GemNeuglG HZ
    DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

    Gesetz über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt betreffend den Landkreis Harz (GemNeuglG HZ) vom 8. Juli 2010

    Gesetz über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt
    betreffend den Landkreis Harz
    (GemNeuglG HZ) vom 8. Juli 2010
    Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Gesetz über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt betreffend den Landkreis Harz (GemNeuglG HZ) vom 8. Juli 201001.09.2010
    § 1 - Einheitsgemeinde Stadt Harzgerode01.09.2010
    § 2 - Verwaltungsgemeinschaft Thale01.09.2010
    § 3 - Verwaltungsgemeinschaft Gernrode/Harz, Einheitsgemeinde Stadt Quedlinburg01.01.2011
    § 4 - Inkrafttreten01.09.2010

    § 1 Einheitsgemeinde Stadt Harzgerode

    Die Gemeinde Neudorf wird in die Einheitsgemeinde Stadt Harzgerode eingemeindet. Die eingemeindete Gemeinde wird aufgelöst.

    § 2 Verwaltungsgemeinschaft Thale

    Die Gemeinde Westerhausen wird in die Stadt Thale eingemeindet. Die eingemeindete Gemeinde wird aufgelöst. Für die Verwaltungsgemeinschaft Thale gilt
    § 2 Abs. 5 Satz 1 des Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetzes
    .

    § 3 Verwaltungsgemeinschaft Gernrode/Harz, Einheitsgemeinde Stadt Quedlinburg

    *
    Die Stadt Gernrode sowie die Gemeinden Bad Suderode und Rieder der Verwaltungsgemeinschaft Gernrode/Harz werden in die Einheitsgemeinde Stadt Quedlinburg eingemeindet. Die eingemeindete Stadt sowie die eingemeindeten Gemeinden werden aufgelöst. Für die Verwaltungsgemeinschaft Gernrode/Harz gilt
    § 2 Abs. 5 Satz 1 des Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetzes
    .
    Fußnoten
    *)
    [Gemäß der Bekanntmachung vom 19. März 2013
    (GVBl. LSA S. 131) ist folgende Entscheidung zu beachten:
    ”Aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 19. Februar 2013 - LVG 60/10 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
    § 3 des Gesetzes über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt betreffend den Landkreis Harz vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 414) verletzt, soweit dessen Regelungen die Beschwerdeführerin betreffen,
    Art. 2 Abs. 3 , 87 der Landesverfassung
    und ist nichtig.
    Aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 19. Februar 2013 - LVG 61/10 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
    § 3 des Gesetzes über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt betreffend den Landkreis Harz vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 414) verletzt, soweit dessen Regelungen die Beschwerdeführerin betreffen,
    Art. 2 Abs. 3 , 87 der Landesverfassung
    und ist nichtig.
    Aus dem Urteil des Landesverfassungsgerichts vom 19. Februar 2013 - LVG 62/10 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:
    § 3 des Gesetzes über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt betreffend den Landkreis Harz vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 414) verletzt, soweit dessen Regelungen die Beschwerdeführerin betreffen,
    Art. 2 Abs. 3 , 87 der Landesverfassung
    und ist nichtig.
    Die vorstehenden Entscheidungsformeln haben gemäß
    § 30 Abs. 2 Satz 1 des Landesverfassungsgerichtsgesetzes
    vom 23. August 1993 (GVBl. LSA S. 441)
    , zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 5. November 2009
    (GVBl. LSA S. 525) , Gesetzeskraft.”

    § 4 Inkrafttreten

    § 3 tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. September 2010 in Kraft.
    Magdeburg, den 8. Juli 2010.
    Der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt Der Minister des Innern des Landes Sachsen-Anhalt
    In Vertretung
    Dr. Fikentscher Prof. Dr. Böhmer Hövelmann
    Vizepräsident
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