UVPG LSA
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt (UVPG LSA)

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt
(UVPG LSA)
*)
*
Vom 27. August 2002
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 und 3 geändert, § 2 neu gefasst, § 4 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Dezember 2019 (GVBl. LSA S. 946) *
Fußnoten
*)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:
1.
2.
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt und die Anpassung des Landesrechts vom 27. August 2002
(GVBl. LSA S. 372)
*)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der
Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28. 1. 2012, S. 1), geändert durch Artikel 1 der
Richtlinie 2014/52/EU (ABl. L 124 vom 25. 4. 2014, S. 1).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Land Sachsen-Anhalt (UVPG LSA) vom 27. August 200231.08.2002
§ 1 - Geltungsbereich, Verordnungsermächtigung14.12.2019
§ 2 - Entsprechende Anwendung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung14.12.2019
§ 3 - Federführende Behörde14.12.2019
§ 4 - Zentrales Internetportal für Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung14.12.2019
Anlage - Vorhaben, die nach Landesrecht der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen27.01.2011

§ 1 Geltungsbereich, Verordnungsermächtigung

(1) Dieses Gesetz gilt für die in der
Anlage
aufgeführten Vorhaben. Die §§ 3
und 4 gelten zudem auch für alle in der Anlage 1 des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
aufgeführten Vorhaben.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung
1.
Vorhaben in die
Anlage
aufzunehmen, die aufgrund ihrer Art, ihrer Größe oder ihres Standortes erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können,
2.
Vorhaben unter Beachtung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften aus der
Anlage
herauszunehmen, die nach den vorliegenden Erkenntnissen keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt besorgen lassen.

§ 2 Entsprechende Anwendung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

§ 1 Abs. 2 bis 4 ,
§§ 2 bis 8 ,
§ 9 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bis 5
, § 10 Abs. 1 bis 4 und 6 ,
§§ 11 , 12 ,
14 bis 19 ,
§§ 21 bis 32 ,
48 bis 50 ,
54 bis 59 ,
64 , 72 ,
73 , 74 Abs. 1, 2, 4, 10 und 11
sowie die Anlagen 2 bis
4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
gelten für die in der Anlage
aufgeführten Vorhaben entsprechend.

§ 3 Federführende Behörde

(1) Sind an einem Vorhaben Zulassungsbehörden unterschiedlicher Verwaltungsstufen beteiligt, ist federführende Behörde im Sinne von
§ 31 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
die Landesbehörde der höheren Verwaltungsstufe.
(2) Ist eine Behörde nach Absatz 1 nicht bestimmbar, so ist diejenige Landesbehörde federführend, bei der der Schwerpunkt der Zulassungsentscheidung liegt.
(3) In Zweifelsfällen entscheidet das jeweilige Ministerium, zu dessen Geschäftsbereich die Behörden gehören. Soweit die Geschäftsbereiche mehrerer Ministerien betroffen sind, bestimmen die betroffenen Ministerien einvernehmlich die federführende Behörde.
(4) Die federführende Behörde nimmt die in den
§§ 5 , 15 ,
24 , 54 ,
55 Abs. 1 bis 4 und 6 und den
§§ 56 , 57 und
64 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
genannten Aufgaben wahr.
(5) Sofern die Aufgaben nach den
§§ 16 bis 19 ,
21 , 22 und
27 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
nicht im Zusammenhang mit einem anderen Verfahren von der sonst zuständigen Zulassungsbehörde wahrgenommen werden, ist die federführende Behörde auch für diese Aufgaben zuständig.
(6) In anderen Gesetzen geregelte Zuständigkeiten bleiben unberührt.

§ 4 Zentrales Internetportal für Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung

(1) Das Land Sachsen-Anhalt richtet ein zentrales Internetportal für Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des
§ 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
ein. Aufbau und Betrieb des zentralen Internetportals obliegen dem für die Grundsätze der Umweltverträglichkeitsprüfung zuständigen Ministerium.
(2) Die zuständige Behörde macht den Inhalt der Bekanntmachung nach
§ 19 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
sowie die nach § 19 Abs. 2
und § 27 Satz 1 und 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
auszulegenden Unterlagen und Bescheide in dem zentralen Internetportal für Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung der Öffentlichkeit zugänglich. Maßgeblich ist der Inhalt der ausgelegten Unterlagen und Bescheide. Die zuständige Behörde ist für die jeweiligen Veröffentlichungen und Löschungen sowie die Vorbereitung der Berichterstattung nach
§ 73 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
verantwortlich.
(3) Für die fachliche Betreuung des zentralen Internetportals für Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung ist das Landesverwaltungsamt zuständig.
(4) Alle in das zentrale Internetportal für Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung einzustellenden Unterlagen sind elektronisch vorzulegen.
(5) Der Inhalt des zentralen Internetportals für Verfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung soll auch für die Zwecke der Berichterstattung nach
§ 73 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
verwendet werden.

Anlage

(zu § 1 Abs. 1 Satz 1 )
Vorhaben, die nach Landesrecht der
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen
*)
Nr. Vorhaben Sp. 1 Sp. 2
1. (aufgehoben)
2. Abgrabungen
(oberirdische Gewinnung - Trockenabbau - von Bodenschätzen, die im Verfügungsrecht des Grundeigentümers stehen und nicht dem Bergrecht unterliegen)
2.1 Abgrabungen insbesondere von Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm, Kalkstein, sonstigen Gesteinen und Gips
2.1.1 auf mehr als 10 ha Abgrabungsfläche X
2.1.2 bis zu 10 ha Abgrabungsfläche A
2.2 Abgrabungen von Torf und Moorschlamm S
3. Straßenbau (Bau öffentlicher oder privater Straßen)
3.1 Bau einer dem Kraftfahrzeugverkehr vorbehaltenen, nur über Anschlussstellen oder besonders geregelte Kreuzungen erreichbaren Straße, auf der insbesondere das Halten und Parken verboten ist X
3.2 Bau einer neuen vier- oder mehrstreifigen Straße, wenn diese neue Straße eine durchgehende Länge von 5 km oder mehr aufweist X
3.3 Bau einer vier- oder mehrstreifigen Straße durch Verlegung oder Ausbau einer bestehenden Straße, wenn dieser geänderte Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweist X
3.4 Bau einer Straße, wenn diese Straße eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweist X
3.5 Bau einer Straße, wenn diese Straße eine durchgehende Länge von 5 km oder mehr aufweist A
3.6 Bau einer sonstigen Straße S
4. Seilbahnen
nebst zugehörigen Einrichtungen, die dem Fremdenverkehr und der Freizeitgestaltung dienen S
5. Schleppaufzüge
nebst zugehörigen Einrichtungen, die nicht einer Skipiste im Sinne von Nr. 6 zugeordnet sind und die dem Fremdenverkehr und der Freizeitgestaltung dienen S
6. Skipisten
(ein durch eine mechanische Aufstiegshilfe erschlossenes Gelände zum Zweck des Abfahrens mit Ski, Skibobs oder Rodeln und zugehörige Einrichtungen) S
7. (aufgehoben)
8. Verwendung von Ödland oder naturnahen Flächen zu intensiver Landwirtschaftsnutzung S
Fußnoten
*)
Sp. 1 X = Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung
Sp. 2 A = Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
S = Standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
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