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DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Gesetz über die Errichtung der nicht rechtsfähigen staatlichen Stiftung des öffentlichen Rechts „Stiftung Kloster Michaelstein - Musikakademie Sachsen-Anhalt für Bildung und Aufführungspraxis“ Vom 18. Dezember 2013

Gesetz über die Errichtung der nicht rechtsfähigen staatlichen
Stiftung des öffentlichen Rechts „Stiftung Kloster
Michaelstein - Musikakademie Sachsen-Anhalt
für Bildung und Aufführungspraxis“
Vom 18. Dezember 2013
*
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes über die Errichtung nicht rechtsfähiger Kulturstiftungen vom 18. Dezember 2013
(GVBl. LSA S. 547)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Errichtung der nicht rechtsfähigen staatlichen Stiftung des öffentlichen Rechts „Stiftung Kloster Michaelstein - Musikakademie Sachsen-Anhalt für Bildung und Aufführungspraxis“ vom 18. Dezember 201301.01.2014
§ 1 - Name, Rechtsform, Sitz01.01.2014
§ 2 - Stiftungszweck01.01.2014
§ 3 - Stiftungsvermögen01.01.2014
§ 4 - Stiftungsfinanzierung01.01.2014
§ 5 - Stiftungsbeirat01.01.2014
§ 6 - Gemeinnützigkeit01.01.2014
§ 7 - Auflösung der rechtsfähigen staatlichen Stiftung des öffentlichen Rechts „Stiftung Kloster Michaelstein - Musikinstitut für historische und moderne Interpretation"01.01.2014
§ 8 - Verträge, Forderungen und Verbindlichkeiten01.01.2014
§ 9 - Übergangsregelung01.01.2014
§ 10 - Vermögensanfall01.01.2014
§ 11 - Sprachliche Gleichstellung01.01.2014
Anlage - Immobilien- und Liegenschaftsvermögen der Stiftung Kloster Michaelstein - Musikinstitut für historische und moderne Interpretation01.01.2014

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

(1) Unter dem Namen „Stiftung Kloster Michaelstein - Musikakademie Sachsen-Anhalt für Bildung und Aufführungspraxis“ wird eine nicht rechtsfähige staatliche Stiftung des öffentlichen Rechts (Stiftung) unter treuhänderischer Verwaltung durch die Stiftung Dome und Schlösser in Sachsen-Anhalt (Treuhänder) errichtet.
(2) Die Stiftung hat ihren Standort im Kloster Michaelstein in Blankenburg (Harz).

§ 2 Stiftungszweck

(1) Die Stiftung ist eine Bildungs-, Arbeits- und Begegnungsstätte zur pädagogischen, künstlerischen, praktischen und wissenschaftlichen Tätigkeit auf dem Gebiet der Musik.
(2) Stiftungszweck ist
1.
die Bildungsarbeit und Fördertätigkeit,
2.
die historische und moderne Interpretation,
3.
der Diskurs zur Aufführungspraxis,
4.
die Aufarbeitung und Verbreitung des musikalischen Erbes, insbesondere der Musik der Barockzeit,
5.
die landeskundliche Forschung,
6.
die Erhaltung und öffentliche Nutzung des denkmalgeschützten Ensembles und
7.
die Stärkung der touristischen Attraktivität der Region.

§ 3 Stiftungsvermögen

(1) Mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Errichtung nicht rechtsfähiger Kulturstiftungen geht das Stiftungsvermögen der aufgelösten rechtsfähigen staatlichen Stiftung des öffentlichen Rechts „Stiftung Kloster Michaelstein - Musikinstitut für historische und moderne Interpretation“ auf den Treuhänder über. Der Umfang des zum Stiftungsvermögen gehörenden Immobilien- und Liegenschaftsvermögens ergibt sich aus der
Anlage
; der Bestand an Sammlungen und Musikgegenständen wird in einem Übergabevertrag geregelt.
(2) Das Grundstockvermögen ist vom Treuhänder getrennt von seinem eigenen Vermögen als Sondervermögen zu führen.
(3) Dem Treuhänder obliegt die Verwaltung des Stiftungsvermögens im Sinne des Stiftungszwecks und die Führung des laufenden Geschäftsbetriebs.
(4) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks kann der Treuhänder für die Stiftung mit Zustimmung der Stiftungsbehörde Zustiftungen annehmen.

§ 4 Stiftungsfinanzierung

(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen ihres Vermögens, aus den Zuwendungen des Landes Sachsen-Anhalt nach Maßgabe des Landeshaushalts und aus den Zuwendungen privater und öffentlicher Förderer.
(2) Die Erträge des Stiftungsvermögens und die Zuwendungen sind nur zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch überhöhte Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Stiftungsbeirat

(1) Das für Kultur zuständige Ministerium beruft einen Stiftungsbeirat. Dieser besteht aus
1.
bis zu vier Vertretern des Kunst- und Kulturbereichs, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Musikpädagogik, im künstlerischen oder musikwissenschaftlichen Bereich ausgezeichnet haben,
2.
einem Vertreter der Stadt Blankenburg (Harz),
3.
einem Vertreter des Landkreises Harz und
4.
vier Mitgliedern des für Kultur zuständigen Ausschusses des Landtages, die aufgrund ihrer fachspezifischen Kenntnisse und Erfahrungen geeignet sind, zur Verwirklichung des Stiftungszwecks beizutragen.
(2) Der Stiftungsbeirat hat die Aufgabe, den Treuhänder im Hinblick auf die Erfüllung des Stiftungszwecks zu beraten und seine Arbeit zu unterstützen. Er begleitet die Stiftungsverwaltung des Treuhänders insbesondere durch die Mitwirkung bei dem für die Stiftung zu erstellenden Haushaltsplan.
(3) Der Stiftungsbeirat kann dem Vorstand des Treuhänders Projektvorschläge unterbreiten. Der Vorstand kann Projektvorschläge aus wichtigem Grund ablehnen. Projektvorschläge sind abzulehnen, wenn diese dem Stiftungszweck widersprechen oder die Finanzierung nicht gesichert ist.
(4) Der Stiftungsbeirat kann sich über alle Angelegenheiten der Verwaltung der Stiftung jederzeit unterrichten, insbesondere Einsicht in die Stiftungsunterlagen nehmen, Auskünfte verlangen und Berichte anfordern.
(5) Die Mitglieder des Stiftungsbeirates werden für fünf Jahre berufen. Eine einmalige Wiederberufung für die Dauer einer Amtsperiode ist möglich. Die Berufung kann aus wichtigem Grund widerrufen werden. Die Mitglieder des Stiftungsbeirates sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder des Stiftungsbeirates erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen Reisekosten nach Maßgabe der für die Beamten im Land Sachsen-Anhalt geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften.
(6) Der Stiftungsbeirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(7) Beschlüsse des Stiftungsbeirates kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Stiftungsbeirat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

§ 6 Gemeinnützigkeit

Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung .

§ 7 Auflösung der rechtsfähigen staatlichen Stiftung des öffentlichen Rechts „Stiftung Kloster Michaelstein - Musikinstitut für historische und moderne Interpretation“

Mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Errichtung nicht rechtsfähiger Kulturstiftungen wird die rechtsfähige staatliche Stiftung des öffentlichen Rechts „Stiftung Kloster Michaelstein - Musikinstitut für historische und moderne Interpretation“ aufgelöst.

§ 8 Verträge, Forderungen und Verbindlichkeiten

Der Treuhänder tritt mit Inkrafttreten des Gesetzes über die Errichtung nicht rechtsfähiger Kulturstiftungen in die Rechte und Pflichten aus laufenden Verträgen der aufgelösten rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts „Stiftung Kloster Michaelstein - Musikinstitut für historische und moderne Interpretation“ sowie in die Forderungen und Verbindlichkeiten derselben ein.

§ 9 Übergangsregelung

Bis zur erstmaligen Konstituierung des Stiftungsbeirates der Stiftung bleibt der Stiftungsrat der aufgelösten rechtsfähigen Stiftung des öffentlichen Rechts „Stiftung Kloster Michaelstein - Musikinstitut für historische und moderne Interpretation“ bestehen und nimmt die Aufgaben des Stiftungsbeirates gemäß
§ 5 wahr.

§ 10 Vermögensanfall

Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall des Stiftungszweckes fallen die Stiftungsliegenschaften an diejenigen Personen oder Körperschaften zurück, die sie in die aufgelöste rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts „Stiftung Kloster Michaelstein - Musikinstitut für historische und moderne Interpretation“ eingebracht haben. Das sonstige Stiftungsvermögen fällt an das Land Sachsen-Anhalt zurück und soll in einer dem Zweck der Stiftung entsprechenden Weise verwendet werden.

§ 11 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

Anlage

(zu § 3 Abs. 1 )
Immobilien- und Liegenschaftsvermögen der Stiftung Kloster Michaelstein - Musikinstitut für historische und moderne Interpretation
Bezeichnung Grundbuch Blatt Gemarkung Flur Flurstück
Kloster Michaelstein Blankenburg 4770 Blankenburg 43 531/417
Kloster Michaelstein Blankenburg 4770 Blankenburg 43 587
Kloster Michaelstein Blankenburg 4222 Blankenburg 43 530/417
Kloster Michaelstein Blankenburg 4640 Blankenburg 43 418/2
Kloster Michaelstein Blankenburg 4640 Blankenburg 43 418/3
Kloster Michaelstein Blankenburg 4640 Blankenburg 43 432
Kloster Michaelstein Blankenburg 4640 Blankenburg 43 434/1
Kloster Michaelstein Blankenburg 4640 Blankenburg 43 435/1
Kloster Michaelstein Blankenburg 4640 Blankenburg 43 435/2
Kloster Michaelstein Blankenburg 4640 Blankenburg 43 436/1
Kloster Michaelstein Blankenburg 4640 Blankenburg 43 436/2
Kloster Michaelstein Blankenburg 4640 Blankenburg 43 535
Kloster Michaelstein Blankenburg 4640 Blankenburg 43 533
Kloster Michaelstein Blankenburg 4640 Blankenburg 43 534
Kloster Michaelstein Blankenburg 4640 Blankenburg 43 532/417
Kloster Michaelstein Blankenburg 4640 Blankenburg 45 204/16
Kloster Michaelstein Blankenburg 2605 Blankenburg 43 418/1
Kloster Michaelstein Blankenburg 4770 Blankenburg 43 376
Kloster Michaelstein Blankenburg 4770 Blankenburg 43 377
Kloster Michaelstein Blankenburg 4640 Blankenburg 43 451/0
Kloster Michaelstein Blankenburg 4770 Blankenburg 43 371/0
Kloster Michaelstein Blankenburg 4640 Blankenburg 45 205/16
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