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DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Verordnung zum Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife an allgemeinbildenden Schulen Vom 23. März 1995

Verordnung zum Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife an allgemeinbildenden Schulen Vom 23. März 1995
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 2, 3, 5 geändert, § 6 neu eingefügt, bisheriger § 6 wird § 7 durch § 1 der Verordnung vom 29. Juni 2020 (GVBl. LSA S. 314)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung zum Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife an allgemeinbildenden Schulen vom 23. März 199507.04.1995
Eingangsformel07.04.1995
§ 1 - Geltungsbereich10.07.2020
§ 2 - Voraussetzungen10.07.2020
§ 3 - Leistungsbewertung10.07.2020
§ 4 - Feststellung des schulischen Teils der Fachhochschulreife30.12.2011
§ 5 - Zuerkennung der Fachhochschulreife10.07.2020
§ 6 - Übergangsvorschriften10.07.2020
§ 7 - Inkrafttreten10.07.2020
Anlage - Umrechnungstabelle11.02.1999
Auf Grund des § 35 Abs. 1 Nr. 5 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 30. Juni 1993 (GVBl. LSA S. 314), geändert durch Gesetz vom 4. Mai 1994 (GVBl. LSA S. 563), wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Wer die Qualifikationsphase des allgemeinbildenden Gymnasiums, der Gesamtschule, der Gemeinschaftsschule, des Abendgymnasiums oder Kollegs verläßt, ohne die allgemeine Hochschulreife erreicht zu haben, erhält bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen den schulischen Teil der Fachhochschulreife zuerkannt.

§ 2 Voraussetzungen

(1) Der schulische Teil der Fachhochschulreife kann frühestens nach dem Besuch von zwei Kurshalbjahren der Qualifikationsphase zuerkannt werden.
(2) Zur Erfüllung der leistungsmäßigen Voraussetzungen können nur solche Kurshalbjahresergebnisse herangezogen werden, die in denselben zwei zeitlich aufeinander folgenden Kurshalbjahren erworben worden sind.
(3) In diesen zwei aufeinander folgenden Kurshalbjahren müssen in zwei von der Schülerin oder dem Schüler oder der oder dem Studierenden zu benennenden Kern- oder Profilfächern auf erhöhtem Anforderungsniveau je zwei Kurshalbjahre belegt worden sein. Dabei müssen
a)
im allgemeinbildenden Gymnasium, in der Gesamtschule, in der Gemeinschaftsschule und im Kolleg vier Kurshalbjahresergebnisse eingebracht und insgesamt mindestens 40 Punkte in zweifacher Wertung erzielt worden sein. In mindestens zwei der vier Kurshalbjahresergebnisse sind mindestens je 5 Punkte in einfacher Wertung nachzuweisen.
b)
im Abendgymnasium von den vier Kurshalbjahresergebnissen drei eingebracht und insgesamt mindestens 45 Punkte der dreifachen Wertung erzielt worden sein. Unter diesen einzubringenden Kurshalbjahresergebnissen müssen sich die des zweiten der beiden anzurechnenden Kurshalbjahre befinden. In mindestens zwei der drei Kurshalbjahresergebnisse sind mindestens je 5 Punkte in einfacher Wertung nachzuweisen.
(4) Ferner müssen in diesen zwei aufeinander folgenden Kurshalbjahren
a)
im allgemeinbildenden Gymnasium, in der Gesamtschule, in der Gemeinschaftsschule und im Kolleg in den noch nicht von Absatz 3 erfassten Fächern elf Kurshalbjahre belegt worden sein und als Kurshalbjahresergebnisse eingebracht werden. In diesen elf Kurshalbjahren müssen insgesamt mindestens 55 Punkte in einfacher Wertung erreicht worden sein. In mindestens sieben dieser elf Kurshalbjahresergebnisse sind mindestens je 5 Punkte in einfacher Wertung nachzuweisen.
b)
im Abendgymnasium in den noch nicht von Absatz 3 erfassten Fächern insgesamt fünf Kurshalbjahre belegt worden sein und als Kurshalbjahresergebnissen eingebracht werden. In diesen fünf Kurshalbjahren müssen insgesamt mindestens 50 Punkte in zweifacher Wertung erreicht worden sein. In mindestens drei dieser fünf Kurshalbjahresergebnissen sind mindestens je 5 Punkte in einfacher Wertung nachzuweisen.
(5) Unter den nach Absatz 3 und 4 anzurechnenden Kurshalbjahresergebnissen müssen sich im allgemeinbildenden Gymnasium, in der Gesamtschule, in der Gemeinschaftsschule und im Kolleg mindestens befinden:
a)
zwei Kurshalbjahresergebnisse aus Deutsch,
b)
zwei Kurshalbjahresergebnisse aus ein und derselben Fremdsprache, die als Profilfach belegt wurde,
c)
zwei Kurshalbjahresergebnisse aus Geschichte,
d)
zwei Kurshalbjahresergebnisse aus Mathematik und
e)
zwei Kurshalbjahresergebnisse aus ein und derselben Naturwissenschaft.
(6) Am Abendgymnasium müssen sich unter den nach Absatz 3 und 4 anzurechnenden Kurshalbjahresergebnissen befinden:
a)
zwei Kurshalbjahresergebnisse aus Deutsch,
b)
zwei Kurshalbjahresergebnisse aus ein und derselben Fremdsprache, die als Profilfach belegt wurde,
c)
zwei Kurshalbjahresergebnisse aus Mathematik und
d)
zwei Kurshalbjahresergebnisse aus Geschichte oder
e)
aus ein und derselben Naturwissenschaft.
(7) - aufgehoben -
(8) - aufgehoben -
(9) Von themengleichen oder -ähnlichen Kursen kann nur einer angerechnet werden.
(10) Mit 0 Punkten bewertete Kurshalbjahre gelten als nicht belegt.
(11) Wer die Qualifikationsphase nach einem Wiederholungsjahr mit dem Abgangszeugnis verlässt und im ersten Durchgang die Voraussetzungen zum Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife erfüllt, erhält die Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife auch nach einem gegebenenfalls nicht erfolgreichen Wiederholungsjahr.

§ 3 Leistungsbewertung

(1) Es wird eine Gesamtpunktzahl ermittelt, die sich zusammensetzt aus den Kurshalbjahresergebnissen, die gemäß § 2 Abs. 3 bis 6 eingebracht worden sind.
(2) Die Gesamtpunktzahl wird entsprechend der Anlage in eine Durchschnittsnote umgerechnet.

§ 4 Feststellung des schulischen Teils der Fachhochschulreife

Die Schule stellt für Schülerinnen und Schüler sowie für Studierende, die die Qualifikationsphase verlassen, ohne die allgemeine Hochschulreife erreicht zu haben, bei Nachweis der erforderlichen Voraussetzungen die Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife aus.

§ 5 Zuerkennung der Fachhochschulreife

Die Schulbehörde erkennt auf Antrag die Fachhochschulreife zu, wenn das Zeugnis des schulischen Teils der Fachhochschulreife und ein Nachweis über die erforderliche praktische Ausbildung gemäß den geltenden Regelungen des für Bildung zuständigen Ministeriums vorgelegt werden.

§ 6 Übergangsvorschriften

(1) Für Schülerinnen und Schüler, die am 1. August 2019 in das erste Kurshalbjahr der Qualifikationsphase des Gymnasiums, der Gesamtschule, der Gemeinschaftsschule oder des Kollegs eingetreten sind, und für Studierende des Abendgymnasiums, die am 1. August 2020 in das erste Kurshalbjahr der Qualifikationsphase des Abendgymnasiums eintreten, gilt die Verordnung in der am 10. Juli 2020 geltenden Fassung.
(2) Schülerinnen und Schüler, die am 1. August 2019 in das dritte Kurshalbjahr der Qualifikationsphase des Gymnasiums, der Gesamtschule, der Gemeinschaftsschule oder des Kollegs eingetreten sind, und für Studierende des Abendgymnasiums, die am 1. August 2020 in das dritte Kurshalbjahr der Qualifikationsphase des Abendgymnasiums eintreten, erwerben den schulischen Teil der Fachhochschulreife nach der Verordnung zum Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife an allgemeinbildenden Schulen in der am 30. Dezember 2011 geltenden Fassung.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 23. März 1995.
Kultusministerium des Landes Sachsen-Anhalt
Reck

Anlage

Umrechnungstabelle
Punktzahl Durchschnittsnote
261-285 1,0
255-260 1,1
249-254 1,2
244-248 1,3
238-243 1,4
232-237 1,5
227-231 1,6
221-226 1,7
215-220 1,8
210-214 1,9
204-209 2,0
198-203 2,1
192-197 2,2
187-191 2,3
181-186 2,4
175-180 2,5
170-174 2,6
164-169 2,7
158-163 2,8
153-157 2,9
147-152 3,0
141-146 3,1
135-140 3,2
130-134 3,3
124-129 3,4
118-123 3,5
113-117 3,6
107-112 3,7
101-106 3,8
96-100 3,9
95 4,0
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