H/RSchulNSchPrV ST 2005
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Verordnung über die Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des Realschulabschlusses durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler (Nichtschülerprüfungsverordnung) Vom 8. Februar 2005

Verordnung über die Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des Realschulabschlusses durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler (Nichtschülerprüfungsverordnung) Vom 8. Februar 2005
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2010 (GVBl. LSA S. 523)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und des Realschulabschlusses durch Nichtschülerinnen und Nichtschüler (Nichtschülerprüfungsverordnung) vom 8. Februar 200512.02.2005
Eingangsformel12.02.2005
Inhaltsverzeichnis12.02.2005
Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften12.02.2005
§ 1 - Begriffsbestimmung12.02.2005
§ 2 - Zweck der Prüfung12.02.2005
§ 3 - Information und Beratung12.02.2005
§ 4 - Antragsverfahren30.10.2010
§ 5 - Zulassung30.10.2010
§ 6 - Prüfungskommission30.10.2010
§ 7 - Fachprüfungsausschüsse12.02.2005
§ 8 - Ort und Termin der Prüfung12.02.2005
Abschnitt 2 - Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses12.02.2005
§ 9 - Umfang der Prüfung12.02.2005
§ 10 - Durchführung der schriftlichen Prüfungen12.02.2005
§ 11 - Durchführung der mündlichen Prüfungen12.02.2005
§ 12 - Bestehen der Prüfung12.02.2005
Abschnitt 3 - Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses12.02.2005
§ 13 - Umfang der Prüfung12.02.2005
§ 14 - Durchführung der schriftlichen Prüfungen30.10.2010
§ 15 - Durchführung der mündlichen Prüfungen12.02.2005
§ 16 - Bestehen der Prüfung12.02.2005
Abschnitt 4 - Ergänzende Vorschriften12.02.2005
§ 17 - Nachholen einer Prüfung, Unterbrechung12.02.2005
§ 18 - Prüflinge mit diagnostizierten Lernstörungen oder sonderpädagogischem Förderbedarf12.02.2005
§ 19 - Täuschungshandlungen12.02.2005
§ 20 - Dokumentation des Ablaufs der Prüfungen12.02.2005
§ 21 - Rechtsbehelf12.02.2005
§ 22 - Wiederholung der Prüfung12.02.2005
§ 23 - Zeugnisse12.02.2005
§ 24 - Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten12.02.2005
§ 25 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten12.02.2005
Aufgrund von § 35 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 82 Abs. 3 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1996 (GVBl. LSA S. 281), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2003 (GVBl. LSA S. 352, 355), wird verordnet:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1Begriffsbestimmung
§ 2 Zweck der Prüfung
§ 3Information und Beratung
§ 4Antragsverfahren
§ 5Zulassung
§ 6 Prüfungskommission
§ 7Fachprüfungsausschüsse
§ 8Ort und Termin der Prüfung
Abschnitt 2 Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses
§ 9Umfang der Prüfung
§ 10Durchführung der schriftlichen Prüfungen
§ 11Durchführung der mündlichen Prüfungen
§ 12Bestehen der Prüfung
Abschnitt 3 Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses
§ 13Umfang der Prüfung
§ 14Durchführung der schriftlichen Prüfungen
§ 15Durchführung der mündlichen Prüfungen
§ 16Bestehen der Prüfung
Abschnitt 4 Ergänzende Vorschriften
§ 17Nachholen einer Prüfung, Unterbrechung
§ 18Prüflinge mit diagnostizierten Lernstörungen oder sonderpädagogischem Förderbedarf
§ 19Täuschungshandlungen
§ 20Dokumentation des Ablaufs der Prüfungen
§ 21Rechtsbehelf
§ 22Wiederholung der Prüfung
§ 23Zeugnisse
§ 24Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten
§ 25In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Begriffsbestimmung

Nichtschülerinnen und Nichtschüler im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die nicht mehr Schülerin oder Schüler einer allgemein bildenden Schule, einer berufsbildenden Schule (einschließlich Berufsgrundbildungsjahr und Berufsvorbereitungsjahr) oder einer Abendklasse an einer Sekundarschule sind.

§ 2 Zweck der Prüfung

(1) Diese Verordnung regelt die Prüfung zum Erwerb
1.
des Hauptschulabschlusses und
2.
des Realschulabschlusses einschließlich des erweiterten Realschulabschlusses
für Nichtschülerinnen und Nichtschüler.
(2) Die Nichtschülerin oder der Nichtschüler muss in der Prüfung nachweisen, dass ihr oder sein Leistungsstand dem gleichwertig ist, der in der Sekundarschule für den entsprechenden Abschluss gefordert wird.

§ 3 Information und Beratung

(1) Die Schulbehörde informiert die Bewerberin oder den Bewerber rechtzeitig vor dem Zulassungstermin über die Regelungen der Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler, insbesondere über die Zulassungsvoraussetzungen und Prüfungsanforderungen.
(2) Die Lehrkräfte der prüfenden Schule beraten die Bewerberin oder den Bewerber in Fragen der fachlichen Vorbereitung und des Prüfungsverfahrens.

§ 4 Antragsverfahren

(1) Zuständig für die Prüfung von Nichtschülerinnen und Nichtschülern ist die Schulbehörde.
(2) Die Zulassung zur Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler ist bis spätestens 15. Dezember eines Jahres bei der Schulbehörde zu beantragen. Dem Zulassungsantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1.
eine Geburtsurkunde;
2.
ein tabellarischer Lebenslauf, der die Daten des Schulbesuches lückenlos enthalten muss;
3.
das letzte Jahreszeugnis, Abschluss- oder Abgangszeugnis der zuletzt besuchten Schule in beglaubigter Ablichtung;
4.
ein Nachweis über etwa erworbene berufliche Qualifikationen in beglaubigter Ablichtung;
5.
eine Erklärung, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller Nichtschülerin oder Nichtschüler im Sinne von § 1 ist;
6.
ein Nachweis, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller zum Zeitpunkt der Meldung in Sachsen-Anhalt ihren oder seinen ständigen Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat;
7.
eine Erklärung, aus der hervorgeht, wie sich die Antragstellerin oder der Antragsteller in den einzelnen Fächern vorbereitet hat; es sind diejenigen Stoffgebiete hervorzuheben, mit denen sich die Antragstellerin oder der Antragsteller eingehend und mit besonderem Interesse beschäftigt hat;
8.
eine Erklärung zur Wahl der mündlichen Prüfungsfächer;
9.
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wann und wo die Antragstellerin oder der Antragsteller schon einmal eine entsprechende Prüfung oder Teile davon abgelegt und ob sie oder er sich zu der gleichen Prüfung bereits an anderer Stelle angemeldet hat;
10.
eine Zustimmungserklärung der Erziehungsberechtigten, insofern die Antragstellerin oder der Antragsteller noch nicht volljährig ist.

§ 5 Zulassung

(1) Über die Zulassung entscheidet die Schulbehörde durch schriftlichen Bescheid. Die Zulassung ist zu Versagen, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
1.
durch die Teilnahme an der Prüfung für Nichtschulerinnen und Nichtschüler den angestrebten Abschluss zu einem früheren Zeitpunkt als im regulären Bildungsgang erhalten kann,
2.
bereits zweimal erfolglos die Prüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler zur Erlangung des entsprechenden Abschlusses abgelegt hat,
3.
zur gleichen Prüfung an einer anderen Stelle zugelassen wurde, diese Prüfung aber noch nicht abgeschlossen hat oder
4.
eine bereits bestandene Prüfung wiederholen will.
Über Ausnahmen entscheidet die Schulbehörde.
(2) Nach erfolgter Zulassung weist die Schulbehörde die Nichtschülerin oder den Nichtschüler einer Sekundarschule zu und benachrichtigt die betreffende Schule. Dort meldet sich die Nichtschülerin oder der Nichtschüler bis zum nächstfolgenden 1. März unter Vorlage des Zulassungsbescheides an.

§ 6 Prüfungskommission

(1) Die Vorbereitung und Durchführung der Prüfung obliegt einer Prüfungskommission.
(2) Die Schulbehörde veranlasst die Bildung der Prüfungskommission, die nicht weniger als vier Mitglieder haben darf.
(3) Die Prüfungskommission besteht aus einer Referentin oder einem Referenten der Schulbehörde, der Leiterin oder dem Leiter der Schule, an der die Prüfung durchgeführt wird, und zwei Sekundarschullehrkräften, die Fachlehrkräfte mindestens eines der Prüfungsfächer sein müssen. Den Vorsitz übernimmt die Vertreterin oder der Vertreter der Schulbehörde, der stellvertretende Vorsitz obliegt der Leiterin oder dem Leiter der betreffenden Schule.
(4) Die Referentin oder der Referent der Schulbehörde kann den Vorsitz der Prüfungskommission der Schulleiterin oder dem Schulleiter übertragen. In diesen Fällen bestimmt die Schulbehörde eine weitere Sekundarschullehrkraft zur stellvertretenden Vorsitzenden oder zum stellvertretenden Vorsitzenden.
(5) Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission kann im Fall seiner Verhinderung den Vorsitz einem anderen Mitglied der Prüfungskommission übertragen.
(6) Die Prüfungskommission entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(7) Die oder der Vorsitzende kann gegen einen Beschluss der Prüfungskommission Einspruch erheben, wenn sie oder er den Beschluss für fehlerhaft hält. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die Schulbehörde.
(8) Die Prüfungskommission hat die Aufgabe, den organisatorischen Ablauf der Prüfung festzulegen und deren ordnungsgemäße Durchführung zu sichern; insbesondere Entscheidungen zu treffen über
1.
die Zulassung zusätzlicher Hilfsmittel oder Erleichterungen für Prüflinge gemäß § 18 und
2.
das Nachholen einer Prüfung.
(9) Die Mitglieder der Prüfungskommission können an allen Prüfungen einschließlich der Beratung der Fachprüfungsausschüsse teilnehmen und die schriftlichen Arbeiten einsehen.
(10) Angehörige des Prüflings gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, dürfen nicht Mitglieder der Prüfungskommission oder der Fachprüfungsausschüsse sein.

§ 7 Fachprüfungsausschüsse

(1) Die Prüfung in den einzelnen Fächern obliegt einem Fachprüfungsausschuss; diesem gehören das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission oder ein von ihm mit der Leitung des Fachprüfungsausschusses beauftragtes Mitglied der Prüfungskommission sowie zwei Sekundarschullehrkräfte des jeweiligen Prüfungsfaches, die als Fachprüferinnen oder Fachprüfer berufen werden, an. Als Fachprüferinnen oder Fachprüfer können auch Lehrkräfte berufen werden, die Nichtschülerinnen oder Nichtschüler in anderen Bildungseinrichtungen (nichtstaatlichen Bildungseinrichtungen und Volkshochschulen) auf die Prüfung vorbereitet haben, sofern diese Lehrkräfte die entsprechende Lehrbefähigung oder Qualifikation besitzen. Jede Lehrkraft kann Fachprüferin oder Fachprüfer für zwei Fächer sein.
(2) Die zuständigen Fachprüferinnen oder Fachprüfer bewerten die schriftlichen Arbeiten der Prüflinge und prüfen sie in den Fächern der mündlichen Prüfung.
(3) Der Fachprüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(4) Eine Fachprüferin oder, ein Fachprüfer aus einer anderen Bildungseinrichtung ist nur an solchen Prüfungen zu beteiligen, an denen Prüflinge teilnehmen, die durch sie oder ihn auf die Prüfung vorbereitet worden sind. In der mündlichen Prüfung von Prüflingen nichtstaatlicher Bildungseinrichtungen und Volkshochschulen kann auch eine Fachprüferin oder ein Fachprüfer dieser Bildungseinrichtung prüfen.

§ 8 Ort und Termin der Prüfung

(1) Die Prüfung findet jeweils einmal jährlich in einer von der Schulbehörde bestimmten Sekundarschule statt.
(2) Die Termine der schriftlichen Prüfungen zum Erwerb des Realschulabschlusses werden von der obersten Schulbehörde festgelegt. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission legt den Zeitplan für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und der mündlichen Prüfungen zum Erwerb des Realschulabschlusses in der Regel im Rahmen des regulären Prüfungsgeschehens und so, dass der reguläre Schulbetrieb nicht beeinträchtigt wird, fest.
(3) Bei der Prüfung geschlossener Kurse anderer Bildungseinrichtungen können zwischen dem Träger dieser Kurse und der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission die Termine für die mündlichen Prüfungen nach Maßgabe des Absatzes 2 vereinbart werden. Als Ort der Prüfung können Räume des Trägers der Kurse vereinbart werden.

Abschnitt 2 Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses

§ 9 Umfang der Prüfung

Die Prüfung umfasst für alle Prüflinge
1.
je eine schriftliche Prüfung in Deutsch und Mathematik und
2.
drei mündliche Prüfungen nach Wahl des Prüflings aus den Fächergruppen
a)
Biologie, Chemie, Physik und
b)
Geographie, Geschichte, Sozialkunde,
wobei beide Fächergruppen belegt sein müssen.

§ 10 Durchführung der schriftlichen Prüfungen

(1) Die Dauer der schriftlichen Prüfung beträgt in Deutsch 120 Minuten und in Mathematik 90 Minuten.
(2) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben und die Erwartungshorizonte werden von den Fachprüferinnen und Fachprüfern auf der Grundlage der Rahmenrichtlinien der Sekundarschule für den 9. Schuljahrgang entworfen und spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung der Schulbehörde zur Genehmigung vorgelegt. Wichtige Stoffkomplexe der Rahmenrichtlinien der Schuljahrgänge 7 und 8 müssen berücksichtigt werden. Im Fach Deutsch werden drei Aufsatzthemen zur Wahl gestellt.
(3) Die Prüfungsarbeiten werden von den beiden Fachprüferinnen oder Fachprüfern unabhängig voneinander, bewertet. Können sie sich nicht auf eine Note einigen, wird die Note durch das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission festgesetzt.
(4) Die Aufsicht während der schriftlichen Prüfungen regelt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission. Eine Fachprüferin oder ein Fachprüfer darf nicht allein die Aufsicht führen.
(5) Ein aufsichtsführendes Mitglied des Fachprüfungsausschusses weist vor Beginn der schriftlichen Arbeiten auf die Bestimmungen des § 19 hin.
(6) Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfung zu befragen, ob sie sich gesundheitlich in der Lage fühlen, an der Prüfung teilzunehmen. Nachträglich angegebene Gründe machen eine Prüfung nicht unwirksam.
(7) Während der schriftlichen Prüfung dürfen Prüflinge nur einzeln und mit Genehmigung der Aufsichtsführenden den Prüfungsraum verlassen. Eine solche Unterbrechung der Prüfung und ihre Dauer sind im Protokoll der Prüfung festzuhalten.

§ 11 Durchführung der mündlichen Prüfungen

(1) Prüfungsaufgaben und Erwartungshorizont werden von den jeweiligen Fachprüferinnen und Fachprüfern auf der Grundlage der Rahmenrichtlinien der Sekundarschule für den 9. Schuljahrgang erstellt und dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der jeweiligen mündlichen Prüfung zur Bestätigung vorgelegt.
(2) Die mündlichen Prüfungen dauern in der Regel 20 Minuten.
(3) Den Prüflingen ist eine Vorbereitungszeit von 20 Minuten unter Aufsicht einzuräumen.
(4) Ein Mitglied des Fachprüfungsausschusses weist vor Beginn der Prüfung auf die Bestimmungen des § 19 hin.
(5) Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfung zu befragen, ob sie sich gesundheitlich in der Lage fühlen, an der Prüfung teilzunehmen. Nachträglich angegebene Gründe machen eine Prüfung nicht unwirksam.
(6) Die Leistungen in den mündlichen Einzelprüfungen werden von den beiden Fachprüferinnen oder Fachprüfern bewertet. Können sie sich nicht auf eine Note einigen, wird die Note durch das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission festgesetzt.

§ 12 Bestehen der Prüfung

(1) Die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfungen sind in ganzen Noten auszudrücken und Schriftlich zu begründen.
(2) Die Prüfungskommission setzt die Gesamtergebnisse fest und erkennt bei Erfüllung der Bedingungen, den erzielten Abschluss zu oder stellt ansonsten das Nichtbestehen fest.
(3) Die Prüfung für den Hauptschulabschluss ist bestanden, wenn die Teilnehmerin oder der Teilnehmer
1.
mindestens ausreichende Leistungen in allen Prüfungsfächern oder
2.
höchstens einmal eine mangelhafte Leistung in einem Prüfungsfach
aufweist.

Abschnitt 3 Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses

§ 13 Umfang der Prüfung

Die Prüfung umfasst für alle Prüflinge,
1.
je eine schriftliche Prüfung in Deutsch, Mathematik und Englisch,
2.
zwei mündliche Prüfungen nach Wahl des Prüflings aus den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch und
3.
drei mündliche Prüfungen nach Wahl des Prüflings aus den Fächergruppen
a)
Biologie, Chemie, Physik und
b)
Geographie, Geschichte, Sozialkunde, wobei beide Fächergruppen belegt sein müssen.

§ 14 Durchführung der schriftlichen Prüfungen

(1) Die Dauer der schriftlichen Prüfungen beträgt in Deutsch 210 Minuten, in Mathematik 180 Minuten und in Englisch 150 Minuten.
(2) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben entsprechen denen der zentralen Abschlussprüfungen an Sekundarschulen und werden von der obersten Schulbehörde, entsprechend den Rahmenrichtlinien der Sekundarschule vorgelegt. Für die Bewertung im Fach Deutsch ist durch die Fachprüferinnen und Fachprüfer auf der Grundlage der Rahmenrichtlinien der Sekundarschule für den 10. Schuljahrgang sowie der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz über Bildungsstandards für den Mittleren Schulabschluss in der jeweils geltenden Fassung für alle gewählten Themen ein Erwartungshorizont zu erstellen und dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission zur Bestätigung vorzulegen.
(3) § 10 Abs. 3 bis 7 ist entsprechend anzuwenden.

§ 15 Durchführung der mündlichen Prüfungen

(1) Prüfungsaufgaben und Erwartungshorizont werden von den jeweiligen Fachprüferinnen und Fachprüfern auf der Grundlage der Rahmenrichtlinien der Sekundarschule für den 10. Schuljahrgang sowie der Vereinbarung der Kultusministerkonferenz über Bildungsstandards für den Mittleren Schälabschluss in der jeweils geltenden Fassung erstellt und dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission bis spätestens eine Woche vor Beginn der jeweiligen mündlichen Prüfung zur Bestätigung vorgelegt.
(2) § 11 Abs. 2 bis 6 ist entsprechend anzuwenden.

§ 16 Bestehen der Prüfung

(1) Die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfungen sind in ganzen Noten auszudrücken und schriftlich zu begründen. Die Gesamtnoten in den nach § 13 Nr. 2 gewählten Fächern werden jeweils aus dem Durchschnitt der schriftlichen und mündlichen Prüfungsnote ermittelt und in ganzen Noten ausgedrückt. Bei n,5 liegt die Entscheidung im pädagogischen Ermessen des Fachprüfungsausschusses.
(2) Die Prüfungskommission setzt die Gesamtergebnisse fest und erkennt bei Erfüllung der Bedingungen den erzielten Abschluss zu oder stellt ansonsten das Nichtbestehen fest.
(3) Die Prüfung für den Realschulabschluss ist bestanden, wenn die Teilnehmerin oder der Teilnehmer
1.
mindestens ausreichende Leistungen in allen Prüfungsfächern oder
2.
höchstens einmal eine mangelhafte Leistung in einem Prüfungsfach, die durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Prüfungsfach ausgeglichen wird, aufweist.
(4) Der erweiterte Realschulabschluss ist erreicht, wenn der Notendurchschnitt aller Prüfungsfächer mindestens 2,6 beträgt. Bei der Berechnung erfolgt Abbruch nach der ersten Dezimale. Eine Rundung findet nicht statt. Dabei müssen in den Kernfächern mindestens befriedigende Leistungen und in den übrigen Fächern mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sein.

Abschnitt 4 Ergänzende Vorschriften

§ 17 Nachholen einer Prüfung, Unterbrechung

(1) Das Nachholen einer Prüfung oder von Teilen einer Prüfung ist möglich, wenn aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen von dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission anerkannten Gründen eine Teilnahme an der Prüfung oder einem Teil der Prüfung nicht möglich ist oder nicht möglich war. Das Nachholen der Prüfung muss in der Regel im Rahmen des regulären Prüfungsgeschehens erfolgen, spätestens jedoch bis zur Unterrichtsaufnahme des folgenden Schuljahres. Ist das wegen Krankheit des Prüflings oder aus einem vergleichbaren Grund nicht möglich, muss die Prüfung bis spätestens zum Ende des Kalenderjahres abgeschlossen sein. Über Ausnahmen entscheidet das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission.
(2) Die Prüfungsaufgaben für das Nachholen einer Prüfung werden von der Schule erstellt. Sie sind durch das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission zu bestätigen.
(3) Ein Prüfling kann aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen privaten und beruflichen Gründen beantragen, dass die Nichtschülerprüfung unterbrochen wird. Über den Antrag entscheidet das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission. Die Fortsetzung der Prüfung ist in einem späteren Kalenderjahr zum regulären Termin der Nichtschülerprüfung möglich. Wird die Prüfung innerhalb von drei Jahren abgeschlossen, so werden die bisherigen Prüfungsergebnisse angerechnet.
(4) Bei Unterbrechung oder Versäumnis der Prüfung oder von Teilen der Prüfung ohne Einwilligung der oder des Vorsitzenden kann die Prüfungskommission die Prüfung für nicht bestanden erklären. § 22 Abs. 3 findet entsprechend Anwendung.

§ 18 Prüflinge mit diagnostizierten Lernstörungen oder sonderpädagogischem Förderbedarf

(1) Prüflingen mit diagnostizierten Lernstörungen oder sonderpädagogischem Förderbedarf können entsprechende Erleichterungen der äußeren Prüfungsbedingungen eingeräumt werden, insbesondere hinsichtlich des Einsatzes von Hilfsmitteln, der Dauer der Prüfung und Gewährung von Pausen.
(2) Prüflinge mit schweren Behinderungen können in mündlichen Prüfungsfächern schriftliche Prüfungen und gegebenenfalls in schriftlichen Prüfungsfächern mündliche Prüfungen ablegen.

§ 19 Täuschungshandlungen

(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, so ist die entsprechende Prüfungsleistung mit „ungenügend" zu bewerten.
(2) Wird ein Tatbestand nach Absatz 1 erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so ist die betreffende Prüfungsleistung nachträglich mit „ungenügend" zu bewerten und das Gesamtergebnis entsprechend zu berichtigen. Ein bereits ausgegebenes Zeugnis ist gegebenenfalls einzuziehen und neu auszufertigen.
(3) Die Entscheidung in den Fällen der Absätze 1 und 2 trifft die Prüfungskommission.
(4) Die Prüflinge sind vor Beginn der Prüfungen an der Schule nachweislich auf die vorstehenden Bestimmungen hinzuweisen.

§ 20 Dokumentation des Ablaufs der Prüfungen

(1) Über den Verlauf jeder schriftlichen Prüfung ist von einer oder einem Aufsichtsführenden ein Protokoll anzufertigen, das insbesondere zu folgenden Punkten Aussagen enthalten soll:
1.
die Namen der Aufsichtsführenden,
2.
die Namen der Prüflinge,
3.
den Beginn der Arbeitszeit, gegebenenfalls Unterbrechungen der Prüfung und deren Dauer,
4.
die Zeit der Abgabe der einzelnen Arbeiten,
5.
besondere Vorkommnisse während der Prüfung und
6.
den Vermerk, dass die Prüflinge vor Beginn der Schriftlichen Prüfung auf die Bestimmungen des § 19 hingewiesen und gemäß § 10 Abs. 6 befragt worden sind.
(2) Über den Ablauf jeder mündlichen Prüfung wird ein Protokoll angefertigt; das von den Mitgliedern des jeweiligen Fachprüfungsausschusses unterzeichnet wird und insbesondere zu folgenden Punkten Aussagen enthalten soll:
1.
das Prüfungsfach,
2.
den Namen des Prüflings,
3.
den Vermerk, dass der Prüfling vor Beginn der mündlichen Prüfung auf die Bestimmungen des § 19 hingewiesen und gemäß § 11 Abs. 5 befragt worden ist,
4.
die Prüfungszeit,
5.
die Prüfungsaufgaben und deren Beantwortung ohne Bewertung,
6.
besondere Vorkommnisse während der Prüfung und
7.
die erreichte Note und deren Begründung.

§ 21 Rechtsbehelf

(1) Gegen Entscheidungen der Prüfungskommission können Prüflinge, bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten, Widerspruch einlegen. Erziehungsberechtigte und Prüflinge sind über diesen Rechtsbehelf zu informieren.
(2) Der Widerspruch ist schriftlich unter Angabe der Gründe spätestens einen Monat nach Aushändigung des Zeugnisses oder der Bescheinigung über die gezeigten Prüfungsleistungen bei der Schule einzulegen.
(3) Über den Widerspruch hat die Prüfungskommission innerhalb von sechs Wochen nach Eingang zu entscheiden. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, ist er an die Schulbehörde zur Entscheidung weiterzuleiten.
(4) Widerspruchsführende haben Anspruch auf rechtliches Gehör.

§ 22 Wiederholung der Prüfung

(1) Hat ein Prüfling die Prüfung nicht bestanden, so kann er sie frühestens nach einem Jahr wiederholen. Es ist nur eine einmalige Wiederholung der Prüfung zulässig.
(2) Hat sich ein Prüfling einer entsprechenden Prüfung bereits außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt unterzogen, sie aber nicht bestanden, so ist die Prüfung als Wiederholungsprüfung anzurechnen.
(3) Bei einer Wiederholungsprüfung werden in einzelnen Fächern bereits abgelegte Prüfungen auf Antrag angerechnet, wenn sie mindestens mit der Note „ausreichend" bewertet sind. Die erste Prüfung darf nicht länger als drei Jahre zurückliegen.
(4) Wer die Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses oder die Prüfung zum Erwerb des Realschulabschlusses bestanden hat, kann die jeweilige Prüfung zum Zwecke der Notenverbesserung nicht wiederholen.

§ 23 Zeugnisse

(1) Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis über den erworbenen Abschluss. Das Zeugnis enthält eine Note für jedes Fach, in dem sie oder er geprüft wurde.
(2) Das Zeugnis trägt das Datum der Abschlussberatung der Prüfungskommission. Es erhält das Schulsiegel der Sekundärschule, an der die Prüfung durchgeführt wurde, und die Unterschriften des vorsitzenden Mitgliedes der Prüfungskommission sowie der Schulleiterin oder des Schulleiters der Schule, oder in den Fällendes § 6 Abs. 4 Satz 1 der stellvertretenden Schulleiterin oder des stellvertretenden Schulleiters.
(3) Hat eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer die Prüfung nicht bestanden, so erhält sie oder er eine Bescheinigung über die gezeigten Prüfungsleistungen. Die Absätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung.

§ 24 Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten

Prüfungsteilnehmende sind berechtigt, innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung die Prüfungsarbeiten unter Aufsicht der Schule einzusehen.

§ 25 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses und der Realschulabschlüsse durch Nichtschüler vom 28. Februar 1993 (GVBl. LSA S. 130), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2000 (GVBl. LSA S. 244), außer Kraft.
Magdeburg, den 8. Februar 2005.
Der Kultusminister des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Olbertz
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