Verordnung über den vorübergehenden Aufenthalt von Asylbegehrenden außerhalb des Bereiches der Aufenthaltsgestattung Vom 31. März 2011
Verordnung über den vorübergehenden Aufenthalt von Asylbegehrenden
außerhalb des Bereiches der Aufenthaltsgestattung
Vom 31. März 2011
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Verordnung über den vorübergehenden Aufenthalt von Asylbegehrenden außerhalb des Bereiches der Aufenthaltsgestattung vom 31. März 2011 | 15.04.2011 |
Eingangsformel | 15.04.2011 |
§ 1 | 15.04.2011 |
§ 2 | 15.04.2011 |
Aufgrund des
§ 58 Abs. 6 des Asylverfahrensgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2693), wird verordnet:
§ 1
(1) Asylbegehrende, die nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne des
§ 44 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes
zu wohnen, dürfen sich ohne Erlaubnis vorübergehend im gesamten Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt aufhalten.
(2) Auflagen nach
§ 60 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes
sowie die Verpflichtung der Asylbegehrenden, in der ihnen zugewiesenen Gemeinde zu wohnen, bleiben unberührt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den vorübergehenden Aufenthalt von Asylbewerbern außerhalb des Bereiches der Aufenthaltsgestattung vom 12. Januar 1995
(GVBl. LSA S. 18)
, geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2008
(GVBl. LSA S. 384)
, außer Kraft.
Magdeburg, den 31. März 2011.
Die Landesregierung
Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Böhmer | Hövelmann |
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