APVOhöhVetD
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten für die Laufbahn des höheren Veterinärdienstes im Lande Sachsen-Anhalt (APVOhöhVetD) Vom 1. Februar 1993

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten für die Laufbahn des höheren Veterinärdienstes im Lande Sachsen-Anhalt (APVOhöhVetD) Vom 1. Februar 1993
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch § 17 Absatz 4 des Gesetzes vom 7. August 2014 (GVBl. LSA S. 386, 389)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten für die Laufbahn des höheren Veterinärdienstes im Lande Sachsen-Anhalt (APVOhöhVetD) vom 1. Februar 199305.02.1993
Eingangsformel05.02.1993
Inhaltsverzeichnis05.02.1993
Abschnitt 1 - Allgemeines05.02.1993
§ 1 - Geltungsbereich05.02.1993
§ 2 - Einstellungsvoraussetzungen01.01.2001
§ 3 - Antrag auf Einstellung01.01.2001
§ 4 - Einstellung05.02.1993
§ 5 - Rechtsverhältnis05.02.1993
§ 6 - Entlassung aus dem Beamtenverhältnis01.02.2010
§ 7 - Beendigung des Beamtenverhältnisses05.02.1993
Abschnitt 2 - Vorbereitungsdienst05.02.1993
§ 8 - Ziel des Vorbereitungsdienstes05.02.1993
§ 9 - Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen01.01.2001
§ 10 - Dauer und Einteilung des Vorbereitungsdienstes01.01.2001
§ 11 - Einzelausbildungsplan05.02.1993
§ 12 - Gestaltung des Vorbereitungsdienstes05.02.1993
§ 13 - Beurteilung während der Ausbildung05.02.1993
§ 14 - Vorstellung zur Laufbahnprüfung05.02.1993
Abschnitt 3 - Laufbahnprüfung05.02.1993
§ 15 - Zweck der Prüfung05.02.1993
§ 16 - Prüfungsausschuß01.01.2001
§ 17 - Inhalt der Prüfung05.02.1993
§ 18 - Häusliche Prüfungsarbeit05.02.1993
§ 19 - Aufsichtsarbeit05.02.1993
§ 20 - Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten05.02.1993
§ 2105.02.1993
§ 22 - Beurteilung der mündlichen Prüfung05.02.1993
§ 23 - Verhinderung, Rücktritt, Versäumnis05.02.1993
§ 24 - Ordnungswidriges Verhalten05.02.1993
§ 25 - Bewertung der Prüfungsleistungen05.02.1993
§ 26 - Gesamtergebnis05.02.1993
§ 27 - Prüfungsniederschrift05.02.1993
§ 28 - Prüfungszeugnis05.02.1993
§ 29 - Einsicht in die Prüfungsakten05.02.1993
§ 30 - Wiederholung der Prüfung01.01.2001
Abschnitt 4 - Schlußvorschriften05.02.1993
§ 31 - Inkrafttreten05.02.1993
Anlage 1 - Rahmen-Ausbildungsplan05.02.1993
Anlage 2 - Prüfungsfächer und Prüfungsdauer05.02.1993
Anlage 3 - Prüfstoff-Verzeichnis16.08.2014
Auf Grund des § 15 Abs. 2 Satz 2 des Beamtengesetzes Sachsen-Anhalt vom 14. Mai 1991 (GVBl. LSA S. 61), zuletzt geändert durch § 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 9. Oktober 1992 (GVBl. LSA S. 715), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern verordnet:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1Geltungsbereich
§ 2Einstellungsvoraussetzungen
§ 3Antrag auf Einstellung
§ 4Einstellung
§ 5Rechtsverhältnis
§ 6Entlassung aus dem Beamtenverhältnis
§ 7Beendigung des Beamtenverhältnisses
Abschnitt 2 Vorbereitungsdienst
§ 8Ziel des Vorbereitungsdienstes
§ 9Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen
§ 10Dauer und Einteilung des Vorbereitungsdienstes
§ 11Einzelausbildungsplan
§ 12Gestaltung des Vorbereitungsdienstes
§ 13Beurteilung während der Ausbildung
§ 14Vorstellung zur Laufbahnprüfung
Abschnitt 3 Laufbahnprüfung
§ 15Zweck der Prüfung
§ 16Prüfungsausschuß
§ 17Inhalt der Prüfung
§ 18Häusliche Prüfungsarbeit
§ 19Aufsichtsarbeit
§ 20Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
§ 21Mündliche Prüfung
§ 22Beurteilung der mündlichen Prüfung
§ 23Verhinderung, Rücktritt, Versäumnis
§ 24Ordnungswidriges Verhalten
§ 25Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 26Gesamtergebnis
§ 27Prüfungsniederschrift
§ 28Prüfungszeugnis
§ 29Einsicht in die Prüfungsakten
§ 30Wiederholung der Prüfung
Abschnitt 4 Schlußvorschriften
§ 31Inkrafttreten

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren Veterinärdienstes (amtstierärztlicher Dienst) des Landes sowie der Landkreise/kreisfreien Städte im Lande Sachsen-Anhalt.

§ 2 Einstellungsvoraussetzungen

In den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren Veterinärdienstes kann eingestellt werden, wer
1.
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
2.
die Approbation als deutscher Tierarzt besitzt,
3.
das 35., als Schwerbehinderter das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Im übrigen gelten § 12 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 der Laufbahnverordnung vom 15. August 1994 (GVBl. LSA S. 920), geändert durch Verordnung vom 10. August 1998 (GVBl. LSA S. 362),
4.
sich mindestens zwei Jahre nach der Erlangung der Approbation hauptberuflich als Tierarzt betätigt hat, davon mindestens sechs Monate in der tierärztlichen Großtierpraxis.

§ 3 Antrag auf Einstellung

(1) Der Antrag auf Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist spätestens drei Monate vor dem jeweiligen Einstellungstermin an das Ministerium für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt (Einstellungsbehörde) zu richten.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf, der über den Studiengang und die beruflichen Tätigkeiten nach der Approbation Aufschluß gibt,
2.
eine amtstierärztliche Bestätigung über die nach § 2 Nr. 5 geforderte Tätigkeit in der tierärztlichen Großtierpraxis,
3.
beglaubigte Abschriften der Personenstandsurkunden (Geburtsurkunde oder Geburtsschein), von verheirateten Bewerbern auch die Heiratsurkunde und gegebenenfalls Geburtsurkunden der Kinder,
4.
zwei Lichtbilder (4 x 6 cm) aus neuester Zeit,
5.
eine beglaubigte Abschrift des Zeugnisses über die allgemeine Hochschulreife, bei Zeugnissen, die außerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung erworben worden sind, auch des Anerkennungsbescheides der zuständigen Behörde,
6.
eine beglaubigte Abschrift der Urkunde über die Approbation als deutscher Tierarzt,
7.
eine beglaubigte Abschrift der Promotionsurkunde,
8.
eine Erklärung über Vorstrafen, laufende Ermittlungs- und Strafverfahren oder berufsgerichtliche Verfahren,
9.
eine Erklärung des Bewerbers, daß seine wirtschaftlichen Verhältnisse geordnet sind,
10.
der Nachweis, daß der Bewerber Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, sofern dies nicht aus den Personenstandsurkunden hervorgeht.

§ 4 Einstellung

(1) Einstellungen werden in der Regel zum 1. April jeden Jahres vorgenommen.
(2) Vor der Einstellung hat die Einstellungsbehörde die Antragstellenden aufzufordern, bei der für sie zuständigen Meldebehörde den Antrag auf Erteilung des "Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Behörde" zu stellen sowie das Zeugnis eines Amtsarztes, beamteten Arztes oder eines Vertrauensarztes vorzulegen, aus dem hervorgeht, daß die Einzustellenden die gesundheitliche Eignung für eine ordnungsgemäße Berufsausübung besitzen. Das Gesundheitszeugnis darf nicht älter als drei Monate sein.

§ 5 Rechtsverhältnis

(1) Die Einstellung erfolgt als Beamter auf Widerruf. Während des Vorbereitungsdienstes wird die Dienstbezeichnung "Veterinärreferendar" geführt.
(2) Der Veterinärreferendar wird bei Dienstantritt vereidigt. Eine Niederschrift über die Vereidigung ist zu den Personalakten zu nehmen.

§ 6 Entlassung aus dem Beamtenverhältnis

Über die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis (§ 23 Abs. 4 des Beamtenstatusgesetzes) entscheidet die Einstellungsbehörde.

§ 7 Beendigung des Beamtenverhältnisses

Das Beamtenverhältnis des Referendars, der die Laufbahnprüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden hat, endet mit Ablauf der letzten Prüfung, frühestens jedoch mit dem allgemeinen oder im Einzelfall festgesetzten Ablauf des Vorbereitungsdienstes.

Abschnitt 2 Vorbereitungsdienst

§ 8 Ziel des Vorbereitungsdienstes

(1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist die Ausbildung geeigneter Nachwuchskräfte für den höheren Dienst in der Veterinärverwaltung, die den Anforderungen an eine leitende Tätigkeit gewachsen sind.
(2) Im Vorbereitungsdienst soll der Referendar einen Überblick über den Aufbau und die Arbeitsweise der öffentlichen Verwaltung gewinnen und besonders in den Aufgabenbereichen der Veterinärverwaltung einschließlich ihrer wissenschaftlichen Grundlagen ausgebildet werden.
(3) Das Ziel der Ausbildung bestimmt Maß und Art der dem Referendar zu übertragenden Arbeiten.

§ 9 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

(1) Ausbildungsbehörde ist das Regierungspräsidium Halle.
(2) Die Ausbildungsbehörde bestimmt die Ausbildungsstellen, denen der Referendar nach dem Rahmenausbildungsplan (§ 10 Abs. 3) zugewiesen wird. Für den Ausbildungsabschnitt II bedarf es der Zustimmung des Landkreises/der kreisfreien Stadt.
(3) Die Ausbildung bei den Ausbildungsstellen obliegt den Leitern der Ausbildungstellen oder den dazu von diesen Beauftragten.

§ 10 Dauer und Einteilung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.
(2) Er gliedert sich in vier Ausbildungsabschnitte und ein Fachseminar:
Abschnitt I: Veterinärdezernat der Bezirksregierung,
Abschnitt II: Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt eines Landkreises/einer kreisfreien Stadt,
Abschnitt III: EG-zugelassener Schlachthof mit Fleischhygieneamt, in dem mindestens zwei hauptamtliche Tierärzte tätig sind,
Abschnitt IV: Landesveterinär- und Lebensmitteluntersuchungsamt,
Fachseminar: in Verantwortung der Ausbildungsbehörde, jedoch in Verbindung mit einer Hochschule mit einem Fachbereich Veterinärmedizin oder einer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung.
(3) Die Dauer und der Ausbildungsinhalt ergeben sich aus dem Rahmen-Ausbildungsplan (
Anlage 1
). Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte im Einzelfall bestimmt die Ausbildungsbehörde (Ausbildungsplan). Die Ausbildungsbehörde kann im Ausbildungsplan festlegen, dass eine Ausbildungszeit von bis zu einem Monat je Ausbildungsabschnitt in vergleichbaren Einrichtungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union abgeleistet werden kann.
(4) Der Ausbildungsabschnitt II soll an einem Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt abgeleistet werden, dem auch die Vollzugsaufgaben auf seinem Fachgebiet übertragen sind.
(5) Ein nachfolgender Ausbildungsabschnitt ist dem Referendar erst zuzuweisen, wenn der Leiter der Ausbildungsstelle bestätigt, daß er das Ziel des laufenden Ausbildungsabschnittes erreicht hat (§ 13 Abs. 1). Wird das Ziel eines Ausbildungsabschnittes nicht erreicht (§ 13 Abs. 3), so kann die Dauer des jeweiligen Ausbildungsabschnittes verlängert werden, jedoch um nicht mehr als die Hälfte. Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend. Wird das Ziel eines Ausbildungsabschnittes trotz Verlängerung nicht erreicht, ist der Referendar zu entlassen.
(6) Der Vorbereitungsdienst kann weiter verlängert werden, wenn dies aus anderen Gründen - besonders wegen längerer Krankheit oder Beurlaubung - angebracht erscheint. Urlaub aus besonderen Anlässen und Krankheitszeiten innerhalb eines Ausbildungsjahres bis zu insgesamt einem Monat führen nicht zur Verlängerung des Vorbereitungsdienstes; sie können in diesem Falle auf verschiedene Ausbildungsabschnitte verteilt werden.
(7) Auf den Vorbereitungsdienst können auf Antrag folgende nach Erwerb der Approbation ausgeübte Tätigkeiten angerechnet werden:
1.
Zeiten einer Tätigkeit im Veterinärdezernat einer Bezirksregierung auf den Ausbildungsabschnitt I bis zu vier Monaten,
2.
Zeiten einer Tätigkeit in dem Veterinäramt eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt auf den Ausbildungsabschnitt II bis zu fünf Monaten,
3.
Zeiten einer Tätigkeit an einem EG-zugelassenen Schlachthof mit Fleischhygieneamt mit mindestens einem hauptamtlichen Tierarzt auf den Ausbildungsabschnitt III bis zu zwei Monaten,
4.
Zeiten anderer gleichwertiger Tätigkeiten, die geeignet sind, die Ausbildung ganz oder teilweise zu ersetzen (z. B. Institutstätigkeit), auf den Ausbildungsabschnitt IV bis zu vier Monaten.
(8) Die Entscheidung über mögliche Anrechnungen nach Absatz 7 trifft die Einstellungsbehörde im Benehmen mit der Ausbildungsbehörde auf der Grundlage der beizubringenden Beurteilungen der in Absatz 2 genannten Beschäftigungsstellen. Der Vorbereitungsdienst dauert jedoch mindestens ein Jahr.

§ 11 Einzelausbildungsplan

(1) Die Ausbildungsbehörde stellt für jeden Referendar unter Berücksichtigung des Rahmen-Ausbildungsplanes einen Einzelausbildungsplan auf, der die Abschnitte, Zeiten und Ausbildungsstellen sowie den Ausbildungsinhalt im einzelnen bestimmt.
(2) Soweit Lehrgänge zur Ausbildung im veterinären Bereich des Katastrophenschutzes zur Durchführung gelangen, ist eine Teilnahme vorzusehen und im Bedarfsfall nachträglich in den Ausbildungsplan einzubauen. Das gilt in gleicher Weise für die Teilnahme an Vorträgen, Fortbildungsveranstaltungen, Arbeitsgemeinschaften oder anderen Veranstaltungen, die der Ausbildung förderlich sind.
(3) Der dem Referendar zustehende Urlaub ist im gegenseitigen Benehmen zwischen den Ausbildungsabschnitten des Einzelausbildungsplanes einzuordnen.
(4) Dem Referendar ist eine Ausfertigung des Einzelausbildungsplanes auszuhändigen.

§ 12 Gestaltung des Vorbereitungsdienstes

(1) In den einzelnen Ausbildungsabschnitten ist der Referendar mit den Aufgaben und der Arbeitsweise der Ausbildungsstelle vertraut zu machen und über die wesentlichen Fach- und Verwaltungsfragen zu unterrichten. Ihm ist die Gelegenheit zu geben, seine Ausbildung durch Eigenverantwortlichkeit und selbständige Tätigkeit zu fördern. Er soll die Fähigkeit erwerben, Verwaltungsvorgänge geordnet vorzutragen und schriftlich darzustellen; hierauf ist er durch Teilnahme an Verhandlungen und durch Vorlage von Entwürfen für Berichte, gutachtliche Äußerungen und Verwaltungsmaßnahmen zu schulen.
(2) Während des Fachseminars sind den Referendaren die im Rahmen-Ausbildungsplan genannten Gebiete durch geeignete Lehrveranstaltungen nahezubringen mit dem Ziel einer Vertiefung der wissenschaftlichen und verwaltungsrechtlichen Kenntnisse.

§ 13 Beurteilung während der Ausbildung

(1) Jeweils am Ende der Ausbildungsabschnitte erstellt der Leiter der Ausbildungsstelle im Benehmen mit dem Beauftragten eine Beurteilung, aus der die Zeit der Ausbildung, die Persönlichkeitsmerkmale, die Fachkenntnisse und die Leistungen erkennbar werden. Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind zu vermerken. Die Beurteilung muß eine Aussage darüber enthalten, ob der Referendar das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht hat. Die Leistung im Ausbildungsabschnitt ist nach § 25 Abs. 1 zu bewerten.
(2) Die Beurteilungen nach Absatz 1 sind mit einem Sichtvermerk des Referendars der Ausbildungsbehörde jeweils umgehend vorzulegen und zu den Personalakten zu nehmen.
(3) Das Ziel eines Ausbildungsabschnittes ist nicht erreicht, wenn die Leistung schlechter als "Ausreichend (4) - 5 Punkte -" bewertet wird.
(4) Am Ende des Fachseminars hat der Referendar der Ausbildungsbehörde eine Bescheinigung des Leiters der Ausbildungsstelle über die regelmäßige Teilnahme umgehend vorzulegen.

§ 14 Vorstellung zur Laufbahnprüfung

(1) Unmittelbar vor Beendigung des letzten Ausbildungsabschnittes stellt die Ausbildungsbehörde unter Beifügung der Personalakten den Referendar mit einer abschließenden Beurteilung der Einstellungsbehörde zur Prüfung vor. In der abschließenden Beurteilung ist für die Leistungen ein Durchschnittswert nach § 25 Abs. 2 zu errechnen.
(2) Bei Anrechnung von Zeiten anderer Tätigkeiten auf bestimmte Ausbildungsabschnitte (§ 10 Abs. 7) erstreckt sich die abschließende Beurteilung nach Absatz 1 nur auf die abgeleisteten Ausbildungszeiten.

Abschnitt 3 Laufbahnprüfung

§ 15 Zweck der Prüfung

Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob der Referendar nach seinen fachlichen Kenntnissen die Befähigung für die Laufbahn des höheren Dienstes in der Veterinärverwaltung besitzt.

§ 16 Prüfungsausschuß

(1) Die Laufbahnprüfung wird vor einem unabhängigen Prüfungsausschuß abgelegt.
(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus:
1.
dem leitenden Veterinärbeamten des Landes als Vorsitzenden,
2.
der Leiterin oder dem Leiter oder einer Dezernentin oder einem Dezernenten des Veterinärdezernates des Regierungspräsidiums Halle
3.
dem Leiter eines Veterinäramtes eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt,
4.
einem Beamten des allgemeinen höheren Verwaltungsdienstes mit der Befähigung zum Richteramt und zum höheren Verwaltungsdienst,
5.
der Amtsleiterin oder dem Amtsleiter oder einer Abteilungsleiterin oder einem Abteilungsleiter einer Landesveterinär- und Lebensmitteluntersuchungseinrichtung.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses nach Absatz 2 Nrn. 2 bis 5 und für jedes dieser Mitglieder ein Stellvertreter werden vom Ministerium für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt, im Falle des Absatzes 2 Nr. 3 auf Vorschlag des Verbandes der Tierärzte im öffentlichen Dienst in Sachsen-Anhalt für die Dauer von drei Jahren bestellt. Darüber hinaus können Stellvertreter ausnahmsweise bei Verhinderung eines Mitgliedes und seines Stellvertreters auch für einzelne Prüfungstermine unabhängig von den Regelungen nach Absatz 2 bestellt werden.
(4) Der Prüfungsausschuß führt die Bezeichnung "Prüfungsausschuß für die Laufbahn des höheren Veterinärdienstes im Lande Sachsen-Anhalt". Er führt das Landessiegel.
(5) Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte des Prüfungsausschusses. Er bestimmt die Prüfungstermine und hat insbesondere auf die Einhaltung gleicher Bewertungsmaßstäbe in den Prüfungen hinzuwirken.
(6) Der Prüfungsausschuß beschließt mit Stimmenmehrheit, soweit sich aus nachfolgenden Vorschriften nicht etwas anderes ergibt.

§ 17 Inhalt der Prüfung

Die Laufbahnprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung mit einer häuslichen Prüfungsarbeit und einer Aufsichtsarbeit sowie einer mündlichen Prüfung in der genannten Reihenfolge.

§ 18 Häusliche Prüfungsarbeit

(1) Die häusliche Prüfungsarbeit wird dem Referendar vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses am Ende des letzten Ausbildungsabschnittes zugeteilt. Hierzu hat die Ausbildungsbehörde mit der Meldung zur Prüfung (§ 14) drei Vorschläge für das Thema zur Auswahl vorzulegen. Die Themen sind durch die Ausbildungsbehörde in Zusammenarbeit mit den Leitern der Ausbildungsstellen zu erstellen. Von den Themenvorschlägen darf der Referendar keine Kenntnis erhalten.
(2) In der Prüfungsarbeit soll der Referendar unter Einsatz seiner wissenschaftlichen Kenntnisse Aufgaben aus der Praxis der Veterinärverwaltung klar und übersichtlich lösen. Benutzte Literatur und gegebenenfalls Aktenvorgänge sind jeweils im Text und in einer Gesamtübersicht anzugeben. Auf gesondertem Blatt ist am Ende der Arbeit die eigenhändig geschriebene Versicherung beizufügen, daß die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt und andere als die angegebenen Hilfsmittel nicht benutzt worden sind. Die Arbeit muß in Maschinenschrift geschrieben, geheftet und mit Seitenzahlen versehen sein.
(3) Die Prüfungsarbeit ist innerhalb von vier Wochen nach Empfang der Aufgabe beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in dreifacher Ausfertigung abzugeben. Auf Antrag kann der Vorsitzende dem Referendar eine angemessene Nachfrist bewilligen, wenn ein zwingender Grund vorliegt. Bei Erkrankung ist ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die Abgabefrist ist gewahrt, wenn die Arbeit vor Ablauf der Frist oder Nachfrist bei einem Postamt aufgegeben worden ist.

§ 19 Aufsichtsarbeit

(1) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Themen der Aufsichtsarbeiten. Die Themen sind geheimzuhalten und in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren, die jeweils am Anfertigungstag in Gegenwart der Referendare zu öffnen sind. Mit dem Thema wird auch bestimmt, welche Hilfsmittel bei der Anfertigung der Arbeit benutzt werden dürfen.
(2) Diese sind zu entnehmen zum einen aus den Gebieten der Anlage 3 Nrn. 1 oder 4 Abs. 1, zum anderen aus den Gebieten der Anlage 3 Nrn. 2, 3 oder 4 Abs. 2 oder 3.
(3) Dem Referendar sind jeweils zwei Themen zu stellen, von denen er eines zu wählen und innerhalb von fünf Stunden zu bearbeiten hat.
(4) Die Aufsicht während der Anfertigung der Arbeit führt ein vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beauftragter Beamter. Der Referendar hat die Arbeit jeweils spätestens unmittelbar nach Ablauf der Bearbeitungsfrist mit seiner Unterschrift versehen an den aufsichtsführenden Beamten abzugeben. Eine nicht oder nicht unverzüglich abgegebene Arbeit wird mit der Note "ungenügend - 0 Punkte -" bewertet. Der Aufsichtsführende fertigt eine Niederschrift.

§ 20 Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten (häusliche Prüfungsarbeit und Aufsichtsarbeit) bewerten zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses nacheinander nach § 25 Abs. 1. Die Bewertung beider Arbeiten erfolgt unabhängig voneinander.
(2) Weichen die Bewertungen der beiden Prüfer voneinander ab und können sich die Prüfer nicht auf eine einheitliche Bewertung einigen, wird die Punktzahl wie folgt festgesetzt:
Bei Abweichungen um nicht mehr als drei Punkte werden die von den Prüfern gegebenen Punktzahlen zusammengezählt und die Summe durch zwei geteilt. Können die Prüfer bei größeren Abweichungen ihre Bewertungen nicht bis auf drei Punkte annähern, setzt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Punktzahl fest.
(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn eine der schriftlichen Prüfungsarbeiten mit "ungenügend" oder beide Arbeiten mit "mangelhaft" beurteilt werden.

§ 21

(1) Der Referendar wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur mündlichen Prüfung schriftlich geladen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung.
(2) Die Prüfung erstreckt sich auf sechs Prüfungsfächer; sie ist auf zwei Tage zu verteilen. Die Prüfung kann bei Prüfung nur eines Referendars an einem Tag durchgeführt werden, wenn dieser sich vor der Prüfung hiermit schriftlich einverstanden erklärt. Prüfungsfächer und Prüfungsdauer ergeben sich aus der
Anlage 2
. Die Prüfungsdauer gilt für die gleichzeitige Prüfung von drei Referendaren. Sie kann, wenn dies zur Beurteilung der Prüfungsleistung notwendig erscheint, angemessen verlängert werden. Bei weniger Referendaren ist sie entsprechend zu kürzen.
(3) Der Prüfungsstoff in den einzelnen Prüfungsfächern ist dem Prüfstoff-Verzeichnis der
Anlage 3
zu entnehmen.
(4) Der mündlichen Prüfung ist ein Vortrag des Referendars von etwa 10 Minuten Dauer aus den Fachgebieten der Anlage 3 Nrn. 1 bis 4 voranzustellen. Das Thema stellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine Woche vor der Prüfung. Der Referendar hat den Vortrag ohne fremde Hilfe vorzubereiten und dies zu versichern.
(5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Ein protokollführender Beamter nimmt an der Prüfung und den Beratungen teil. Vertretern der Ausbildungsbehörde und den Leitern der Ausbildungsstellen ist allgemein gestattet, an der mündlichen Prüfung, nicht jedoch an den Beratungen (einschließlich Zwischenberatung) teilzunehmen. In der Ausbildung befindlichen Referendaren und anderen Personen kann der Vorsitzende im Einzelfall die Teilnahme an der mündlichen Prüfung, nicht jedoch an den Beratungen (einschließlich Zwischenberatung) erlauben. Die Anwesenheit eines Mitgliedes des Personalrates richtet sich nach dem Personalvertretungsrecht für das Land Sachsen-Anhalt.

§ 22 Beurteilung der mündlichen Prüfung

(1) Jedes der Prüfungsfächer (Anlage 2) und der Vortrag des Referendars sind nach § 25 Abs. 1 zu bewerten. Weichen die Bewertungen der Mitglieder des Prüfungsausschusses voneinander ab, so ist die Beurteilungsnote für das einzelne Prüfungsfach und für den Vortrag der Durchschnitt der Bewertungen nach § 25 Abs. 1.
(2) Gesamtnote der mündlichen Prüfung ist der nach § 25 Abs. 1 errechnete Durchschnittswert der sechs Prüfungsfächer und des Vortrages.
(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Leistungen in einem Prüfungsfach der mündlichen Prüfung oder dem Vortrag mit "ungenügend" oder in zwei Prüfungsfächern oder einem Prüfungsfach und dem Vortrag mit "mangelhaft" beurteilt werden.

§ 23 Verhinderung, Rücktritt, Versäumnis

(1) Ist der Referendar durch Krankheit oder sonstige von ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der mündlichen Prüfung oder eines Teils dieser Prüfung verhindert, so hat er dies bei Erkrankung in der Regel durch ein amtsärztliches Zeugnis, im übrigen in sonst geeigneter Weise unverzüglich nachzuweisen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt fest, ob eine von dem Referendar nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt.
(2) In besonderen Fällen kann der Referendar mit Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten.
(3) Wird die mündliche Prüfung aus den in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründen unterbrochen, so gelten die bis dahin abgeschlossenen Teile der Prüfung als abgelegt. Für die Fortsetzung der Prüfung ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses der nächstmögliche Termin festzusetzen. Das gleiche gilt, wenn die mündliche Prüfung aus anerkannten Gründen zum festgesetzten Termin nicht beginnen konnte.
(4) Erscheint der Referendar ohne ausreichende Entschuldigung an einem Prüfungstage nicht oder tritt er ohne Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zurück, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.

§ 24 Ordnungswidriges Verhalten

(1) Versucht ein Referendar das Ergebnis der Prüfung durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder durch Verstoß gegen die allgemeine Ordnung zu beeinflussen, so ist das betreffende Prüfungsfach mit "ungenügend" (6) zu bewerten. In schweren Fällen kann der Prüfling durch den Prüfungsausschuß von der gesamten Prüfung ausgeschlossen werden. Die Prüfung gilt dann als nicht bestanden. Dies gilt auch für den Fall, daß der Referendar die Versicherung der selbständigen Bearbeitung der häuslichen Prüfungsarbeit unrichtig abgegeben hat.
(2) Wird eine Verfehlung nach Absatz 1 erst nach der Aushändigung des Prüfungzeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem letzten Tage der mündlichen Prüfung die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das Prüfungszeugnis ist in diesem Falle als ungültig zu erklären und einzuziehen.

§ 25 Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die einzelnen Leistungen sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Noten zu bewerten:
15 bis 14 Punkte sehr gut (1) = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;
13,99 bis 11 Punkte gut (2) = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;
10,99 bis 8 Punkte befriedigend (3) = eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung;
7,99 bis 5 Punkte ausreichend (4) = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht;
4,99 bis 2 Punkte mangelhaft (5) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;
1,99 bis 0 Punkte ungenügend (6) = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
(2) Durchschnitts- und Endpunktzahlen sind auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; dabei bleibt die dritte Dezimalstelle unberücksichtigt.

§ 26 Gesamtergebnis

(1) Ist die schriftliche und mündliche Prüfung gegebenenfalls nach Wiederholung (§ 30) bestanden, so ist das Gesamtergebnis (Endpunktzahl) aus den Durchschnittspunktzahlen der abschließenden Beurteilung (§ 14 Abs. 1) der häuschen Prüfungsarbeit und der Aufsichtsarbeit (§ 20 Abs. 2) sowie der Gesamtnote der mündlichen Prüfung (§ 22 Abs. 2) nach § 25 Abs. 2 zu errechnen. Für die Bildung des Gesamtergebnisses wird die abschließende Beurteilung mit 30 v. H., die häusliche Prüfungsarbeit mit 20 v. H., die Aufsichtsarbeit mit 10 v. H. und die mündliche Prüfung mit 40 v. H. berücksichtigt.
(2) Das Gesamtergebnis ist durch eine Note nach § 25 Abs. 1 auszudrücken. Die erreichte Endpunktzahl ist im Prüfungszeugnis (§ 28) hinter der Note in einer Klammer anzugeben.
(3) Das Gesamtergebnis und die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen sind dem Referendar im Anschluß an die mündliche Prüfung vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bekanntzugeben.

§ 27 Prüfungsniederschrift

Über den Prüfungshergang ist für jedes Prüfungsfach eine Niederschrift anzufertigen. Die Noten "ungenügend" und "mangelhaft" sind kurz zu begründen. Die Niederschrift ist durch die Mitglieder des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

§ 28 Prüfungszeugnis

(1) Hat der Referendar die Prüfung bestanden, so ist ihm ein Zeugnis auszuhändigen.
(2) Hat der Referendar die Prüfung nicht bestanden, so werden ihm die Gründe hierfür eröffnet. Das Nichtbestehen wird ihm außerdem unter Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitgeteilt.

§ 29 Einsicht in die Prüfungsakten

Der Referendar hat das Recht, innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Gesamtergebnisses der Prüfung seine vollständigen Prüfungsakten persönlich einzusehen; Nebenakten, deren Kenntnis dem Referendar vorenthalten werden sollen, dürfen nicht geführt werden.

§ 30 Wiederholung der Prüfung

(1) Hat der Referendar die Prüfung nicht bestanden, (§ 20 Abs. 3, § 22 Abs. 3) so darf er sie innerhalb von sechs Monaten, frühestens jedoch drei Monate nach der ersten Prüfung, einmal wiederholen. Für diese Zeit wird der Referendar zur weiteren Ausbildung an die Ausbildungsbehörde zurücküberwiesen. Vorschläge des Prüfungsausschusses für die weitere Ausbildung sind hierbei zu berücksichtigen.
(2) Die Wiederholung erstreckt sich auf die häusliche Prüfungsarbeit, die Aufsichtsarbeit und die Fächer der mündlichen Prüfung, die mit "ungenügend" oder "mangelhaft" beurteilt worden sind. Die Wiederholung von einzelnen Fächern der mündlichen Prüfung hat als Einzelprüfung an einem Tage stattzufinden. Bei überwiegend ungenügenden oder mangelhaften Leistungen kann der Prüfungsausschuß die Wiederholung der gesamten Prüfung beschließen; in die Mitteilung über das Nichtbestehen nach § 28 Abs. 2 ist ein entsprechender Hinweis aufzunehmen.

Abschnitt 4 Schlußvorschriften

§ 31 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 1. Februar 1993.
Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt
Wernicke

Anlage 1

(zu § 10 Abs. 3)
Rahmen-Ausbildungsplan
Ausbildungs- Ausbildungsstellen Ausbildungsinhalt
abschnitt dauer (Monate)
I 5 Veterinärdezernat einer Bezirksregierung Aufbau und Funktion der Verwaltung, insbesondere der Veterinärfachverwaltung;
Aufgaben der Dienst- und Fachaufsicht, Haushalts- und Personalangelegenheiten, Bearbeitung von Vorgängen, Erstellung von Entwürfen für Berichte, Verordnungen, Verfügungen, Genehmigungen, Zulassungen, Obergutachten, Widerspruchsverfahren;
Durchführung der Beaufsichtigungen nach dem Tierseuchenrecht, Lebensmittelrecht, Fleischhygienerecht, Geflügelfleischhygienerecht, Arzneimittelrecht, Futtermittelrecht, Tierschutzrecht, Überwachung der Tierkörperbeseitigungsanstalten;
Rechtsvorschriften in der Veterinärfachverwaltung, Staatsrecht, Verfassungsrecht, Ordnungsrecht, allgemeines Verwaltungsrecht, Teile des besonderen Verwaltungsrechts, Teilnahme an einem Verwaltungslehrgang*)
II 6 Veterinäramt eines Landkreises/einer kreisfreien Stadt Maßnahmen gegen ständige und besondere Gefahr von Tierseuchen, Maßnahmen bei speziellen Tierseuchen;
Überwachung des Viehverkehrs, Ein- und Ausfuhrangelegenheiten;
Zusammenarbeit mit der Ordnungsbehörde, Anordnung vorläufiger Maßnahmen;
Abwicklung von Entschädigungsfällen;
Überwachung der Erzeugung, Herstellung, Be- und Verarbeitung und des Inverkehrbringens von Lebensmitteln tierischer Herkunft;
Organisation und Durchführung der Untersuchungen nach dem Fleischhygiene- und Geflügelfleischhygienerecht einschließlich Einfuhr- und Eingangsuntersuchungen sowie Abrechnungsverfahren, Aus- und Fortbildung von Untersuchungs- und Überwachungspersonal (Fleischkontrolleure, Trichinenuntersucher, Geflügelfleischkontrolleure);
Überwachung EG-zugelassener Betriebe;
Überwachung des Einzelhandels mit freiverkäuflichen Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren, der berufs- oder gewerbsmäßigen Anwendung von Tierarzneimitteln durch Nichttierärzte und des Einsatzes von Fütterungsarzneimitteln, Entnahme von Arzneimittel- und Futtermittelproben; tierärztliche Tierzuchtangelegenheiten, Mitarbeit in der Körkommission; Durchführung von Maßnahmen auf Grund des Tierschutzgesetzes; Beteiligung an der Abfassung von Berichten, Schriftsätzen und Gutachten, Einweisung in die Aufgaben als Sachverständiger und Zeuge vor Gericht; Zusammenarbeit mit Behörden, praktizierenden Tierärzten, Organisationen, Verbänden und Personalvertretung; Strahlenschutz, Katastrophenschutz, Teilnahme an Ausbildungslehrgängen für Führungskräfte des Katastrophenschutz-Veterinärdienstes*)
III 2 EG-zugelassener Schlachthof mit Fleischhygieneamt Leitung und Verwaltung eines Fleischhygieneamtes, Schlachttechnologie, schlachttechnische Einrichtungen, Kühltechnologie;
Schlachttier- und Fleischuntersuchung einschließlich Trichinenuntersuchung; Einfuhr und Eingangsuntersuchungen; Schlachttiertransporte; Betäubungsverfahren; Beseitigung von Konfiskaten und Schlachtabfällen, Abwasserbeseitigung; Schlachtviehmarkt, Fleischmarkt.
IV 4 Landesveterinär- und Lebensmitteluntersuchungsamt Vertiefung der Kenntnisse in allen zur Anwendung kommenden Untersuchungsverfahren zur Diagnostik von Tierseuchen und Tierkrankheiten sowie Untersuchungen nach dem Lebensmittel-, Milchhygiene-, Fleischhygiene-, Arzneimittel- und Futtermittelrecht;
Erstellung von Gutachten, Einweisung in die Aufgaben als Sachverständiger oder Zeuge vor Gericht; Haushalt des Untersuchungsamtes
Fachseminar 3 Tieräztliche Hochschule/Universität Vertiefung der wissenschaftlichen und der Verwaltungskenntnisse insbesondere auf folgenden Gebieten: Allgemeine und spezielle Tierseuchenlehre und Tierseuchendiagnostik, Parasitologie;
Lebensmitteltechnologie, Lebensmittelhygiene, Untersuchung von Lebensmitteln tierischer Herkunft einschließlich Milch;
Schlachttier- und Fleischhygiene, Geflügelfleischhygiene, Hygiene in Schlachtbetrieben;
Tierkörperbeseitigung; Tierhygiene und Tiergesundheit;
Tierschutz; gerichtliche Tierheilkunde; Arzneimittelwesen;
Tierzucht, Erbpathologie, Tierernährung, Futtermittelrecht;
Staatsrecht, Verwaltungsorganisation, allgemeines Verwaltungsrecht, fachbezogene Verwaltungs- und Rechtsvorschriften
Prüfung 1 Häusliche Prüfungsarbeit
1 Aufsichtsarbeit und mündliche Prüfung
etwa 8 Wochen Erholungsurlaub
Insgesamt 24 Monate
Fußnoten
*)
Soweit die genannten Lehrgänge zeitlich nicht in den betreffenden Ausbildungsabschnitt fallen, ist die Lehrgangsdauer auf diese Abschnitte anzurechnen.
Soweit die genannten Lehrgänge zeitlich nicht in den betreffenden Ausbildungsabschnitt fallen, ist die Lehrgangsdauer auf diese Abschnitte anzurechnen.

Anlage 2

(zu § 21 Abs. 2)
Prüfungsfächer und Prüfungsdauer
Stunden
1. Tierseuchenbekämpfung
2. Überwachung von Lebensmitteln tierischer Herkunft
3. Schlachttier- und Fleischhygiene einschließlich Geflügelfleischhygiene 1
4. Aufgaben des beamteten Tierarztes in der Tierhaltung, Tierzucht, tierärztliches Futtermittelwesen, Arzneimittelwesen, Tierschutz 1
5. Allgemeine Verwaltungs- und Rechtsgrundlagen 1
6. Fachbezogene Verwaltungs- und Rechtsvorschriften 1
zusammen

Anlage 3

(zu § 21 Abs. 3)
Prüfstoff-Verzeichnis
1.
Tierseuchenbekämpfung
Maßnahmen gegen ständige Seuchengefahr, Ein- und Ausfuhrbestimmungen, Maßnahmen gegen besondere Seuchengefahr, Desinfektionsverfahren;
Diagnostik von anzeigepflichtigen Tierseuchen und meldepflichtigen Tierkrankheiten unter besonderer Berücksichtigung differential-diagnostisch wichtiger Erkrankungen (klinische Erscheinungen, Epidemiologie, Pathologie, Feststellungsverfahren am Tier und im Labor);
Maßnahmen bei speziellen Seuchen und bei der Bekämpfung von Parasitosen auf Grund geltender Rechtsvorschriften;
Freiwillige Bekämpfungsverfahren;
Tierseuchenkasse, Tierseuchenentschädigung, Beihilfen bei Tierverlusten;
Tierkörperbeseitigung
2.
Überwachung von Lebensmitteln tierischer Herkunft
Tierische Produktion als Ausgangsmaterial zur Lebensmittelgewinnung;
Morphologie und Chemie des Fleisches schlachtbarer Haustiere, von Wild und Fisch, Belastung durch Umwelt-, Arzneimittel- und Fütterungsrückstände;
Gewinnung, Lagerung, Transport, Verarbeitung und Herstellung von Erzeugnissen, von Fleisch schlachtbarer Haustiere, Wild und Fisch;
Milcherzeugnisse, Milchbe- und verarbeitung;
Eiergewinnung, Herstellung von Eiprodukten;
Überwachung der Hygiene der Gewinnung, Be- und Verarbeitung, der Herstellung, des Transports, der Lagerung sowie der Abgabe von Lebensmitteln tierischer Herkunft im Groß- und Einzelhandel, in Gaststättengewerben und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung;
Beurteilung von Lebensmittelproben durch sensorische Prüfung und Laboruntersuchung;
Beurteilung von Lebensmitteln;
Aus- und Fortbildung der Lebensmittelkontrolleure
3.
Schlachttier- und Fleischhygiene, Geflügelfleischhygiene
Untersuchungsbezirke, Fleischhygieneämter, öffentliche Schlachthöfe, Hausschlachtungen;
Untersuchungspersonal, Rechtsverhältnis, Anstellung und Entlassung;
Fortbildung der Fleischbeschautierärzte oder amtlichen Tierärzte; Fleischkontrolleure, Trichinenuntersucher, Geflügelfleischkontrolleure, Ausbildung, Prüfung, Nachprüfung, Wiederholungs- und Fortbildungslehrgänge;
Untersuchung und Beurteilung von Fleisch und Geflügelfleisch nach den Vorschriften des Fleischhygiene- und des Geflügelfleischhygienerechts;
Beaufsichtigung der Fleischuntersuchung, Trichinenuntersuchung und Geflügelfleischuntersuchung;
Überwachung des Verkehrs mit beanstandetem Fleisch (bedingt taugliches, minderwertiges, untaugliches Fleisch),
Konfiskatbeseitigungsanlagen; Verarbeitungs- und Abgabebetriebe für Freibankfleisch;
Zulassung und Überwachung von EG-Schlacht- und Zerlegungsbetrieben und Kühlhäusern, Zulassung und Überwachung von Schlacht-, Zerlegungs- und Verarbeitungsbetrieben für die Ausfuhr in Drittländer;
Gebühren, Vergütung, Abrechnung, Tagebuchführung, Statistik nach den Vorschriften des Fleischhygiene- und Geflügelfleischhygienegesetzes;
Organisation und Durchführung der Einfuhr- und Eingangsuntersuchungen
4.
(1) Tierschutz
Überwachung gewerbsmäßiger Tierhaltung und Tierhandelsbetriebe;
Eingriffe an Tieren;
Wissenschaftliche Tierversuche, Genehmigungsverfahren, Überwachung von Tierversuchen;
Tötung und Schlachtung von Tieren;
Mindestanforderungen an die Haltung von Wildtieren, Nutztieren und Heimtieren
(2) Tierärztliches Futtermittelwesen
Futtermittelherstellung, Futtermittelvertrieb;
Futtermittelkontamination, Einfluß der Fütterung auf Lebensmittel;
Mitwirkung des beamteten Tierarztes bei der amtlichen Futtermittelkontrolle
Bakteriologische Untersuchung von Futtermitteln und Untersuchung auf Zusatzstoffe, Schadstoffe, unerwünschte Stoffe, unzulässige Zusätze und Arzneimittel in Futtermitteln
(3) Tierärztliches Arzneimittelwesen
Begriffsbestimmung Arzneimittel, Abgrenzung Futtermittel und Lebensmittel, Fütterungsarzneimittel;
Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren, personelle und technische Voraussetzungen;
Herstellung von Fütterungsarzneimitteln
Überwachung der Herstellung und Abgabe von Arzneimitteln einschließlich Impfstoffen und Sera zur Anwendung bei Tieren (Herstellerbetriebe, Großhandel, Einzelhandel);
Arzneimittelherstellung durch Apotheker und Tierärzte, Überwachung, Einrichtung und Betrieb tierärztlicher Hausapotheken; Dispensierrecht;
Überwachung des Verkehrs mit Betäubungsmitteln, Impfstoffen und Sera
(4) Aufgaben des beamteten Tierarztes in der Tierzucht
Körwesen und Körkommission; Zulassung und Beaufsichtigung von Besamungsstationen; Ausbildung und Prüfung von Besamungswarten und Bestandsbesamern; Hufbeschlagwesen.
5.
Allgemeine Verwaltungs- und Rechtsgrundlagen
Organisation der Verwaltung in Bund und Ländern;
Staatsrecht, Recht der EG;
Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsgerichtsbarkeit;
Büro- und Geschäftskunde, Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen;
Beamten-Besoldungs- und Tarifrecht;
Personalvertretungsrecht
6.
Fachbezogene Verwaltungs- und Rechtsvorschriften
Organisation der Veterinärverwaltung bei Bund und Ländern;
Rechtsstellung des beamteten Tierarztes im Tierseuchenrecht, Lebensmittelrecht, Fleischhygienerecht, Geflügelfleischhygienerecht und Tierschutzrecht;
Grundsätze für den Erlaß von Verordnungen und Verfügungen sowie die Erteilung von Genehmigungen, Zulassungen und so weiter in der Veterinärverwaltung;
Gebühren und Vergütungen in der Veterinärverwaltung;
Tierärztliche Aufgaben im Rahmen der Ernährungssicherstellung und des Katastrophenschutzes;
Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes sowie Verordnungen und Richtlinien der EG zu den Aufgabengebieten der Veterinärverwaltung, ergänzende Rechts- und Verwaltungsvorschriften
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