APVOgtechD-LSA
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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Laufbahnen des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes im Lande Sachsen-Anhalt (APVOgtechD-LSA) Vom 30. Oktober 2003

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Laufbahnen des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes im Lande Sachsen-Anhalt (APVOgtechD-LSA) Vom 30. Oktober 2003
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 26. Oktober 2010 (GVBl. LSA S. 537) - ber. GVBl. LSA 2010 S. 664

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Laufbahnen des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes im Lande Sachsen-Anhalt (APVOgtechD-LSA) vom 30. Oktober 200319.11.2003
Eingangsformel19.11.2003
§ 1 - Geltungsbereich, Zuständigkeiten30.10.2010
§ 2 - Einstellungsvoraussetzungen, Dienstbezeichnung30.10.2010
§ 3 - Dauer und Gliederung der Ausbildung19.11.2003
§ 4 - Beendigung des Beamtenverhältnisses19.11.2003
§ 5 - Ziel und Inhalt der Ausbildung19.11.2003
§ 6 - Ergebnis der Ausbildung, Ausbildungsgesamtnote19.11.2003
§ 7 - Bewertung von Leistungen19.11.2003
§ 8 - Prüfungsausschuss19.11.2003
§ 9 - Gliederung der Prüfung19.11.2003
§ 10 - Schriftliche Prüfung19.11.2003
§ 11 - Mündliche Prüfung19.11.2003
§ 12 - Ergebnis der Prüfung, Prüfungsgesamtnote19.11.2003
§ 13 - Prüfungsniederschrift19.11.2003
§ 14 - Prüfungszeugnis19.11.2003
§ 15 - Wiederholung der Prüfung19.11.2003
§ 16 - Täuschung und Ordnungsverstöße19.11.2003
§ 17 - Verhinderung, Rücktritt19.11.2003
§ 18 - Einsicht in Prüfungsakten19.11.2003
§ 19 - Ausbildung und Prüfung in anderen Ländern19.11.2003
§ 20 - In-Kraft-Treten19.11.2003
Anlage 1 - Qualifikation und Rahmenausbildungsplan für Laufbahnen des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes im Land Sachsen-Anhalt30.10.2010
Anlage 2 - Prüfungsarbeiten der Laufbahnbefähigung (schriftliche Prüfung)30.10.2010
Anlage 330.10.2010
Auf Grund des § 15 Abs. 2 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1998 (GVBl. LSA S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Februar 2003 (GVBl. LSA S. 22), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern verordnet:

§ 1 Geltungsbereich, Zuständigkeiten

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für Beamte und Beamtinnen bei Behörden des unmittelbaren und mittelbaren Landesdienstes der Laufbahnen des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes der Fachrichtungen
1.
Hochbau;
2.
Städtebau;
3.
Bauingenieurwesen mit den Schwerpunkten
a)
Straßenwesen,
b)
Stadtbauwesen.
(2) Für die Fachrichtung Hochbau sind Einstellungsbehörden:
1.
für den Landesdienst
der Landesbetrieb Bau Sachsen-Anhalt,
2.
im Übrigen
die Landkreise und kreisfreien Städte.
(3) Für die Fachrichtung Städtebau sind Einstellungsbehörden:
1.
für den Landesdienst
das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr,
2.
im Übrigen
die Landkreise und kreisfreien Städte sowie mit Zustimmung des Fachministeriums die kreisangehörigen Gemeinden.
(4) Für die Fachrichtung Bauingenieurwesen mit dem Schwerpunkt Straßenwesen sind Einstellungsbehörden:
1.
für den Landesdienst
Landesbetrieb Bau Sachsen-Anhalt,
2.
im Übrigen
die Landkreise und kreisfreien Städte.
(5) Für die Fachrichtung Bauingenieurwesen mit dem Schwerpunkt Stadtbauwesen sind Einstellungsbehörden:
1.
für den Landesdienst
das Ministerium für Landesentwicklung und Verkehr,
2.
im Übrigen
die Landkreise und kreisfreien Städte.

§ 2 Einstellungsvoraussetzungen, Dienstbezeichnung

(1) In den Vorbereitungsdienst darf nur eingestellt werden, wer das in der jeweiligen Fachrichtung nach der
Anlage 1
vorgeschriebene Studium an einer Fachhochschule mit einer Diplomprüfung oder einem gleichwertigen Studienabschluss erfolgreich beendet hat. Das Fachministerium kann gleichwertige Studienabschlüsse in anderen als den in Anlage 1 jeweils aufgeführten Fachrichtungen als gleichwertig anerkennen.
(2) Bewerbungen um Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind für die jeweilige Laufbahn an die zuständige Einstellungsbehörde zu richten.
(3) Die Einstellungstermine bestimmt das zuständige Fachministerium.
(4) Die Einstellung erfolgt im Beamtenverhältnis auf Widerruf. Während des Vorbereitungsdienstes wird die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes der jeweiligen Laufbahn durch den Zusatz "-anwärter" oder "-anwärterin" ergänzt.

§ 3 Dauer und Gliederung der Ausbildung

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 15 Monate einschließlich der Prüfungszeit.
(2) Die Gliederung des Vorbereitungsdienstes in der jeweiligen Fachrichtung ergibt sich aus der
Anlage 1
; Dauer und Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte können geändert werden. Das Nähere regelt das Fachministerium in Ausbildungsplänen.
(3) Die Ausbildung erfolgt in Ausbildungsstellen am Arbeitsplatz, als fachbezogener Unterricht und in einem Verwaltungslehrgang. Das Fachministerium kann das Entfallen des fachbezogenen Unterrichts festlegen. Anstelle des Verwaltungslehrgangs kann das Fachministerium die Zuweisung der Anwärter oder Anwärterinnen zu Verwaltungslehrgängen oder sonstigen Ausbildungs- oder Fortbildungsveranstaltungen für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst bestimmen.
(4) Auf den Vorbereitungsdienst können Zeiten einer beruflichen Tätigkeit nach Bestehen der Diplomprüfung bis zu drei Monaten angerechnet werden, soweit die Tätigkeit geeignet ist, eine Ausbildung in einzelnen Ausbildungsabschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen.

§ 4 Beendigung des Beamtenverhältnisses

Das Beamtenverhältnis endet
1.
bei Bestehen der Laufbahnprüfung mit Ablegen der Prüfung, frühestens jedoch mit dem allgemeinen oder dem im Einzelfall festgesetzten Ablauf des Vorbereitungsdienstes,
2.
bei Wiederholung der Laufbahnprüfung mit Ablauf des letzten Tages der Prüfung.

§ 5 Ziel und Inhalt der Ausbildung

(1) In der Ausbildung sollen die Anwärter und Anwärterinnen lernen, die an einer Fachhochschule erworbenen wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden in verwaltungsmäßiges Handeln umzusetzen; dabei sollen ihnen die Grundlagen über Führung und Zusammenarbeit vermittelt werden. Organisatorische und soziale Fähigkeiten, Verhandlungsgeschick sowie die Fähigkeit zu interdisziplinärem Denken und Handeln sollen gefördert werden.
(2) In der berufspraktischen Ausbildung sind von jedem Anwärter und jeder Anwärterin mindestens zwei drei- bis fünfstündige Übungsarbeiten zu fertigen.

§ 6 Ergebnis der Ausbildung, Ausbildungsgesamtnote

(1) In den einzelnen Ausbildungsstellen der berufspraktischen Ausbildung sind die Leistungen einschließlich der Übungsarbeiten zu bewerten. Dauert die Ausbildung bei einer Ausbildungsstelle weniger als sechs Wochen, so wird nur die Art und Dauer der Ausbildung bestätigt und angegeben, ob das Ausbildungsziel erreicht worden ist. Alle Leistungen der berufspraktischen Ausbildung werden in einer Ausbildungsnote mit einem entsprechenden Punktwert zusammengefasst.
(2) Die Leistungen im Verwaltungslehrgang werden in einer Lehrgangsnote mit einem entsprechenden Punktwert zusammengefasst.
(3) Nach Abschluss der Ausbildung wird aus dem Mittel der Punktwerte aus der Ausbildungsnote und aus der Lehrgangsnote eine Ausbildungsgesamtnote mit entsprechendem Punktwert ermittelt.

§ 7 Bewertung von Leistungen

(1) Sämtliche Leistungen des Anwärters oder der Anwärterin sind mit Noten und Punkten zu bewerten. Dabei entsprechen folgende Punkte den jeweiligen Noten und Leistungsmerkmalen:
15 und 14 Punkte sehr gut (1) = eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht;
13 bis 11 Punkte gut (2) = eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht;
10 bis 8 Punkte befriedigend (3) = eine Leistung, die den Anforderungen im Allgemeinen entspricht;
7 bis 5 Punkte ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
4 bis 2 Punkte mangelhaft (5) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
1 und 0 Punkte ungenügend (6) = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
(2) Durchschnitts- und Endpunktwerte sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; es wird nicht gerundet. Zur Ermittlung der Note sind die Punktwerte wie folgt abzugrenzen:
14 bis 15 Punkte = sehr gut,
11 bis 13,99 Punkte = gut,
8 bis 10,99 Punkte = befriedigend,
5 bis 7,99 Punkte = ausreichend,
2 bis 4,99 Punkte = mangelhaft,
0 bis 1,99 Punkte = ungenügend.

§ 8 Prüfungsausschuss

(1) Zur Abnahme der Laufbahnprüfung wird von dem Fachministerium für jede Laufbahn (§ 1) - bei den Laufbahnen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 unter Berücksichtigung auch der Ausbildungsschwerpunkte - ein Prüfungsausschuss aus sechs Mitgliedern (Prüfende) gebildet. Das jeweilige Fachministerium überträgt einem Beamten oder einer Beamtin mit der Befähigung für den höheren technischen Verwaltungsdienst der zu prüfenden Fachrichtung den Vorsitz und bestellt als weitere Mitglieder Beamte oder Beamtinnen mit der Befähigung zumindest für den gehobenen allgemeinen oder technischen Verwaltungsdienst, die der betreffenden Laufbahnfachrichtung angehören sollen. Mindestens eines der Mitglieder soll dem mittelbaren Landesdienst angehören und auf Vorschlag der kommunalen Spitzenverbände bestellt werden. Für jeden Prüfenden ist mindestens ein Vertreter oder eine Vertreterin zu bestellen. Die Bestellung erfolgt widerruflich für die Dauer von fünf Jahren. Bei einer nicht ausreichenden Anzahl von Beamten oder Beamtinnen für den Prüfungsausschuss können Angestellte mit gleicher Vorbildung eingesetzt werden.
(2) Die Prüfenden sind in ihren Prüfungsentscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden.
(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn der oder die Vorsitzende und mindestens zwei weitere Prüfende anwesend sind. Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag.
(4) Entscheidungen außerhalb der mündlichen Prüfung trifft der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

§ 9 Gliederung der Prüfung

Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

§ 10 Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung besteht gemäß der
Anlage 2
aus fünf bis zu sechsstündigen Prüfungsarbeiten unter Aufsicht. Die Prüfungsarbeit 5 wird am Ende des Verwaltungslehrgangs gefertigt.
(2) Die Prüfungsarbeiten sind von zwei Prüfenden zu bewerten; bei der Prüfungsarbeit 5 kann an die Stelle eines oder einer Prüfenden ein Fachlehrer oder eine Fachlehrerin des Studieninstituts treten. Weichen die Bewertungen voneinander ab, so entscheidet der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

§ 11 Mündliche Prüfung

(1) Der Prüfling ist zur mündlichen Prüfung zugelassen, wenn mindestens drei schriftliche Prüfungsarbeiten mit je mindestens fünf Punkten bewertet worden sind; andernfalls ist die Prüfung nicht bestanden.
(2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf alle in der
Anlage 3
genannten Prüfungsfächer und soll je Prüfling etwa eine Stunde dauern.
(3) In der mündlichen Prüfung hat jeder Prüfling zusätzlich einen Kurzvortrag von etwa fünf Minuten Dauer aus einem von ihm gewählten Prüfungsfach zu halten. Den Fall oder das Thema bestimmt der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Vorbereitungszeit beträgt 30 Minuten.
(4) Die Leistungen in den Prüfungsfächern werden vom Prüfungsausschuss bewertet und mit der Verkündung der Prüfungsgesamtnote mit den entsprechenden Punktwerten durch den Prüfungsausschuss erläutert. Der Prüfling kann nur sofort eine mündliche Ergänzung verlangen.
(5) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann die Anwesenheit folgender Personen, ausgenommen bei der Beratung, zulassen:
1.
soweit kein Prüfling widerspricht,
a)
Anwärter und Anwärterinnen, die demnächst die Prüfung ablegen wollen,
b)
Vertreter oder Vertreterinnen der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und der Kommunalen Spitzenverbände des Landes,
2.
andere Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht.

§ 12 Ergebnis der Prüfung, Prüfungsgesamtnote

(1) Zur Ermittlung der Prüfungsgesamtnote sind
1.
die fünf schriftlichen Prüfungsarbeiten mit je 10 v. H.,
2.
der Kurzvortrag mit 10 v. H. und
3.
der Mittelwert der Leistungen in der mündlichen Prüfung mit 40 v. H.
zu berücksichtigen.
(2) Entspricht die Prüfungsgesamtnote mindestens 9,50 Punkten und ist nicht mehr als eine Prüfungsleistung mit mangelhaft oder ungenügend bewertet worden, so kann der Prüfungsausschuss den Punktwert der Prüfungsgesamtnote um bis zu 1,50 Punkte heraufsetzen, wenn dadurch der Leistungsstand des Prüflings besser gekennzeichnet wird.
(3) Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses wird die Prüfungsgesamtnote mit 70 v. H. und die Ausbildungsgesamtnote mit 30 v. H. berücksichtigt.
(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens "ausreichend" beträgt.

§ 13 Prüfungsniederschrift

(1) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, die die Einzelergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Prüfung und die Prüfungsgegenstände enthält.
(2) Die Niederschrift ist zusammen mit den Prüfungsarbeiten mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

§ 14 Prüfungszeugnis

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis; wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält einen Bescheid.
(2) Mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung wird die Befähigung zum gehobenen technischen Verwaltungsdienst nach Maßgabe der Anlage 1 erworben.

§ 15 Wiederholung der Prüfung

(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Der Prüfungsausschuss befindet darüber, in welchen Abschnitten die Ausbildung einer Ergänzung bedarf und schlägt der Einstellungsbehörde die Dauer der zusätzlichen Ausbildung vor. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend.
(2) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. Abweichend davon kann der Prüfungsausschuss mindestens "ausreichend" bewertete Prüfungsleistungen auf die Wiederholungsprüfung anrechnen, wenn der Prüfling dies innerhalb einer vom Prüfungsausschuss bestimmten Frist beantragt.

§ 16 Täuschung und Ordnungsverstöße

(1) Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Prüfung oder einzelner Prüfungsteile durch Täuschung oder erheblichen Verstoß gegen die Ordnung zu beeinflussen, so nimmt er zunächst weiter an der Prüfung teil, soweit der Prüfungsablauf dadurch nicht schwerwiegend beeinträchtigt wird. Der Prüfungsausschuss und die Aufsicht führenden Personen in der schriftlichen Prüfung können vorläufige Maßnahmen treffen. Über die Folgen einer Täuschung oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann je nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einer oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen, für eine oder mehrere Prüfungsleistungen die Note "ungenügend (0 Punkte)" erteilen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Bei wiederholten Verstößen gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(2) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Prüfung innerhalb einer Frist von drei Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklärt oder das Gesamtergebnis berichtigt werden.

§ 17 Verhinderung, Rücktritt

(1) Ist der Prüfling an der Ablegung der Prüfung oder von Prüfungsteilen gehindert, so hat er dies in geeigneter Form nachzuweisen; bei Erkrankung kann der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen. Andernfalls gilt die Prüfung insgesamt als nicht bestanden.
(2) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Prüfling mit Genehmigung des oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung oder Prüfungsteilen zurücktreten.
(3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1 und 2 gilt die Prüfung oder der betreffende Prüfungsteil als nicht begonnen. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt, zu welchem Zeitpunkt die Prüfung oder der Prüfungsteil nachgeholt wird. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend.

§ 18 Einsicht in Prüfungsakten

(1) Wer geprüft ist, hat das Recht, innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Prüfung die Prüfungsakten persönlich einzusehen.
(2) Bei der Einsichtnahme ist eine Aufzeichnung über den Inhalt der Akten oder die Anfertigung auszugsweiser Abschriften der Beurteilungen zu gestatten.

§ 19 Ausbildung und Prüfung in anderen Ländern

Abweichend von den vorhergehenden Vorschriften kann das Fachministerium die Ableistung des gesamten Vorbereitungsdienstes, einzelner Ausbildungsabschnitte oder -teilabschnitte und die Ablegung einer Laufbahnprüfung bei vergleichbaren Stellen eines anderen Bundeslandes nach dessen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften bestimmen.

§ 20 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 30. Oktober 2003.
Der Minister für Bau und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Daehre
Der Minister der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Paqué

Anlage 1

(zu § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 und § 14 Abs. 2)
Qualifikation und Rahmenausbildungsplan für Laufbahnen des gehobenen technischen Verwaltungsdienstes im Land Sachsen-Anhalt
lfd. Nr. Laufbahnfachrichtung Erforderliches Studium für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst Ausbildungsstelle Ausbildungsdauer (Wochen) Laufbahnbefähigung
1 Hochbau - Architektur 1. Oberfinanzdirektion - Landesbauabteilung/Zentrale 2 gehobener technischer Verwaltungsdienst,
- Bauingenieurwesen
2. Oberfinanzdirektion - Staatshochbauamt - oder kommunales Hochbauamt oder entsprechende öffentlich-rechtliche Körperschaft 25 Fachrichtung Hochbau
3. Kommunale Bauverwaltung 12
4. Für Hochbauverwaltung zuständige Aufsichtsbehörde der Mittelinstanz 8
5. Studieninstitut des Landes Sachsen-Anhalt oder kommunales Studieninstitut (Verwaltungslehrgang) 9
6. Fachbezogener Unterricht 2
2 Städtebau - Städtebau 1. Staatliche Behörde der Mittelinstanz 2 gehobener technischer
- Architektur, Studienschwerpunkt Städtebau 2. Städtische oder Gemeinde-Bauverwaltung 15 Verwaltungsdienst, Fachrichtung Städtebau
3. Landkreisverwaltung, gegebenenfalls untere staatliche Fachbehörde 14
4. Staatliche Behörde der Mittelinstanz, Dezernat Städtebau 15
5. Studieninstitut des Landes Sachsen-Anhalt oder kommunales Studieninstitut (Verwaltungslehrgang) 9
6. Fachbezogener Unterricht 3
3 Bauingenieurwesen, Schwerpunkt Straßenwesen Bauingenieurwesen 1. Landesamt für Straßenbau des Landes Sachsen-Anhalt 1 gehobener technischer Verwaltungsdienst,
2. Staatliches Straßenbauamt oder kommunale Bauverwaltung 10 Fachrichtung Bauingenieurwesen
3. Lehrgänge "Straßenbau- und Straßenverkehrstechnik" 5
4. Staatliches Straßenbauamt, Autobahnamt, kommunale Bauverwaltung 5
5. Lehrgang "Vorbereitung und Überwachung der Bauausführung" 2
6. Staatliches Straßenbauamt oder kommunale Bauverwaltung, einschließlich der jeweiligen Meistereien 15
7. Landesamt für Straßenbau des Landes Sachsen-Anhalt oder für die kommunale Straßenbauverwaltung zuständige Aufsichtsbehörde 11
8. Studiendienst des Landes Sachsen-Anhalt oder kommunales Studieninstitut (Verwaltungslehrgang) 9
4 Bauingenieurwesen, Schwerpunkt Stadtbauwesen Bauingenieurwesen 1. Staatliche Behörde der Mittelinstanz 2 gehobener technischer
2. Städtische oder Gemeinde-Bauverwaltung 15 Verwaltungsdienst, Fachrichtung Bauingenieurwesen
3. Landkreisverwaltung und staatliches Straßenbauamt 14
4. Staatliche Behörde der Mittelinstanz, Dezernat Städtebau 15
5. Studieninstitut des Landes Sachsen-Anhalt oder kommunales Studieninstitut (Verwaltungslehrgang) 9
6. Fachbezogener Unterricht 3

Anlage 2

(zu § 10 Abs. 1 Satz 1)
Prüfungsarbeiten der Laufbahnbefähigung (schriftliche Prüfung)
A. Fachrichtung Hochbau
Prüfungsarbeit 1:
Anfertigung eines Entwurfes für einen Neu- oder Erweiterungsbau mit Lageplan 1:500, Grundrisse, Ansichten, einen Schnitt 1:100 und Gebäudeeinzelheiten.
Prüfungsarbeit 2:
Erstellung
1.
eines Erläuterungsberichtes,
2.
von Ausschnitten aus einer Haushaltsunterlage Bau oder aus einer Ausführungsunterlage Bau und
3.
eines Entwurfes eines Vorlageberichtes
zu vorgegebenen Planungsunterlagen.
Prüfungsarbeit 3:
Bearbeitung eines Falls aus dem Gebiet des Bauordnungsrechts.
Prüfungsarbeit 4:
Themen aus dem Bereich der Verwaltungsvorschriften für die staatliche oder kommunale Hochbauverwaltung.
Prüfungsarbeit 5:
Behandlung von Fragen oder praktischen Fällen aus dem Staats- und Verwaltungsrecht, dem Privatrecht, dem Beamten-, Besoldungs- und Versorgungsrecht, dem Tarifrecht der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst, dem Reise- und Umzugskostenrecht, dem öffentlichen Finanzwesen.
B. Fachrichtung Städtebau
Prüfungsarbeit 1:
Entwurf eines Bebauungsplans (Satzungsentwurf) ohne Begründung (zeichnerische und textliche Festsetzungen) einschließlich Bebauungsentwurf und gegebenenfalls örtlicher Bauvorschrift über Baugestaltung.
Prüfungsarbeit 2:
Prüfung eines zur Genehmigung vorgelegten Bauleitplans in inhaltlicher und verfahrensrechtlicher Hinsicht, Erarbeitung einer Verfügung an die Gemeinde mit Korrekturhinweisen, gegebenenfalls mit Nebenbestimmungen.
Prüfungsarbeit 3:
Prüfung einer Bauvoranfrage aus einem der drei planungsrechtlichen Bereiche, Entwurf des Bauvorbescheids.
Prüfungsarbeit 4:
Themen aus dem Baugesetzbuch (einschließlich Baunutzungsverordnung) unter besonderer Berücksichtigung anderer planungsrelevanter Fachgesetze.
Prüfungsarbeit 5:
Behandlung von Fragen oder praktischen Fällen aus dem Staats- und Verwaltungsrecht, dem Privatrecht, dem Beamten-, Besoldungs- und Versorgungsrecht, dem Tarifrecht der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst, dem Reise- und Umzugskostenrecht, dem öffentlichen Finanzwesen.
C. Fachrichtung Bauingenieurwesen - Schwerpunkt Straßenwesen
Prüfungsarbeit 1:
Aufgabe aus dem Bereich des Straßenentwurfs.
Prüfungsarbeit 2:
Aufgabe aus dem Bereich des Brückenentwurfs (Stützweite bis zu 30 Meter).
Prüfungsarbeit 3:
Themen aus den Bereichen der technischen Verwaltung, Straßenbau- und Straßenverkehrsrecht.
Prüfungsarbeit 4:
Themen aus den Bereichen der Straßenbau- und Straßenverkehrstechnik, Straßenerhaltung oder betrieblichen Straßenunterhaltung.
Prüfungsarbeit 5:
Behandlung von Fragen oder praktischen Fällen aus dem Staats- und Verwaltungsrecht, dem Privatrecht, dem Beamten-, Besoldungs- und Versorgungsrecht, dem Tarifrecht der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst, dem Reise- und Umzugskostenrecht, dem öffentlichen Finanzwesen.
D. Fachrichtung Bauingenieurwesen - Schwerpunkt Stadtbauwesen
Prüfungsarbeit 1:
Entwurf einer Stadtstraße.
Prüfungsarbeit 2:
Entwurf aus dem Gebiet der Stadtentwässerung (Berechnung von Leitungsnetzen und Einzelbauwerken, Berechnung und Planung der Klärwerke, Regenwasserversickerung, der Stadtreinigung, der Abfallbeseitigung o. ä. unter ökologischen Gesichtspunkten).
Prüfungsarbeit 3:
Themen aus den Gebieten der umweltverträglichen Verkehrstechnik oder der Straßenbautechnik (Lichtsignalregelung, Brems- und Beschleunigungsvorgang, Vorschriften, Normen, Richtlinien und Empfehlungen zur Dimensionierung von Verkehrsanlagen, Straßenbaumaterialien, Deckenbau). Textliche Darstellung und gegebenenfalls Berechnungen.
Prüfungsarbeit 4:
Themen aus den Gebieten des Städtebaus, der Raumordnung und Landesplanung sowie des Bauordnungsrechts.
Prüfungsarbeit 5:
Behandlung von Fragen oder praktischen Fällen aus dem Staats- und Verwaltungsrecht, dem Privatrecht, dem Beamten-, Besoldungs- und Versorgungsrecht, dem Tarifrecht der Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst, dem Reise- und Umzugskostenrecht, dem öffentlichen Finanzwesen.

Anlage 3

(zu § 11 Abs. 2)
Prüfungsfächer der Laufbahnbefähigung (mündliche Prüfung)
A. Fachrichtung Hochbau
Prüfungsaufgabe 1:
Grundzüge des Staats- und Verfassungsrechts, des Verwaltungsrechts, des öffentlichen Finanzwesens, des Personal- und Sozialrechts, des bürgerlichen Rechts.
Prüfungsaufgabe 2:
Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften:
1.
Gliederung, Aufgaben, Arbeitsweise und Organisation der Bauverwaltungen in Bund, Ländern und im Kommunalbereich,
2.
Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung von Hochbaumaßnahmen.
Prüfungsaufgabe 3:
Grundzüge und Rechtsgrundlagen des Bauordnungsrechts, bauaufsichtliche Verfahren.
B. Fachrichtung Städtebau
Prüfungsaufgabe 1:
Grundzüge des Staats- und Verfassungsrechts, des Verwaltungsrechts, des öffentlichen Finanzwesens, des Personal- und Sozialrechts, des bürgerlichen Rechts.
Prüfungsaufgabe 2:
Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften:
1.
Gliederung, Aufgaben, Arbeitsweise und Organisation der Verwaltungen für den Städtebau in Bund, Ländern und im Kommunalbereich,
2.
Baugesetzbuch sowie Gesetze und Verordnungen, die im Zusammenhang mit dem Baugesetzbuch stehen oder für den Städtebau von Bedeutung sind.
Prüfungsaufgabe 3:
1.
Grundzüge der Raumordnung und der Landesplanung, Grundzüge der städtebaulichen Ordnung unter besonderer Berücksichtigung der Bauleitplanung,
2.
städtebauliche Pläne als Grundlagen für die Bauleitplanung, Verfahren bei der Aufstellung von Bauleitplänen.
C. Fachrichtung Bauingenieurwesen - Schwerpunkt Straßenwesen
Prüfungsaufgabe 1:
Grundzüge des Staats- und Verfassungsrechts, des Verwaltungsrechts, des öffentlichen Finanzwesens, des Personal- und Sozialrechts, des bürgerlichen Rechts.
Prüfungsaufgabe 2:
Fachbezogene Rechtsvorschriften:
1.
Gliederung, Aufgaben und Arbeitsweise der Straßenbauverwaltung des Landes Sachsen-Anhalt,
2.
Straßenrecht,
3.
Linienführung, Flächensicherung, Planfeststellung, Grunderwerb, Enteignung, Besitzeinweisung, Entschädigung, Flurbereinigung, Verdingungswesen, Bauvertragsrecht, Verantwortung der am Bau Beteiligten, Unfallverhütung,
4.
Straßenverkehrsrecht,
5.
Wasserrecht,
6.
Telekommunikationsrecht,
7.
Naturschutz, Denkmalschutz.
Prüfungsaufgabe 3:
Straßenbautechnik, Straßenerhaltung, betriebliche Straßenunterhaltung, Straßenplanung, Straßenverkehrstechnik.
Prüfungsaufgabe 4:
Vorbereitung und Durchführung von Brückenbauten und sonstigen Ingenieurbauten.
D. Fachrichtung Bauingenieurwesen - Schwerpunkt Stadtbauwesen
Prüfungsaufgabe 1:
Grundzüge des Staats- und Verfassungsrechts, des Verwaltungsrechts, des öffentlichen Finanzwesens, des Personal- und Sozialrechts, des bürgerlichen Rechts.
Prüfungsaufgabe 2:
Fachbezogene Verwaltung und Rechtsvorschriften:
1.
Gliederung, Aufgaben und Arbeitsweise der kommunalen Tiefbau-, Entwässerungs- und Planungsämter sowie vergleichbarer Fachverwaltungen in Bund und Ländern.
2.
Gesetze und Verordnungen, die im Zusammenhang mit den Fachgebieten Verkehr, kommunale Wasserversorgung und Entwässerung sowie Abfallbehandlung und Immissionsschutz stehen.
Prüfungsaufgabe 3:
Grundzüge des Städtebaus, der Stadtökologie sowie der Raumordnung und des Bauplanungs- und Erschließungsrechts.
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