SportFG
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Gesetz über die Förderung des Sports im Land Sachsen-Anhalt (Sportfördergesetz - SportFG) Vom 18. Dezember 2012

Gesetz über die Förderung des Sports im Land Sachsen-Anhalt (Sportfördergesetz - SportFG) Vom 18. Dezember 2012
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. April 2021 (GVBl. LSA S. 160, 166)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Förderung des Sports im Land Sachsen-Anhalt (Sportfördergesetz - SportFG) vom 18. Dezember 201201.01.2013
§ 1 - Ziele der Sportförderung01.01.2013
§ 2 - Zweck01.01.2013
§ 3 - Begriffsbestimmungen01.01.2013
§ 4 - Sportentwicklungskonzept01.01.2013
§ 5 - Sportkuratorium01.01.2013
§ 6 - Förderung des Landessportbundes und des Trägervereins des Olympiastützpunktes01.01.2013
§ 7 - Projektförderung01.01.2013
§ 8 - Unterstützung der Sportvereine01.07.2021
§ 9 - Unterstützung der Kreis- und Stadtsportbünde sowie Landesfachverbände01.07.2021
§ 10 - Förderung von Sportstätten01.01.2013
§ 11 - Zugang zu Sportstätten01.01.2013
§ 12 - Sportstättennutzung01.01.2013
§ 13 - Verordnungsermächtigung01.01.2013
§ 14 - Evaluierung01.01.2013
§ 15 - Änderung des Glücksspielgesetzes01.01.2013
§ 16 - Sprachliche Gleichstellung01.01.2013
§ 17 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.01.2013

§ 1 Ziele der Sportförderung

(1) Die Förderung nach diesem Gesetz soll Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen eine ihren Interessen und Fähigkeiten angemessene sportliche Betätigung ermöglichen und Voraussetzungen für die eigenverantwortliche Tätigkeit der Sportorganisationen sichern und verbessern, insbesondere durch
1.
die Weiterentwicklung
a)
von gesellschaftlichen Rahmenbedingungen zur Entwicklung des Breiten-, Leistungs-, Gesundheits- sowie Behinderten- und Rehabilitationssports,
b)
des Breitensports zu einem lebensbegleitenden Beitrag zur Gesunderhaltung der Bevölkerung,
c)
der Zusammenarbeit zwischen Schulen und Sportorganisationen zur Förderung der Talentfindung als Basis für den Leistungssport,
d)
der Lebensqualität der Menschen mit Behinderung durch die Möglichkeiten des Sports,
e)
der Bindung von Jugendlichen und jungen Familien an das Land Sachsen-Anhalt und
2.
die Förderung des Sportstättenbaus.
(2) Die Sportförderung soll der
1.
Erhöhung des Organisiertheitsgrades der Bevölkerung im Sport,
2.
Anerkennung und Unterstützung qualitätsorientierter Arbeit im Ehrenamt,
3.
Unterstützung der Bildungsarbeit im Sport,
4.
Intensivierung der Kooperation zwischen Sportvereinen und Schulen,
5.
Inklusion von Menschen mit Behinderungen,
6.
Partizipation von Menschen unterschiedlicher sozialer und ethnischer Herkunft,
7.
internationalen und kulturellen Verständigung,
8.
Achtung der Menschenwürde und Bekämpfung menschenverachtender, rechtsextremer, rassistischer und sexistischer Einstellungen und
9.
Stärkung demokratischer Werte wie Fairness, Teamgeist und wechselseitigem Respekt
dienen.
(3) Das Land Sachsen-Anhalt strebt die nachhaltige Förderung des Spitzensports an, um für die Leistungssportler Chancengleichheit im nationalen und internationalen Maßstab zu gewährleisten und durch herausragende Erfolge einen Beitrag zur Stärkung des Ansehens des Landes zu leisten.
(4) Die Sportförderung ist so auszugestalten, dass sie die gleichberechtigte Teilhabe von Mädchen und Jungen, Frauen und Männern in allen Sportförderbereichen sichert. Ebenso ist die Verfolgung der unter den Absätzen 1 und 2 benannten Ziele darauf auszurichten, dass den unterschiedlichen Bedürfnissen beiderlei Geschlechts Rechnung getragen wird.

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Gesetzes ist einerseits die finanzielle Unterstützung der als gemeinnützig anerkannten Sportorganisationen mit Sitz im Land Sachsen-Anhalt unter Beachtung ihrer Autonomie bei der Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele und andererseits die Förderung der Sanierung und des Neubaus von Sportstätten.
(2) Dieses Gesetz konkretisiert insbesondere das Staatsziel des Schutzes und der Förderung des Sports aus Artikel 36 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt und dient der Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Sportorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind:
1.
der Landessportbund Sachsen-Anhalt e. V. als Dachverband des gemeinnützigen Vereinssports,
2.
die Kreis- und Stadtsportbünde des Landessportbundes Sachsen-Anhalt e. V.,
3.
die Landesfachverbände, die ordentliche Mitglieder im Landessportbund Sachsen-Anhalt e. V. sind,
4.
die Sportvereine, die Mitglied im Landessportbund Sachsen-Anhalt e. V. sind und keinem Landesfachverband außerhalb des Landes Sachsen-Anhalt angehören,
5.
der Trägerverein des Olympiastützpunktes Sachsen-Anhalt e. V.
(2) Sportstätten im Sinne dieses Gesetzes sind Sporthallen, Schwimmhallen, Sportfreianlagen, spezielle Anlagen für einzelne Sportarten sowie Funktionsgebäude und Sozialräume, die im Zusammenhang mit sportlichen Maßnahmen stehen.
(3) Schulsportstätten im Sinne dieses Gesetzes sind Sportstätten, in denen regelmäßig Schulsport stattfindet.

§ 4 Sportentwicklungskonzept

(1) Der Landessportbund Sachsen-Anhalt e. V. ist berechtigt, im Benehmen mit dem Trägerverein des Olympiastützpunktes Sachsen-Anhalt e. V. dem für Sport zuständigen Ministerium zu Beginn des den Olympischen Sommerspielen folgenden Jahres ein Sportentwicklungskonzept für den sich anschließenden Olympiazyklus vorzulegen.
(2) Wird von diesem Recht Gebrauch gemacht, soll das Sportentwicklungskonzept eine geschlechter- und altersdifferenzierte Bilanz der Sportentwicklung auf den Gebieten des Breiten-, Leistungs-, insbesondere des Nachwuchsleistungs- und Spitzensports, sowie des Gesundheits-, Behinderten- und Rehabilitationssports entsprechend den in § 1 genannten Zielen und Empfehlungen für angepasste Maßnahmen zur Entwicklung des Sports im folgenden Olympiazyklus beschreiben.

§ 5 Sportkuratorium

(1) Zur Beratung der Landesregierung von Grundsatzfragen der Sportförderung wird ein Sportkuratorium gebildet.
(2) Das Sportkuratorium besteht aus:
1.
dem für Sport zuständigen Minister oder seinem Staatssekretär,
2.
dem Präsidenten des Landessportbundes Sachsen-Anhalt e. V. oder seinem Vertreter,
3.
Abgeordneten des Landtages,
4.
Vertretern der kommunalen Spitzenverbände,
5.
Vertretern der in § 3 Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 genannten Sportorganisationen,
6.
dem Integrationsbeauftragten der Landesregierung,
7.
je einem Vertreter aus dem für allgemeinbildendes und berufsbildendes Schulwesen zuständigen Ministerium, dem für Wirtschaftsförderung zuständigen Ministerium, dem für Frauen- und Gleichstellungspolitik zuständigen Ministerium und dem für den Landeshaushalt zuständigen Ministerium und
8.
zwei weiteren Vertretern des für Sport zuständigen Ministeriums.
Die Mitglieder des Sportkuratoriums werden durch das für Sport zuständige Ministerium berufen.
(3) Die im Landtag vertretenen Fraktionen können jeweils einen Abgeordneten für die Dauer der Wahlperiode in das Sportkuratorium entsenden. Sie sind innerhalb eines Monats nach der ersten Sitzung des neugewählten Landtages dem für Sport zuständigen Ministerium zu benennen. Sie können nur von der jeweiligen Fraktion abberufen werden. Eine erneute Berufung ist zulässig.
(4) Die kommunalen Spitzenverbände können jeweils einen Vertreter in das Sportkuratorium entsenden.
(5) Die in § 3 Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 genannten Sportorganisationen können auf Vorschlag des Landessportbundes Sachsen-Anhalt e. V. je einen Vertreter in das Sportkuratorium entsenden.
(6) Über die Teilnahme von Gästen entscheidet das Sportkuratorium.
(7) Das Sportkuratorium tagt mindestens einmal jährlich. Es wird durch den für Sport zuständigen Minister oder seinen Staatssekretär geleitet. Es kann zur Umsetzung seiner Aufgaben Ausschüsse bilden und gibt sich eine Geschäftsordnung.
(8) Die Geschäftsstelle des Sportkuratoriums ist beim für Sport zuständigen Ministerium einzurichten.

§ 6 Förderung des Landessportbundes und des Trägervereins des Olympiastützpunktes

Das Land gewährt nach Maßgabe des Haushaltsplanes und auf der Grundlage der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt Zuwendungen zur institutionellen Förderung des Landessportbundes Sachsen-Anhalt e. V. sowie seiner Landessportschule und des Trägervereins des Olympiastützpunktes Sachsen-Anhalt e. V.

§ 7 Projektförderung

(1) Ziel der Projektförderung ist es,
1.
Sportangebote für alle Altersgruppen und Bevölkerungsschichten kontinuierlich zu verbessern,
2.
eine gleichberechtigte Teilhabe von Mädchen und Frauen, Jungen und Männern an Sportangeboten gemäß ihrer unterschiedlichen Bedürfnisse zu sichern,
3.
Mitglieder für die Sportvereine zu gewinnen und
4.
die Traditionen des Sports zu pflegen.
(2) Gefördert werden
1.
Maßnahmen außerhalb des regulären Trainings- und Wettkampfbetriebs, insbesondere:
a)
Projekte zur Stärkung ehrenamtlicher Tätigkeiten im Kinder- und Jugendsport,
b)
Projekte zur Verbesserung des Angebotes im Breiten- und Leistungssport sowie im Gesundheits-, Behinderten- und Rehabilitationssport,
c)
Projekte zur Förderung von Mädchen und Frauen im Sport,
d)
zielgruppenspezifische Angebote, insbesondere zur Inklusion von Menschen mit Behinderungen, Integration von Menschen mit Migrationshintergrund sowie im Bereich der Gewalt- und Drogenprävention,
e)
besondere Sportveranstaltungen und
2.
hochrangige Wettkämpfe.
(3) Das Land gewährt nach Maßgabe des Haushaltsplanes und auf der Grundlage der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt Zuwendungen für Projekte im Sport zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele.

§ 8 Unterstützung der Sportvereine

(1) Sportvereine gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 haben Anspruch auf finanzielle Unterstützung zur Finanzierung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben in Form von Pauschalen. Für die Pauschalen sind die Mittel der Konzessionsabgabe nach § 9 Abs. 3 Nr. 3 des Glücksspielgesetzes zu verwenden.
(2) Im Rahmen der Unterstützung der Sportvereine nach Absatz 1 dürfen Aufgaben dem Landessportbund Sachsen-Anhalt e. V. übertragen werden. Die Wahrnehmung ist unentgeltlich.

§ 9 Unterstützung der Kreis- und Stadtsportbünde sowie Landesfachverbände

(1) Kreis- und Stadtsportbünde gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 und Landesfachverbände gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 haben Anspruch auf finanzielle Unterstützung zur Finanzierung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben in Form von Pauschalen. Für die Pauschalen sind die Mittel der Konzessionsabgabe nach § 9 Abs. 3 Nr. 3 des Glücksspielgesetzes zu verwenden.
(2) Im Rahmen der Unterstützung der Kreis- und Stadtsportbünde und Landesfachverbände nach Absatz 1 dürfen Aufgaben dem Landesportbund Sachsen-Anhalt e. V. übertragen werden. Die Wahrnehmung ist unentgeltlich.

§ 10 Förderung von Sportstätten

(1) Das Land fördert die Sanierung, Modernisierung, den Um- und Ausbau sowie den Neubau von Sportstätten.
(2) Das Land gewährt nach Maßgabe des Haushaltsplanes und auf der Grundlage der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt Zuwendungen zur Förderung des kommunalen Sportstättenbaus und des Vereinssportstättenbaus unter Beachtung der demografischen Entwicklung.
(3) Sportstätten sollen so errichtet werden, dass sie auch von Sportlern mit Behinderung genutzt werden können.
(4) Nicht gefördert werden Sportstätten mit einer überwiegend kommerziellen Nutzung.

§ 11 Zugang zu Sportstätten

Sportstätten in öffentlicher Trägerschaft sind gemeinnützigen Sportorganisationen gemäß § 3 Abs. 1 zur nicht auf Gewinnerzielung gerichteten, sportlichen Betätigung grundsätzlich zur Verfügung zu stellen. Die Überlassung soll unentgeltlich erfolgen. Eine angemessene Beteiligung an den Betriebskosten kann erfolgen.

§ 12 Sportstättennutzung

(1) Schulsportstätten stehen während der Schulzeit den Schulen zur Verfügung. Soweit Schulsportstätten übergeordneten Belangen, insbesondere der Nutzung durch den Spitzensport, dienen, geht die Nutzung nach Satz 1 im erforderlichen Umfang vor.
(2) Sportstätten dürfen gemeinnützigen Sportorganisationen bei vollständiger oder überwiegender Übernahme der Unterhaltung und Bewirtschaftung zur vorrangigen Nutzung überlassen werden. Die Nutzung nach Absatz 1 Satz 1 ist hiervon ausgenommen.
(3) Sportstätten dürfen zusätzlich zur Nutzung gemäß den Absätzen 1 und 2 Sportorganisationen auch entgeltlich zur kommerziellen Nutzung überlassen werden, soweit der gemeinnützige Sport nicht beeinträchtigt wird.
(4) Bei Änderung des Rechtsträgers der Sportstätten ist zu gewährleisten, dass die Nutzung gemäß den Absätzen 1 bis 3 sowie § 11 erfolgt.

§ 13 Verordnungsermächtigung

Das für den Sport zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung
1.
das Verfahren zur Gewährung der finanziellen Unterstützung nach den §§ 8 und 9 einschließlich der zuständigen Stelle,
2.
die Einzelheiten zur Bemessung der Pauschalen
zu regeln. Die finanzielle Unterstützung einzelner in den §§ 8 und 9 genannter Sportorganisationen erfolgt in Form von Pauschalen. Bei der Bemessung der Höhe der Pauschalen ist insbesondere auf die Anzahl der Mitglieder, die Anzahl der Übungsleiter, die Anzahl der Mitgliedsvereine, den Organisiertheitsgrad sowie auf leistungssportbezogene Kriterien, insbesondere auf Schwerpunktsportarten, die Anzahl der Leistungsstützpunkte und die Ergebnisse bei hochrangigen Wettkämpfen, abzustellen.

§ 14 Evaluierung

Das für Sport zuständige Ministerium beobachtet die Entwicklung der Ziele nach § 1 und legt dar, ob und gegebenenfalls in welchen Bereichen Anpassungs- oder Ergänzungsbedarf bei den Regelungen nach diesem Gesetz besteht. Hierüber ist dem Landtag zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu berichten.

§ 15 Änderung des Glücksspielgesetzes

[Änderungsanweisungen zum Glücksspielgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2012 (GVBl. LSA S. 320)]

§ 16 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 17 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Sicherung und Nutzung von Sporteinrichtungen im öffentlichen Eigentum in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1997 (GVBl. LSA S. 2, 119) außer Kraft.
Magdeburg, den 18. Dezember 2012.
Der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt Der Minister für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt
Gürth Dr. Haseloff Stahlknecht
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