SchulOrdnMaßnV ST 2012
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Verordnung über schulische Ordnungsmaßnahmen Vom 6. Februar 2012

Verordnung über schulische Ordnungsmaßnahmen
Vom 6. Februar 2012
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über schulische Ordnungsmaßnahmen vom 6. Februar 201221.02.2012
Eingangsformel21.02.2012
§ 1 - Ordnungsmaßnahmen21.02.2012
§ 2 - Anwendung von Ordnungsmaßnahmen21.02.2012
§ 3 - Besondere Regelungen21.02.2012
§ 4 - Verfahren21.02.2012
§ 5 - Anordnung von Ordnungsmaßnahmen21.02.2012
§ 6 - Rechtliches Gehör21.02.2012
§ 7 - Vorläufige Maßnahmen der Schulleitung21.02.2012
§ 8 - Erteilung des Bescheides21.02.2012
§ 9 - Rechtsbehelfsverfahren21.02.2012
§ 10 - Inkrafttreten21.02.2012
Aufgrund des § 44 Abs. 6
in Verbindung mit § 82 Abs. 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2005
(GVBl. LSA S. 520, 2008 S. 378) , zuletzt geändert durch Artikel 1 § 5 Abs. 3 und Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011
(GVBl. LSA S. 815, 816) , wird verordnet:

§ 1 Ordnungsmaßnahmen

Ordnungsmaßnahmen dienen sowohl der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule als auch dem Schutz von Personen und Sachen innerhalb der Schule. Sie sind anzuordnen, wenn andere pädagogische Maßnahmen oder Erziehungsmittel nicht angemessen oder ausreichend sind.

§ 2 Anwendung von Ordnungsmaßnahmen

(1) Von den Ordnungsmaßnahmen ist jeweils diejenige auszuwählen, die geeignet erscheint, einer Wiederholung des Fehlverhaltens entgegenzuwirken. Eine schwere Maßnahme darf nur dann gewählt werden, wenn leichtere Maßnahmen mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht ausreichen, um der Gefahr von Wiederholungen wirksam zu begegnen.
(2) Zuständig für die Anordnung von Ordnungsmaßnahmen ist die Klassenkonferenz. In der Qualifikationsphase des Gymnasiums tritt an die Stelle der Klassenkonferenz die Jahrgangskonferenz.
(3) Bevor eine Ordnungsmaßnahme angeordnet wird, ist diese nach entsprechendem Beschluss der Klassenkonferenz durch die Schulleiterin oder den Schulleiter in der Regel zuvor anzudrohen. Nur im Falle einer besonderen Schwere des Fehlverhaltens kann auf die vorherige Androhung einer Ordnungsmaßnahme verzichtet werden. Die Ordnungsmaßnahme wird durch eine schriftliche Mitteilung an die Schülerin oder den Schüler angedroht, im Falle der Minderjährigkeit an die Personensorgeberechtigten. Eine Durchschrift ist zu den Schülerakten zu nehmen.

§ 3 Besondere Regelungen

(1) Im Falle eines Ausschlusses vom Unterricht nach
§ 44 Abs. 4 Nr. 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
obliegt es der Schülerin oder dem Schüler, versäumten Lehrstoff in eigener Verantwortung nachzuholen.
(2) Die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe gemäß
§ 44 Abs. 4 Nr. 3 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
bedarf der Genehmigung der Schulleiterin oder des Schulleiters.
(3) Ist die Überweisung an eine andere Schule gemäß
§ 44 Abs. 4 Nr. 4 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
innerhalb eines Schulbezirkes oder Schuleinzugsbereichs nicht möglich, wird an eine aus pädagogischer Sicht geeignete Schule derselben Schulform in zumutbarer Entfernung überwiesen. Schülerinnen und Schüler an berufsbildenden Schulen werden an die nächsterreichbare berufsbildende Schule mit demselben Bildungsgang überwiesen. Diese Maßnahme bedarf der Genehmigung durch das Landesschulamt.
(4) Die Verweisung von allen Schulen gemäß
§ 44 Abs. 4 Nr. 5 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
bedarf der Genehmigung des Landesschulamtes. Eine von allen Schulen des Landes verwiesene Schülerin oder ein verwiesener Schüler kann frühestens nach Ablauf von drei Monaten aufgrund eines schriftlichen Antrages an das Landesschulamt in eine Schule der zuletzt besuchten Schulform wieder aufgenommen werden, wenn zu erwarten ist, dass die Anordnung weiterer Ordnungsmaßnahmen zukünftig unterbleiben kann und eine Gefährdung des Erziehungs- und Bildungsauftrages der Schule durch die Wiederaufnahme ausgeschlossen erscheint.

§ 4 Verfahren

(1) Bei der Entscheidung über die Anordnung von Ordnungsmaßnahmen sind das Gesamtverhalten der Schülerin oder des Schülers sowie das Alter, die Reife und die persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Das Gewicht des Fehlverhaltens ist abzuwägen gegen die Schwere der Maßnahme und die Nachteile, die diese für die Schülerin oder den Schüler mit sich bringen.
(2) Die Anordnung von Ordnungsmaßnahmen soll so rechtzeitig erfolgen, dass der Bezug zum Fehlverhalten nicht verloren geht.

§ 5 Anordnung von Ordnungsmaßnahmen

(1) Über die Anordnung von Ordnungsmaßnahmen und gegebenenfalls deren sofortige Vollziehung entscheidet die Klassenkonferenz nach Maßgabe der Vorgaben der Gesamtkonferenz (
§ 27 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 ,
§ 28 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
). Die Entscheidung ergeht durch Beschluss der Klassenkonferenz mit einfacher Mehrheit der gemäß
§ 29 Abs. 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
stimmberechtigten Mitglieder.
(2) Wird die Klassenkonferenz gemäß Absatz 1 einberufen, übernimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Rahmen der gemäß
§ 26 Abs. 1 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
gegebenen Gesamtverantwortung für die Schule den Vorsitz dieser Konferenz.
(3) Im Übrigen gilt die Konferenzordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 6 Rechtliches Gehör

(1) Der betroffenen Schülerin oder dem betroffenen Schüler ist, im Falle der Minderjährigkeit auch den Personensorgeberechtigten, in der Sitzung der Klassenkonferenz, die über die Anordnung von Ordnungsmaßnahmen entscheidet, Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Hierbei kann sich die Schülerin oder der Schüler sowohl von einer anderen Schülerin oder einem anderen Schüler als auch von einer Lehrkraft seines Vertrauens unterstützen lassen.
(2) Zu der Sitzung der Klassenkonferenz sind sowohl die Schülerin oder der Schüler als auch die Personensorgeberechtigten schriftlich einzuladen.
(3) Mit der Einladung zur Sitzung der Klassenkonferenz ist das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen schriftlich mitzuteilen. Die Beteiligten sind zugleich auf ihre Äußerungs- und Unterstützungsrechte hinzuweisen.

§ 7 Vorläufige Maßnahmen der Schulleitung

(1) Wenn eine Schülerin oder ein Schüler durch ihr oder sein Verhalten die Sicherheit anderer Schülerinnen oder Schüler, Lehrkräfte oder Dritter ernstlich gefährdet und die Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme keinen Aufschub duldet, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die notwendige Maßnahme selbst vorläufig anordnen.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter muss die Klassenkonferenz sowie im Falle der Minderjährigkeit der Schülerin oder des Schülers die Personensorgeberechtigten hiervon unverzüglich benachrichtigen.
(3) Nach erfolgter Anordnung gemäß Absatz 1 ist die Klassenkonferenz unverzüglich einzuberufen. Die
§§ 8 und 9 finden Anwendung.

§ 8 Erteilung des Bescheides

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter teilt der Schülerin oder dem Schüler oder im Fall der Minderjährigkeit den Personensorgeberechtigten die Entscheidung der Klassenkonferenz über die Anordnung einer Ordnungsmaßnahme zusammen mit einer Begründung schriftlich mit.
(2) Das Vorliegen der Voraussetzung für eine Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in der schriftlichen Begründung der Anordnung darzulegen.
(3) Der Bescheid über die Anordnung einer Ordnungsmaßnahme und gegebenenfalls der sofortigen Vollziehbarkeit ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Dem Landesschulamt ist unverzüglich eine Abschrift der Anordnung zuzuleiten.

§ 9 Rechtsbehelfsverfahren

(1) Wenn Widerspruch erhoben wurde, kann die Klassenkonferenz, die über die Maßnahme entschieden hat, dem Widerspruch aufgrund der früheren Verhandlung ohne nochmaliges förmliches Verfahren oder aber nach erneuter Anhörung abhelfen.
§ 5 gilt entsprechend.
(2) Sofern die Klassenkonferenz dem Widerspruch nicht oder nicht in vollem Umfang abhelfen will, gibt die Schulleitung die Angelegenheit mit Begründung an das Landesschulamt ab. Dieses entscheidet schriftlich über den Widerspruch.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 6. Februar 2012.
Der Kultusminister
des Landes Sachsen-Anhalt
Dorgerloh
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