaltlichem Schwerpunkt Sport sind eine durch den Landessportbund Sachsen-Anhalt e. V. festgestellte besondere leistungssportliche Eignung und die Zusicherung der leistungssportlichen Betreuung durch den Landessportbund. Der Meldetermin für diese Schülerinnen und Schüler ist der 20. Januar eines Jahres.
(4) Zusätzliche Voraussetzung für die Sportsekundarschulen, die Sportgymnasien und den sängerischen Bereich der Gymnasien mit einem musikalischen Schwerpunkt ist jeweils eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung.

§ 3 Verfahren

An jeder der in § 1 Abs. 1 Satz 1
genannten Schulen wird eine Aufnahmekommission gebildet. Mitglieder sind der Schulleiter oder die Schulleiterin als Vorsitzender oder Vorsitzende und zwei Fachlehrkräfte der Schule.

§ 4 Gymnasien mit einem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen oder sprachlichen Schwerpunkt

Die Eignungsprüfungen in den Schuljahrgängen 5 bis 7 bestehen aus einem kognitiven Test und einer schriftlichen Klausur. Die Eignungsprüfungen ab Schuljahrgang 9 bestehen aus einem Test zur Allgemeinbildung und einer schriftlichen Klausur. Der zeitliche Umfang des Tests soll 90 Minuten, der mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Klausur 60 Minuten und der sprachlichen Klausur 90 Minuten nicht übersteigen. Die Ergebnisse des Tests und der Klausur sowie bei Aufnahme in den 5. Schuljahrgang der Durchschnitt der Noten des letzten Zeugnisses der Fächer Mathematik, Deutsch und Englisch sowie Sachunterricht bei Bewerberinnen und Bewerbern für Gymnasien mit einem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Schwerpunkt und bei Aufnahme ab dem 7. Schuljahrgang der Durchschnitt aller versetzungsrelevanten Noten des letzten Zeugnisses werden zu einer Gesamtpunktzahl zusammengefasst, wobei der Test mit 40 v. H., die Klausur mit 50 v. H. und die Durchschnittsnote mit 10 v. H. gewichtet werden.

§ 5 Gymnasien mit einem künstlerischen Schwerpunkt

(1) Die Eignungsprüfung für Gymnasien mit einem musikalischen Schwerpunkt besteht aus einer allgemein musikalischen und einer musik-praktischen Prüfung im Gesamtumfang von etwa 30 Minuten. Die Ergebnisse der musikalischen Prüfung und der musik-praktischen Prüfung sowie der Durchschnitt der versetzungsrelevanten Noten des letzten Zeugnisses (Durchschnittsnote) werden zu einer Gesamtpunktzahl zusammengefasst, wobei die musikalische Prüfung mit 30 v. H., die musik-praktische Prüfung mit 60 v. H. und die Durchschnittsnote mit 10 v. H. gewichtet werden.
(2) Die Eignungsprüfung für Gymnasien mit dem Schwerpunkt „Bildende Kunst“ besteht aus einer künstlerisch-praktischen Prüfung und der Vorlage von künstlerischen Arbeiten. Die Ergebnisse der künstlerisch-praktischen Prüfung und der künstlerischen Arbeiten sowie der Durchschnitt der versetzungsrelevanten Noten des letzten Zeugnisses (Durchschnittsnote) werden zu einer Gesamtpunktzahl zusammengefasst, wobei die künstlerisch-praktische Prüfung mit 50 v. H., die künstlerischen Arbeiten mit 40 v. H. und die Durchschnittsnote mit 10 v. H. gewichtet werden.

§ 6 Aufnahmeentscheidung

(1) Bei Gymnasien mit einem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen oder sprachlichen Schwerpunkt wird aus der gemäß
§ 4 ermittelten Gesamtpunktzahl eine Rangfolge gebildet. Aufgrund der jeweils vorhandenen Aufnahmekapazität ist zu ermitteln, bis zu welchem Platz der Rangfolge Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden können. Ist der letzte Platz der Rangfolge wegen Punktgleichheit nicht zu bestimmen, entscheidet das bessere Klausurergebnis.
(2) Bei Gymnasien mit einem künstlerischen Schwerpunkt wird aus der gemäß
§ 5 ermittelten Gesamtpunktzahl eine Rangfolge gebildet. Aufgrund der Aufnahmekapazität ist zu ermitteln, bis zu welchem Platz der Rangfolge Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden können. Ist der letzte Platz der Rangfolge wegen Punktgleichheit nicht zu ermitteln, entscheidet das bessere Ergebnis der musik-praktischen oder der künstlerisch-praktischen Prüfung.

§ 7 Ausscheiden aus einer Schule

Wenn eine Schülerin oder ein Schüler in zwei aufeinander folgenden Schuljahren im inhaltlichen Schwerpunkt keine ausreichenden Leistungen erbringt, kann sie oder er aufgrund eines Beschlusses der Klassenkonferenz an eine Sekundarschule oder ein Gymnasium ohne inhaltliche Schwerpunkte überwiesen werden. Nach Eintritt in die Kursstufe ist hiervon abzusehen.

§ 8 Schlussvorschriften

(1) Über die Eignungsprüfungen und die Ergebnisermittlungen sind Niederschriften zu fertigen. Die Prüfungsunterlagen sind zwei Jahre aufzubewahren.
(2) Die Aufnahmeentscheidung wird den Erziehungsberechtigten durch die Schulleitung mitgeteilt. Eine Liste der Aufzunehmenden ist der für die abgebende Schule zuständigen Schulbehörde zu übergeben.

§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Aufnahme in Schulen mit inhaltlichen Schwerpunkten vom 20. Januar 1997
(GVBl. LSA S. 377) , zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Februar 2007
(GVBl. LSA S. 39) , außer Kraft.
Magdeburg, den 17. Juni 2010.
Die Kultusministerin
des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Wolff
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