Gesetz zur Übertragung staatlicher Aufgaben in den übertragenen Wirkungskreis der Landkreise und kreisfreien Städte Vom 5. November 2009
Gesetz zur Übertragung staatlicher Aufgaben in den
übertragenen Wirkungskreis der Landkreise und kreisfreien Städte
Vom 5. November 2009
*
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Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 12, 13, 15 und 16 geändert sowie § 12a neu eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GVBl. LSA S. 649) |
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Zweiten Funktionalreformgesetzes vom 5. November 2009
(GVBl. LSA S. 514)
**)
[Die Übergangsvorschriften, Artikel 20 des Zweiten Funktionalreformgesetzes vom 5. November 2009
(GVBl. LSA S. 514)
sind zu beachten: (1) Unbeschadet des Wechsels in der Zuständigkeit am 1. Januar 2010 durch dieses Gesetz führen die bis zum 31. Dezember 2009 zuständigen Behörden die bei ihnen begonnenen Verfahren zu Ende, soweit in Absatz 2 nicht etwas anderes bestimmt ist. (2) Die Verfahren nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, die bis zum 31. Dezember 2009 noch nicht abgeschlossen sind, werden vom Landesverwaltungsamt auf die jeweiligen örtlich zuständigen Landkreise und kreisfreien Städte übergeleitet. Hiervon ausgenommen sind: 1. Vorverfahren, in denen dem Widerspruch gemäß § 85 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2933, 2937), abzuhelfen ist und 2. anhängige Bußgeldverfahren, die Bußgeldtatbestände nach § 14 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634, 642), zum Gegenstand haben.]
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz zur Übertragung staatlicher Aufgaben in den übertragenen Wirkungskreis der Landkreise und kreisfreien Städte vom 5. November 2009 | 01.01.2010 |
Teil 1 - Übertragung von Aufgaben | 01.01.2010 |
§ 1 - Aufgaben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz | 01.01.2010 |
§ 2 - Tageseinrichtungen und Schulfahrten | 01.01.2010 |
§ 3 - Anerkennung ambulanter Einrichtungen für Schwangerschaftsabbrüche | 01.01.2010 |
§ 4 - Zulassung von Drogen- und Suchtberatungsstellen | 01.01.2010 |
§ 5 - Ehrenamt in der Jugendarbeit | 01.01.2010 |
§ 6 - Artenschutz | 01.01.2010 |
§ 7 - Aufgaben der Umwelt- und Naturschutzverwaltung | 01.01.2010 |
§ 8 - Futtermittelrecht | 01.01.2010 |
§ 9 - Genehmigung von Bebauungsplänen und Genehmigung der Änderung von Flächennutzungsplänen | 01.01.2010 |
§ 10 - Anerkennung und Überwachung von Trägern der Mofaausbildung | 01.01.2010 |
§ 11 - Handelsklassenüberwachung | 01.01.2010 |
§ 12 - Aufgaben nach der Klärschlammverordnung und dem Düngegesetz | 01.01.2013 |
§ 12a - Herkunftsschutz bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln | 01.01.2013 |
§ 13 - Forsthoheit | 01.01.2013 |
§ 14 - Ländliche Entwicklung | 01.01.2010 |
Teil 2 - Personalrechtliche Maßnahmen | 01.01.2010 |
§ 15 - Übernahme der Beamten | 01.01.2013 |
§ 16 - Übergang der Tarifbeschäftigten und Auszubildenden | 01.01.2013 |
§ 17 - Zuordnung der übergehenden Beamten, Tarifbeschäftigten und Auszubildenden | 01.01.2010 |
Teil 1 Übertragung von Aufgaben
§ 1 Aufgaben nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
Die bisher von dem Landesverwaltungsamt wahrgenommenen Aufgaben nach dem
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634, 642, 1141), gehen nach Maßgabe des Artikels 3 des Zweiten Funktionalreformgesetzes auf die Landkreise und kreisfreien Städte über.
§ 2 Tageseinrichtungen und Schulfahrten
Die bisher von dem Landesverwaltungsamt als Landesjugendamt wahrgenommenen Aufgaben bei Betriebserlaubnisverfahren, bei der Aufsicht über Tageseinrichtungen und der Gewährung von Vergünstigungen von Schulfahrten gehen nach Maßgabe der Artikel 4 und 5 des Zweiten Funktionalreformgesetzes auf die Landkreise und kreisfreien Städte über.
§ 3 Anerkennung ambulanter Einrichtungen für Schwangerschaftsabbrüche
Die bisher von dem Landesverwaltungsamt wahrgenommene Aufgabe der Anerkennung ambulanter Einrichtungen für Schwangerschaftsabbrüche geht nach Maßgabe des Artikels 6 des Zweiten Funktionalreformgesetzes auf die Landkreise und kreisfreien Städte über.
§ 4 Zulassung von Drogen- und Suchtberatungsstellen
Die bisher von dem Landesverwaltungsamt wahrgenommene Aufgabe der Zulassung von Drogen- und Suchtberatungsstellen geht nach Maßgabe des Artikels 7 des Zweiten Funktionalreformgesetzes auf die Landkreise und kreisfreien Städte über.
§ 5 Ehrenamt in der Jugendarbeit
Die bisher von dem Landesverwaltungsamt wahrgenommenen Aufgaben im Bereich Ehrenamt in der Jugendarbeit gehen nach Maßgabe des Artikels 8 des Zweiten Funktionalreformgesetzes auf die Landkreise und kreisfreien Städte über.
§ 6 Artenschutz
Die bisher von dem Landesverwaltungsamt wahrgenommene Aufgabe des Artenschutzes für Mauersegler, Schleiereule, Fledermäuse, Turmfalken, alle Orchideenarten, Kraniche, Fischadler, Rauchschwalben, Dohlen, Ameisen, Wildbienen und Feldhamster geht nach Maßgabe des Artikels 11 des Zweiten Funktionalreformgesetzes auf die Landkreise und kreisfreien Städte über.
§ 7 Aufgaben der Umwelt- und Naturschutzverwaltung
Teile der bisher von dem Landesverwaltungsamt wahrgenommenen Aufgaben der Umwelt- und Naturschutzverwaltung in den Aufgabenbereichen Immissionsschutz, Abfallrecht, Naturschutz und Wasserwirtschaft gehen nach Maßgabe der Artikel 9 bis 12 des Zweiten Funktionalreformgesetzes auf die Landkreise und kreisfreien Städte über.
§ 8 Futtermittelrecht
Teile der bisher von dem Landesverwaltungsamt wahrgenommenen Aufgaben im Bereich des Futtermittelrechts gehen nach Maßgabe des Artikels 13 des Zweiten Funktionalreformgesetzes auf die Landkreise und kreisfreien Städte über.
§ 9 Genehmigung von Bebauungsplänen und Genehmigung der Änderung von Flächennutzungsplänen
Die bisher von dem Landesverwaltungsamt wahrgenommenen Aufgaben der Genehmigung von Bebauungsplänen und der Genehmigung der Änderung von Flächennutzungsplänen gehen durch Verordnung nach
§ 203 Abs. 3 des Baugesetzbuches
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018, 3081), auf die Landkreise über.
§ 10 Anerkennung und Überwachung von Trägern der Mofaausbildung
Die bisher von dem Landesverwaltungsamt wahrgenommene Aufgabe der Anerkennung und Überwachung von Trägern der Mofaausbildung geht nach Maßgabe des Artikels 14 des Zweiten Funktionalreformgesetzes auf die Landkreise und kreisfreien Städte über.
§ 11 Handelsklassenüberwachung
Die bisher von den Ämtern für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten wahrgenommenen Aufgaben der Handelsklassenüberwachung gehen nach Maßgabe des Artikels 15 § 1 und des Artikels 16 des Zweiten Funktionalreformgesetzes auf die Landkreise und kreisfreien Städte über.
§ 12 Aufgaben nach der Klärschlammverordnung und dem Düngegesetz
Die bisher von den Ämtern für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten wahrgenommenen Aufgaben nach der
Klärschlammverordnung
vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298, 2332, 2007 S. 2316), und der
Düngeverordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Februar 2009 (BGBl. I S. 153), gehen nach Maßgabe des Artikels 17 des Zweiten Funktionalreformgesetzes auf die Landkreise und kreisfreien Städte über. Die bisher von den Ämtern für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten wahrgenommenen Aufgaben nach der
Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger
vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1062) gehen nach Maßgabe des
Gesetzes über die Zuständigkeiten für den Vollzug des Düngegesetzes und die Bestimmung der landwirtschaftlichen Fachbehörde im Sinne der Klärschlammverordnung
auf die Landkreise und kreisfreien Städte über.
§ 12a Herkunftsschutz bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln
Die bisher vom Amt für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten Anhalt wahrgenommen Aufgaben nach der
Verordnung (EG) Nr. 509/2006
des Rates vom 20. März 2006 über die garantiert traditionellen Spezialitäten bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. L 93 vom 31. 3. 2006, S. 1) und der
Verordnung (EG) Nr. 510/2006
des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 93 vom 31. 3. 2006, S. 12), zuletzt geändert durch
Verordnung (EG) Nr. 417/2008
(ABl. L 125 vom 9. 5. 2008, S. 27), gehen nach Maßgabe des
Gesetzes zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Herkunftsschutz bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln
auf die Landkreise und kreisfreien Städte über.
§ 13 Forsthoheit
(1) Die bisher von den Ämtern für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten wahrgenommene Aufgabe der Forsthoheit geht nach Maßgabe des Artikels 18 des Zweiten Funktionalreformgesetzes auf die Landkreise und kreisfreien Städte über.
(2) Die bisher von den Landkreisen und kreisfreien Städten wahrgenommene Aufgabe des vorbeugenden Waldbrandschutzes geht nach Maßgabe des
Waldgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt
in der am 1. Januar 2013 geltenden Fassung auf das Landeszentrum Wald über.
§ 14 Ländliche Entwicklung
Bei den Ämtern für Landwirtschaft, Flurneuordnung und Forsten werden zur Einbeziehung der Landkreise und kreisfreien Städte in die Gestaltung der ländlichen Entwicklung der Amtsbezirke nach Maßgabe des Artikels 19 des Zweiten Funktionalreformgesetzes Arbeitsgemeinschaften eingerichtet, in denen die Landkreise und kreisfreien Städte mit Sitz und Stimme vertreten sind.
Teil 2 Personalrechtliche Maßnahmen
§ 15 Übernahme der Beamten
(1) Für die Übernahme der Beamten, die mit Aufgaben nach den
§§ 1
bis
12 Satz 1
,
§§ 12a
und
13 Abs. 1
oder den dazugehörigen anteiligen Querschnittsaufgaben betraut sind, gelten die
§§ 16
bis
19 des Beamtenstatusgesetzes
entsprechend. Abweichend von Satz 1 findet
§ 18 Abs. 2 des Beamtenstatusgesetzes
keine Anwendung.
(2) Das für die jeweils zu übertragende Aufgabe zuständige Ministerium bereitet die Personalübernahme vor der Übertragung der Aufgaben auf der Grundlage eines Zuordnungsplans vor. Der Zuordnungsplan ist unter Berücksichtigung der Kriterien nach
§ 17
zu erstellen. Eine angemessene Mitwirkung der neuen Aufgabenträger ist zu gewährleisten. Die betroffenen Bediensteten sind vor der Aufnahme in den Zuordnungsplan anzuhören.
§ 16 Übergang der Tarifbeschäftigten und Auszubildenden
(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte treten am 1. Januar 2010 nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und des
§ 17
in die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers oder Ausbildenden der Tarifbeschäftigten und Auszubildenden, die mit Aufgaben nach den
§§ 1
bis
12 Satz 1
,
§§ 12a
und
13 Abs. 1
oder den damit in Zusammenhang stehenden anteiligen Querschnittsaufgaben betraut sind, ein.
(2) Das für die jeweils zu übertragende Aufgabe zuständige Ministerium bereitet den Personalübergang nach Absatz 1 vor der Übertragung der Aufgaben auf der Grundlage eines von ihnen erstellten Zuordnungsplans vor. Der Zuordnungsplan ist unter Berücksichtigung der Kriterien nach
§ 17
zu erstellen; eine angemessene Mitwirkung der neuen Aufgabenträger ist zu gewährleisten.
(3) Für die Beschäftigungs- und Ausbildungsverhältnisse der nach Absatz 1 übernommenen Tarifbeschäftigten und Auszubildenden finden für die Dauer des ununterbrochen zur kommunalen Körperschaft fortbestehenden Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses ab dem Zeitpunkt des Übergangs die bei den jeweiligen Körperschaften geltenden Tarifverträge und Dienst- oder Betriebsvereinbarungen unter folgenden Maßgaben Anwendung:
1.
Dem Tarifbeschäftigten sind Tätigkeiten zu übertragen, die mindestens der Entgeltgruppe entsprechen, der er am Tage vor dem Übergang beim Land zugeordnet war.
2.
Bei der Berechnung tarifrechtlich maßgebender Zeiten werden die beim Land am Tag vor dem Übergang erreichten Zeiten so berücksichtigt, als wären sie bei dem neuen Arbeitgeber oder Ausbildenden zurückgelegt worden.
3.
Die §§ 8, 9, 11 und 12 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den Tarifvertrag der Länder und zur Regelung des Übergangsrechts gelten für die vom Land auf die Kommunen übergegangenen Tarifbeschäftigten und Auszubildenden auch nach dem Zeitpunkt des Personalübergangs fort.
4.
Beim Land am Tag vor dem Übergang geltende tarifliche Regelungen einschließlich der Ost-West-Angleichung zum 1. Januar 2010 finden mit Ausnahme des § 3 des Tarifvertrages zur sozialen Absicherung auf übergegangene Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse entsprechende Anwendung, soweit die tarifliche Regelung des neuen Arbeitgebers oder Ausbildenden zu Ungunsten des Tarifbeschäftigten oder Auszubildenden abweicht. Weichen die tariflichen Regelungen zum Entgelt beim neuen Arbeitgeber oder Ausbildenden gegenüber den beim Land am Tag vor dem Übergang geltenden tariflichen Regelungen zum Entgelt im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu Ungunsten des übergegangenen Tarifbeschäftigten oder Auszubildenden ab, wird dem Tarifbeschäftigten oder Auszubildenden eine Ausgleichszulage gewährt. Auf die Zulage werden alle Entgelterhöhungen nach den in den kommunalen Körperschaften geltenden Tarifverträgen und Dienst- oder Betriebsvereinbarungen angerechnet.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Tarifbeschäftigten oder des Ausbildungsverhältnisses eines Auszubildenden durch den bisherigen oder neuen Arbeitgeber oder Ausbildenden wegen des Übergangs des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses ist unzulässig. Eine betriebsbedingte Kündigung aus anderen Gründen ist für die Dauer von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Übergangs des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen. Das Recht zur Kündigung aus sonstigen Gründen bleibt unberührt.
§ 17 Zuordnung der übergehenden Beamten, Tarifbeschäftigten und Auszubildenden
(1) Die Verteilung der Anzahl der aufgabenbezogenen Vollzeitäquivalente auf die Landkreise und kreisfreien Städte erfolgt im Grundsatz entsprechend der in
§ 5 Abs. 4 Satz 1 des Finanzausgleichsgesetzes
getroffenen Kostenerstattungsregel zu 90 v. H. nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl und zu 10 v. H. nach der Fläche. Im Ausnahmefall kann ein abweichender aufgabenbezogener Verteilungsschlüssel gewählt werden, wenn der zur Aufgabenerfüllung notwendige Personalbedarf durch den Verteilungsschlüssel nach Satz 1 nicht gedeckt werden kann.
(2) Bei der Zuordnung von vergleichbaren Bediensteten auf die Landkreise und kreisfreien Städte sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
1.
Umfang der Wahrnehmung der in den
§§ 1
bis
13
genannten Aufgaben sowie der damit in Zusammenhang stehenden anteiligen Querschnittsaufgaben,
2.
Kinder, die bis zum 1. Januar 2010 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
3.
Erziehung von im Haushalt des Bediensteten lebenden Kindern allein durch den Bediensteten,
4.
dauerhafte Pflege einer pflegebedürftigen Person durch den Bediensteten,
5.
Erwerbsminderung des Bediensteten wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit,
6.
Schwerbehinderung oder eine gleichgestellte Behinderung,
7.
Entfernung zwischen Wohnung und künftiger Beschäftigungsdienststelle,
8.
Familienstand.
Vergleichbar sind diejenigen Bediensteten, welche aufgrund ihrer Qualifikation und der ausgeübten Tätigkeit fachlich geeignet sind, die Aufgabe bei der jeweiligen kommunalen Körperschaft wahrzunehmen. Unberührt bleibt die einvernehmliche Verteilung von Bediensteten einer Vergleichsgruppe, welche eine Freiwilligkeitserklärung abgegeben haben.
(3) Schwerbehinderte oder diesen gleichgestellte behinderte Bedienstete sind von einem Personalübergang auszunehmen, wenn dieser im Einzelfall zu einer besonderen persönlichen Härte führen würde.
(4) Die personalverwaltenden Stellen in der Landesverwaltung können zur Vorbereitung und Durchführung der Auswahl und der Verteilung der Bediensteten den Landkreisen und kreisfreien Städten ohne Einwilligung der Bediensteten Auskünfte aus den Personalakten erteilen. Zulässig ist neben den von Absatz 2 umfassten Daten die Übermittlung folgender Daten:
1.
Familienname,
2.
Vornamen,
3.
Geburtsdatum,
4.
Wohnort,
5.
Organisationseinheit der Beschäftigungsdienststelle,
6.
Bildungsabschluss und sonstige Qualifikationen,
7.
Besoldungs- oder Entgeltgruppe,
8.
Laufbahngruppe oder vergleichbare Laufbahngruppe,
9.
bisherige berufliche Tätigkeiten und ihre Dauer.
Die Übergabe der Personalakte bedarf der Einwilligung des Bediensteten.
(5) Durch Absatz 4 wird das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten (
Artikel 2 Abs. 1
in Verbindung mit
Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes
,
Artikel 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
) eingeschränkt.
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