ASekVO
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Verordnung über Abendklassen an Sekundarschulen (ASekVO) Vom 28. Februar 2005

Verordnung über Abendklassen an Sekundarschulen (ASekVO) Vom 28. Februar 2005
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 8 geändert sowie § 12 neu gefasst durch Verordnung vom 30. Juni 2010 (GVBl. LSA S. 387)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über Abendklassen an Sekundarschulen (ASekVO) vom 28. Februar 200505.03.2005
Eingangsformel05.03.2005
Inhaltsverzeichnis05.03.2005
Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen05.03.2005
§ 1 - Begriffsbestimmung05.03.2005
§ 2 - Bildungsgang05.03.2005
§ 3 - Einrichtung05.03.2005
§ 4 - Höchstbesuchsdauer05.03.2005
§ 5 - Zeugnisse05.03.2005
Abschnitt 2 - Aufnahme05.03.2005
§ 6 - Information und Beratung05.03.2005
§ 7 - Aufnahmevoraussetzungen05.03.2005
§ 8 - Aufnahmeverfahren10.07.2010
Abschnitt 3 - Unterricht05.03.2005
§ 9 - Stundentafeln05.03.2005
§ 10 - Unterrichtsinhalte05.03.2005
§ 11 - Leistungsbewertung05.03.2005
§ 12 - Versetzung10.07.2010
§ 13 - Anwesenheitspflicht05.03.2005
Abschnitt 4 - Abschlüsse und Berechtigungen05.03.2005
§ 14 - Leistungen im Vorkurs05.03.2005
§ 15 - Hauptschulabschluss05.03.2005
§ 16 - Realschulabschluss05.03.2005
Abschnitt 5 - Abschlussprüfung05.03.2005
§ 17 - Prüfungsvorschriften05.03.2005
Abschnitt 6 - Schlussvorschriften05.03.2005
§ 18 - Übergangsvorschriften05.03.2005
§ 19 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten05.03.2005
Anlage - Stundentafeln05.03.2005
Aufgrund von § 7 Abs. 3 und § 35 Abs. 1 Nrn. 1, 3 bis 5 jeweils in Verbindung mit § 82 Abs. 3 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1996 (GVBl. LSA S. 281), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. LSA S. 352, 355), wird verordnet:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1Begriffsbestimmung
§ 2 Bildungsgang
§ 3Einrichtung
§ 4Höchstbesuchsdauer
§ 5Zeugnisse
Abschnitt 2 Aufnahme
§ 6Information und Beratung
§ 7Aufnahmevoraussetzungen
§ 8Aufnahmeverfahren
Abschnitt 3 Unterricht
§ 9Stundentafeln
§ 10Unterrichtsinhalte
§ 11Leistungsbewertung
§ 12Versetzung
§ 13Anwesenheitspflicht
Abschnitt 4 Abschlüsse und Berechtigungen
§ 14Leistungen im Vorkurs
§ 15Hauptschulabschluss
§ 16Realschulabschluss
Abschnitt 5 Abschlussprüfung
§ 17Prüfungsvorschriften
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
§ 18Übergangsvorschriften
§ 19In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Begriffsbestimmung

Abendklassen an einer Sekundärschule sind eine Einrichtung im Sinne der Abendsekundarschule als Schule des Zweiten Bildungsweges. Sie ermöglichen den Erwerb des Hauptschulabschlusses und des Realschulabschlusses einschließlich des erweiterten Realschulabschlusses.

§ 2 Bildungsgang

Der Bildungsgang dauert in der Regel zweieinhalb Jahre und gliedert sich in einen halbjährigen Vorkurs und in das 1. und 2. Schuljahr. Der Vorkurs ist im 2. Schulhalbjahr einzurichten. Er einfasst insgesamt 18 Unterrichtswochen. Der zeitliche Ablauf des 1. und 2. Schuljahres ist entsprechend dem Schuljahresablauf der allgemein bildenden Schulen zu organisieren.

§ 3 Einrichtung

(1) Die Abendklassen sind organisatorischer Bestandteil der Sekundarschule.
(2) Zur Einrichtung einer Klasse im Vorkurs sind mindestens zwölf Teilnehmende notwendig. Über die Einrichtung entscheidet die Schulbehörde.
(3) Klassen im Vorkurs mit einer geringeren Teilnehmerzahl als der Mindestteilnehmerzahl dürfen nur mit Zustimmung der obersten Schulbehörde eingerichtet werden.
(4) Die Teilnehmenden sind bei Beginn des Vorkurses darauf hinzuweisen, dass bei Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl von zwölf in den nachfolgenden Schuljahren der Bildungsgang unter Umständen an einer anderen Sekundarschule, gegebenenfalls auch an einem anderen Ort, fortgesetzt wird. Es besteht bei Unterschreitung der Mindestteilnehmerzahl kein Rechtsanspruch auf die Weiterführung der Klasse an der betreffenden Sekundarschule. Wird die Mindestteilnehmerzahl von zwölf unterschritten, ist dies unverzüglich der Schulbehörde anzuzeigen. Sie entscheidet über die Modalitäten der Fortführung.
(5) Eine Abendklasse wird durch eine Klassenlehrerin oder einen Klassenlehrer betreut.

§ 4 Höchstbesuchsdauer

Der Vorkurs und das 1. Schuljahr können jeweils einmal wiederholt werden, wenn Teilnehmende die geforderten Leistungen gemäß §§ 14 und 15 nicht erreichen. Für die Wiederholung des 2. Schuljahres gelten § 7 Abs. 5 und § 17 Satz 2 Nrn. 3 und 4. Eine Wiederholung ist bei der Schulleitung der betreffenden Sekundarschule schriftlich zu beantragen.

§ 5 Zeugnisse

(1) Über die im Vorkurs erbrachten Leistungen wird eine Bescheinigung, über die im 1. und 2. Schuljahr erbrachten Leistungen werden Zeugnisse nach Vorschrift der obersten Schulbehörde erteilt.
(2) Die Halbjahres- und Jahresnoten werden nach Vorschrift der obersten Schulbehörde, die Abschlussnoten nach Verordnung über die Abschlüsse in der Sekundarstufe I vom 20. Juli 2004 (GVBl. LSA S. 476) in der jeweils geltenden Fassung festgestellt.

Abschnitt 2 Aufnahme

§ 6 Information und Beratung

(1) Die Schulbehörde informiert die Bewerberin oder den Bewerber rechtzeitig vor dem Bewerbungstermin über die Regelungen zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I in den Abendklassen an Sekundarschulen, insbesondere über die Aufnahmevoraussetzungen und Prüfungsanforderungen.
(2) Die Lehrkräfte der Abendklassen beraten die Teilnehmerin oder den Teilnehmer im Rahmen der unterrichtlichen Arbeit in Fragen der fachlichen Vorbereitung und des Prüfungsverfahrens.

§ 7 Aufnahmevoraussetzungen

(1) In die Abendklassen kann in der Regel aufgenommen werden, wer bei Eintritt in die Abendklassen das 18. Lebensjahr vollendet hat. Über Ausnahmen entscheidet die Schulbehörde.
(2) In den Vorkurs kann auf eigenen Antrag aufgenommen werden, wer ein Abgangszeugnis des 8. Schuljahrganges der Sekundarschule oder ein gleichwertiges Zeugnis besitzt. Wer das geforderte Abgangszeugnis nicht besitzt, kann nach einem Eignungsgespräch aufgenommen werden. In dem Eignungsgespräch ist nachzuweisen, dass den Anforderungen des Vorkurses genügt wird.
(3) In das 1. Schuljahr kann auf eigenen Antrag aufgenommen werden, wer ein Abgangszeugnis des 9. Schuljahrganges oder den Hauptschulabschluss oder einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss besitzt.
(4) In das 2. Schuljahr kann auf eigenen Antrag aufgenommen werden, wer den qualifizierten Hauptschulabschluss oder den Realschulabschluss oder einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Abschluss besitzt.
(5) In das 2. Schuljahr kann in begründeten Fällen auch aufgenommen werden, wer bereits einmal in das 2. Schuljahr aufgenommen worden ist und den Besuch der Abendklasse ohne Teilnahme an der Abschlussprüfung abgebrochen hat.

§ 8 Aufnahmeverfahren

(1) Bewerbungen zum Besuch des Vorkurses erfolgen in der Regel bis zum 1. Dezember, für das 1. oder 2. Schuljahr bis zum 1. April bei der Schulbehörde.
(2) Die Bewerbung besteht aus einem formlosen Antrag und dem letzten Zeugnis der allgemein bildenden Schule in beglaubigter Ablichtung. Eine Geburtsurkunde ist im Original vorzulegen.
(3) Die Schulbehörde entscheidet über die Aufnahme in die Abendklassen der Sekundarschule.
(4) Der Bescheid über die Entscheidung der Schulbehörde ist spätestens vier Wochen vor Beginn des Vorkurses oder eines Schuljahres schriftlich zuzustellen.
(5) Die Schulbehörde teilt den Zugelassenen im Bescheid auch mit, an welcher Sekundarschule die jeweilige Abendklasse eingerichtet ist und sich die Zugelassenen anmelden können, und übergibt die Unterlagen bis spätestens vier Wochen vor Beginn des Unterrichts der Schule.
(6) Bei der Anmeldung an dieser Schule ist der Bescheid vorzulegen.

Abschnitt 3 Unterricht

§ 9 Stundentafeln

(1) Für die Abendklassen gelten die Stundentafeln nach der
Anlage
.
(2) Solange Religions- und Ethikunterricht nicht erteilt werden können, ist die betreffende Stunde im Ermessen der Schule entweder im 1. Schuljahr Sozialkunde und im 2. Schuljahr Geschichte zuzuschlagen oder als Förderstunde für Deutsch, Englisch oder Mathematik zu nutzen. Teilnehmende, die Deutsch nicht als Muttersprache erlernt haben, nutzen diese Stunden verbindlich als Förderstunde Deutsch, wobei auch eine klassenübergreifende Lerngruppe gebildet werden kann.
(3) Abweichungen von den Stundentafeln bedürfen der Genehmigung durch die oberste Schulbehörde.
(4) Der Unterricht findet im Vorkurs an mindestens drei Wochentagen statt. Im 1. Schuljahr wird der Unterricht an vier Wochentagen, im 2. Schuljahr an fünf Wochentagen erteilt. Die Unterrichtsstunden sind gleichmäßig auf die Unterrichtstage zu verteilen.

§ 10 Unterrichtsinhalte

Der Unterricht im Vorkurs und im 1. und 2. Schuljahr wird auf der Grundlage der Rahmenrichtlinien der Sekundarschule durchgeführt.

§ 11 Leistungsbewertung

Die Leistungsbewertung wird nach Vorschrift der obersten Schulbehörde vorgenommen.

§ 12 Versetzung

(1) Es gelten die Regelungen der Versetzungsverordnung entsprechend, sofern nichts anderes bestimmt ist.
(2) § 4 Abs. 3 der Versetzungsverordnung findet auf alle Teilnehmenden unabhängig vom angestrebten Abschluss Anwendung.

§ 13 Anwesenheitspflicht

(1) Die Teilnehmenden sind verpflichtet, den Unterricht pünktlich und regelmäßig zu besuchen. Versäumnisse sind ohne Aufforderung schriftlich zu begründen.
(2) Versäumen Teilnehmende den Unterricht einzelner Fächer oder den gesamten Unterricht wiederholt, so ist durch die Schulleiterin oder den Schulleiter und die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer umgehend die persönliche Aussprache zu führen. Dem Teilnehmenden ist die Pflicht zum regelmäßigen Besuch des Unterrichts deutlich zu machen. Bei Nichtbeachtung der Verpflichtung erfolgt nach einer schriftlichen Androhung die Beendigung des Schulverhältnisses. Bei einer Beendigung des Schulverhältnisses sind alle relevanten pädagogischen, aber auch außerunterrichtlichen Faktoren und Bedingungen zu berücksichtigen.
(3) Beurlaubungen und Befreiungen vom Unterricht können nur in Ausnahmefällen gewährt werden. Entscheidungen darüber trifft die Schulleitung und in besonderen Fällen die Schulbehörde.

Abschnitt 4 Abschlüsse und Berechtigungen

§ 14 Leistungen im Vorkurs

Die Zugangsberechtigung aus dem Vorkurs in das 1. Schuljahr wird durch mindestens ausreichende Leistungen in allen Fächern erlangt. Notenausgleich wird nicht gewährt.

§ 15 Hauptschulabschluss

Der Hauptschulabschluss wird nach dem 1. Schuljahr erworben, wenn die Teilnehmerin oder der Teilnehmer gemäß § 12 versetzt wird. Er berechtigt zum Besuch des 2. Schuljahres.

§ 16 Realschulabschluss

(1) Der Realschulabschluss wird nach dem 2. Schuljahr erworben, wenn die Teilnehmerin oder der Teilnehmer an der Abschlussprüfung teilgenommen hat und gemäß § 12 zu versetzen wäre.
(2) Der erweiterte Realschulabschluss wird zuerkannt, wenn die Teilnehmerin oder der Teilnehmer zusätzlich zu den Bedingungen gemäß Absatz 1 folgende Anforderungen erreicht hat:
1.
in den Gesamtnoten der Kernfächer mindestens einen Notendurchschnitt von 2,6 bei jeweils mindestens ausreichenden Leistungen und
2.
in den Jahresnoten oder Gesamtnoten der sonstigen versetzungsrelevanten Fächer mindestens einen Notendurchschnitt von 3,0 bei höchstens zwei mangelhaften Leistungen und im Übrigen jeweils mindestens ausreichenden Leistungen.
Bei der Berechnung der Notendurchschnitte erfolgt stets ein Abbruch nach der ersten Dezimale. Eine Rundung findet nicht statt.

Abschnitt 5 Abschlussprüfung

§ 17 Prüfungsvorschriften

Für die Abschlussprüfung gelten die Regelungen der Verordnung über die Abschlüsse in der Sekundarstufe I und die Vorschriften der obersten Schulbehörde über die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I in den jeweils geltenden Fassungen entsprechend. Abweichend davon wird Folgendes bestimmt:
1.
Eine mündliche Prüfung wird in zwei Fächern nach Wahl der Teilnehmenden aus den Fächergruppen
a)
Biologie, Chemie, Physik und
b)
Geschichte, Sozialkunde, Religionsunterricht, Ethikunterricht
durchgeführt, wobei beide Fächergruppen belegt sein müssen.
2.
Alle Prüflinge können auf eigenen Wunsch zusätzlich an bis zu drei weiteren mündlichen Prüfungen aus der Gesamtheit der schriftlichen und mündlichen Prüfungsfächer teilnehmen. Auf die Bildung der Gesamtnoten ist § 23 Abs. 3 der Verordnung über die Abschlüsse in der Sekundarstufe I entsprechend anzuwenden.
3.
Teilnehmende, die den Realschulabschluss nicht erreicht haben, können die Prüfung einmal wiederholen. Die Wiederholung der Prüfung setzt die Wiederholung des 2. Schuljahres voraus.
4.
Teilnehmende, die den Realschulabschluss erreicht haben, können die Prüfung zum Zwecke der Notenverbesserung nicht wiederholen.

Abschnitt 6 Schlussvorschriften

§ 18 Übergangsvorschriften

Für Abendsekundarschülerinnen und Abendsekundarschüler, die im Schuljahr 2004/2005 das 1. oder 2. Schuljahr oder im Schuljahr 2005/2006 das 2. Schuljahr besuchen, gelten abweichend die folgenden Regelungen zur Versetzung und Abschlussvergabe:
1.
Die Versetzung am Ende des 1. Schuljahres erfolgt, wenn die Schülerin oder der Schüler mindestens ausreichende Leistungen in allen versetzungsrelevanten Fächern erreicht hat. Die Versetzung erfolgt auch, wenn mangelhafte Leistungen in einem versetzungsrelevanten Fach oder ungenügende Leistungen in einem sonstigen versetzungsrelevanten Fach ohne weitere nicht ausreichende Leistungen in anderen Fächern vorliegen. Die Versetzung erfolgt auch, wenn bei gleichzeitiger Erfüllung der Ausgleichsbedingungen der nachfolgenden Sätze 4 bis 6 höchstens folgende Minderleistungen vorliegen: mangelhafte Leistungen in einem versetzungsrelevanten Fach und nicht ausreichende Leistungen in einem sonstigen versetzungsrelevanten Fach. Eine mangelhafte Leistung kann ausgeglichen werden durch eine mindestens befriedigende Leistung, eine ungenügende Leistung durch eine mindestens gute Leistung in einem sonstigen versetzungsrelevanten Fach oder durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem Kernfach. Leistungen in einem Kernfach können nur durch Leistungen in einem anderen Kernfach ausgeglichen werden. Es müssen alle nicht ausreichenden Leistungen ausgeglichen werden. Mit der Versetzung am Ende des 1. Schuljahres wird der Hauptschulabschluss erworben.
2.
Der Realschulabschluss wird nach Teilnahme an der Abschlussprüfung erworben, wenn die Schülerin oder der Schüler mindestens ausreichende Leistungen in allen versetzungsrelevanten Fächern erreicht hat. Der Realschulabschluss wird auch erworben, wenn mangelhafte Leistungen in einem versetzungsrelevanten Fach oder ungenügende Leistungen in einem sonstigen versetzungsrelevanten Fach ohne weitere nicht ausreichende Leistungen in anderen Fächern vorliegen. Der Realschulabschluss wird auch erworben, wenn bei gleichzeitiger Erfüllung der Ausgleichsbedingungen der nachfolgenden Sätze 4 bis 6 höchstens folgende Minderleistungen vorliegen: mangelhafte Leistungen in einem versetzungsrelevanten Fach und nicht ausreichende Leistungen in einem sonstigen versetzungsrelevanten Fach. Eine mangelhafte Leistung kann ausgeglichen werden durch eine mindestens befriedigende Leistung, eine ungenügende Leistung durch eine mindestens gute Leistung in einem sonstigen versetzungsrelevanten Fach oder durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem Kernfach. Leistungen in einem Kernfach können nur durch Leistungen in einem anderen Kernfach ausgeglichen werden. Es müssen alle nicht ausreichenden Leistungen ausgeglichen werden.
3.
Der erweiterte Realschulabschluss wird erworben, wenn die Schülerin oder der Schüler zusätzlich zu den Bedingungen nach Nummer 2 folgende Anforderungen erreicht hat:
a)
einen Notendurchschnitt von mindestens 2,6 in den Kernfächern und
b)
einen Notendurchschnitt von mindestens 3,0 in den sonstigen versetzungsrelevanten Fächern.
Dabei dürfen mangelhafte Leistungen ohne weitere nicht ausreichende Leistungen entweder nur in einem Kernfach oder in zwei sonstigen versetzungsrelevanten Fächern vorliegen. Bei der Berechnung der Notendurchschnitte erfolgt stets ein Abbruch nach der ersten Dezimale. Eine Rundung findet nicht statt.

§ 19 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über Abendklassen an Sekundarschulen vom 24. Mai 1995 (GVBl. LSA S. 163), zuletzt geändert durch Nummer 259 der Anlage des Gesetzes vom 19. März 2002 (GVBl. LSA S. 130, 154), außer Kraft.
Magdeburg, den 28. Februar 2005.
Der Kultusminister des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Olbertz

Anlage

(zu § 9 Abs. 1)
Stundentafeln
Vorkurs Wochen- stunden 1. Schuljahr Wochen- stunden 2. Schuljahr Wochen- stunden
Deutsch 4 Deutsch 3 Deutsch 3
Englisch 4 Englisch 4 Englisch 4
Mathematik 4 Mathematik 4 Mathematik 4
Geschichte 1 Geschichte 1
Religionsunterricht/ Ethikunterricht 1 Religionsunterricht/ Ethikunterricht 1
Physik 2 Biologie 2
Sozialkunde 1 Chemie 2
Physik 2
Sozialkunde 1
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