LRegBehG ST
DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Gesetz über die Landesregulierungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt

Gesetz über die Landesregulierungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt
*)
Vom 13. Mai 2015
Zum 12.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Dieses Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 35 der
Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der
Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55) sowie Artikel 39 der
Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der
Richtlinie 2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94).

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Gesetz über die Landesregulierungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt vom 13. Mai 201501.06.2015
§ 1 - Errichtung und Aufgaben der Landesregulierungsbehörde01.06.2015
§ 2 - Unabhängigkeit der Landesregulierungsbehörde01.06.2015
§ 3 - Besetzung der Landesregulierungsbehörde01.06.2015
§ 4 - Ausstattung der Landesregulierungsbehörde01.06.2015
§ 5 - Verfahren vor der Landesregulierungsbehörde01.06.2015
§ 6 - Sprachliche Gleichstellung01.06.2015
§ 7 - Inkrafttreten01.06.2015

§ 1 Errichtung und Aufgaben der Landesregulierungsbehörde

Für die Durchführung der Aufgaben gemäß
§ 54 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes
vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066, 1121), wird bei dem für Energiewirtschaft zuständigen Ministerium die „Landesregulierungsbehörde des Landes Sachsen-Anhalt“ (Landesregulierungsbehörde) errichtet.

§ 2 Unabhängigkeit der Landesregulierungsbehörde

(1) Die Landesregulierungsbehörde sowie die dort eingesetzten Beschäftigten sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben an Weisungen von Stellen außerhalb der Landesregulierungsbehörde nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen. Sie üben ihre Tätigkeit unabhängig von Unternehmen und Marktinteressen aus.
(2) Die Dienstaufsicht über die bei der Landesregulierungsbehörde Beschäftigten obliegt dem für Energiewirtschaft zuständigen Ministerium. Die Rechtsstellung der Beschäftigten darf durch die Dienstaufsicht nicht beeinträchtigt werden.

§ 3 Besetzung der Landesregulierungsbehörde

(1) Der für Energiewirtschaft zuständige Minister bestellt den Leiter der Landesregulierungsbehörde im Nebenamt. Diese Person muss die Voraussetzungen der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, erfüllen. Die Bestellung erfolgt für eine Amtszeit von sieben Jahren. Eine einmalige Wiederbestellung für weitere sieben Jahre ist zulässig. Vor Ablauf der Amtszeit kann der Leiter der Landesregulierungsbehörde ohne seine schriftliche Zustimmung nur versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden, wenn er entgegen
§ 2 Abs. 1 Satz 2 seine Tätigkeit nicht unabhängig ausübt oder gegen ihn eine Disziplinarmaßnahme verhängt wurde und er wegen des dieser Maßnahme zugrundeliegenden Dienstvergehens für die Funktion nicht mehr geeignet ist.
(2) Die Beschäftigten der Landesregulierungsbehörde können nur mit Zustimmung des Leiters der Landesregulierungsbehörde eingestellt, versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden. Eine Versetzung, Abordnung oder Umsetzung ist ohne Zustimmung des Leiters der Landesregulierungsbehörde möglich, wenn ein Beschäftigter die Maßnahme selbst beantragt, er entgegen
§ 2 Abs. 1 Satz 2 seine Tätigkeit nicht unabhängig ausübt oder gegen ihn eine Disziplinarmaßnahme verhängt wurde und er wegen des dieser Maßnahme zugrundeliegenden Dienstvergehens für die Funktion nicht mehr geeignet ist. Für einen Angestellten gilt dies mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Disziplinarmaßnahme eine vergleichbare arbeitsrechtliche Maßnahme tritt.

§ 4 Ausstattung der Landesregulierungsbehörde

Der Landesregulierungsbehörde ist die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben angemessene Personal- und Sachausstattung zur Verfügung zu stellen. Der Haushalt der Landesregulierungsbehörde ist im Einzelplan des für Energiewirtschaft zuständigen Ministeriums gesondert auszuweisen. Die Landesregulierungsbehörde entscheidet im Rahmen der Gesetze eigenverantwortlich über die Verwendung der Haushaltsmittel.

§ 5 Verfahren vor der Landesregulierungsbehörde

Für das Verfahren vor der Landesregulierungsbehörde gelten die Vorschriften des
Energiewirtschaftsgesetzes sowie ergänzend das
Verwaltungsverfahrensgesetz Sachsen-Anhalt
vom 18. November 2005 (GVBl. LSA S. 698, 699)
, geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. März 2013
(GVBl. LSA S. 134, 143) , in der jeweils geltenden Fassung und das
Verwaltungszustellungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
vom 9. Oktober 1992 (GVBl. LSA S. 715)
, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Januar 2008
(GVBl. LSA S. 2) , in der jeweils geltenden Fassung. Die Landesregulierungsbehörde erhebt Kosten nach dem
Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt
vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 154)
, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2010
(GVBl. LSA S. 340) , in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit der
Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt
vom 10. Oktober 2012 (GVBl. LSA S. 336)
, zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. August 2014
(GVBl. LSA S. 408) , in der jeweils geltenden Fassung.

§ 6 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

§ 7 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Juni 2015 in Kraft.
Magdeburg, den 13. Mai 2015.
Der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt Der Minister für Wissenschaft und Wirtschaft des Landes Sachsen-Anhalt
Gürth Dr. Haseloff Möllring
Markierungen
Leseansicht