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DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Gesetz zur Auflösung der Oberfinanzdirektion Magdeburg vom 13. November 2014

Gesetz zur Auflösung der Oberfinanzdirektion Magdeburg vom 13. November 2014
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Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuordnung der Landesfinanzverwaltung vom 13. November 2014 (GVBl. LSA 2014, 446).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz zur Auflösung der Oberfinanzdirektion Magdeburg vom 13. November 201401.01.2015
§ 1 - Auflösung der Oberfinanzdirektion Magdeburg01.01.2015
§ 2 - Übergang der Aufgaben der Landesfinanzverwaltung01.01.2015
§ 3 - Übergang der Aufgaben der allgemeinen Landesverwaltung01.01.2015
§ 4 - Personalübergang01.01.2015
§ 5 - Personalvertretungsrechtliche Übergangsregelungen01.01.2015
§ 6 - Evaluation01.01.2015

§ 1 Auflösung der Oberfinanzdirektion Magdeburg

Die Oberfinanzdirektion Magdeburg wird aufgelöst.

§ 2 Übergang der Aufgaben der Landesfinanzverwaltung

Die der Oberfinanzdirektion Magdeburg zugewiesenen Aufgaben der Landesfinanzverwaltung gehen auf das für Steuerverwaltung zuständige Ministerium über.

§ 3 Übergang der Aufgaben der allgemeinen Landesverwaltung

Die Aufgaben der Abteilung St 3 der Oberfinanzdirektion Magdeburg gehen auf das Finanzamt Dessau-Roßlau über.

§ 4 Personalübergang

Die in der Abteilung St 3 der Oberfinanzdirektion Magdeburg tätigen Beschäftigten, deren oberste Dienstbehörde das Ministerium der Finanzen ist, gehen auf das Finanzamt Dessau-Roßlau über. § 31 Abs. 3 des Landesbeamtengesetzes und § 31 des Beamtenstatusgesetzes finden Anwendung. Im Zusammenhang mit der Neuorganisation sind Umsetzungen ausgeschlossen.

§ 5 Personalvertretungsrechtliche Übergangsregelungen

(1) Die Mitglieder des Personalrates der Oberfinanzdirektion Magdeburg, die gemäß § 4 zum Finanzamt Dessau-Roßlau übergehen, treten im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Neuordnung der Landesfinanzverwaltung zum Personalrat beim Finanzamt Dessau-Roßlau hinzu.
(2) Der Vorstand des Personalrates beim Finanzamt Dessau-Roßlau wird um zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erweitert, die durch Beschluss der gemäß § 4 zum Finanzamt Dessau-Roßlau übergehenden Mitglieder des Personalrates der Oberfinanzdirektion Magdeburg bestimmt werden. Bei den zu bestimmenden Stellvertreterinnen oder Stellvertretern soll jede Gruppe vertreten sein.
(3) Der erweiterte Personalrat beim Finanzamt Dessau-Roßlau bleibt in dieser Stärke bis zur konstituierenden Sitzung des in der nächsten regelmäßigen Personalratswahl gewählten Personalrates im Amt.
(4) Die Freistellungen der Mitglieder des Personalrates der Oberfinanzdirektion Magdeburg, die gemäß § 4 zum Finanzamt Dessau-Roßlau übergehen, bleiben im bisherigen Umfang bestehen.
(5) Ersatzmitglieder des Personalrates der Oberfinanzdirektion Magdeburg, die gemäß § 4 zum Finanzamt Dessau-Roßlau übergehen, werden im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Neuordnung der Landesfinanzverwaltung zu Ersatzmitgliedern des Personalrates beim Finanzamt Dessau-Roßlau.
(6) Die Absätze 1 bis 5 finden auf Mitglieder der Stufenvertretung keine Anwendung.

§ 6 Evaluation

(1) Das für Steuerverwaltung zuständige Ministerium überprüft nach Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Auswirkungen der Organisationsänderungen.
(2) Über das Ergebnis ist dem Landtag schriftlich zu berichten.
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