Hochschulzulassungsgesetz Sachsen-Anhalt (HZulG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2012
Hochschulzulassungsgesetz Sachsen-Anhalt (HZulG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2012
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Juli 2020 (GVBl. LSA S. 334, 365) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Hochschulzulassungsgesetz Sachsen-Anhalt (HZulG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2012 | 01.01.2012 |
Abschnitt 1 - Allgemeines | 01.12.2019 |
§ 1 - Begriffsbestimmungen | 01.12.2019 |
Abschnitt 2 - Ergänzende Vorschriften zum Staatsvertrag und zur Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen, die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind | 01.01.2012 |
§ 2 - Vertretung im Stiftungsrat der Stiftung für Hochschulzulassung | 01.01.2012 |
§ 3 - Festsetzung von Zulassungszahlen | 01.12.2019 |
§ 3a - Zusätzliche Eignungsquote, Auswahlverfahren der Hochschulen | 01.12.2019 |
Abschnitt 3 - Kapazitätsermittlung, Festsetzung von Zulassungszahlen und Vergabe von Studienplätzen in nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengängen sowie in höheren Fachsemestern | 01.01.2012 |
§ 4 - Festsetzung von Zulassungszahlen | 01.12.2019 |
§ 4a - Kapazitätsermittlung | 01.01.2012 |
§ 5 - Vergabe von Studienplätzen für das erste Fachsemester | 08.07.2020 |
§ 6 - Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen mit besonderen Voraussetzungen | 01.12.2019 |
§ 7 - Vergabe von Studienplätzen in postgradualen Studiengängen | 01.12.2019 |
§ 8 - Internationale Studiengänge | 01.12.2019 |
§ 9 - Zulassungsbeschränkungen für höhere Fachsemester | 01.12.2019 |
§ 10 - (weggefallen) | 01.01.2012 |
§ 11 - Vollzug durch die Hochschulen | 01.01.2012 |
§ 12 - Verordnungsermächtigungen | 01.12.2019 |
§ 12a - Übergangsvorschrift | 01.12.2019 |
§ 13 - (Inkrafttreten) | 01.01.2012 |
Anlage 1 - [aufgehoben] Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 | 01.12.2019 |
Anlage 1a - [aufgehoben] Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 17. bis 21. März 2016 | 01.12.2019 |
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Staatsvertrag im Sinne dieses Gesetzes ist der Staatsvertrag über die Hochschulzulassung vom 21. März 2019 bis 4. April 2019.
(2) Ministerium im Sinne dieses Gesetzes ist das für die Hochschulzulassung zuständige Ministerium.
Abschnitt 2 Ergänzende Vorschriften zum Staatsvertrag und zur Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen, die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind
§ 2 Vertretung im Stiftungsrat der Stiftung für Hochschulzulassung
(1) Die Vertreterin oder der Vertreter des Landes Sachsen-Anhalt im Stiftungsrat der Stiftung für Hochschulzulassung wird durch das Ministerium entsandt.
(2) Die Vertreterin oder der Vertreter der staatlichen oder der staatlich anerkannten Hochschulen des Landes Sachsen-Anhalt im Stiftungsrat der Stiftung für Hochschulzulassung wird von der Hochschulrektorenkonferenz in Abstimmung mit der Landesrektorenkonferenz für die Dauer von vier Jahren bestellt.
§ 3 Festsetzung von Zulassungszahlen
(1) Die Hochschulen setzen die Zulassungszahlen nach Maßgabe des Artikels 6 des Staatsvertrages durch Satzung fest.
(2) Die Hochschulen legen dem Ministerium einen Bericht mit ihren Kapazitätsberechnungen auf der Grundlage des Artikels 6 Abs. 2 bis 5 des Staatsvertrages und die vom Senat beschlossene Satzung vor.
(3) Die Satzung bedarf der Genehmigung des Ministeriums. Über die Genehmigung soll nach Vorlage der vollständigen Unterlagen innerhalb von vier Wochen entschieden werden.
(4) Legen die Hochschulen keinen Bericht oder keine Satzung vor, oder ist der Bericht oder die Satzung unrichtig, unvollständig oder verspätet, trifft das Ministerium die erforderlichen Maßnahmen zur Festsetzung der Zulassungszahlen.
(5) Bei der Berechnung der Aufnahmekapazität bleibt das Lehrangebot unberücksichtigt, das mit dem Zweck der Verbesserung der Lehre aus Mitteln des „Programms für bessere Studienbedingungen und mehr Qualität in der Lehre“ auf der Grundlage von Artikel 91b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Grundgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung, aus den Mitteln des Programms „Qualitätsoffensive Lehrerbildung“ auf der Grundlage von Artikel 91b des Grundgesetzes in der am 1. Januar 2015 geltenden Fassung, aus Drittmitteln oder aus Gebühren finanziert wird.
§ 3a Zusätzliche Eignungsquote, Auswahlverfahren der Hochschulen
(1) Die Studienplätze in der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrages werden durch die Hochschulen vergeben. Die Kriterien nach Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 des Staatsvertrages sind abschließend. Sie sind durch die Hochschulen jeweils in standardisierter, strukturierter und qualitätsgesicherter Weise transparent anzuwenden. Die nähere Ausgestaltung des Verfahrens, die Auswahl der Kriterien nach Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 des Staatsvertrages sowie deren Gewichtung regeln die Hochschulen auf der Grundlage einer Verordnung gemäß § 12 Nr. 6 durch Satzung.
(2) Die Studienplätze in der Quote nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Staatsvertrages werden im Auswahlverfahren der Hochschulen vergeben. Die Auswahlkriterien nach Artikel 10 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 des Staatsvertrages sind abschließend. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Die Bildung von Unterquoten gemäß Artikel 10 Abs. 4 des Staatsvertrages ist zulässig. Die nähere Ausgestaltung des Verfahrens, die Auswahl der Kriterien nach Artikel 10 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 des Staatsvertrages und deren Gewichtung regeln die Hochschulen auf der Grundlage einer Verordnung gemäß § 12 Nr. 6 durch Satzung.
Abschnitt 3 Kapazitätsermittlung, Festsetzung von Zulassungszahlen und Vergabe von Studienplätzen in nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengängen sowie in höheren Fachsemestern
§ 4 Festsetzung von Zulassungszahlen
(1) Ist ein Studiengang nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen, setzen die Hochschulen durch Satzung für diesen Studiengang für das erste Fachsemester Zulassungszahlen fest, wenn zu erwarten ist, dass die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Zahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze wesentlich übersteigt. Dies gilt entsprechend für höhere Fachsemester eines in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen oder nicht einbezogenen Studiengangs. Die Satzung bedarf der Genehmigung des Ministeriums.
(2) Zulassungszahl ist die Zahl der von der einzelnen Hochschule höchstens aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber in einem Studiengang. Sie wird auf der Grundlage der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt. Zulassungszahlen dürfen nur für einen bestimmten Zeitraum, höchstens für die Dauer eines Jahres, festgesetzt werden.
(3) Die Zulassungszahlen sind so festzusetzen, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre, die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung, sind zu gewährleisten. Bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden, bei der Neuordnung von Studiengängen und Fachbereichen und beim Aus- oder Aufbau der Hochschulen können Zulassungszahlen abweichend von Satz 1 Halbsatz 1 festgesetzt werden.
(4) Die Hochschulen legen zusammen mit der Satzung nach Absatz 1 dem Ministerium einen Bericht mit ihren Kapazitätsberechnungen vor. Ist der Bericht oder die Satzung unrichtig oder unvollständig, trifft das Ministerium die erforderlichen Maßnahmen zur Festsetzung der Zulassungszahlen.
(5) In Studiengängen, in denen das erste Semester ein Praxissemester ist, können Zulassungszahlen für das Praxissemester festgesetzt werden.
(6) Wird ein bisher eingerichteter Studiengang nicht fortgeführt, kann in der Satzung gemäß Absatz 1 bis zur Schließung des Studiengangs bestimmt werden, dass keine Studienanfängerinnen und Studienanfänger mehr aufgenommen werden.
§ 4a Kapazitätsermittlung
(1) Die jährliche Aufnahmekapazität wird auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt.
(2) Dem Lehrangebot liegen die Stellen für das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal, soweit ihm Lehraufgaben übertragen sind, die Lehraufträge und die dienstrechtlichen Lehrverpflichtungen zugrunde unter Berücksichtigung festgelegter Reduzierungen, insbesondere im medizinischen Bereich für Krankenversorgung und diagnostische Leistungen. § 3 Abs. 5 gilt entsprechend.
(3) Der Ausbildungsaufwand wird von der Hochschule durch studiengangspezifische Normwerte festgesetzt, die den Aufwand festlegen, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer oder eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Das Ministerium kann hierfür fächergruppenspezifische Bandbreiten oder studiengangspezifische Normwerte durch Rechtsverordnung vorgeben. Bei der Festsetzung von Normwerten sind ausbildungsrechtliche Vorschriften zu beachten. Die Normwerte haben im Rahmen der vom Ministerium vorgegebenen Bandbreiten eine gleichmäßige und erschöpfende Auslastung der Hochschulen zu gewährleisten; in diesem Rahmen sind die Hochschulen bei der Gestaltung von Lehre und Studium frei.
(4) Weitere kapazitätsbestimmende Kriterien sind insbesondere die räumlichen und sächlichen Gegebenheiten, zusätzliche Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden, die Ausstattung mit nichtwissenschaftlichem Personal, das Verbleibeverhalten der Studierenden (Schwund) und die besonderen Gegebenheiten in den medizinischen Studiengängen, insbesondere eine ausreichende Zahl von für die Lehre geeigneten Patientinnen und Patienten.
(5) Bei der Feststellung der Aufnahmekapazität bleiben Maßnahmen zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen aufgrund der bisherigen Entwicklung der Studienanfängerzahl und der Zahl der Studierenden unberücksichtigt; sie sind gesondert auszuweisen.
§ 5 Vergabe von Studienplätzen für das erste Fachsemester
(1) Wird in einem Studiengang, der nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen ist, an einer Hochschule eine Zulassungszahl gemäß § 4 festgesetzt, findet ein örtliches Auswahlverfahren gemäß den folgenden Absätzen statt. Artikel 9 des Staatsvertrages gilt entsprechend.
(2) Die nach Abzug der Studienplätze nach Absatz 1 Satz 2 verbliebenen Studienplätze werden wie folgt vergeben:
1.
30 v. H. nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung,
2.
60 v. H. nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens der Hochschule,
3.
10 v. H. nach der Dauer der Zeit seit Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang (Wartezeit); Zeiten eines Studiums an einer staatlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland werden auf die Wartezeit nicht angerechnet.
(3) In der Quote gemäß Absatz 2 Nr. 2 sind die Kriterien gemäß Artikel 10 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 des Staatsvertrages anzuwenden. Die nähere Ausgestaltung des Verfahrens, die Auswahl der Kriterien und deren Gewichtung regeln die Hochschulen auf der Grundlage einer Verordnung gemäß § 12 Nr. 4 durch Satzung. Artikel 10 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 des Staatsvertrages ist zu berücksichtigen.
(4) In der Quote gemäß Absatz 2 Nr. 3 werden höchstens sieben Halbjahre berücksichtigt.
(5) Artikel 8 Abs. 2 und 3 sowie Artikel 10 Abs. 5, 6 und 7 Satz 1 und 2 des Staatsvertrages gelten entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(6) Bewerberinnen und Bewerber, die die Hochschulzugangsberechtigung nach den Vorschriften des Landes Sachsen-Anhalt durch eine Feststellungsprüfung erworben haben, können innerhalb einer besonderen Quote der zur Verfügung stehenden Studienplätze zugelassen werden. Die Quote nach Satz 1 ist von der Hochschule nach dem Anteil dieses Personenkreises an der Gesamtzahl der aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber zu bestimmen. Die Auswahl der aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber innerhalb dieser Quote erfolgt nach der in der Feststellungsprüfung erreichten Gesamtnote.
(7) Die Hochschulen können durch Satzung festlegen, dass zusätzlich zu den Vorabquoten nach Absatz 1 Satz 2 bis zu 1 v. H. der nach Absatz 1 Satz 1 zur Verfügung stehenden Studienplätze, mindestens jedoch ein Studienplatz, Bewerberinnen und Bewerbern vorbehalten bleiben, die
1.
einem auf Bundesebene gebildeten Olympiakader, Perspektivkader, Ergänzungskader, Nachwuchskader 1 oder Nachwuchskader 2 eines Bundesfachverbandes des Deutschen Olympischen Sportbundes angehören (Spitzensportlerinnen und Spitzensportler) und
2.
dem Kader einer Schwerpunktsportart des Landessportbundes Sachsen-Anhalt angehören oder von dem Olympiastützpunkt Sachsen-Anhalt betreut werden.
Übersteigt die Zahl der jeweils zu berücksichtigenden Spitzensportlerinnen und Spitzensportler die Zahl der zu vergebenden Studienplätze, werden sie nach dem Ergebnis eines Auswahlverfahrens entsprechend Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 ausgewählt.
§ 6 Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen mit besonderen Voraussetzungen
(1) In Studiengängen, die den Nachweis einer besonderen studiengangsbezogenen Befähigung erfordern, werden die Studienplätze überwiegend nach dem Grad der durch eine Prüfung festgestellten Befähigung vergeben. In diesem Fall sind nach Abzug der Vorabquoten gemäß Artikel 9 des Staatsvertrages 10 v. H. der Studienplätze für die Zulassung nach Wartezeit vorzusehen.
(2) In Studiengängen, in denen neben der Hochschulzugangsberechtigung der Nachweis einer speziellen Eignung für einen einzelnen Studiengang festgestellt werden kann, sind nach Abzug der Vorabquoten gemäß Artikel 9 des Staatsvertrages 90 v. H. nach dem Grad der Qualifikation in Verbindung mit dem Ergebnis der Eignungsfeststellung zu vergeben und 10 v. H. der Studienplätze für die Zulassung nach Wartezeit vorzusehen.
(3) In Studiengängen, in denen neben der Hochschulzugangsberechtigung der Nachweis weiterer darüber hinausgehender Zulassungskriterien gefordert werden kann, sind nach Abzug der Vorabquoten gemäß Artikel 9 des Staatsvertrages 90 v. H. nach dem Grad der Qualifikation in Verbindung mit den darüber hinausgehenden Zulassungskriterien, die den besonderen Erfordernissen des Studiengangs Rechnung tragen, zu vergeben und 10 v. H. der Studienplätze für die Zulassung nach Wartezeit vorzusehen. Die Auswahl der Kriterien und deren Gewichtung regeln die Hochschulen durch Satzung.
(4) § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 7 Vergabe von Studienplätzen in postgradualen Studiengängen
Bei postgradualen Studiengängen wird die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber nach Bildung der Vorabquoten gemäß Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 3 des Staatsvertrages nach dem Grad der Qualifikation, der sich nach dem Ergebnis des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses oder eines anderen berufsqualifizierenden Abschlusses bemisst, getroffen. Die Auswahlkriterien nach Artikel 10 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 des Staatsvertrages können zusätzlich herangezogen werden. Bei der Auswahlentscheidung ist der Grad der Qualifikation erheblich zu gewichten.
§ 8 Internationale Studiengänge
In internationalen Studiengängen kann die Zulassung abweichend von § 5 unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Studiengangs geregelt werden. Näheres wird in der Verordnung gemäß § 12 Nr. 4 geregelt.
§ 9 Zulassungsbeschränkungen für höhere Fachsemester
(1) Werden in einem Studiengang an einer Hochschule Zulassungszahlen für höhere Fachsemester festgesetzt, so werden die verfügbaren Studienplätze von der Hochschule an die Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die nachweisen, dass sie über den für das Studium im betreffenden höheren Fachsemester erforderlichen Leistungsstand entsprechend der Studien- und Prüfungsordnungen (Studien- und Prüfungsleistungen) verfügen.
(2) Ist eine Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, erforderlich, so werden die Studienplätze in folgender Rangfolge vergeben:
1.
an Bewerberinnen und Bewerber, die in dem Studiengang für das erste Fachsemester endgültig zugelassen worden sind (Aufrückerinnen und Aufrücker);
2.
an Bewerberinnen und Bewerber, die in dem Studiengang eine Teilzulassung nach Artikel 11 Abs. 3 des Staatsvertrages erhalten haben;
3.
an Bewerberinnen und Bewerber, die für diesen Studiengang an einer Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum endgültig eingeschrieben sind oder waren (Hochschulwechslerinnen und Hochschulwechsler, Studienunterbrecherinnen und Studienunterbrecher);
4.
an sonstige Bewerberinnen und Bewerber.
(3) Sofern innerhalb einer der in Absatz 2 genannten Gruppen eine Auswahl erforderlich wird, erfolgt diese nach den Bestimmungen der Hochschulvergabeverordnung.
§ 10 (weggefallen)
§ 11 Vollzug durch die Hochschulen
Soweit die Hochschulen den Staatsvertrag, dieses Gesetz sowie die darauf beruhenden Verordnungen zu vollziehen haben, obliegt ihnen dies als staatliche Aufgabe.
§ 12 Verordnungsermächtigungen
Das Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln:
1.
die in Artikel 12 Abs. 1 und 2 des Staatsvertrages genannten Gegenstände,
2.
das Verfahren der Genehmigung nach § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 1 und die Festsetzung der Zulassungszahlen, falls die Satzung nach § 3 Abs. 1 oder § 4 Abs. 1 nicht genehmigungsfähig ist oder die Hochschule keine Satzung nach § 3 Abs. 1 vorlegt,
3.
die Einzelheiten des Bewerbungsverfahrens einschließlich der Fristen für Studiengänge, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind,
4.
die Einzelheiten der Auswahl gemäß §§ 5 bis 9,
5.
die Fristen für Anträge auf Zulassung außerhalb der Zulassungszahlen,
6.
die Einzelheiten des Vergabeverfahrens nach § 3a,
7.
die Einzelheiten der Kapazitätsermittlung gemäß § 4a,
8.
für die Zeit, in der die technischen Voraussetzungen für die Anwendung der Kriterien und Verfahrensgrundsätze nach den Artikeln 9 und 10 des Staatsvertrages nicht in vollem Umfang gegeben sind, in einer Übergangsregelung die Festlegung von
a)
Einschränkungen bei der Anwendung von Kriterien nach den Artikeln 9 und 10 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 des Staatsvertrages gemäß Artikel 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Staatsvertrages und
b)
Abweichungen von Artikel 10 Abs. 7 Satz 3 des Staatsvertrages gemäß Artikel 18 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrages
sowie deren Dauer gemäß Artikel 18 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrages,
9.
für den Studiengang Pharmazie das Absehen von der Anwendung des Artikels 10 Abs. 3 Satz 3 und 4 des Staatsvertrages sowie für Verfahren nach Artikel 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Staatsvertrages die Festlegung der Vergabe der Studienplätze nach den Regelungen des Artikels 10 Abs. 3 des Staatsvertrages gemäß Artikel 18 Abs. 3 des Staatsvertrages.
§ 12a Übergangsvorschrift
(1) Für Vergabeverfahren nach dem Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (GVBl. LSA 2009 S. 360, 362), die zu dem in Artikel 19 Abs. 1 Satz 1 des Staatvertrages über die Hochschulzulassung vom 21. März 2019 bis 4. April 2019 genannten Zeitpunkt nicht abgeschlossen sind, ist dieses Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2012 (GVBl. LSA S. 297), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2017 (GVBl. LSA S. 14), weiter anzuwenden.
(2) § 5 Abs. 3 Satz 3 findet spätestens für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2022/2023 erstmalig Anwendung. § 5 Abs. 4 sowie § 6 Abs. 4 finden für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2022/2023 erstmalig Anwendung.
§ 13 (Inkrafttreten)
Anlage 1
[aufgehoben] Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008
[Text eigenständig aufgenommen]
Anlage 1a
[aufgehoben] Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 17. bis 21. März 2016
[Text eigenständig aufgenommen]
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