GebRefAusfG
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Gesetz zur Ausführung der Gemeindegebietsreform (GebRefAusfG) Vom 8. Juli 2010

Gesetz zur Ausführung der Gemeindegebietsreform
(GebRefAusfG) Vom 8. Juli 2010
*
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Zweiten Begleitgesetzes zur Gemeindegebietsreform vom 8. Juli 2010
(GVBl. LSA S. 406) .

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Ausführung der Gemeindegebietsreform (GebRefAusfG) vom 8. Juli 201015.07.2010
§ 1 - Gegenstand15.07.2010
§ 2 - Rechtsnachfolge15.07.2010
§ 3 - Auseinandersetzung bei Verwaltungsgemeinschaften mit mehreren Rechtsnachfolgerinnen15.07.2010
§ 4 - Gemeindenamen15.07.2010
§ 5 - Ortsrecht15.07.2010
§ 6 - Haushaltsrecht15.07.2010
§ 7 - Ortschaftsverfassung15.07.2010
§ 8 - Wahlen15.07.2010
§ 9 - Erweiterung des Gemeinderates in aufnehmenden Gemeinden15.07.2010
§ 10 - Ortsteilnamen15.07.2010
§ 11 - Bestätigung der Vereinbarungen zur Gebietsänderung15.07.2010
§ 12 - Anzuwendende Rechtsvorschriften15.07.2010

§ 1 Gegenstand

Dieses Gesetz enthält die gemeinsamen Ausführungsvorschriften für die nach
§ 2 Abs. 4 Satz 2, Abs. 8 Satz 2 und Abs. 9 des Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetzes
vorgesehenen Gesetze über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt.

§ 2 Rechtsnachfolge

(1) Für die Rechtsnachfolge der aufgelösten Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften gilt
§ 2 Abs. 5 Satz 2 und 5 des Gemeindeneugliederungs-Grundsätzegesetzes
.
(2) Bei Eingemeindung einer Gemeinde in eine Mitgliedsgemeinde einer Verbandsgemeinde ist die Mitgliedsgemeinde Rechtsnachfolgerin der eingemeindeten Gemeinde.

§ 3 Auseinandersetzung bei Verwaltungsgemeinschaften mit mehreren Rechtsnachfolgerinnen

Wird eine Verwaltungsgemeinschaft infolge einer Verwaltungsgemeinschaftsgrenzen überschreitenden Eingemeindung oder Neubildung von Gemeinden aufgelöst, ist von den Beteiligten bis zum 1. November 2010 eine Vereinbarung über die Auseinandersetzung der Verwaltungsgemeinschaft zu schließen.
§ 84 Abs. 4 der Gemeindeordnung findet entsprechende Anwendung.

§ 4 Gemeindenamen

(1) Eingemeindungen führen nicht zu einer Änderung des Namens der aufnehmenden Gemeinde.
(2) Bei Neubildungen führt die Gemeinde den Namen, den das jeweilige Gesetz über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt bestimmt. Der Gemeinderat der neugebildeten Gemeinde kann abweichend von
§ 12 Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung in seiner konstituierenden Sitzung mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen anderen Namen beschließen. Der Beschluss ist der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen.

§ 5 Ortsrecht

(1) Das Ortsrecht der aufgelösten Gemeinden und der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaften gilt in seinem bisherigen örtlichen Geltungsbereich fort, bis es durch neues Ortsrecht ersetzt wird oder aus anderen Gründen außer Kraft tritt, längstens bis zum 30. Juni 2014. Abweichende Regelungen in diesem Gesetz oder einem Gesetz über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt bleiben unberührt.
(2) Bekanntmachungen der an einer Neubildung beteiligten Gemeinden haben bis zum Inkrafttreten einheitlicher Bekanntmachungsregeln für die neu gebildete Gemeinde gegen Kostenerstattung in dem amtlichen Verkündungsblatt des Landkreises zu erfolgen.

§ 6 Haushaltsrecht

Die Haushaltssatzungen der eingemeindeten Gemeinden und der aufgelösten Verwaltungsgemeinschaften gelten vorbehaltlich des Satzes 2 bis zum 31. Dezember 2010 fort. Die vor dem 1. Januar 2011 zusammengeschlossenen Gemeinden können abweichend von
§ 92 Abs. 4 und § 158 Abs. 4 der Gemeindeordnung
für den Rest des laufenden Haushaltsjahres eine gemeinsame Haushaltssatzung erlassen.

§ 7 Ortschaftsverfassung

(1) Fassen Gemeinden vor ihrer Auflösung einen Beschluss nach
§ 86 Abs. 1a der Gemeindeordnung , bilden die bisherigen Gemeinderäte der einzugemeindenden oder an der Gemeindeneubildung beteiligten Gemeinden für den Rest der Wahlperiode die Ortschaftsräte. Für den ehrenamtlichen Bürgermeister der aufzulösenden Gemeinden gilt
§ 58 Abs. 1b der Gemeindeordnung . Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf Mitgliedsgemeinden von Verbandsgemeinden.
(2) Verfügten einzugemeindende oder an einer Gemeindeneubildung beteiligte Gemeinden am 31. Dezember 2009 über Ortschaften, können die aufzulösenden Gemeinden abweichend von Absatz 1 beschließen, dass für den Rest der Wahlperiode die bisherigen Ortschaften zu Ortschaften der aufnehmenden oder neu gebildeten Gemeinde werden. Das übrige Gemeindegebiet der aufzulösenden Gemeinde bildet für den Rest der Wahlperiode eine Ortschaft.
(3) Hat die aufzulösende Gemeinde einen Beschluss nach Absatz 2 gefasst, ist für das übrige Gemeindegebiet der Ortschaftsrat neu zu wählen. Soweit die Ortschaft zum 1. Januar 2011 eingerichtet wird, erfolgt die Wahl des Ortschaftsrates nach den Maßgaben des XI. Teils des
Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt
.

§ 8 Wahlen

(1) Soweit in diesem Gesetz oder einem Gesetz über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt keine besonderen Regelungen getroffen sind, finden auf Wahlen für Gebietsänderungen nach den Gesetzen über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt die Regelungen der
Gemeindeordnung , des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt
sowie der Kommunalwahlordnung für das Land Sachsen-Anhalt
Anwendung.
(2) Die Neuwahl des Gemeinderates erfolgt nach den Maßgaben des XI. Teils des
Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt
.
(3) Soweit aufgrund der Bildung von Einheitsgemeinden ein Bürgermeister oder eine Bürgermeisterin neu zu wählen ist, erfolgt die Wahl nach den Maßgaben des XI. Teils des
Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt
.

§ 9 Erweiterung des Gemeinderates in aufnehmenden Gemeinden

(1) Findet bei gesetzlichen Eingemeindungen eine Neuwahl des Gemeinderates nicht statt, wird bis zur nächsten allgemeinen Neuwahl der Gemeinderat der aufnehmenden Gemeinde im Verhältnis zur Einwohnerzahl der eingemeindeten Gemeinde, mindestens jedoch um ein Gemeinderatsmitglied erweitert. Die Zahl der Mitglieder des Gemeinderates der aufnehmenden Gemeinde erhöht sich entsprechend.
(2) Die Anzahl der neuen Gemeinderatsmitglieder nach Absatz 1 wird berechnet, indem die Einwohnerzahl der einzugemeindenden Gemeinde durch die Einwohnerzahl der aufnehmenden Gemeinde, die diese nach Inkrafttreten der durch das jeweilige Gesetz über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt bewirkten Eingemeindungen hat, geteilt wird und das Ergebnis mit der gesetzlichen Zahl der Gemeinderäte der aufnehmenden Gemeinde, die diese vor Inkrafttreten der durch das jeweilige Gesetz über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt bewirkten Eingemeindung hat, multipliziert wird. Ist die erste Dezimalstelle nach dem Komma größer als fünf, ist aufzurunden, im Übrigen ist abzurunden.
(3) Maßgebend für die Berechnung nach Absatz 2 sind die für den 31. Dezember 2008 vom Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt ermittelten Einwohnerzahlen.
(4) Wird ein Ortschaftsrat nach
§ 7 Abs. 1 oder nach § 86 Abs. 1a der Gemeindeordnung
gebildet, wählt dieser aus seiner Mitte eine oder mehrere Personen, die dem Gemeinderat der aufnehmenden Gemeinde bis zur nächsten allgemeinen Neuwahl angehören. Wurde kein Ortschaftsrat gewählt oder ein Ortschaftsrat nach
§ 7 Abs. 2 gebildet, wählt der Gemeinderat der einzugemeindenden Gemeinde vor seiner Auflösung aus den Mitgliedern des Gemeinderates eine oder mehrere Personen, die dem Gemeinderat der aufnehmenden Gemeinde bis zur nächsten allgemeinen Neuwahl angehören. Sind mehrere Personen zu wählen, gilt
§ 46 Abs. 1 der Gemeindeordnung entsprechend. Nicht gewählte Bewerber sind in der Reihenfolge ihrer Benennung vom Gemeinderat als Ersatzpersonen festzustellen.
(5) Die Absätze 1 bis 3 und Absatz 4 Satz 2 bis 4 gelten für die Erweiterung des Verbandsgemeinderates entsprechend.
(6) Besteht der Gemeinderat einer durch Gebietsänderungsvertrag eingemeindeten Gemeinde für den Rest der Wahlperiode als Ortschaftsrat gemäß
§ 18 Abs. 1 Satz 3 oder § 86 Abs. 4 der Gemeindeordnung
fort, kann er den Gemeinderat der aufnehmenden Gemeinde um Vertreter aus dem Ortschaftsrat erweitern, wenn die wahlberechtigten Bürger der eingemeindeten Gemeinde weder an der allgemeinen noch an einer einzelnen Neuwahl des Gemeinderates der aufnehmenden Gemeinde beteiligt waren. Einen entsprechenden Beschluss kann der Ortschaftsrat spätestens bis zum 31. Dezember 2010 fassen. Beschließt der Ortschaftsrat nach Satz 2, gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

§ 10 Ortsteilnamen

Die Namen der einzugemeindenden oder an einer Gemeindeneubildung beteiligten Gemeinden werden Ortsteilnamen der aufnehmenden oder neugebildeten Gemeinden. Verfügt eine einzugemeindende oder an einer Gemeindeneubildung beteiligte Gemeinde über mehrere benannte Ortsteile, gelten abweichend von Satz 1 die bisherigen Ortsteilnamen fort.
§ 12 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung bleibt unberührt.

§ 11 Bestätigung der Vereinbarungen zur Gebietsänderung

(1) Die Verletzung von Form- und Verfahrensvorschriften bei Abschluss und Genehmigung der zwischen den Gemeinden des Landes Sachsen-Anhalt in der Zeit vom 1. August 2007 bis zum 1. Januar 2010 geschlossenen Gebietsänderungsverträge ist unbeachtlich.
(2) Absatz 1 gilt für die Bildung von Verbandsgemeinden entsprechend mit der Maßgabe, dass die Verbandsgemeindevereinbarungen der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde bis zum 30. Juni 2009 zur Genehmigung vorgelegen haben und spätestens am 1. Januar 2010 in Kraft getreten sind.

§ 12 Anzuwendende Rechtsvorschriften

Soweit in den Gesetzen über die Neugliederung der Gemeinden im Land Sachsen-Anhalt oder in diesem Gesetz keine besonderen Regelungen getroffen sind, finden die für die kreisangehörigen Gemeinden geltenden Bestimmungen Anwendung.
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