FH PolG
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Gesetz über die Fachhochschule der Polizei (FH PolG) Vom 12. September 1997

Gesetz über die Fachhochschule der Polizei (FH PolG) Vom 12. September 1997
*
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 334, 363)
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Errichtung einer Fachhochschule der Polizei und zur Änderung hochschul- und beamtenrechtlicher Vorschriften vom 12. September 1997 (GVBl. LSA S. 836).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Fachhochschule der Polizei (FH PolG) vom 12. September 199718.09.1997
Inhaltsverzeichnis01.09.2010
§ 1 - Sitz, Bezeichnung01.09.2010
§ 2 - Aufgaben08.07.2020
§ 2 a - Weitere Aufgaben01.09.2010
§ 3 - Rechtsstellung08.07.2020
§ 4 - Mitglieder und Angehörige01.09.2010
§ 5 - Organe18.09.1997
§ 6 - Senat01.09.2010
§ 7 - Rektor oder Rektorin01.09.2010
§ 8 - Prorektor oder Prorektorin01.09.2010
§ 9 - Kanzler oder Kanzlerin01.09.2010
§ 10 - Angelegenheiten des Senats18.02.2006
§ 11 - Gliederung01.09.2010
§ 12 - Fachgruppenleitung01.09.2010
§ 13 - Fachgruppenkonferenz01.09.2010
§ 14 - Lehrpersonal01.09.2010
§ 14a - Professoren und Professorinnen08.07.2020
§ 14b - Fachhochschuldozenten und Fachhochschuldozentinnen01.09.2010
§ 15 - Lehrbeauftragte01.09.2010
§ 16 - Zulassung zum Studium01.09.2010
§ 17 - Studienabschluss und Hochschulgrad01.09.2010
§ 18 - Vertretung der Studierenden und Auszubildenden18.02.2006
§ 19 - (aufgehoben)01.09.2010
§ 20 - Hochschulrechtliche Stellung18.02.2006
§ 21 - Übergangsvorschrift01.09.2010
§ 22 - (aufgehoben)01.05.2002
Inhaltsübersicht
§ 1 Sitz, Bezeichnung
§ 2 Aufgaben
§ 2a Weitere Aufgaben
§ 3 Rechtsstellung
§ 4 Mitglieder und Angehörige
§ 5 Organe
§ 6 Senat
§ 7 Rektor oder Rektorin
§ 8 Prorektor oder Prorektorin
§ 9 Kanzler oder Kanzlerin
§ 10 Angelegenheiten des Senats
§ 11 Gliederung
§ 12 Fachgruppenleitung
§ 13 Fachgruppenkonferenz
§ 14 Lehrpersonal
§ 14a Professoren und Professorinnen
§ 14b Fachhochschuldozenten und Fachhochschuldozentinnen
§ 15 Lehrbeauftragte
§ 16 Zulassung zum Studium
§ 17 Studienabschluss und Hochschulgrad
§ 18 Vertretung der Studierenden und Auszubildenden
§ 19 (weggefallen)
§ 20 Hochschulrechtliche Stellung
§ 21 Übergangsvorschrift

§ 1 Sitz, Bezeichnung

(1) Das Land Sachsen-Anhalt ist Träger der Fachhochschule für den Polizeivollzugsdienst mit Sitz in Aschersleben.
(2) Die Fachhochschule trägt den Namen „Fachhochschule Polizei Sachsen-Anhalt“.

§ 2 Aufgaben

(1) Die Fachhochschule Polizei hat die Aufgabe, Beamte und Beamtinnen durch ein § 14 Abs. 3 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes entsprechendes Hochschulstudium zu befähigen, die Aufgaben in der Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, zu erfüllen. In diesem Rahmen dient die Fachhochschule Polizei der Pflege und Entwicklung der polizeibezogenen Wissenschaften durch Lehre, Studium, Weiterbildung und Forschung. Die Studierenden sind zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen, dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Kultur verpflichteten sozialen Rechtsstaat und zu wissenschaftlicher Arbeitsweise zu befähigen. Das Verständnis für die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Zusammenhänge ist zu fördern. Zur Gewährleistung einer hohen Ausbildungsqualität sind die fachwissenschaftlichen und fachpraktischen Studieninhalte ergänzend aufeinander abzustimmen.
(2) Zur Weiterentwicklung von Lehre und Studium und zur Unterstützung der Praxis widmet sich die Fachhochschule Polizei anwendungsorientierter Forschung.
(3) Die Fachhochschule Polizei ergreift die notwendigen Maßnahmen zur Qualitätssicherung in der Lehre. Näheres regelt eine Evaluationsordnung der Fachhochschule Polizei. § 7 und § 7a Abs. 1, 2, 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt finden Anwendung.
(4) Es ist zu gewährleisten, daß die Ausbildung an der Fachhochschule Polizei im Verhältnis zu den anderen staatlichen Hochschulen gleichwertig ist. Eine Zusammenarbeit mit Hochschuleinrichtungen vergleichbaren Auftrags ist anzustreben.
(5) Die Fachhochschule Polizei fördert die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit mit entsprechenden polizeilichen Ausbildungseinrichtungen.
(6)
(aufgehoben)
(7) Die Fachhochschule Polizei wirkt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf die Verwirklichung der Gleichstellung von Frauen und Männern hin.
(8) Die Fachhochschule Polizei kann Informations- und Weiterbildungsangebote für Ausbilder und Ausbilderinnen und Ausbildungsleiter und Ausbildungsleiterinnen in den Dienststellen bereitstellen und Lehrprojekte einführen, die auf die Lösung aktueller Probleme des Polizeidienstes gerichtet sind.

§ 2 a Weitere Aufgaben

Das für die Polizei zuständige Ministerium kann der Fachhochschule Polizei weitere Aufgaben im Rahmen der Aus- und Fortbildung übertragen.

§ 3 Rechtsstellung

(1) Die Fachhochschule Polizei ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und zugleich Einrichtung des Landes Sachsen-Anhalt.
(2) Die Aufsicht obliegt dem für die Polizei zuständigen Ministerium, in hochschulrechtlichen Fragen im Einvernehmen mit dem für Hochschulen zuständigen Ministerium. Die Fachhochschule Polizei erhält ein Selbstverwaltungsrecht im Rahmen dieses Gesetzes.
(3) Die Fachhochschule Polizei erläßt die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungen als Satzungen. Diese unterliegen der Genehmigung durch das für die Polizei zuständige Ministerium. Die Ordnungen sind öffentlich bekannt zu machen. Das Nähere regelt eine Bekanntmachungsordnung der Fachhochschule Polizei.

§ 4 Mitglieder und Angehörige

(1) Mitglieder der Fachhochschule Polizei sind das an der Hochschule tätige Personal, die Studierenden sowie die Polizeivollzugsbeamten und Polizeivollzugsbeamtinnen, die im Rahmen des Aufstiegsverfahrens den Erwerb einer Befähigung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes, Laufbahngruppe 2, anstreben.
(2) Angehörige der Fachhochschule Polizei sind, ohne Mitglieder zu sein, die Lehrbeauftragten und die Auszubildenden für die Laufbahngruppe 1 des Polizeivollzugsdienstes.

§ 5 Organe

Organe der Fachhochschule Polizei sind
1.
der Senat,
2.
der Rektor oder die Rektorin.

§ 6 Senat

(1) Dem Senat gehören an
1.
der Rektor oder die Rektorin als vorsitzendes Mitglied,
2.
der Prorektor oder die Prorektorin,
3.
aufgrund von Wahlen:
a)
je ein Fachgruppenvertreter des hauptamtlichen oder hauptberuflichen Lehrpersonals,
b)
ein Vertreter oder eine Vertreterin der Studierenden oder der Polizeivollzugsbeamten und Polizeivollzugsbeamtinnen, die im Rahmen des Aufstiegsverfahrens den Erwerb einer Befähigung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes, Laufbahngruppe 2, anstreben,
c)
ein Vertreter oder eine Vertreterin der Auszubildenden für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes, Laufbahngruppe 1, mit beratender Stimme,
4.
der Kanzler oder die Kanzlerin mit beratender Stimme,
5.
der oder die Gleichstellungsbeauftragte der Fachhochschule Polizei mit beratender Stimme.
(2) Der Senat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Das Nähere zu den Wahlen der in Absatz 1 Nr. 3 genannten Vertreter regelt eine Wahlordnung der Fachhochschule Polizei.
(4) Die Amtszeit der Mitglieder nach Absatz 1 Nr. 3 beträgt zwei Jahre. Die Mitgliedschaft endet mit Aufgabe der Lehrtätigkeit oder mit Beendigung des Studiums.
(5) Die Mitglieder des Senats sind im Rahmen ihrer Senatstätigkeit an Weisungen nicht gebunden und dürfen wegen ihrer Tätigkeit im Senat nicht benachteiligt oder bevorzugt werden.
(6) Vertreter des für die Polizei zuständigen Ministeriums haben das Recht mit beratender Stimme an den Sitzungen des Senats teilzunehmen. Vertreter der Fachhochschule Polizei sowie der Behörden und Einrichtungen der Polizei des Landes Sachsen-Anhalt können durch Beschluss des Senats mit beratender Stimme hinzugezogen werden.

§ 7 Rektor oder Rektorin

(1) Der Rektor oder die Rektorin wird nach Anhörung des Senats von dem für die Polizei zuständigen Ministerium bestellt. Die Stelle ist grundsätzlich öffentlich auszuschreiben. Voraussetzung für die Ernennung zum Rektor oder zur Rektorin ist die Befähigung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, oder die Befähigung zum Richteramt.
(2) Der Rektor oder die Rektorin leitet die Fachhochschule Polizei und vertritt und repräsentiert die Fachhochschule Polizei nach außen. Der Rektor oder die Rektorin sorgt für die Vorbereitung und die Durchführung der Beschlüsse des Senats.

§ 8 Prorektor oder Prorektorin

(1) Der Prorektor oder die Prorektorin vertritt den Rektor oder die Rektorin im Verhinderungsfall in den Angelegenheiten, die nicht Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten sind.
(2) Voraussetzung für die Ernennung zum Prorektor oder zur Prorektorin ist die Befähigung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, oder die Befähigung zum Richteramt. Der Prorektor oder die Prorektorin wird von dem für die Polizei zuständigen Ministerium ernannt.

§ 9 Kanzler oder Kanzlerin

(1) Der Kanzler oder die Kanzlerin wird nach Anhörung des Senats von dem für die Polizei zuständigen Ministerium ernannt. Voraussetzung für die Ernennung zum Kanzler oder zur Kanzlerin ist die Befähigung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes, Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, oder die Befähigung zum Richteramt.
(2) Der Kanzler oder die Kanzlerin führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Der Kanzler oder die Kanzlerin ist ständiger Vertreter oder Vertreterin des Rektors oder der Rektorin in Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten, Beauftragter oder Beauftragte für den Haushalt und erledigt die Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten nach den Richtlinien und im Auftrag des Rektors oder der Rektorin.

§ 10 Angelegenheiten des Senats

(1) Der Senat beschließt die Ordnungen der Fachhochschule Polizei. Darüber hinaus berät und unterstützt er den Rektor oder die Rektorin in grundsätzlichen Angelegenheiten und fördert die Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen und vergleichbaren in- und ausländischen, insbesondere europäischen Einrichtungen.
(2) Zu den grundsätzlichen Angelegenheiten zählen insbesondere
1.
die Abgabe von Stellungnahmen im Rahmen einer Anhörung der Fachhochschule Polizei beim Erlass oder bei der Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen und bei der Aufstellung von Ausbildungs- und Studienplänen,
2.
die Behandlung von Grundsatzfragen mit den für die praktische Ausbildung zuständigen Stellen,
3.
die Mitwirkung bei der Organisation und der Planung der weiteren Entwicklung der Fachhochschule Polizei,
4.
die Anhörung zur Aufstellung des Haushaltsvoranschlages und zur Verteilung der nach dem Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Personalstellen und Sachmittel.

§ 11 Gliederung

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben in Lehre, Forschung und Weiterbildung gliedert sich der Lehr- und Ausbildungsbetrieb der Fachhochschule Polizei in Fachgruppen. Zahl und Aufgaben der Fachgruppen werden von der Fachhochschule Polizei durch die Grundordnung der Fachhochschule Polizei festgelegt. Das Lehrpersonal der Fachhochschule Polizei gehört je einer Fachgruppe an.

§ 12 Fachgruppenleitung

Die Leiter oder die Leiterinnen der Fachgruppen werden nach Anhörung des Senats von dem für die Polizei zuständigen Ministerium bestellt. Sie müssen als Professoren oder Professorinnen oder Fachhochschuldozenten oder Fachhochschuldozentinnen dem hauptamtlichen oder hauptberuflichen Lehrpersonal angehören. Sie führen die Geschäfte der Fachgruppen. Sie sind Vorgesetzte der der Fachgruppe zugeordneten Bediensteten und haben darauf hinzuwirken, dass diese ihre dienstlichen Aufgaben, insbesondere ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen, ordnungsgemäß erfüllen.

§ 13 Fachgruppenkonferenz

(1) Für jede Fachgruppe ist eine Fachgruppenkonferenz zu bilden. Der Fachgruppenkonferenz gehören an:
1.
der Fachgruppenleiter oder die Fachgruppenleiterin als vorsitzendes Mitglied,
2.
das der Fachgruppe zugeordnete hauptamtliche oder hauptberufliche Lehrpersonal,
3.
ein Vertreter oder eine Vertreterin der Studierenden oder Polizeivollzugsbeamten und Polizeivollzugsbeamtinnen, die im Rahmen des Aufstiegsverfahrens den Erwerb einer Befähigung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes, Laufbahngruppe 2, anstreben; das Nähere regelt eine Wahlordnung der Fachhochschule Polizei.
(2) Das einer Fachgruppe zugeordnete hauptamtliche oder hauptberufliche Lehrpersonal kann einer weiteren Fachgruppenkonferenz mit beratender Stimme angehören, wenn es in einem dieser Fachgruppe zugeordneten Fach ständig unterrichtet.
(3) Die Fachgruppenkonferenz berät und unterstützt den Rektor oder die Rektorin. Sie fördert die Zusammenarbeit zwischen der Fachgruppe und den für die praktische Ausbildung zuständigen Stellen und wirkt bei allen wesentlichen Angelegenheiten der Fachgruppe mit, insbesondere
1.
Aufstellung des Studien- und Ausbildungsplans unter Angabe von Lernzielen, Zeitansätzen und Ausbildungsstationen und dessen Abstimmung mit den anderen Fachgruppen,
2.
Abstimmung der Studien- und Ausbildungsinhalte auf die Erfordernisse in der Praxis,
3.
Erarbeitung neuer Lehrmethoden und Erstellen von Lehr- und Unterrichtsmaterial,
4.
Organisation des Studien- und Ausbildungsbetriebs,
5.
Durchführung von anwendungsorientierten Forschungsvorhaben,
6.
Erarbeitung von Kriterien für Leistungsbewertungen in der Fachgruppe,
7.
Unterbreitung von Vorschlägen für die Zusammenarbeit mit den für die praktische Ausbildung zuständigen Stellen.

§ 14 Lehrpersonal

(1) Das hauptamtliche oder hauptberufliche Lehrpersonal der Hochschule besteht aus:
1.
Professoren und Professorinnen sowie
2.
Fachhochschuldozenten und Fachhochschuldozentinnen.
(2) Soweit eine Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen durch das in Absatz 1 genannte Lehrpersonal nicht erforderlich ist, kann diese Aufgabe anderen Lehrkräften übertragen werden.
(3) Das hauptamtliche oder hauptberufliche Lehrpersonal ist in der wissenschaftlichen und methodischen Gestaltung des Unterrichts frei. Das für die Polizei zuständige Ministerium wird ermächtigt, den Umfang der dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen für das hauptamtliche Lehrpersonal der Fachhochschule Polizei durch Verordnung zu regeln. Dabei sind die unterschiedlichen Dienstaufgaben sowie der unterschiedliche Zeitaufwand für die verschiedenen Arten von Lehrveranstaltungen zu berücksichtigen.

§ 14a Professoren und Professorinnen

(1) § 35 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt findet hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Berufung zum Professor oder zur Professorin Anwendung.
(2) § 34 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt findet hinsichtlich der Wahrnehmung der Aufgaben von Professoren oder Professorinnen mit der Maßgabe Anwendung, dass die Festlegung oder Veränderung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle eines Professors und einer Professorin sowie die Übertragung von Aufgaben an eine andere Einrichtung der Bestätigung des für die Polizei zuständigen Ministeriums bedarf.
(3) Stellen für Professoren und Professorinnen sind nach Anhörung des Senats vom Rektor oder von der Rektorin im Einvernehmen mit dem für die Polizei zuständigen Ministerium öffentlich auszuschreiben. Professoren und Professorinnen werden auf Vorschlag des Senats von dem für die Polizei zuständigen Ministerium berufen, das das Einvernehmen mit dem für Hochschulen zuständigen Ministerium herstellt. § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4, 5, 7, 9 und 11 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt findet mit der Maßgabe Anwendung, dass Ministerium im Sinne dieser Vorschrift das für die Polizei zuständige Ministerium ist.
(4) Zur Vorbereitung des Berufungsvorschlages wird durch die Fachgruppenkonferenz der Fachgruppe, in der die Stelle zu besetzen ist, eine Berufungskommission gebildet. Einer Berufungskommission sollen angehören:
1.
der Fachgruppenleiter oder die Fachgruppenleiterin der Fachgruppe oder ein Professor oder eine Professorin der Fachgruppe als vorsitzendes Mitglied,
2.
vier Professoren oder Professorinnen oder Fachhochschuldozenten oder Fachhochschuldozentinnen, davon mindestens ein Professor oder eine Professorin aus einer anderen Hochschule,
3.
zwei Studierende oder Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamtinnen, die im Rahmen des Aufstiegsverfahrens den Erwerb einer Befähigung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes, Laufbahngruppe 2, anstreben.
(5) Professoren und Professorinnen können in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt werden oder in einem unbefristeten oder befristeten privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis beschäftigt werden. Eine Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit ist für die Dauer von sechs Jahren zulässig; eine erneute Ernennung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit ist einmal zulässig. Die Ernennung eines Professors oder einer Professorin in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit setzt eine dreijährige Tätigkeit als Professor oder Professorin im Beamtenverhältnis auf Probe voraus, sofern der Bewerber oder die Bewerberin noch nicht mindestens drei Jahre hauptamtlich oder hauptberuflich als Lehrkraft an einer Hochschule tätig war. Ein Beamtenverhältnis auf Zeit oder ein befristetes privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis kann auf Antrag der zuständigen Fachgruppe in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder in ein unbefristetes privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis umgewandelt werden. Ein erneutes Berufungsverfahren ist nicht erforderlich. Über den Antrag nach Satz 4 entscheidet das für die Polizei zuständige Ministerium nach Anhörung des Senats und der Herstellung des Einvernehmens mit dem für Hochschulen zuständigen Ministerium. § 38 Abs. 3 bis 7 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt findet Anwendung.
(6) Der Eintritt in den Ruhestand ist für Professoren und Professorinnen im Beamtenverhältnis auf Zeit mit Ablauf der Dienstzeit ausgeschlossen; sie sind mit Ablauf ihrer Dienstzeit entlassen. Die §§ 57 und 79 Abs. 4 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt sind nicht anwendbar. Im Falle einer Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, finden die für Beamte auf Lebenszeit geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung mit Ausnahme von § 78 Abs. 2 bis 4 und § 79 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes Sachsen-Anhalt.
(7) Zur Durchführung von Forschungs- oder Entwicklungsvorhaben können Professoren und Professorinnen nach Anhörung des Senats unter Fortzahlung ihrer Bezüge für ein Semester von anderen Aufgaben freigestellt werden. Über die Freistellung entscheidet das für die Polizei zuständige Ministerium. Das Nähere regelt die Grundordnung der Fachhochschule Polizei.

§ 14b Fachhochschuldozenten und Fachhochschuldozentinnen

(1) Für die Wahrnehmung von Lehraufgaben mit besonderen Anforderungen, die spezielle Qualifikationen erfordern, sowie Aufgaben, die mit der Konzeptentwicklung, Planung und Organisation der Lehre verbunden sind, können an der Fachhochschule Polizei Fachhochschuldozenten und Fachhochschuldozentinnen beschäftigt werden. In der Funktion als Fachhochschuldozent oder Fachhochschuldozentin kann beschäftigt werden, wer über eine Promotion verfügt oder eine Laufbahnbefähigung für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, oder den Abschluss der Polizei-Führungsakademie besitzt.
(2) Stellen für Fachhochschuldozenten und Fachhochschuldozentinnen sind nach Anhörung des Senats vom Rektor oder von der Rektorin im Einvernehmen mit dem für die Polizei zuständigen Ministerium auszuschreiben und zu besetzen.

§ 15 Lehrbeauftragte

Zur Ergänzung des Lehrangebotes und für einen durch das Lehrpersonal nicht gedeckten Lehrbedarf können Lehraufträge erteilt werden. Der Lehrauftrag ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis besonderer Art; er begründet kein Dienstverhältnis. Die Lehrbeauftragten müssen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung den in § 14b Abs. 1 Satz 2 genannten Anforderungen entsprechen. Sie nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbstständig wahr.

§ 16 Zulassung zum Studium

(1) Für Studierende, die aus dem Vorbereitungsdienst ausscheiden, endet das Studium mit dem Zeitpunkt ihrer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Für Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamtinnen, die im Rahmen des Aufstiegsverfahrens den Erwerb einer Befähigung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes, Laufbahngruppe 2, anstreben, endet die Ausbildung mit Aufhebung der Abordnung oder der Versetzung an eine andere Behörde oder Einrichtung.
(2) Gaststudierende können zu einzelnen Lehrveranstaltungen zugelassen werden. Näheres regelt die Grundordnung der Fachhochschule Polizei.
(3) Die erneute Zulassung zum Studium oder zum Aufstiegsverfahren muss versagt werden, wenn der Bewerber oder die Bewerberin den Prüfungsanspruch endgültig verloren hat.

§ 17 Studienabschluss und Hochschulgrad

Die Fachhochschule Polizei verleiht nach bestandener Abschlussprüfung als Studienabschluss den akademischen Grad „Bachelor of Arts (B. A.)“. Das Nähere regelt die Prüfungsordnung der Fachhochschule Polizei.

§ 18 Vertretung der Studierenden und Auszubildenden

(1) Zur Wahrnehmung der Belange der Studierenden und Auszubildenden gegenüber der Fachhochschule Polizei wird eine Studenten- und Auszubildendenvertretung gebildet.
(2) Mitglieder sind die jeweiligen Vertreter der Studierenden und Auszubildenden im Senat und in den Fachgruppenkonferenzen. Die Studenten- und Auszubildendenvertretung vertritt die Belange der Studierenden und Auszubildenden. Sie pflegt die überregionalen und internationalen Beziehungen insbesondere zu Studierenden und Auszubildenden für den Polizeivollzugsdienst anderer Hochschulen und Polizeischulen.
(3) Die Fachhochschule Polizei unterstützt die Studenten- und Auszubildendenvertretung nach Maßgabe des Haushalts bei der räumlichen, materiellen sowie finanziellen Ausstattung.

§ 19

(aufgehoben)
(aufgehoben)

§ 20 Hochschulrechtliche Stellung

Für die Fachhochschule Polizei findet das Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt nach Maßgabe dieses Gesetzes Anwendung.

§ 21 Übergangsvorschrift

Für die Studierenden, die ihr Studium vor dem 1. September 2010 aufgenommen haben, finden die für die Ausbildung und Prüfung geltenden Vorschriften des Gesetzes über die Fachhochschule der Polizei vom 12. September 1997 (GVBl. LSA S. 836), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Februar 2006 (GVBl. LSA S. 34), weiterhin Anwendung. Satz 1 gilt entsprechend für Polizeivollzugsbeamte und Polizeivollzugsbeamtinnen, die im Rahmen des Aufstiegsverfahrens den Erwerb einer Befähigung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes, Laufbahngruppe 2, anstreben, wenn der Lehrgang vor dem 1. September 2010 begonnen wurde.

§ 22

(aufgehoben)
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