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DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Verordnung zur Klassenbildung und zur Aufnahme an den berufsbildenden Schulen Vom 27. März 2006

Verordnung zur Klassenbildung und zur Aufnahme an den berufsbildenden Schulen Vom 27. März 2006
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Verordnung vom 5. April 2011 (GVBl. LSA S. 558)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zur Klassenbildung und zur Aufnahme an den berufsbildenden Schulen vom 27. März 200601.04.2006
Eingangsformel01.04.2006
§ 101.04.2006
§ 201.04.2006
§ 301.04.2006
§ 401.04.2006
§ 501.04.2006
§ 601.04.2006
§ 715.04.2011
Aufgrund von § 13 Abs. 2, § 35 Abs. 1 Nr. 1, § 41 Abs. 5 und Abs. 6 Nr. 2 und § 82 Abs. 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2005 (GVBl. LSA S. 520), geändert durch § 27 Abs. 2 des Gesetzes vom 12. August 2005 (GVBl. LSA S. 508, 516), wird verordnet:

§ 1

Klassen werden nur in den genehmigten Schulformen und Bildungsgängen gebildet.

§ 2

(1) Für die Bildung von Anfangsklassen im ersten Ausbildungsjahr gelten folgende Maßgaben:
1.
An der Berufsschule, im Berufsgrundbildungsjahr, an der Berufsfachschule, der Fachoberschule, und der Fachschule können Anfangsklassen gebildet werden, wenn eine Klassenstärke von mindestens jeweils 21 Schülerinnen und Schülern erreicht wird.
2.
Im Berufsvorbereitungsjahr können Anfangsklassen gebildet werden, wenn eine Klassenstärke von mindestens 12 Schülerinnen und Schülern erreicht wird.
3.
Am Fachgymnasium können Anfangsklassen gebildet werden, wenn die Erfüllung der Mindestjahrgangsstärke gemäß § 3 Abs. 2 im Folgejahr erwartet werden kann.
(2) Wenn die in Absatz 1 genannten Mindestklassenstärken nicht erreicht werden, können trotzdem Anfangsklassen gebildet werden, wenn
1.
an der Berufsschule und im Berufsgrundbildungsjahr eine durchschnittliche Klassenstärke von jeweils mindestens 21 Schülerinnen und Schülern,
2.
an der Berufsfachschule, der Fachoberschule und der Fachschule zusammengefasst eine durchschnittliche Klassenstärke von mindestens 21 Schülerinnen und Schülern oder
3.
für das Berufsvorbereitungsjahr eine durchschnittliche Klassenstärke von mindestens 12 Schülerinnen und Schülern erreicht wird.
(3) In jedem Fall muss eine Anfangsklasse der in Absatz 2 Nrn. 1 und 2 genannten Schulformen von mindestens 15 und im Berufsvorbereitungsjahr von mindestens 8 Schülerinnen und Schülern besucht werden.

§ 3

(1) Für die Neubildung oder Fortführung von eingerichteten Klassen ab dem zweiten Ausbildungsjahr verringert sich die geforderte durchschnittliche Mindestklassenstärke je Ausbildungsjahr wie folgt:
1.
in der Berufsschule um eine Person,
2.
in der Berufsfachschule, Fachoberschule oder Fachschule um zwei Personen.
(2) Im Fachgymnasium kann eine Qualifikationsphase nur bei einer Mindestjahrgangsstärke von 50 Personen eingerichtet werden. Das Angebot der Fachrichtungen sowie die Einrichtung von Lerngruppen orientieren sich im Rahmen der zugewiesenen Lehrerwochenstunden an den personellen und sächlichen Möglichkeiten der Schule. Verpflichtend zu belegende Angebote sind über die gesamte Qualifikationsphase fortzuführen.

§ 4

(1) Maßgeblich für die Klassenbildung ist die Zahl der angemeldeten Schülerinnen und Schüler am Stichtag, der durch die oberste Schulbehörde im Schulverwaltungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt gemacht wird.
(2) Länderübergreifende Fachklassen und Landesfachklassen werden bei der Berechnung der durchschnittlichen Klassenstärke gemäß § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 nicht einbezogen.
(3) Das Landesverwaltungsamt kann unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten und Bildungsprofile Ausnahmen bei der Klassenbildung zulassen.

§ 5

(1) Wenn an einer Schule mehrere Anfangsklassen nicht gebildet werden können, weil die in § 2 Abs. 2 genannte durchschnittliche Klassenstärke nicht erreicht wird, so entscheidet das Landesverwaltungsamt, welche Klasse oder welche Klassen nicht gebildet werden.
(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 ist insbesondere zu berücksichtigen, wo die nächstgelegene Möglichkeit zum Schulbesuch besteht.

§ 6

(1) Schülerinnen und Schüler können einer anderen Schule zugewiesen werden, wenn an der gewählten Schule die Schülerzahlen gemäß § 2 für eine Klassenbildung nicht erreicht werden.
(2) Schülerinnen und Schüler, die eine berufsbildende Schule besuchen, können anderen Schulen zugewiesen werden, wenn an der bisher besuchten Schule die Schülerzahlen gemäß §§ 2 und 3 für die Neubildung oder Fortführung einer Klasse nicht mehr erreicht werden.
(3) Die Zuweisung erfolgt durch das Landesverwaltungsamt. Das Landesverwaltungsamt hört hierzu die Schulträger an. Hierbei sind Vereinbarungen, die die Schulträger gemäß § 66 Abs. 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt miteinander getroffen haben, zu berücksichtigen.

§ 7

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 27. März 2006.
Der Kultusminister des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Olbertz
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