Verordnung zur Anerkennung von abgeschlossenen Ausbildungen in Erzieherberufen Vom 25. November 1991
Verordnung zur Anerkennung von abgeschlossenen Ausbildungen in Erzieherberufen Vom 25. November 1991
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 7 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 23. Januar 2013 (GVBl. LSA S. 38, 44) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
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Verordnung zur Anerkennung von abgeschlossenen Ausbildungen in Erzieherberufen vom 25. November 1991 | 10.12.1991 |
Eingangsformel | 10.12.1991 |
§ 1 - Geltungsbereich | 01.01.2009 |
§ 2 - Anerkennung in Teilbereichen | 01.01.2009 |
§ 3 - Anerkennung als staatlich anerkannter Erzieher/staatlich anerkannte Erzieherin | 01.01.2009 |
§ 4 - Verfahren | 31.01.2013 |
Auf Grund des § 21 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen vom 26. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 126) wird verordnet:
§ 1 Geltungsbereich
Bewerberinnen und Bewerber, die nach Rechtsvorschriften der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) eine Ausbildung in Erzieherberufen vor dem 1. Januar 1995 abgeschlossen haben, können nach Maßgabe der folgenden Regelungen die Anerkennung für den Teilbereich, für den sie sich qualifiziert haben, und die Anerkennung als staatlich anerkannter Erzieher/staatlich anerkannte Erzieherin erhalten.
§ 2 Anerkennung in Teilbereichen
Die Anerkennungen für den Teilbereich werden nach folgender Zuordnungstabelle ausgesprochen:
Im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik einschließlich Berlin (Ost) erworbene Berufsbezeichnung: | Anerkennung für den Teilbereich: |
Kindergärtner/in | Kindergarten |
Horterzieher/in | Hort |
Heimerzieher/in | Heim |
Erzieher/in in Heimen und Horten | Heim und Hort |
Erzieher/in für Jugendheime | Heim |
Erzieher/in in Jugendwerkhöfen | Heim |
Krippenerzieher/in | Krippe |
Gruppenerzieher/in | Kindergarten |
Kinderpfleger/in (vor 1974) | Krippe |
Unterstufenlehrer/in mit der Befähigung zur Arbeit in Heimen und Horten | Heim und Hort |
Unterstufenlehrer/in mit der Befähigung zur Arbeit im Schulhort | Hort |
Erzieher/in für Hort und Heim mit der Lehrbefähigung für die Unterstufe | Hort und Heim |
Unterstufenlehrer/in oder Lehrer/in für untere Klassen | Hort |
Freundschaftspionierleiter/in mit Lehrbefähigung | Hort |
§ 3 Anerkennung als staatlich anerkannter Erzieher/staatlich anerkannte Erzieherin
(1) Die Anerkennung als staatlich anerkannter Erzieher/staatlich anerkannte Erzieherin und damit die Berechtigung, in allen sozialpädagogischen Tätigkeitsfeldern als pädagogische Fachkraft tätig zu sein, können Bewerber/innen erhalten, wenn sie an einer einjährigen Anpassungsfortbildung in mindestens einem nicht die vorliegende Qualifikation betreffenden Teilbereich teilgenommen und diese Fortbildung mit einem Kolloquium erfolgreich abgeschlossen haben.
(2) Die unmittelbare Anerkennung als "Staatlich anerkannter Erzieher"/"Staatlich anerkannte Erzieherin" und damit die Berechtigung, in allen sozialpädagogischen Tätigkeitsfeldern als pädagogische Fachkraft tätig zu sein, können Bewerber und Bewerberinnen erhalten, die
1.
die Berufsbezeichnung "Erzieher/in im kirchlichen Dienst" oder "Kinderdiakon/in" nachweisen oder
2.
bereits zwei unabhängig voneinander erworbene Abschlüsse in Erzieherberufen in verschiedenen Teilbereichen erworben haben.
§ 4 Verfahren
(1) Für die Durchführung der Antragsverfahren ist das Landesverwaltungsamt zuständig.
(2) Bewerberinnen und Bewerber erhalten auf Antrag eine Anerkennung für den Teilbereich, für den sie sich qualifiziert haben. Für die Teilanerkennung wird eine Bescheinigung ausgestellt. Sie gilt nur in Verbindung mit dem bereits erworbenen Abschlußzeugnis.
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