Gesetz zur Vereinbarung vom 20. April 2010 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Quebec über Soziale Sicherheit
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Ausfertigungsdatum: 24.01.2011
Vollzitat:
"Gesetz zur Vereinbarung vom 20. April 2010 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Quebec über Soziale Sicherheit vom 24. Januar 2011 (BGBl. 2011 II S. 18)"
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 29.1.2011 +++)
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1
Folgenden in Quebec am 20. April 2010 unterzeichneten zwischenstaatlichen Übereinkünften wird zugestimmt:
1. der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Quebec über Soziale Sicherheit,
2. der Vereinbarung zur Durchführung der Vereinbarung vom 20. April 2010 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Quebec über Soziale Sicherheit (Durchführungsvereinbarung).
Die Vereinbarungen werden nachstehend veröffentlicht.
Art 2
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vereinbarungen zur Durchführung der Vereinbarung sowie Änderungen der in Artikel 1 Nummer 2 genannten Durchführungsvereinbarung in Kraft zu setzen. Im Übrigen wird die Bundesregierung ermächtigt, die zur Durchführung der Vereinbarung erforderlichen innerstaatlichen Regelungen zutreffen. Dabei können zur Anwendung und Durchführung der Vereinbarung insbesondere über folgende Gegenstände Regelungen getroffen werden:
1. Aufklärungs-, Anzeige- und Mitteilungspflichten sowie das Bereitstellen von Beweismitteln zwischen den mit der Durchführung der Vereinbarung befassten Stellen sowie zwischen diesen und den betroffenen Personen,
2. das Ausstellen, die Vorlage und Übermittlung von Bescheinigungen sowie die Verwendung von Vordrucken,
3. die Zuständigkeit der Versicherungsträger oder anderer in der Vereinbarung genannter Stellen und Behörden.
Art 3
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem die Vereinbarung nach ihrem Artikel 29 Absatz 1 und die Durchführungsvereinbarung nach ihrem Artikel 12 in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
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