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Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter im Land Sachsen-Anhalt (APORettSan LSA) Vom 14. Juni 2014

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter im Land Sachsen-Anhalt (APORettSan LSA) Vom 14. Juni 2014
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter im Land Sachsen-Anhalt (APORettSan LSA) vom 14. Juni 201401.07.2014
Eingangsformel01.07.2014
Inhaltsverzeichnis01.07.2014
§ 1 - Ausbildungsziel01.07.2014
§ 2 - Ausbildung01.07.2014
§ 3 - Ausbildungsstätten01.07.2014
§ 4 - Anerkennung oder Anrechnung anderer Ausbildungen01.07.2014
§ 5 - Zulassungsvoraussetzungen01.07.2014
§ 6 - Ausbildungsdokumentation01.07.2014
§ 7 - Prüfungsausschuss01.07.2014
§ 8 - Zulassung zur Abschlussprüfung01.07.2014
§ 9 - Durchführung der Abschlussprüfung01.07.2014
§ 10 - Schriftlicher Abschlussprüfungsteil01.07.2014
§ 11 - Fachpraktischer Abschlussprüfungsteil01.07.2014
§ 12 - Mündlicher Abschlussprüfungsteil01.07.2014
§ 13 - Benotung01.07.2014
§ 14 - Rücktritt von der Abschlussprüfung01.07.2014
§ 15 - Versäumnisfolgen01.07.2014
§ 16 - Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche01.07.2014
§ 17 - Bestehen und Wiederholen der Abschlussprüfung01.07.2014
§ 18 - Niederschrift, Aufbewahrung und Einsicht01.07.2014
§ 19 - Gleichwertige Ausbildungen01.07.2014
§ 20 - Zuständigkeit01.07.2014
§ 21 - Übergangsvorschriften01.07.2014
§ 22 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.07.2014
Anlage 1 - Grundlagen der Ausbildung01.07.2014
Anlage 2 - Klinikpraktikum01.07.2014
Anlage 3 - Rettungswachenpraktikum01.07.2014
Anlage 4 - Abschlusslehrgang01.07.2014
Anlage 501.07.2014
Anlage 601.07.2014
Anlage 701.07.2014
Anlage 801.07.2014
Anlage 901.07.2014
Aufgrund des § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 des Rettungsdienstgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 18. Dezember 2012 (GVBl. LSA S. 624) und Abschnitt II Nr. 2 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSA S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 18. September 2012 (MBl. LSA S. 535), wird verordnet:
Inhaltsübersicht
§ 1Ausbildungsziel
§ 2Ausbildung
§ 3Ausbildungsstätten
§ 4Anerkennung oder Anrechnung anderer Ausbildungen
§ 5Zulassungsvoraussetzungen
§ 6Ausbildungsdokumentation
§ 7Prüfungsausschuss
§ 8Zulassung zur Abschlussprüfung
§ 9Durchführung der Abschlussprüfung
§ 10Schriftlicher Abschlussprüfungsteil
§ 11Fachpraktischer Abschlussprüfungsteil
§ 12Mündlicher Abschlussprüfungsteil
§ 13Benotung
§ 14Rücktritt von der Abschlussprüfung
§ 15Versäumnisfolgen
§ 16Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche
§ 17Bestehen und Wiederholen der Abschlussprüfung
§ 18Niederschrift, Aufbewahrung und Einsicht
§ 19Gleichwertige Ausbildungen
§ 20Zuständigkeit
§ 21Übergangsvorschriften
§ 22Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlagen

§ 1 Ausbildungsziel

(1) Die Ausbildung ist auf die Patientenbetreuung im Krankentransport sowie auf die Helferfunktion in der Notfallrettung ausgerichtet und soll theoretisches Wissen und praktische Fähigkeiten zur Entwicklung von Handlungskompetenzen vermitteln.
(2) Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung schließt mit der Qualifikation „Rettungssanitäterin“ oder „Rettungssanitäter“ ab.

§ 2 Ausbildung

(1) Die Ausbildung umfasst mindestens 520 Ausbildungsstunden und besteht aus
1.
einer theoretischen Ausbildung von mindestens 160 Ausbildungsstunden zu je 45 Minuten nach
Anlage 1
,
2.
einer klinisch-praktischen Ausbildung von mindestens 160 Ausbildungsstunden zu je 60 Minuten nach
Anlage 2
, die an einem Krankenhaus in vier Blöcken mit je 40 Ausbildungsstunden abzuleisten ist,
3.
einem Rettungswachenpraktikum von mindestens 160 Praktikumsstunden zu je 60 Minuten nach
Anlage 3
in einer Rettungswache möglichst mit notärztlicher Versorgung; es sind mindestens 40 Einsätze, von denen mindestens 20 Notfalleinsätze sein müssen, nachzuweisen und
4.
einem Abschlusslehrgang mit 40 Ausbildungsstunden nach
Anlage 4
zu je 45 Minuten, welche in der Regel in fünf Tagen abzuleisten ist.
(2) Die praktischen Anteile der Ausbildung nach Absatz 1 Nr. 1 und die Ausbildung nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 4 dürfen nicht im Wege des Fernunterrichts erteilt werden.
(3) Die Ausbildung ist möglichst zusammenhängend abzuleisten, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren ab Beginn der Ausbildung zu beenden. In begründeten Einzelfällen ist eine Verlängerung über diesen Zeitraum hinaus bis zu einem Jahr zulässig.

§ 3 Ausbildungsstätten

(1) Die Ausbildungsstätten nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 4 bedürfen der staatlichen Anerkennung durch die zuständige Behörde. Die staatliche Anerkennung darf nur erteilt werden, wenn die Ausbildungsstätte die Anforderungen der Anlagen 1 und 4 gewährleistet. Eine staatlich anerkannte Schule nach § 4 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686), oder nach § 6 Abs. 1 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348), gilt als anerkannte Ausbildungsstätte nach Satz 1.
(2) Die Ausbildungseinrichtungen für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter in der klinischen Ausbildung und im Rettungswachenpraktikum müssen die Anforderungen der Anlagen 2 und 3 erfüllen. Das Rettungswachenpraktikum ist an einer nach § 7 Abs. 1 Satz 2 des Rettungsassistentengesetzes oder nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des Notfallsanitätergesetzes staatlich anerkannten Lehrrettungswache abzuleisten.

§ 4 Anerkennung oder Anrechnung anderer Ausbildungen

(1) Auf Antrag erkennt die zuständige Behörde in einem anderen Bundesland erfolgreich abgeschlossene Ausbildungsabschnitte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 an, wenn diese nach den Empfehlungen des Bund-Länderausschusses „Rettungswesen“ für die Ausbildung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern vom 16. und 17. September 2008 durchgeführt worden sind.
(2) Auf Antrag kann die zuständige Behörde Kenntnisse und Fertigkeiten, die nachweislich in einer anderen Ausbildung erworben wurden, im Umfang ihrer Gleichwertigkeit ganz oder teilweise auf die Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 anrechnen.

§ 5 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Zur Ausbildung wird nur zugelassen, wer
1.
das 17. Lebensjahr vollendet hat,
2.
körperlich, geistig und gesundheitlich für die Tätigkeit als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter geeignet ist,
3.
den Hauptschulabschluss oder eine gleichwertige Schulbildung oder eine abgeschlossene Berufsausbildung hat,
4.
eine Erste-Hilfe-Ausbildung (16 Unterrichtseinheiten mit je 45 Minuten), die nicht länger als ein Jahr zurückliegt, nachweisen kann und
5.
nicht rechtskräftig wegen einer Straftat verurteilt worden oder gegen den nicht ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts einer Straftat anhängig ist.
(2) Zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 1 sind der Ausbildungsstätte vorzulegen:
1.
a)
eine beglaubigte Kopie des Personalausweises oder des Reisepasses oder
b)
eine beglaubigte Abschrift der Geburtsurkunde oder eines Auszugs aus dem Familienbuch der Eltern und alle Urkunden, die eine spätere Namensänderung bescheinigen,
2.
eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung nach dem Muster
Anlage 5
, die bei Antragstellung nicht älter als drei Monate ist,
3.
eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über den Abschluss der Schul- oder Berufsausbildung nach Absatz 1 Nr. 3,
4.
einen Nachweis zu Absatz 1 Nr. 4,
5.
eine Erklärung nach dem Muster
Anlage 6
darüber, dass der Antragsteller nicht rechtskräftig wegen einer Straftat verurteilt worden oder ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren gegen ihn wegen des Verdachts einer Straftat anhängig ist, die das Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit für die Tätigkeit als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter begründen kann.
(3) Das Klinikpraktikum, das Rettungswachenpraktikum und den Abschlusslehrgang können nur Personen absolvieren, die volljährig sind und denen die vollständige und erfolgreiche Teilnahme an dem jeweils vorhergehenden Ausbildungsabschnitt bescheinigt worden ist.

§ 6 Ausbildungsdokumentation

(1) Jede Auszubildende und jeder Auszubildende hat ein Ausbildungsnachweisheft zu führen.
(2) Das Nachweisheft muss enthalten:
1.
die Personalien der oder des Auszubildenden,
2.
Bescheinigungen der jeweiligen Ausbildungsstätte oder Ausbildungseinrichtung über den Umfang der Teilnahme an den Ausbildungsabschnitten nach § 2 Abs. 1 und die dort erbrachten Leistungen.
(3) Das Ausbildungsnachweisheft sowie die weiteren Nachweise nach § 5 Abs. 2 sind zu der Ausbildungs- und Prüfungsakte der oder des Auszubildenden bei der Ausbildungsstätte für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter zu nehmen.

§ 7 Prüfungsausschuss

(1) An jeder Ausbildungsstätte, an der Abschlusslehrgänge durchgeführt werden, ist ein Prüfungsausschuss zu bilden. Er besteht aus:
1.
einer Medizinalbeamtin oder einem Medizinalbeamten der zuständigen Behörde oder einer oder einem von dieser beauftragten approbierten Ärztin oder Arzt als Vorsitzende oder Vorsitzender des Prüfungsausschusses,
2.
einer oder einem im Rettungsdienst erfahrenen Notärztin oder Notarzt mit der Zusatzbezeichnung „Notfallmedizin“ und
3.
mindestens zwei Lehrkräften der Ausbildungsstätte, die über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Rettungsassistentin“ oder „Rettungsassistent“ verfügen, als Fachprüfer.
(2) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden von der zuständigen Behörde bestellt. Auf eine Bestellung des Mitglieds nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 kann verzichtet werden, wenn die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die dort genannten Voraussetzungen erfüllt.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren.

§ 8 Zulassung zur Abschlussprüfung

(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer an allen Ausbildungsabschnitten vollständig und erfolgreich teilgenommen hat.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung ist nach dem Muster
Anlage 7
spätestens zwei Wochen vor Beginn des Abschlusslehrgangs über die Ausbildungsstätte und die zuständige Behörde bei der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
1.
eine amtlich beglaubigte Abschrift des Personalausweises oder des Reisepasses,
2.
das Ausbildungsnachweisheft nach § 6,
3.
gegebenenfalls ein Nachweis über die Anerkennung oder Anrechnung von Ausbildungsabschnitten nach § 4,
4.
eine Erklärung nach dem Muster
Anlage 8
, zu anderen Abschlussprüfungen und
5.
ein amtliches Führungszeugnis im Original, welches nicht älter als drei Monate sein darf.
Die Ausbildungsstätte für die Rettungssanitäterin und den Rettungssanitäter prüft den Antrag und leitet ihn nur bei Vollständigkeit und Schlüssigkeit an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses weiter.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung zur Abschlussprüfung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Ausbildungsstätte fest. Die Prüfungstermine sind der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer mit Beginn des Abschlusslehrganges schriftlich mitzuteilen. Im Einzelfall kann die oder der Vorsitzende bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf die Einhaltung der Antragsfrist gemäß Absatz 2 Satz 1 verzichten. Die Zulassung kann vorbehaltlich der nachträglichen Vorlage des Nachweises über die vollständige und erfolgreiche Teilnahme der Ausbildungsabschnitte nach § 2 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 erfolgen; für die nachträgliche Vorlage setzt die oder der Vorsitzende eine angemessene Frist.

§ 9 Durchführung der Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus
1.
dem schriftlichen Abschlussprüfungsteil gemäß § 10,
2.
dem fachpraktischen Abschlussprüfungsteil gemäß § 11 und
3.
dem mündlichen Abschlussprüfungsteil gemäß § 12.
(2) Die Abschlussprüfung soll bei der Ausbildungsstätte abgelegt werden, an der der Abschlusslehrgang absolviert wurde.
(3) Die oder der Vorsitzende oder deren Stellvertreterin oder Stellvertreter leitet den fachpraktischen und den mündlichen Abschlussprüfungsteil. Die oder der Vorsitzende bestimmt die Prüferin und den Prüfer für die Abnahme dieser Abschlussprüfungsteile und für die Bewertung des schriftlichen Abschlussprüfungsteils.
(4) Die Abschlussprüfung findet grundsätzlich nicht öffentlich statt. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann in besonderen Fällen Ausnahmen hiervon beim fachpraktischen und mündlichen Teil der Abschlussprüfung zulassen.
(5) Die zuständige Behörde kann Sachverständige und Beobachter zur Teilnahme an allen Teilen der Abschlussprüfung entsenden.

§ 10 Schriftlicher Abschlussprüfungsteil

(1) Der schriftliche Teil der Abschlussprüfung besteht aus einer schriftlichen Arbeit unter Aufsicht von 120 Minuten Dauer und umfasst mindestens 100 schriftliche Fragen. Das Prüfungsformat Antwort-Auswahlverfahren (Multiple Choice) ist zulässig. Die Prüfungsfragen müssen auf die für die Tätigkeit als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter allgemein erforderlichen Kenntnisse abgestellt sein und zuverlässige Prüfungsergebnisse ermöglichen. Die Aufgaben für die schriftliche Arbeit unter Aufsicht werden im Benehmen mit der Ausbildungsstätte, an der der Abschlusslehrgang absolviert worden ist, durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden bestimmt.
(2) Die schriftliche Arbeit unter Aufsicht ist von zwei Prüferinnen oder Prüfern nach Maßgabe des § 13 zu bewerten. Im Falle einer abweichenden Bewertung bestimmt die oder der Vorsitzende oder eine von ihr oder ihm bestimmte Prüferin oder ein bestimmter Prüfer die Note.

§ 11 Fachpraktischer Abschlussprüfungsteil

(1) Der fachpraktische Teil der Abschlussprüfung besteht aus den Abschnitten
1.
Herz-Lungen-Wiederbelebung bei Erwachsenen und Säuglingen,
2.
Fallbeispiele aus dem Bereich der Notfallrettung mit möglichst realistischer Darstellung als Teamarbeit für jeweils zwei Prüfungsteilnehmer und
3.
zwei weiteren Fallbeispielen für jede Prüfungsteilnehmerin oder jeden Prüfungsteilnehmer.
Die Prüfungsdauer soll in den Nummern 1 und 3 15 Minuten und in Nummer 2 20 Minuten für das Team nicht unterschreiten.
(2) Alle Mitglieder des Prüfungsausschusses sind berechtigt, sich an der fachpraktischen Abschlussprüfung zu beteiligen und nach Maßgabe des § 13 zu bewerten. Im Falle der Abweichung bestimmt die oder der Vorsitzende oder eine von ihr oder ihm bestimmte Prüferin oder ein bestimmter Prüfer die Note.

§ 12 Mündlicher Abschlussprüfungsteil

Der mündliche Teil der Abschlussprüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch mit höchstens drei Prüfungsteilnehmern und soll je Prüfungsteilnehmer mindestens 15 Minuten nicht unterschreiten. Er ist von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses im Beisein der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzunehmen. Alle Mitglieder des Prüfungsausschusses sind berechtigt, sich an der mündlichen Abschlussprüfung zu beteiligen und nach Maßgabe des § 13 zu bewerten.

§ 13 Benotung

Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
Note 1 = sehr gut eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
Note 2 = gut eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
Note 3 = befriedigend eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;
Note 4 = ausreichend eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;
Note 5 = mangelhaft eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können;
Note 6 = ungenügend eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel auch in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

§ 14 Rücktritt von der Abschlussprüfung

(1) Tritt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer nach der Zulassung von der Abschlussprüfung oder einem Teil von ihr zurück, so hat sie oder er die Gründe hierfür der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden unverzüglich mitzuteilen. Genehmigt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Rücktritt, so gilt die Abschlussprüfung oder der entsprechende Teil als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer aus einem von ihr oder von ihm nicht zu vertretenden Grund nicht teilnehmen kann. Wird der Rücktritt nicht genehmigt, so gilt die Abschlussprüfung oder der entsprechende Teil als nicht bestanden. § 17 Abs. 4 bis 8 gilt entsprechend.
(2) Im Falle des Rücktritts aufgrund einer Krankheit ist unverzüglich eine entsprechende ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

§ 15 Versäumnisfolgen

(1) Versäumt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund einen Prüfungstermin, gilt der versäumte Prüfungsteil als nicht bestanden.
(2) Versäumt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer einen Prüfungstermin aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund, so kann sie oder er den betreffenden Teil der Abschlussprüfung nachholen; die Entscheidung darüber trifft die oder der Vorsitzende. § 14 Abs. 2 und § 17 Abs. 4 bis 8 gelten entsprechend.

§ 16 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

(1) Die oder der Vorsitzende kann bei einer Prüfungsteilnehmerin oder einem Prüfungsteilnehmer, der die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung in erheblichem Maße stört oder einen Täuschungsversuch begeht, den entsprechenden Teil der Prüfung als nicht bestanden erklären. Die Entscheidung ist bis zum Abschluss der gesamten Abschlussprüfung zulässig. § 17 Abs. 4 bis 8 gilt entsprechend.
(2) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann die zuständige Behörde die Prüfung innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dem letzten Tag der Prüfung für nicht bestanden erklären.

§ 17 Bestehen und Wiederholen der Abschlussprüfung

(1) Der schriftliche und mündliche Teil der Abschlussprüfung sind bestanden, wenn sie jeweils mit mindestens „ausreichend“ bewertet werden. Der fachpraktische Teil ist bestanden, wenn jeder Abschnitt mit mindestens „ausreichend“ bewertet wird. Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsteile nach § 9 Abs. 1 mit mindestens „ausreichend“ bestanden werden.
(2) Über die bestandene Abschlussprüfung hat die oder der Vorsitzende ein Zeugnis nach dem Muster
Anlage 9
auszustellen.
(3) Über das Nichtbestehen der Abschlussprüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden eine schriftliche Mitteilung, in der die Prüfungsnoten für die einzelnen Abschlussprüfungsteile und für die einzelnen Abschnitte der fachpraktischen Abschlussprüfung anzugeben sind.
(4) Nicht bestandene Abschlussprüfungsteile können auf schriftlichen Antrag einmal wiederholt werden. Wird in einem Abschnitt des fachpraktischen Abschlussprüfungsteils nicht mindestens die Note „ausreichend“ erreicht, entscheidet die oder der Vorsitzende, ob nur dieser Abschnitt oder der fachpraktische Abschlussprüfungsteil insgesamt zu wiederholen ist.
(5) Ist der schriftliche oder mündliche Abschlussprüfungsteil zu wiederholen, bestimmt die oder der Vorsitzende im Benehmen mit den jeweils beteiligten Prüfern und der Ausbildungsstätte Inhalt und Umfang der weiteren Ausbildung. Ist der fachpraktische Abschlussprüfungsteil insgesamt zu wiederholen, ist ein weiteres Rettungswachenpraktikum von mindestens zwei Wochen Dauer und 80 Praktikumsstunden sowie der Abschlussprüfungsvorbereitungsteil des Abschlusslehrganges zu absolvieren.
(6) Dem Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung sind Nachweise über die Teilnahme an der weiteren Ausbildung nach Absatz 5 beizufügen. Die oder der Vorsitzende entscheidet über die Zulassung und setzt die Prüfungstermine im Benehmen mit der Ausbildungsstätte fest.
(7) Die Wiederholung nicht bestandener Abschlussprüfungsteile muss innerhalb eines Jahres nach dem letzten Abschlussprüfungstag der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers erfolgen. Die oder der Vorsitzende kann diese Frist aus wichtigem Grund verlängern.
(8) Wird die Wiederholungsprüfung nicht bestanden oder tritt der Prüfling nicht oder nicht rechtzeitig zur Wiederholungsprüfung an, gilt die Abschlussprüfung als endgültig nicht bestanden. In diesem Fall kann die Ausbildung nur insgesamt wiederholt werden.

§ 18 Niederschrift, Aufbewahrung und Einsicht

(1) Über den schriftlichen Abschlussprüfungsteil ist von der aufsichtführenden Person eine Niederschrift zu fertigen. Über den fachpraktischen Abschlussprüfungsteil ist durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden eine Niederschrift zu fertigen. Aus den zu fertigenden Niederschriften ergeben sich
1.
Ort, Tag und Dauer,
2.
die Namen der Prüflinge,
3.
Gegenstand und Ablauf der Prüfung, bei Satz 2 auch das Ergebnis und
4.
außergewöhnliche Vorkommnisse.
(2) Die Prüfungsunterlagen sind durch die Ausbildungsstätte für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter, an der die Abschlussprüfung abgelegt wurde, fünf Jahre, beginnend mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Prüfung abgeschlossen wurde, aufzubewahren.
(3) Auf schriftlichen Antrag bei der Ausbildungsstätte ist der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung Einsicht in die Prüfungsunterlagen zu gewähren.

§ 19 Gleichwertige Ausbildungen

Personen, die in einem anderen Bundesland erfolgreich eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter abgeschlossen haben, kann auf Antrag bei der zuständigen Behörde die Anerkennung der nachgewiesenen Qualifikation für das Land Sachsen-Anhalt bescheinigt werden. Damit sind sie Rettungssanitäterinnen oder Rettungssanitäter im Sinne des § 1 Abs. 2 dieser Verordnung. Eine in einem anderen Staat abgeschlossene Ausbildung kann auf Antrag von der zuständigen Behörde anerkannt werden, wenn sie mit der Ausbildung nach dieser Verordnung gleichwertig ist.

§ 20 Zuständigkeit

Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist das Landesverwaltungsamt.

§ 21 Übergangsvorschriften

(1) Personen,
1.
die vor dem 1. Juli 2014 nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitätern und Rettungssanitäterinnen vom 22. November 1994 (GVBl. LSA S. 1005), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 58), eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter abgeschlossen haben oder
2.
nach § 14 Abs. 1, 2 oder 5 der in Nummer 1 genannten Verordnung als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter galten,
gelten als Rettungssanitäterin oder Rettungssanitäter nach § 1 Abs. 2 dieser Verordnung.
(2) Für eine nach der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Verordnung begonnene Ausbildung zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter gilt das bisherige Recht mit der Maßgabe, dass für die Durchführung von Wiederholungsprüfungen § 17 gilt.
(3) Eine nach § 3 Abs. 1 der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Verordnung anerkannte Ausbildungsstätte gilt als anerkannte Ausbildungsstätte nach § 3 Abs. 1 dieser Verordnung fort.

§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2014 in Kraft.
(2) Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitätern und Rettungssanitäterinnen vom 22. November 1994 (GVBl. LSA S. 1005), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 58), tritt mit Ablauf des 30. Juni 2014 außer Kraft.
Magdeburg, den 14. Juni 2014.
Der Minister für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt
Stahlknecht

Anlage 1

(zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 10 Abs. 1)
Grundlagen der Ausbildung
Die Ausbildungsinhalte sind nicht stoffbezogen, sondern handlungsorientiert definiert. Über Ausbildungsziele und Handlungskompetenzen wird festgelegt, was eine Rettungssanitäterin oder ein Rettungssanitäter nach Beendigung der Ausbildung können muss.
1.
Ausbildungsziele
Die Ausbildungsziele bilden thematische Einheiten, die sich auf komplexe Anforderungen und Aufgabenstellungen von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitätern beziehen. Sie schließen konkrete Handlungen ebenso ein wie auch nicht direkt erschließbare Prozesse, zum Beipiel Einstellungen, Bewertungen und Haltungen. Das fachwissenschaftliche Grundlagen- und Überblickswissen ist grundsätzlich in die tätigkeitsbezogenen Handlungszusammenhänge eingebettet.
1.1
Struktur der Ausbildungsziele
Titel des Ausbildungsziels Jedes Ausbildungsziel hat einen eigenen Titel, der in Kurzform den Tätigkeitsbereich nennt, der jeweils bearbeitet werden soll.
Zeitrichtwert Die Zeitrichtwerte geben den Orientierungsrahmen für die Zuordnung der Unterrichtsstunden zu den Ausbildungszielen an. Über die Verteilung der Stunden innerhalb des Ausbildungsziels entscheidet die Ausbildungsstätte für Rettungssanitäter
Erläuterungen In den Erläuterungen finden sich Hinweise zur Zuordnung der Themenbereiche
Zielformulierung Vor allem die Zielformulierungen definieren das Ausbildungsziel. Sie beschreiben grundsätzlich Kompetenzen in Form von Tätigkeiten, die am Ende der Ausbildung beherrscht werden sollen. Die Ziele sind allgemein formuliert. Sie erlauben es, auf Entwicklungen zu reagieren und die regionalen Belange und das spezifische Profil der Ausbildungsstätte für Rettungssanitäter zu berücksichtigen.
Lerninhalte Die Lerninhalte beschreiben den inhaltlichen Mindeststandard. Sie sind allgemein formuliert und erlauben es, Innovationen aufzunehmen sowie Schwerpunkte und Akzente zu setzen. Da die relevanten Notfälle bei den Handlungskompetenzen aufgeführt sind, erfolgt in den Lerninhalten keine zusätzliche Aufzählung.
1.2
Ausbildungszielübersicht und Leistungsnachweise mit Zeitrichtwert in Ausbildungsstunden
1.2.1 Notfallsituationen erkennen, erfassen und bewerten 20
1.2.2 Maßnahmen auswählen, durchführen und dokumentieren 46
1.2.3 In Notfallsituationen lebensrettende und lebenserhaltende Maßnahmen durchführen 46
1.2.4 Bei Diagnostik und Therapie mitwirken 20
1.2.5 Betroffene Personen unterstützen 10
1.2.6 In Gruppen und Teams zusammenarbeiten 10
1.2.7 Tätigkeit in der Notfallrettung und der qualifizierten Patientenbeförderung 4
1.2.8 Qualitätsstandards im Rettungsdienst sichern 4
Insgesamt: 160
Ausbildungsstunden
1.3
Zielformulierungen und Inhalte
Ausbildungsziel 1 Notfallsituationen erkennen, erfassen und bewerten
Zeitrichtwert 20 Ausbildungsstunden
Erläuterungen Schwerpunkte dieses Ausbildungsziels sind die Erhebung und Ersteinschätzung von Notfallsituationen in Schwere und Ausmaß unter zeitkritischen Bedingungen. Hierbei werden einfache apparative und nicht apparative Untersuchungstechniken eingesetzt. In diesem Zusammenhang führen Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter eine Dokumentation durch. Die subjektive Empfindung des Patienten wird als dessen individuelle Eigenart wahrgenommen und akzeptiert. Darauf einzugehen, ist originärer Auftrag des Rettungsfachpersonals.
Zielformulierung Die Auszubildenden führen die Vitalfunktionskontrolle, die orientierende Ganzkörperuntersuchung sowie sonstige notfallrelevante Untersuchungen durch und nehmen unter Berücksichtigung unterschiedlicher Erfordernisse eine Ersteinschätzung des individuell notwendigen Versorgungsbedarfes vor. Sie erfassen und bewerten - auch unter zeitkritischen Bedingungen - die in der jeweiligen Situation einwirkenden Faktoren und Rahmenbedingungen in Schwere und Ausmaß. Die Auszubildenden erkennen Situationen, in denen zusätzliche Kräfte erforderlich sind sowie Situationen, bei denen ein Ereignis mit einer großen Anzahl von erkrankten oder verletzten Personen vorliegt. Sie sind in der Lage, die Informationen strukturiert und zielgerichtet der Rettungsdienstleitstelle mitzuteilen.
Lerninhalte a) Wahrnehmung und Beobachtungb) Somatische und psychische Faktoren bei der Basisdiagnostikc) Überprüfung der Vitalfunktionend) Fallbezogene Eigen-/Fremdanamnesee) Klinische Untersuchung (insbesondere Inspektion, Palpation, Auskultation, grob orientierende neurologische Untersuchung)f) Apparative Diagnostik und Monitoring (insbesondere Blutdruckkontrolle, Blutzucker-Kontrolle, Pulsoximetrie, Rhythmus-Elektrokardiogramm, Temperaturkontrolle, Kapnometrie)g) Dokumentation bei Notfalleinsätzen und qualifizierter Patientenbeförderung (insbesondere Notarztprotokolle der Deutschen Interdisziplinären Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI), Verletztenanhängekarte)h) Typische Beurteilungsfehler (insbesondere Gerätefehler, alkoholisierte Patienten, multimorbide Patienten)i) Versorgungssituation bei Großschadensereignissen, bei Ereignissen mit einer großen Anzahl von erkrankten oder verletzten Personen
Ausbildungsziel 2 Maßnahmen auswählen, durchführen und dokumentieren
Zeitrichtwert 46 Ausbildungsstunden
Erläuterungen Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter werden in der Regel selbständig im Krankentransport tätig. Die Ausbildung soll jedoch ebenfalls zum Ergreifen notfallmedizinischer Basismaßnahmen und zur Assistenz in der Notfallrettung befähigen.
Zielformulierung Die Auszubildenden stellen die Einsatzbereitschaft des jeweiligen Rettungsmittels her und wirken dabei mit. Sie bestimmen den Basis- oder Erstversorgungsbedarf, wählen geeignete Maßnahmen zur Erreichung des Versorgungsziels aus und führen diese durch. Sie dokumentieren den Einsatz und stellen die Einsatzbereitschaft wieder her.
Lerninhalte a) Rettungsdienst (Qualifizierte Patientenbeförderung und notfallmedizinische Versorgung)b) Rettungsdienstrelevante Grundlagen und Interventionen aufgrund akuter oder chronischer Zustände in allen Lebensphasen aa) bei einzelnen oder mehreren Krankheitsbildernbb) bei Schädigungen/Verletzungencc) bei sonstigen physischen und psychischen Einschränkungen c) Dokumentation (Abstimmung und Ausbildungsziel 2), Einsatznachbesprechungd) Infektionsschutz (insbesondere Individualhygiene, Hygienemaßnahmen, Desinfektionsmaßnahmen, Schutzmaßnahmen bei Infektionstransporten)e) Kommunikationsmittel (insbesondere Anwendung)f) Einsatztaktik bei Großschadensfall (insbesondere bei einem Ereignis mit einer großen Anzahl von erkrankten oder verletzten Personen, Vorgehen am Schadensort, Ordnung des Raumes, Organisation von Patientenablagen, Hilfeleistung bei der Vorsichtung)g) Gefahren an der Einsatzstelle (insbesondere Gefahrenmatrix AAAA-CEEEE, Absichern, Eigen-und Fremdschutz)h) Fallbezogene rechtliche Aspekte bei rettungsdienstlichen Maßnahmen (insbesondere Sonder- und Wegerecht der Straßenverkehrs-Ordnung, Fahrerlaubnis-Verordnung, Medizinproduktegesetz, Infektionsschutzgesetz, Garantenstellung, unterlassene Hilfeleistung, Einwilligung und mutmaßliche Einwilligung, Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe 250, rechtfertigender Notstand, Körperverletzung, Delegation, Schweigepflicht)
Ausbildungsziel 3 In Notfallsituationen lebensrettende und lebenserhaltende Maßnahmen durchführen
Zeitrichtwert 46 Ausbildungsstunden
Erläuterungen Die Rettungssanitäterin oder der Rettungssanitäter ist primär Fachkraft im Krankentransport. Da jede Patientenbeförderung zu einer Notfallsituation werden kann, müssen die erforderlichen notfallmedizinischen Basismaßnahmen selbständig eingeleitet werden. Hierzu sind spezifische Handlungskompetenzen erforderlich.
Zielformulierung Die Auszubildenden erkennen Situationen, die die Einleitung von lebensrettenden und lebenserhaltenden Basismaßnahmen erfordern. Sie führen lebensrettende und lebenserhaltende Basismaßnahmen selbständig durch und überprüfen deren Wirksamkeit. Sie dokumentieren die durchgeführten Maßnahmen. Sie führen die weitere Versorgung in Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen durch.
Lernziele a) Fallbezogene notfallmedizinische Untersuchungsverfahren (in Abstimmung mit Ausbildungsziel 2)b) Notfallmedizinische Basismaßnahmen (fallbezogen: insbesondere Atemwegsmanagement, Beatmung und Sauerstoffinhalation, Lagerungsarten, Basisreanimation, Automatisierter Externer Defibrillator, Blutstillung, Schockbekämpfung, Ruhigstellungsmaßnahmen)c) Komplikationen und Interventionen (insbesondere Erkennen und Reaktion auf Zustandsveränderungen, Vermeidung von Behandlungs- und Versorgungsfehlern, Gerätefehler)d) Übergabe und Dokumentation (insbesondere Übergabe an Notarzt, Rettungsassistent, Notfallsanitäter und Pflegepersonal, Gespräche mit niedergelassenen Ärzten und Angehörigen, Anfertigung von Berichten und Protokollen)e) Rechtliche Rahmenbedingungen (fallbezogen, siehe Ausbildungsziel 1)
Ausbildungsziel 4 Bei Diagnostik und Therapie mitwirken
Zeitrichtwert 20 Ausbildungsstunden
Erläuterungen Die Rettungssanitäterin oder der Rettungssanitäter wirkt in Kooperation mit anderen Berufsgruppen bei der Notfalldiagnostik und Therapie mit.
Zielformulierung Die Auszubildenden kennen erweiterte Maßnahmen der Diagnostik und Therapie in der Notfallmedizin. Sie treffen hierfür die erforderlichen Vor- und Nachbereitungen und wirken bei der Durchführung mit. Sie führen ärztlich veranlasste Maßnahmen unter Aufsicht durch. Sie beobachten kontinuierlich die Auswirkungen auf die Patientinnen und Patienten. Sie unterstützen die Patientinnen und Patienten.
Lerninhalte a) Relevante notfallmedizinische Diagnoseverfahren (insbesondere Assistenz bei: 12-Kanal-Elektrokardiogramm, Kapnometrie)b) Relevante notfallmedizinische Therapieverfahren (insbesondere Assistenz bei: Gefäßzugang, Atemwegsmanagement, medikamentöser Therapie, elektrischer Therapie, Beatmungstherapie, Drainageanlage, Katheterisierungen)c) Komplikationen und Interventionen (insbesondere Erkennen von und Reaktionen auf Zustandsveränderungen, Vermeidung von Behandlungs- und Versorgungsfehlern, Gerätefehler)d) Rechtliche Rahmenbedingungen (fallbezogen: insbesondere Delegation, Übernahmeverschulden, Körperverletzung, Medizinproduktegesetz)
Ausbildungsziel 5 Betroffene Personen unterstützen
Zeitrichtwert 10 Ausbildungsstunden
Erläuterungen Rettungssanitäterinnen oder Rettungssanitäter sind regelmäßig mit Situationen konfrontiert, bei denen nicht nur notfallmedizinische Maßnahmen am Patienten vorgenommen werden müssen, sondern der Betreuung der betroffenen Personen große Bedeutung zukommt. Unter „betroffene Personen“ sind alle am Einsatzgeschehen beteiligten Personen zu verstehen.
Zielformulierung Die Auszubildenden erfassen die individuelle psychosoziale Situation der Beteiligten anhand der Anamnese sowie Dokumentationen anderer an der Versorgung mitwirkenden Personen. Sie unterstützen Betroffene bei der psychosozialen Bewältigung vital und/oder existenziell bedrohlicher Situationen. Sie führen bei Bedarf eine Erstberatung sowie die Überleitung der Betroffenen in andere Einrichtungen oder Bereiche durch.
Lerninhalte: a) Grundlagen der Kommunikation (insbesondere Gesprächsführung, Gesprächstechniken)b) Besonderheiten der Kommunikation im Umgang mit Behinderten, Kindern, älteren Menschen, Angehörigen verschiedener Kulturkreise und sozialen Randgruppenc) Stress und Stressbewältigung (insbesondere Stressoren im beruflichen Alltag, Möglichkeiten der Stressbewältigung)d) Belastungen und Reaktionen auf Notfallsituationen (insbesondere akute Belastungsreaktion und posttraumatische Belastungsstörung)e) Basiskrisenintervention und (Notfall) Seelsorge (insbesondere Betreuung von Angehörigen und Dritten, Nachforderung professioneller psychosozialer Hilfe)f) Einsatznachsorge (Hilfsangebote für Einsatzkräfte)g) Umgang mit Sterbenden und Toten (grundlegende Verhaltensregeln unter Beachtung von religiösen, ethischen und rechtlichen Aspekten)h) Zusammenarbeit mit anderen mitwirkenden Personen (insbesondere Polizei, Feuerwehr, sozialpsychiatrische Dienste, Notfallseelsorger)
Ausbildungsziel 6 In Gruppen und Teams zusammenarbeiten
Zeitrichtwert 10 Ausbildungsstunden
Erläuterungen Handeln im Rettungsdienst erfolgt üblicherweise in wechselnden Teams und Gruppen unterschiedlicher Fachbereiche, in denen sich der Einzelne einfinden, integrieren und behaupten muss. Besondere Herausforderungen an Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter stellt die Mitwirkung an einem Ereignis mit einer großen Anzahl von erkrankten oder verletzten Personen dar.
Zielformulierung Die Auszubildenden arbeiten in unterschiedlichen Gruppen oder Teams. Sie bringen ihre Position angemessen in den Team- und Gruppenprozess ein und vertreten diese sachgerecht. Sie stimmen ihre Arbeit mit den anderen beteiligten Personen unterschiedlicher Organisationen und Einrichtungen ab. Sie greifen auf bestehende Konzepte zurück und erarbeiten bei Bedarf eigene Handlungsalternativen. Sie fordern im Bedarfsfall die Unterstützung anderer Experten zur Bewältigung einer konkreten Situation an.
Lerninhalte a) Team und Teamentwicklung (in Abstimmung mit Ausbildungsziel 5, fallbezogen: insbesondere Kommunikation, Entscheidungsfindung, situative Wahrnehmung)b) Form und Gestaltung von Zusammenarbeit (insbesondere Informationsstrukturen, Verhandlungsstrategien, Gefühle, Spannungen und Konflikte im Rettungsdienst)c) Zusammenarbeit mit Dritten (insbesondere Polizei, Feuerwehr, Technisches Hilfswerk, Wasserrettung, Bergwacht, Luftrettung, Katastrophenschutz)d) Verhalten bei einem Ereignis mit einer großen Anzahl von erkrankten oder verletzten Personen (in Abstimmung mit Ausbildungsziel 1, fallbezogen: insbesondere Kommunikation, Entscheidungsfindung, situative Wahrnehmung)
Ausbildungsziel 7 Tätigkeit in der Notfallrettung und der qualifizierten Patientenbeförderung
Zeitrichtwert 4 Ausbildungsstunden
Erläuterungen Zwar handelt es sich bei der Rettungssanitäterin oder dem Rettungssanitäter nicht um einen medizinischen Fachberuf im eigentlichen Sinne, Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter werden jedoch zum Rettungsfachpersonal gezählt und müssen über die erforderlichen Kenntnisse hinsichtlich der Struktur des Rettungsdienstes und der Betriebsabläufe verfügen.
Zielformulierung Die Auszubildenden setzen sich kritisch mit den Anforderungen ihrer Tätigkeit auseinander, erfassen und reflektieren das eigene Handeln und entwickeln ein angemessenes Rollenverständnis. Sie sind sich ihrer besonderen sozialen Verantwortung bewusst. Gemeinsam mit den Tätigkeiten der anderen im Gesundheitswesen wirkenden Berufsgruppen werden sie dieser gerecht. Sie gehen mit Krisen und Konfliktsituationen angemessen um.
Lerninhalte a) Arbeits- und berufsrechtliche Regelungen (insbesondere Rettungsassistentengesetz, Notfallsanitätergesetz, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter im Land Sachsen-Anhalt, betriebliche Gesundheitsvorsorge, Arbeitsschutz-Gesetze)b) Rettungsdienstorganisation (Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, DIN EN 1789)c) Fort- und Weiterbildung (insbesondere Fort- und Weiterbildungsangebote sowie Fort- und Weiterbildungspflicht)d) Tätigkeitsfelder (insbesondere Patientenbeförderung/Notfallrettung, sonstige Tätigkeitsfelder)e) Ethische Grundlagen und Selbstverständnisf) Rettungsdienstfinanzierung
Ausbildungsziel 8 Qualitätsstandards im Rettungsdienst sichern
Zeitrichtwert 4 Ausbildungsstunden
Erläuterungen Gegenstand dieses Ausbildungsziels ist das Qualitätsmanagement im Rettungsdienst
Zielformulierung Die Auszubildenden kennen Sinn und Ziel eines Qualitätsmanagementsystems in Rettungsdiensteinrichtungen. Sie richten ihr Handeln entsprechend aus und setzen Mittel angemessen ein. Sie wirken bei der Umsetzung, Reflektion und Weiterentwicklung von Qualitätskonzepten in medizinischen Einrichtungen mit.
Lerninhalte a) Qualitätsstandards und Ziel (insbesondere Qualitätsbegriff, Leitbild, prozessorientiertes Handeln, Kontinuierlicher Verbesserungsprozess)b) Betriebliche Rahmenbedingungenc) Transparenz und Effektivität der Betriebsabläufed) Gesetzliche Vorschriftene) Umgang mit Dokumenten und Nachweisen
2.
Handlungskompetenzen
Die Ausbildungsziele werden durch Beschreibungen von Handlungskompetenzen vertiefend definiert. Die Ausbildung ist auf die Entwicklung von Handlungskompetenzen ausgerichtet. Es ist Aufgabe der einzelnen Ausbildungsstätte für Rettungssanitäter, mit einer Unterrichtsmethodik ihrer Wahl den Auszubildenden im Rahmen der einzelnen vorgegebenen Ausbildungsziele das für die Handlungskompetenzen notwendige theoretische und schulpraktische Wissen zu vermitteln.
Themen und Kompetenzen unter Berücksichtigung der Ausbildungsziele, dabei werden altersspezifische Besonderheiten (Pädiatrie und Geriatrie) unter die jeweiligen Notfallbilder subsumiert.
Handlungskompetenz 1 Vermittlung notfallmedizinischer Basiskompetenz
Ermittlung des individuellen Lernbedarfs und Fördern der Handlungskompetenzen im Bereich der Sofortmaßnahmen.
Ausbildungsziele 2 und 3
Zu erwerbende Handlungskompetenzen Motivation zur Hilfeleistung, Fähigkeit zur Erste-Hilfe-Leistung zum Beispiel: a) Gefahren an der Einsatzstelle erkennenb) Schnelle Rettung bei Gefahrensituationen (insbesondere Rettungsgriff anwenden)c) Einfache Maßnahmen zur Eigensicherung (insbesondere Schutzhandschuhe, Warndreieck) anwendend) Lebensrettende Sofortmaßnahmen (insbesondere Basisreanimation, Blutstillung, Lagerungsarten) durchführene) Nachalarmierung weiterer Kräfte gewährleistenf) Wärmeerhalt durchführeng) Seelische Betreuung sicherstellen.
Handlungskompetenz 2 Tätigkeitsfeld Rettungsdienst
Vermittlung der Kompetenzen entsprechend den Erwartungen des Rettungsdienstumfeldes an eine oder einen Auszubildenden (Aufgaben, Strukturen, Abläufe erkennen). Die oder der Auszubildende soll diese Erwartungen in angemessener Weise in der Praxis umsetzen können.
Ausbildungsziele 1, 5, 6, 7 und 8
Zu erwerbende Handlungskompetenzen a) Sich in den Betriebsablauf einfügen (insbesondere Tipps und Tricks für Auszubildende, Fahrzeugcheck)b) Die Strukturen und Komponenten des Rettungsdienstes (insbesondere Rettungsdienstleitstelle, eigene und andere Organisationen) kennenc) Rechtliche Rahmenbedingungen (insbesondere Rettungsdienstgesetze der Länder, Sozialgesetzbuch V, Krankentransportrichtlinien, Medizinprodukterecht) berücksichtigend) Hygienische Standards im Rettungsdienst (insbesondere persönliche Hygiene, Vorgehen bei Infektionskrankheiten) anwendene) Integration in Einsatzabläufe in der Patientenbeförderung und in der Notfallrettungf) Teamarbeit im Rettungsdienst (insbesondere Kommunikation)
Handlungskompetenz 3 Der Patient mit Atemstörung
Erweiterung der Fachkompetenz um die Bedeutung der Atmung beim kranken und gesunden Menschen.
Ausbildungsziele 1 bis 6
Zu erwerbende Handlungskompetenzen Respiratorische Notfallsituationen erkennen und Maßnahmen der Erstversorgung einleiten (insbesondere Verlegung der Atemwege, Bolusgeschehen, Beinaheertrinken, Asthma, Lungenödem) a) Anatomisches, physiologisches und pathophysiologisches Basiswissen fallbezogen anwendenb) Untersuchungstechniken (insbesondere Inspektion, Auskultation, Pulsoximetrie und Kapnometrie) anwenden. Symptome erkennen und einem Krankheitsbild zuordnenc) Maßnahmen zur Sicherung der Atmung beherrschen (insbesondere Atemwegsmanagement; Absaugen, Guedeltubus, Larynxtubus, Beatmung mit Beatmungsbeutel, Sauerstofftherapie)
Handlungskompetenz 4 Der Patient mit Herz- und Kreislaufstörungen
Erweiterung der Fachkompetenz um die Bedeutung des Herz-Kreislaufsystems beim kranken und gesunden Menschen.
Ausbildungsziele 1 bis 6
Zu erwerbende Handlungskompetenzen Kardiozirkulatorische Notfallsituationen erkennen und Maßnahmen der Erstversorgung einleiten (insbesondere akutes Koronarsyndrom, Schock, Lungenembolie, hypertensive Erkrankungen, akute Rhythmusstörungen, Herz-Kreislaufstillstand) a) Anatomisches, physiologisches und pathophysiologisches Basiswissen fallbezogen anwendenb) Untersuchungstechniken (insbesondere Blutdruck, Elektrokardiogramm, Puls) anwenden, Symptome erkennen und einem Krankheitsbild zuordnenc) Maßnahmen zur Sicherung der Kreislauffunktion beherrschen (insbesondere Automatisierter Externer Defibrillator, Thoraxkompression, Lagerungsarten)
Handlungskompetenz 5 Der verletzte Patient
Erweiterung der Fachkompetenz um die Bedeutung der Versorgung von verletzten Patienten.
Ausbildungsziele 1 bis 6
Zu erwerbende Handlungskompetenzen Traumatologische Notfallsituation erkennen und Maßnahmen der Erstversorgung einleiten (insbesondere Blutungen, Verletzungen des Bewegungsapparates, Schädel-Hirn-Trauma, Wirbelsäulentrauma, Thoraxtrauma, Abdominaltrauma, Verbrennungen, Verbrühungen, Verletzungen der Sinnesorgane, Polytrauma, Erfrierungen) a) Anatomisches, physiologisches und pathophysiologisches Basiswissen fallbezogen anwendenb) Notfallmedizinisch relevante Verletzungsmuster und mögliche Begleitverletzungen erkennen, Untersuchungstechniken (insbesondere Ganzkörperuntersuchungen, Palpation) anwenden und einem Krankheitsbild zuordnenc) Maßnahmen zur Traumaversorgung beherrschen (Blutstillung, Amputatversorgung, Immobilisationstechniken, spezielle Lagerungstechniken, Wundversorgung)
Handlungskompetenz 6 Der Patient mit Bewusstseinsstörungen
Erweiterung der Fachkompetenz um die Bedeutung der Ursachen verschiedener Erkrankungen und Verletzungen (insbesondere Stoffwechselerkrankungen, Neuroanatomie) für den Bewusstseinszustand eines Menschen.
Ausbildungsziele 1 bis 6
Zu erwerbende Handlungskompetenzen Notfallsituationen mit Beeinträchtigung des Bewusstseins erkennen und Maßnahmen der Erstversorgung einleiten (insbesondere Hirnblutungen, Apoplex, Anfallsleiden, psychiatrische Notfallbilder, Intoxikationen, Stoffwechselentgleisungen, Unterkühlung, Sonnenstich) a) Anatomisches, physiologisches und pathophysiologisches Basiswissen fallbezogen anwendenb) Untersuchungstechniken anwenden (insbesondere Fremdanamnese, Inspektion, Glasgow Coma Scale, Blutzucker-Kontrolle, Pulsoximetrie), Symptome erkennen und einem Krankheitsbild zuordnenc) Maßnahmen zur Sicherung der Vitalfunktionen beherrschen (insbesondere Atemwegsmanagement, Sauerstofftherapie, Lagerung)
Handlungskompetenz 7 Der Patient mit Schmerzen
Erweiterung der Fachkompetenz um die Bedeutung und die Ursachen des Schmerzes.
Ausbildungsziele 1 bis 6
Zu erwerbende Handlungskompetenzen Notfallsituationen mit Schmerzzuständen erkennen und Maßnahmen der Erstversorgung einleiten (insbesondere Akutes Abdomen, akuter Harnverhalt, gynäkologische Notfälle, Gefäßverschluss, Lumboischialgie) a) Anatomisches, physiologisches und pathophysiologisches Basiswissen fallbezogen anwendenb) Untersuchungstechniken anwenden (insbesondere Eigen- und Fremdanamnese, Inspektion), Symptome und Schmerztypen erkennen und einem Krankheitsmuster zuordnenc) Maßnahmen zur Schmerzlinderung beherrschen (insbesondere Lagerung, Kühlung, Assistenz bei Analgesie)
Handlungskompetenz 8 Sondersituation und Notfälle abseits der Routine
Die Auszubildenden erkennen besondere Einsatzsituationen im Rettungsdienst und können bei ihrer Bewältigung (insbesondere ein Ereignis mit einer großen Anzahl von erkrankten oder verletzten Personen) mitwirken.
Ausbildungsziele 1 bis 6
Zu erwerbende Handlungskompetenzen Nichtalltägliche Notfallsituationen (insbesondere chemische, biologische, radiologische, nukleare Ereignisse, terroristische Anschläge) erkennen und situationsgerecht reagieren, Maßnahmen ergreifen (insbesondere Eigenschutz, organisatorische Besonderheiten, spezielle Verhaltensweisen, Zusammenarbeit mit Dritten, Kommunikation), Umgang mit schwergewichtigen Patienten
Handlungskompetenz 9 Handlungskompetenzen festigen
Die Auszubildenden überprüfen und vertiefen die erworbenen Kompetenzen in wechselnden Situationen; sie sind in der Lage, sie auf neue Situationen zu übertragen (insbesondere Gruppenarbeit, Skilltraining, Fallbeispiele, Fallsimulationen). Hierbei sollen der individuelle Lernbedarf, regionale Besonderheiten und die besonderen Bedürfnisse des Ausbildungsträgers und seiner Zielgruppe berücksichtigt werden.
Ausbildungsziele 1 bis 6
Handlungskompetenz 10 Kompetenzfeststellung und Leistungsbewertung
Die Auszubildenden überprüfen und vertiefen die erworbenen Kompetenzen in wechselnden Situationen; sie sind in der Lage, sie auf neue Situationen zu übertragen (insbesondere Gruppenarbeit, Skilltraining, Fallbeispiele, Fallsimulationen). Hierbei sollen der individuelle Lernbedarf, regionale Besonderheiten und die besonderen Bedürfnisse des Ausbildungsträgers und seiner Zielgruppe berücksichtigt werden.
Ausbildungsziele 1 bis 8

Anlage 2

(zu § 2 Abs. 1 Nr. 2)
Klinikpraktikum
Im gesicherten Umfeld einer Klinik oder anderen geeigneten Ausbildungseinrichtung müssen unter Anleitung und Aufsicht von Ärztinnen und Ärzten sowie Fachpflegepersonal, die für das Tätigkeitsfeld relevanten Verfahren und Maßnahmen zur Beurteilung, Überprüfung, Überwachung, Betreuung und Versorgung von Patienten geübt werden.
Dauer
160 Ausbildungsstunden werden wie folgt verteilt:
1.
40 Ausbildungsstunden allgemeine Pflegestation
2.
40 Ausbildungsstunden Notaufnahme
3.
40 Ausbildungsstunden Operationsbereich - Anästhesie
4.
40 Ausbildungsstunden Intensiv- oder Wachstation
Geeignet sind
Kliniken der Grund- bis Maximalversorgung (Anästhesie, Chirurgie, Innere Medizin) und Ärztehäuser oder medizinische Versorgungszentren mit einer Anästhesie und Notaufnahme.
Inhalte
1.
Kommunikation/Betreuung
2.
Patientenbeobachtung
3.
Kontrolle der Vitalparameter
4.
Statusbeurteilung des Patienten (klinisch und apparativ)
5.
Assistenz bei der Venenpunktion
6.
Assistenz bei der Intubation
7.
Assistenz bei der Narkose (Vorbereitung, Durchführung, Überwachung)
8.
Wundversorgung/Verbände
9.
Maskenbeatmung mit Airwaymanagement
10.
Vorbereiten von Medikamenten und Infusionen

Anlage 3

(zu § 2 Abs. 1 Nr. 3)
Rettungswachenpraktikum
Im gesicherten Umfeld einer Lehrrettungswache müssen die in der theoretischen und praktischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten unter Anleitung und Aufsicht einer Lehrrettungsassistentin oder eines Lehrrettungsassistenten sowie einer Notärztin oder eines Notarztes umgesetzt und vertieft werden.
Dauer
160 Ausbildungsstunden
Geeignet sind anerkannte Lehrrettungswachen.
Inhalte
1.
Kennenlernen einer Rettungswache und deren Organisation
2.
Kommunikation mit und Betreuung von Patienten und Angehörigen
3.
Patientenbeobachtung
4.
Überwachung der Vitalfunktionen
5.
Statuserhebung des Patienten (klinisch und apparativ)
6.
Kompetenzgrenzen (Rettungssanitäter und Rettungssanitäterin zu Rettungsarzt und Rettungsärztin zu Notfallsanitäterin und Notfallsanitäter zu Notärztin und Notarzt)
7.
Organisatorische Kenntnisse im Rettungsdienst erwerben und vertiefen
8.
Übergabe von Patienten an Dritte
9.
Assistenz bei Maßnahmen in der Notfallmedizin

Anlage 4

(zu § 2 Abs. 1 Nr. 4)
Abschlusslehrgang
Der letzte Teil der theoretischen und praktischen Ausbildung an der Ausbildungsstätte für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter dient der Wiederholung des Stoffes sowie der Vorbereitung und Durchführung der Abschlussprüfung. Zu Beginn des Abschlusslehrganges soll der individuelle Bildungsbedarf der Auszubildenden ermittelt werden.
Anhand von Fallbeispielen sollen die in den Handlungskompetenzen 1 bis 9 nach Anlage 1 Nr. 2 vermittelten Inhalte praktisch sowie theoretisch unter Berücksichtigung der Ausbildungsziele nach Anlage 1 Nr. 1.3 abgebildet und geübt werden.
Dauer
40 Ausbildungsstunden

Anlage 5

(zu § 5 Abs. 2 Nr. 2)
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Anlage 6

(zu § 5 Abs. 2 Nr. 5)
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Anlage 7

(zu § 8 Abs. 2 Satz 1)
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Anlage 8

(zu § 8 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4)
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Anlage 9

(zu § 17 Abs. 2)
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