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DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Gesetz zur Durchführung der Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten in Sachsen-Anhalt Vom 26. Juni 2013

Gesetz zur Durchführung der Marktüberwachung von
harmonisierten Bauprodukten in Sachsen-Anhalt
Vom 26. Juni 2013
*
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt und zur Regelung der Zuständigkeiten für die Marktüberwachung vom 26. Juni 2013
(GVBl. LSA S. 356)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Durchführung der Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten in Sachsen-Anhalt vom 26. Juni 201305.07.2013
§ 1 - Aufbau der Marktüberwachungsbehörden05.07.2013
§ 2 - Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden05.07.2013
§ 3 - Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden05.07.2013

§ 1 Aufbau der Marktüberwachungsbehörden

Marktüberwachungsbehörden sind:
1.
das Landesverwaltungsamt als obere Marktüberwachungsbehörde,
2.
das für Bauordnungsrecht zuständige Ministerium als oberste Marktüberwachungsbehörde und
3.
das Deutsche Institut für Bautechnik als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde nach dem
Abkommen vom 29. September 1992 über das Deutsche Institut für Bautechnik
(GVBl. LSA 1992 S. 844, 845)
, zuletzt geändert durch das Abkommen vom 24. Oktober 2011
(GVBl. LSA 2012 S. 130, 131)
.

§ 2 Aufgaben und Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden

(1) Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach
1.
Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und die Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der
Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30),
2.
dem Produktsicherheitsgesetz
vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178; 2012 I S. 131), soweit es auf die Marktüberwachung nach dem
Bauproduktengesetz vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449) Anwendung findet,
3.
der Verordnung (EU) Nr. 305/2011
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der
Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5, L 103 vom 12.4.2013, S. 10) und
4.
dem Bauproduktengesetz
vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449)
wahr. Für die Aufsicht über die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde gilt Artikel 5 des
Abkommens über das Deutsche Institut für Bautechnik
.
(2) Den Marktüberwachungsbehörden stehen die Befugnisse zu, die sich aus den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften ergeben.

§ 3 Zuständigkeit der Marktüberwachungsbehörden

(1) Zuständig ist die obere Marktüberwachungsbehörde, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.
(2) Die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ist zuständig für die einheitliche Prüfung und Bewertung von Bauprodukten in technischer Hinsicht. Sie ist außerdem in den Fällen, in denen Bauprodukte nach den Anforderungen der
Verordnung (EU) Nr. 305/2011 die in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale erklärte Leistung nicht erbringen oder eine Gefahr im Sinne des Artikels 58 der
Verordnung (EU) Nr. 305/2011 darstellen, dafür zuständig, Maßnahmen nach den Artikeln 56 und 58 der
Verordnung (EU) Nr. 305/2011 , nach
§ 26 des Produktsicherheitsgesetzes und nach den Artikeln 16, 19, 20, 28 und 29 der
Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zu ergreifen.
(3) Besteht für die obere Marktüberwachungsbehörde Grund zu der Annahme, dass Maßnahmen oder Anordnungen nach Absatz 2 in Betracht kommen, gibt sie die Sachbehandlung für das Produkt an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ab. Die Zuständigkeit der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde beginnt mit dem Eingang der Abgabe. Soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist, umfasst sie alle Aufgaben und Befugnisse nach
§ 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ; sie schließt die Zuständigkeit der oberen Marktüberwachungsbehörde auch dann aus, wenn sie durch die Abgabe der Sachbehandlung für das Produkt durch eine Marktüberwachungsbehörde eines anderen Landes begründet worden ist. Die obere Marktüberwachungsbehörde darf bei Gefahr im Verzug vorläufige Maßnahmen und Anordnungen treffen. Die Aufhebung eines Verwaltungsakts einer Marktüberwachungsbehörde, der nicht nach
§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt
in Verbindung mit § 44 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
nichtig ist, kann nicht allein deshalb beansprucht werden, weil die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vorgelegen haben oder die obere Marktüberwachungsbehörde die Sachbehandlung nicht an die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde abgegeben hat, obwohl die Voraussetzungen des Satzes 1 vorgelegen haben;
§ 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt
in Verbindung mit den §§ 45
und 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
gilt entsprechend.
(4) Maßnahmen und Anordnungen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde gelten auch im Land Sachsen-Anhalt.
(5) Der Vollzug der Maßnahmen und Anordnungen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde einschließlich der Anordnung von Maßnahmen des Verwaltungszwangs obliegt der oberen Marktüberwachungsbehörde.
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