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    DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

    Gesetz zum Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik Vom 19. April 2012

    Gesetz zum Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über
    das Deutsche Institut für Bautechnik
    Vom 19. April 2012
    Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

    Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

    TitelGültig ab
    Gesetz zum Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik vom 19. April 201228.04.2012
    Artikel 128.04.2012
    Artikel 228.04.2012
    Anlage - Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (2. DIBt - Änderungsabkommen)28.04.2012

    Artikel 1

    (1) Dem am 24. Oktober 2011 unterzeichneten
    Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik
    wird zugestimmt.
    (2) Das Abkommen
    wird nachstehend veröffentlicht.
    (3) Der Tag, an dem das
    Abkommen nach seiner Nummer 2 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt bekannt zu machen.
    *
    Fußnoten
    *)
    [Gemäß der Bekanntmachung vom 19. Juni 2014
    (GVBl. LSA S. 364) ist das Änderungsabkommen am 1. Juni 2014 in Kraft getreten.]

    Artikel 2

    Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
    Magdeburg, den 19. April 2012.
    Der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt Der Minister für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt
    Gürth Dr. Haseloff Webel

    Anlage

    Abkommen zur zweiten Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik
    (2. DIBt - Änderungsabkommen)
    Die Bundesrepublik Deutschland und
    das Land Baden-Württemberg,
    der Freistaat Bayern,
    das Land Berlin,
    das Land Brandenburg,
    die Freie Hansestadt Bremen,
    die Freie und Hansestadt Hamburg,
    das Land Hessen,
    das Land Mecklenburg-Vorpommern,
    das Land Niedersachsen,
    das Land Nordrhein-Westfalen,
    das Land Rheinland-Pfalz,
    das Saarland,
    der Freistaat Sachsen,
    das Land Sachsen-Anhalt,
    das Land Schleswig-Holstein,
    der Freistaat Thüringen
    vereinbaren, vorbehaltlich der Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften, soweit diese durch die Verfassung vorgeschrieben ist, die nachstehenden Änderungen des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik:
    1.
    Änderungsanweisungen zum Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik
    , das durch das Abkommen zur Änderung des Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt - Änderungsabkommen) geändert worden ist (GVBl. für Berlin 2008, S. 20)
    2.
    Dieses Abkommen tritt am 1. des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den Beteiligten ausgefertigten Vertragsurkunden der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung des Landes Berlin zugeht
    *
    .
    3.
    Die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung des Landes Berlin kann den Wortlaut des
    Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik
    in der vom Inkrafttreten dieses Abkommens an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt machen.
    Magdeburg, den 24. Oktober 2011
    Für das Land Sachsen-Anhalt
    Für den Ministerpräsidenten
    des Landes Sachsen-Anhalt
    Der Minister für Landesentwicklung und Verkehr
    des Landes Sachsen-Anhalt
    Thomas Webel
    Fußnoten
    *)
    [Gemäß der Bekanntmachung vom 19. Juni 2014
    (GVBl. LSA S. 364) ist das Änderungsabkommen am 1. Juni 2014 in Kraft getreten.]
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