SoPädFV ST 2013
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Bildungs-, Beratungs- und Unterstützungsbedarf Vom 8. August 2013

Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern
mit sonderpädagogischem Bildungs-, Beratungs- und Unterstützungsbedarf
Vom 8. August 2013
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Bildungs-, Beratungs- und Unterstützungsbedarf vom 8. August 201301.08.2013
Eingangsformel01.08.2013
Inhaltsverzeichnis01.08.2013
Abschnitt 1 - Grundsätzliches01.08.2013
§ 1 - Geltungsbereich01.08.2013
§ 2 - Ziele und Aufgaben01.08.2013
Abschnitt 2 - Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs01.08.2013
§ 3 - Sonderpädagogischer Förderbedarf01.08.2013
§ 4 - Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs01.08.2013
Abschnitt 3 - Besondere Vorschriften01.08.2013
§ 5 - Unterricht und Stundentafel01.08.2013
§ 6 - Zeugnisse und Leistungsbewertung01.08.2013
§ 7 - Nachteilsausgleich01.08.2013
Abschnitt 4 - Angebote sonderpädagogischer Bildung, Beratung und Unterstützung01.08.2013
§ 8 - Überregionale ambulante und mobile Angebote01.08.2013
§ 9 - Gemeinsamer Unterricht01.08.2013
§ 10 - Förderschulen01.08.2013
§ 11 - Lerntherapeutische Angebote an Förderschulen01.08.2013
§ 12 - Förderung autistischer oder nicht sprechender Schülerinnen und Schüler01.08.2013
Abschnitt 5 - Förderzentren01.08.2013
§ 13 - Regionale Förderzentren01.08.2013
§ 14 - Überregionale Förderzentren01.08.2013
§ 15 - Berichtspflicht01.08.2013
Abschnitt 6 - Sonderunterricht01.08.2013
§ 16 - Formen und Organisation des Sonderunterrichts01.08.2013
Abschnitt 7 - Schlussvorschrift01.08.2013
§ 17 - Inkrafttreten01.08.2013
Aufgrund von § 8 Abs. 8
, § 35 Abs. 1 Nrn. 1, 4 und 6
, § 41 Abs. 6 Nr. 2 sowie
§ 42 in Verbindung mit § 82 Abs. 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2013
(GVBl. LSA S. 68) , zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Januar 2013
(GVBl. LSA S. 38, 44) , in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 6 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSA S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 18. September 2012 (MBl. LSA S. 535), wird verordnet:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Grundsätzliches
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Ziele und Aufgaben
Abschnitt 2 Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs
§ 3 Sonderpädagogischer Förderbedarf
§ 4 Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs
Abschnitt 3 Besondere Vorschriften
§ 5 Unterricht und Stundentafel
§ 6 Zeugnisse und Leistungsbewertung
§ 7 Nachteilsausgleich
Abschnitt 4 Angebote sonderpädagogischer Bildung, Beratung und Unterstützung
§ 8 Überregionale ambulante und mobile Angebote
§ 9 Gemeinsamer Unterricht
§ 10 Förderschulen
§ 11 Lerntherapeutische Angebote an Förderschulen
§ 12 Förderung autistischer oder nicht sprechender Schülerinnen und Schüler
Abschnitt 5 Förderzentren
§ 13 Regionale Förderzentren
§ 14 Überregionale Förderzentren
§ 15 Berichtspflicht
Abschnitt 6 Sonderunterricht
§ 16 Formen und Organisation des Sonderunterrichts
Abschnitt 7 Schlussvorschrift
§ 17 Inkrafttreten

Abschnitt 1 Grundsätzliches

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die allgemeinbildenden Schulen.

§ 2 Ziele und Aufgaben

(1) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Bildungs-, Beratungs- und Unterstützungsbedarf erhalten durch individuell angemessene Förderung im Unterricht eine ihren persönlichen Möglichkeiten entsprechende Bildung, Erziehung und Unterstützung. Durch individuelle Hilfen soll ein möglichst hohes Maß an schulischer Eingliederung, gesellschaftlicher Teilhabe und selbständiger Lebensgestaltung erreicht werden.
(2) Es ist Aufgabe aller Lehrkräfte, eine alters- und entwicklungsgerechte Förderung sicher zu stellen. Der Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Bildungs-, Beratungs- und Unterstützungsbedarf wird entsprechend der individuellen Lernausgangslage, des Leistungsvermögens und der physisch-psychischen Belastbarkeit differenziert gestaltet.
(3) Es ist Aufgabe aller Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler mit ungünstigen Lernausgangslagen, entwicklungs- oder krankheitsbedingten Lernrisiken im Unterricht individuell so zu fördern, dass sonderpädagogischer Bildungs- und Unterstützungsbedarf nicht entsteht.

Abschnitt 2 Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs

§ 3 Sonderpädagogischer Förderbedarf

(1) Schülerinnen und Schüler mit Behinderung, mit drohender Behinderung oder mit erheblichen Beeinträchtigungen haben einen sonderpädagogischen Förderbedarf, wenn die bisherige Lernentwicklung zeigt, dass sie die Bildungsziele der von ihnen besuchten Schulform oder ihre individuellen Bildungsziele nur mit sonderpädagogischer Unterstützung erreichen können. Umfang und Ausmaß des sonderpädagogischen Förderbedarfs bestimmen den Umfang der erforderlichen sonderpädagogischen Beratung, der Formen und Inhalte der Förderung oder Unterstützung.
(2) Sonderpädagogischer Förderbedarf kann sich auf einen oder mehrere sonderpädagogische Förderschwerpunkte ausrichten. Sonderpädagogische Förderschwerpunkte sind:
1.
Lernen,
2.
Sprache,
3.
geistige Entwicklung,
4.
emotionale-soziale Entwicklung,
5.
körperlich-motorische Entwicklung,
6.
Hören,
7.
Sehen.
Ein Bedarf an sonderpädagogischer Förderung kann auch bei Schülerinnen und Schülern mit festgestelltem Autismus oder langfristigen Erkrankungen bestehen.

§ 4 Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs

(1) Anträge auf Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs oder zur Änderung eines Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung sind bis zum 10. Januar des Jahres beim Mobilen Sonderpädagogischen Diagnostischen Dienst des Landesschulamtes zu stellen. Das Landesschulamt trifft bis zum 20. Mai die Entscheidung. Es teilt diese Entscheidung den Personensorgeberechtigten mit.
(2) Vor Schuleintritt sind die Personensorgeberechtigten antragsberechtigt. Vom ersten bis sechsten Schulbesuchsjahr sind die beschulende Schule und die Personensorgeberechtigten antragsberechtigt.
(3) Grundlage der Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs ist ein Fördergutachten. Dieses besteht aus:
1.
dem pädagogischen Bericht der Schule, die den sonderpädagogischen Förderbedarf aufgrund langfristiger Lernentwicklungsbeobachtungen oder durch die langfristige gemeinsame Vorbereitung des Schuleintritts mit den Kindertageseinrichtungen vermutet,
2.
gegebenenfalls der Stellungnahme der Personensorgeberechtigten zu den auf das Kind bezogenen Aussagen,
3.
der Stellungnahme des Mobilen Sonderpädagogischen Diagnostischen Dienstes.
(4) Das Fördergutachten wird abschließend mit den Personensorgeberechtigten beraten. Es enthält die Feststellung des dominanten Förderschwerpunktes, die Feststellung der erforderlichen schulischen Maßnahmen in pädagogischer, personeller, räumlicher, sächlicher Hinsicht sowie gegebenenfalls ergänzende Empfehlungen.
(5) Das Landesschulamt kann eine Fachkommission einberufen, wenn
1.
für die Umsetzung des gemeinsamen Unterrichts weitere Institutionen zu beteiligen sind oder
2.
ein Antrag der Personensorgeberechtigten auf Beschulung in einer Förderschule vorliegt oder
3.
die Personensorgeberechtigten den Aussagen des Fördergutachtens widersprechen.
(6) Mitglieder der Fachkommission sind die Personensorgeberechtigten der Schülerin oder des Schülers, die für die Erstellung des pädagogischen Berichtes der Schule beauftragte Lehrkraft oder beauftragten Lehrkräfte, die mit dem Feststellungsverfahren beauftragte Förderschullehrkraft des Mobilen Sonderpädagogischen Diagnostischen Dienstes, die Schulleiterin oder der Schulleiter der von der Schülerin oder dem Schüler besuchten oder zukünftig zu besuchenden Schule, ein Vertreter des zuständigen Schulträgers, eine schulfachliche Referentin oder ein schulfachlicher Referent der in die Entscheidungsfindung einbezogenen Schulen. Der Fachkommission können zur Erarbeitung einer Empfehlung weitere Personen oder Vertreter von Institutionen, wie zum Beispiel Jugend- oder Sozialamt angehören.

Abschnitt 3 Besondere Vorschriften

§ 5 Unterricht und Stundentafel

(1) Der Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Bildungs-, Beratungs- und Unterstützungsbedarf erfolgt entsprechend der Stundentafel der besuchten Schulform. Auf der Grundlage des Fördergutachtens werden individuelle Lernpläne erstellt. Der Unterricht wird in den Lerngruppen, in Kursen oder in Kleingruppen vorgehalten.
(2) In Fällen des Sonderunterrichts gemäß
§ 16 kann die Stundentafel von der regulären Stundentafel abweichen.

§ 6 Zeugnisse und Leistungsbewertung

(1) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf erhalten die Halbjahres- und Jahreszeugnisse mit einer Anlage, in der die Leistungs- und Persönlichkeitsentwicklung sowie die Umsetzung der individuellen Lernplanung dargestellt werden, soweit sie nicht regulär benotet werden.
(2) Im gemeinsamen Unterricht an allgemeinbildenden Schulen (ohne Förderschulen) werden die Zeugnisvordrucke der besuchten Schulform verwendet. Bei abweichenden Bewertungsmaßstäben (zeitweilige oder langfristige Lernförderung unterhalb der curricularen Vorgaben in ausgewählten Lernbereichen, Unterricht nach individuellen Lernplänen unterhalb der curricularen Vorgaben der besuchten Schule) sind die Leistungsbewertungen auf dem Zeugnis erkennbar auszuweisen.
(3) Für Schülerinnen und Schüler mit dem Förderschwerpunkt Lernen im gemeinsamen Unterricht kann statt des Abgangszeugnisses der besuchten Schulform auch das Abschlusszeugnis der Förderschule für Lernbehinderte verwendet werden, sofern die Personensorgeberechtigten dies wünschen.
(4) In Förderschulen werden zur Zeugniserteilung die Zeugnisvordrucke für die einschlägige Förderschulform verwendet. In Förderschulen, deren Curricula in der Regel den ausgewiesenen Kompetenzen der Lehrpläne der Grund- und Sekundarschule folgen, wird bei individueller Lernförderung unterhalb der curricularen Vorgaben der Sichtvermerk (individuelle Bewertung) auf dem Zeugnis eingetragen.

§ 7 Nachteilsausgleich

Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, Behinderungen oder festgestellten Beeinträchtigungen, die zielgleich unterrichtet werden, sind die Rahmenbedingungen für Leistungsfeststellungen im Unterricht oder bei Leistungsnachweisen so zu gestalten, dass sie ihre Leistungsmöglichkeiten nachweisen können. Die Formen des anzuwendenden Nachteilsausgleichs sind individuell nach dem jeweiligen Einzelfall zu bestimmen. Sie berücksichtigen die Anforderungen und Bestimmungen des besuchten Bildungsganges sowie der entsprechenden Abschlussverordnung. Erforderliche Nachteilsausgleiche, die sich nicht durch eine akute und zeitlich befristete Erkrankung ergeben, sind bei der Klassenkonferenz und im Falle von Abschlussprüfungen bei der Prüfungskommission zu beantragen und von dieser zu beschließen.

Abschnitt 4 Angebote sonderpädagogischer Bildung, Beratung und Unterstützung

§ 8 Überregionale ambulante und mobile Angebote

(1) Ambulante Angebote basieren auf einer pädagogisch-medizinischen Diagnostik. Sie werden für Schülerinnen und Schüler insbesondere eingerichtet
1.
zur Unterstützung im Lesen, Schreiben und Rechnen bei Sinnesbeeinträchtigungen;
2.
zur Mobilisierung und Aktivierung einzelner Körperfunktionen;
3.
zum Erlernen des Umgangs mit apparativen Hilfen,
4.
zum Erwerb spezifischer Lerntechniken zur Verbesserung der Teilhabe am Unterrichtsgeschehen.
(2) Mobile Angebote dienen der Beratung und orientieren sich an den aktuellen Erfordernissen von Schulen. Schwerpunkte sind insbesondere
1.
Unterrichtsbeobachtungen von Schülerinnen und Schülern mit Lernbesonderheiten als Grundlage für die Entwicklung individueller Lernpläne,
2.
Mitwirkung bei Erhebungen zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs,
3.
Eltern- und Lehrkräfteberatung zum gemeinsamen Unterricht auf Anfrage,
4.
individuelle Beratung im Einzelfall zur sonderpädagogischen Förderung an Förderschulen.
(3) Die ambulanten und mobilen Angebote werden durch sonderpädagogisch qualifizierte Lehrkräfte aus Förderzentren oder Förderschulen für Schülerinnen und Schüler mit zeitweiligen oder längerfristigem sonderpädagogischen Bildungs-, Beratungs- und Unterstützungsbedarf unterbreitet. Dem Landesschulamt steht dafür ein Kontingent an Lehrerwochenstunden zur Verfügung.

§ 9 Gemeinsamer Unterricht

(1) Gemeinsamer Unterricht kann zielgleich oder zieldifferent eingerichtet sein.
(2) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, Behinderungen oder Beeinträchtigungen nehmen zielgleich am Unterricht der allgemeinen Schule teil, wenn sie die curricularen Vorgaben der besuchten Schulform erfüllen können.
(3) Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, Behinderungen oder Beeinträchtigungen nehmen zieldifferent am Unterricht der Grundschule, Sekundar- oder entsprechenden Angeboten der Gesamt- oder Gemeinschaftsschule teil, wenn sie auch bei Einsatz aller Formen des Nachteilsausgleichs die curricularen Vorgaben der allgemeinen Schule nicht erreichen können. Sie erhalten eine Lernförderung auf Grundlage einer individuellen Lern- und Förderplanung oder des Lehrplans der Förderschule für Geistigbehinderte.
(4) Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen oder einem sonderpädagogischen Förderbedarf, die an Förderschulen lernen und einen gymnasialen Abschluss anstreben, wechseln dazu in den gemeinsamen Unterricht und nehmen zielgleich am Unterricht an einem Gymnasium oder der entsprechenden Angebote einer Gesamt- oder einer Gemeinschaftsschule teil. Sie können auch den Schulbesuch an einer Förderschule mit gymnasialem Bildungsgang in einem anderen Bundesland beim Landesschulamt beantragen.
(5) Gemeinsamer Unterricht erfordert unter anderem:
1.
Lehrkräfte mit sonderpädagogischer Kompetenz,
2.
gegebenenfalls Unterstützungskräfte, die über eine entsprechende Antragstellung der Personensorgeberechtigten für Leistungen zur Teilhabe (Eingliederungshilfe) gemäß den
§§ 34 und 34a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe -
vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1167), dem
Achten Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe -
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2012, 2022, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1108), oder dem
Neunten Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen -
vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046, 1047), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598, 2606), bewilligt wurden,
3.
erforderliche Lehr- und Lernmittel, angepasstes Mobiliar, Kommunikationsmittel, apparative Hilfen und Ähnliches,
4.
organisatorische Voraussetzungen, wie Schülerbeförderung, bauliche Gegebenheiten, schulorganisatorische Abläufe, zu berücksichtigende individuelle Tagesrhythmen, erforderliche Pflegezuwendungen.
(6) Das Landesschulamt weist den Schulen Lehrerwochenstunden zur sonderpädagogischen Unterstützung für den gemeinsamen Unterricht zu. Sie sollen an den Grund-, Sekundar-, Gesamt- und Gemeinschaftsschulen möglichst an eine Förderschullehrkraft für den gemeinsamen Unterricht gebunden werden. Für die Gymnasien werden Lehrerwochenstunden für den gemeinsamen Unterricht am Gymnasium oder als Kontingent im Rahmen der überregionalen ambulanten und mobilen Angebote zur Verfügung gestellt. Das Landesschulamt kann den Schulen zur Unterstützung des gemeinsamen Unterrichts eine pädagogische Mitarbeiterin oder einen pädagogischen Mitarbeiter zuweisen.

§ 10 Förderschulen

(1) An Förderschulen werden Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Bildungs-, Beratungs- und Unterstützungsbedarf unterrichtet, wenn die Personensorgeberechtigten diese Schulform wählen. Grundsätzliches Ziel ist der Wechsel der Schülerinnen und Schüler in den gemeinsamen Unterricht oder die Aufhebung des sonderpädagogischen Förderbedarfs.
(2) Das Landesschulamt kann eine Schülerin oder einen Schüler an eine geeignete Förderschule überweisen, wenn
1.
die Schülerin oder der Schüler einen sonderpädagogischen Förderbedarf hat und
2.
gemeinsamer Unterricht nicht eingerichtet oder nicht weiter vorgehalten werden kann, weil
a)
die Lernentwicklung der Schülerin oder des Schülers oder der anderen Schülerinnen und Schüler beeinträchtigt ist,
b)
die sonstigen Rechte von Mitgliedern der Schulgemeinschaft beeinträchtigt sind oder
c)
die Voraussetzungen in § 9 Abs. 5
derzeit weder vorhanden sind noch nach Maßgabe der Haushalte geschaffen werden können.
Die Entscheidung ist für einen bestimmten Zeitraum zu treffen, der ein Schuljahr nicht unterschreiten darf.
(3) Förderschulen können Kooperationsklassen mit Zustimmung des Landesschulamtes an allgemeinen Schulen vorhalten.
(4) Die Aufnahme in die Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen erfolgt grundsätzlich ab dem Schuljahrgang 3. Die Förderung basiert auf individuellen Lernplanungen in Orientierung an den Vorgaben der Grund- und Sekundarschule. Alters- und entwicklungsgerecht kann von diesen Vorgaben abgewichen werden. Ab der Sekundarstufe stehen berufsorientierende Vorbereitungen und produktive Erfahrungen im Mittelpunkt, um den Übergang in berufliche Ausbildungsangebote langfristig vorzubereiten. Die Möglichkeit der Reintegration in die allgemeine Schule und in die curriculare Förderung ist ständige Aufgabe der sonderpädagogischen Förderung. Ein zehntes Schulbesuchsjahr zum Erwerb des Hauptschulabschlusses soll ermöglicht werden.
(5) Die Aufnahme in die Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Sprache erfolgt grundsätzlich ab dem Schuljahrgang 3 und soll die Reintegration in die Grundschule oder den Übergang in eine weiterführende Schule vorbereiten. Die Förderung folgt den curricularen Vorgaben der Lehrpläne der Grundschule.
(6) Die Aufnahme in die Förderschule mit dem Förderschwerpunkt emotionale-soziale Entwicklung erfolgt grundsätzlich befristet im Rahmen der Schuljahrgänge 1 bis 9 und soll die Reintegration in die allgemeine Schule vorbereiten. Ziel der Förderung sind insbesondere Lern- und Leistungsentwicklungen, die den Erwerb anerkannter schulischer Abschlüsse ermöglichen oder eine nachfolgende berufliche Ausbildung langfristig vorbereiten. Grundlage der Lernangebote sind die curricularen Vorgaben der Grund- oder Sekundarschule.
(7) Die Aufnahme in die Förderschule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung erfolgt, um den Schülerinnen und Schülern eine größtmögliche Selbständigkeit für eine aktive Lebensbewältigung zu ermöglichen. Ein strukturierter Unterrichtsalltag, der Einsatz spezifischer Lehr- und Lernmittel, individuelle Förder- und Entwicklungspläne tragen dazu bei, den Bildungs- und Erziehungsprozess der mit Ganztagsangeboten arbeitenden Einrichtung zu unterstützen. Es gelten die Lehrpläne für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung. Zugleich sind die individuellen Bedürfnisse und Besonderheiten der Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen. Eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung gliedert sich in die
1.
Unterstufe,
2.
Mittelstufe,
3.
Oberstufe und
4.
Berufsschulstufe.
Der Schulbesuch der Schülerinnen und Schüler mit geistigen Beeinträchtigungen endet in der Regel nach zwölf Schulbesuchsjahren. Auf Antrag kann die Schulbesuchszeit einmal im Verlaufe der Schulzeit um ein Schuljahr verlängert werden. Das Landesschulamt trifft die Entscheidung auf der Grundlage eines aktuellen Fördergutachtens.
(8) Die Aufnahme in eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Hören erfolgt grundsätzlich im Rahmen der Schuljahrgänge 1 bis 10. Ziel der Förderung sind insbesondere Lern- und Leistungsentwicklungen, die den Erwerb anerkannter schulischer Abschlüsse ermöglichen oder eine nachfolgende berufliche Ausbildung langfristig vorbereiten. Grundlage der Lernangebote sind die curricularen Vorgaben der Grund- oder Sekundarschule. Die Schülerinnen und Schüler sollen soweit wie möglich zu einer verständlichen Lautsprache geführt werden. Die unterrichtlichen Strukturen richten sich vorrangig auf einen systematischen Sprachaufbau und die Artikulation unter Einbeziehung des Resthörvermögens, des Weiteren auf die Befähigung des Absehens, die Anleitung zum Daktylieren, die Förderung des optischen Differenzierens sowie die Nutzung technischer Hilfen. In den Förder- und Entwicklungsplänen kommt der Schriftsprache eine besondere Bedeutung zu. Die Gebärdensprache ist als Kommunikationsmittel als Wahlpflichtangebot in Verbindung mit dem Fach Hörgeschädigtenkunde anzubieten.
(9) Die Aufnahme in eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Sehen erfolgt grundsätzlich im Rahmen der Schuljahrgänge 1 bis 10. Ziel der Förderung sind insbesondere Lern- und Leistungsentwicklungen, die den Erwerb anerkannter schulischer Abschlüsse ermöglichen oder eine nachfolgende berufliche Ausbildung langfristig vorbereiten. Grundlage der Lernangebote sind die curricularen Vorgaben der Grund- oder Sekundarschule. Der Unterricht fördert insbesondere die Mobilität der Schülerinnen und Schüler und den Erwerb lebenspraktischer sowie kommunikativer Fertigkeiten. Durch die Vermittlung von Kommunikationstechniken unterstützt die schulische Förderung die Schülerinnen und Schüler bei der Überwindung kommunikativer Erschwernisse, zum Beispiel im schriftsprachlichen Bereich. Die Aktivierung des Restsehvermögens, die Ausbildung des taktil-kinästhetischen und auditiven Wahrnehmens, die Vermittlung von Sicherheiten in der Bewegung und Körperbeherrschung durch Rhythmik, Musik, Sport, Tanz und anderes nehmen im Vermittlungs- und Aneignungsprozess einen hohen Stellenwert ein.
(10) Die Aufnahme in eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt körperlich-motorische Entwicklung erfolgt grundsätzlich im Rahmen der Schuljahrgänge 1 bis 10. Ziel der Förderung sind insbesondere Lern- und Leistungsentwicklungen, die den Erwerb anerkannter schulischer Abschlüsse ermöglichen oder eine nachfolgende berufliche Ausbildung langfristig vorbereiten. Grundlage der Lernangebote sind die curricularen Vorgaben der Grund- oder Sekundarschule. Durch einen strukturierten Tagesrhythmus, methodische, unterrichtsimmanente, therapeutische und pflegerische Maßnahmen sowie durch den Einsatz technischer oder apparativer Hilfen werden Möglichkeiten zur Entwicklung der Wahrnehmungs- und Erlebnisfähigkeit, zur selbständigen Bewältigung alltäglicher Lebensanforderungen, zur Erweiterung der eigenen Handlungskompetenz geschaffen. Die individuelle physisch-psychische Belastbarkeit zu erkennen, zu akzeptieren und zugleich für den eigenen Lebensweg zu nutzen, ist von wesentlicher Bedeutung in der Gestaltung des unterrichtlichen Lernprozesses.

§ 11 Lerntherapeutische Angebote an Förderschulen

Zur individuellen Förderung kann das Unterrichtsangebot an Förderschulen für Geistigbehinderte, Förderschulen für Gehörlose und Hörgeschädigte, Förderschulen für Blinde und Sehgeschädigte oder Förderschulen für Körperbehinderte durch lerntherapeutische Angebote an Schultagen und in Ferienzeiträumen ergänzt werden.

§ 12 Förderung autistischer oder nicht sprechender Schülerinnen und Schüler

Lehrkräfte und Personensorgeberechtigte von Schülerinnen und Schülern, bei denen Formen des Autismus diagnostiziert wurden oder die nicht sprechend sind, werden durch beauftragte Lehrkräfte beraten, bei diagnostischen Prozessen unterstützt. Diese Lehrkräfte sind zur regelmäßigen Fort- und Weiterbildung verpflichtet, um die spezifischen Kompetenzen zu festigen, zu erweitern und als Multiplikator weiter zu geben.

Abschnitt 5 Förderzentren

§ 13 Regionale Förderzentren

(1) Regionale Förderzentren
1.
entwickeln bedarfsgerechte Angebote in der präventiven und sonderpädagogischen Förderung sowie zur Reintegration und setzen diese um,
2.
qualifizieren die pädagogische Diagnostik als Grundlage des pädagogischen Handelns,
3.
organisieren die kollegiale Beratung der Pädagogen der im Förderzentrum kooperierenden Schulen und Einrichtungen,
4.
gestalten vernetzte Angebote zur Lernförderung, um inklusive Bildungsangebote zu befördern,
5.
fördern eine aktive Eltern- und Öffentlichkeitsarbeit.
(2) Basisförderschulen regionaler Förderzentren sind Beratungs- und Unterstützungszentren in ihrem Zuständigkeitsbereich. Sie
1.
organisieren den Erfahrungsaustausch für die Lehrkräfte im gemeinsamen Unterricht,
2.
beraten die Lehrkräfte bei den Angeboten der präventiven sonderpädagogischen Förderung in der Schuleingangsphase,
3.
schaffen Möglichkeiten zur intensiven Auseinandersetzung mit förderdiagnostischen Prozessen,
4.
entwickeln mit den Schulen im Zuständigkeitsbereich Konzepte zur Reintegration und Teilhabe für Schülerinnen und Schüler mit besonderem Unterstützungsbedarf,
5.
entwickeln Angebote zur Vernetzung der vielfältigen Unterstützungsangebote.
(3) Die Basisförderschulen erhalten für ihre Beratungs-, Unterstützungs- und Schulentwicklungstätigkeit Managementstunden. Diese können den Schulleitungen oder beauftragten Lehrkräften der Basisförderschulen zugeordnet werden. Darüber hinaus erhalten die Basisförderschulen Lehrerwochenstunden als Beratungskontingent für eine Lehrkraft.

§ 14 Überregionale Förderzentren

Überregionale Förderzentren sind insbesondere verantwortlich für
1.
die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Sinnesbeeinträchtigungen sowie körperlich-motorischer Beeinträchtigungen,
2.
die konzeptionelle und personelle Absicherung von schulvorbereitenden Angeboten,
3.
die Vernetzung mit den Angeboten der Frühförderstellen,
4.
den Kompetenztransfer zur Unterstützung der Aufgaben regionaler Förderzentren, insbesondere zur Qualifizierung des gemeinsamen Unterrichts.

§ 15 Berichtspflicht

Förderzentren berichten alle fünf Jahre dem Landesschulamt über die Ergebnisse und die Qualität der Umsetzung der präventiven und sonderpädagogischen Förderung in ihrem Zuständigkeitsbereich und die Entwicklung der gemeinsamen Arbeit der kooperierenden Schulen und Einrichtungen.

Abschnitt 6 Sonderunterricht

§ 16 Formen und Organisation des Sonderunterrichts

(1) Für Schülerinnen und Schüler mit schwerwiegenden oder chronischen Erkrankungen sowie umfänglichen physisch-psychischen Beeinträchtigungen, die länger als vier Wochen oder häufig wiederkehrend nicht am Unterricht im Klassen- oder Lernverband teilhaben können oder auf Grund einer schweren Mehrfachbehinderung durch den Schulweg oder die durch die physischen und psychischen Anforderungen während der Unterrichtszeit unzumutbar belastet werden, wird Unterricht in Form von Sonderunterricht vorgehalten.
(2) Sonderunterricht ist eine zeitlich begrenzte Maßnahme. Er wird in Form des Krankenhausunterrichts, des Haus- oder Einzelunterrichts erteilt. Eine Form des Sonderunterrichts ist auch das Unterrichtsangebot an den Einrichtungen der Kinder- und Jugendpsychiatrien.
(3) Das Unterrichtsangebot unterbreitet eine Schule eines regionalen Förderzentrums. Es wird durch abgeordnete Lehrkräfte übernommen. Die Koordinierung übernimmt die Basisförderschule des regionalen Förderzentrums.
(4) Die Lerngruppen werden schulform- und jahrgangsübergreifend gebildet. Die Bildungsangebote orientieren sich an den curricularen Vorgaben der Schulen, die anschließend durch die Schülerinnen und Schüler besucht werden sollen. Die Stundentafel des Unterrichtsangebotes weicht von den regulären Stundentafeln ab.
(5) Ziel ist die Wiedereingliederung der betroffenen Schülerinnen und Schüler in die Unterrichtsorganisation an den Heimatschulen. Um dies langfristig vorzubereiten, sollen die Unterrichtsangebote des Sonderunterrichts mit den Angeboten der allgemeinbildenden Schulen vernetzt werden.

Abschnitt 7 Schlussvorschrift

§ 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2013 in Kraft.
Magdeburg, den 8. August 2013.
Der Kultusminister
des Landes Sachsen-Anhalt
In Vertretung
Dr. Hofmann
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