APVO mJD LSA
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Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes des Landes Sachsen-Anhalt (APVO mJD LSA) Vom 2. Juni 2015

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes des Landes Sachsen-Anhalt
(APVO mJD LSA) Vom 2. Juni 2015
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert, neue §§ 10a, 12 bis 29 und 31 eingefügt sowie Anlage aufgehoben durch Verordnung vom 30. Juli 2019 (GVBl. LSA S. 244)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes des Landes Sachsen-Anhalt (APVO mJD LSA) vom 2. Juni 201501.09.2013
Eingangsformel01.09.2013
§ 1 - Geltungsbereich, Bezeichnung01.09.2013
§ 2 - Ziel der Ausbildung01.09.2013
§ 3 - Einstellungsvoraussetzungen01.09.2019
§ 4 - Einstellungsverfahren01.09.2019
§ 5 - Leitung der Ausbildung und Ausbildungsstellen01.09.2019
§ 6 - Ausbildende und Lehrkräfte01.09.2019
§ 7 - Ausbildungsverlauf01.09.2019
§ 8 - Fachtheoretische Ausbildung01.09.2019
§ 9 - Praktische Ausbildung01.09.2019
§ 10 - Urlaub01.09.2019
§ 10a - Wiederholung von Ausbildungsabschnitten01.09.2019
§ 11 - Laufbahnprüfung und Leistungsbewertung01.09.2019
§ 12 - Prüfungsamt01.09.2019
§ 13 - Prüfungsausschuss01.09.2019
§ 14 - Weisungsunabhängigkeit01.09.2019
§ 15 - Prüfungsverfahren01.09.2019
§ 16 - Zulassung zur Prüfung01.09.2019
§ 17 - Schriftliche Prüfung01.09.2019
§ 18 - Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten01.09.2019
§ 19 - Ergebnis der schriftlichen Prüfung01.09.2019
§ 20 - Mündliche Prüfung01.09.2019
§ 21 - Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen01.09.2019
§ 22 - Gesamtprüfungsnote01.09.2019
§ 23 - Unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren01.09.2019
§ 24 - Versäumnis01.09.2019
§ 25 - Prüfungszeugnis und Bescheid01.09.2019
§ 26 - Laufbahnprüfung01.09.2019
§ 27 - Prüfungsakten01.09.2019
§ 28 - Regelung für Menschen mit Behinderung01.09.2019
§ 29 - Nachteilsausgleich und Prüfungserleichterungen01.09.2019
§ 30 - Bezeichnung01.09.2019
§ 31 - Entlassung aus dem Beamtenverhältnis01.09.2019
§ 32 - Übergangsvorschrift01.09.2019
§ 33 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten01.09.2019
Aufgrund des § 28 des Landesbeamtengesetzes
vom 15. Dezember 2009 (GVBl. LSA S. 648)
, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes von 17. Dezember 2014
(GVBl. LSA S. 525) , in Verbindung mit Abschnitt II Nrn. 3 und 4 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSA S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 14. Oktober 2014 (MBl. LSA S. 511), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen verordnet:

§ 1 Geltungsbereich, Bezeichnung

(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung der Anwärterinnen und Anwärter für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes im Land Sachsen-Anhalt.
(2) Ministerium im Sinne dieser Verordnung ist das für Justizausbildung zuständige Ministerium.

§ 2 Ziel der Ausbildung

(1) Der Vorbereitungsdienst vermittelt die berufliche Grundbildung sowie die fachlichen Kenntnisse, Methoden und berufspraktischen Fähigkeiten, welche die Anwärterinnen und Anwärter zur Erfüllung der Aufgaben in ihrer Laufbahn benötigen. Die Fähigkeit zur selbstständigen Wissenserweiterung und zum Erkennen und Lösen neuer Probleme soll entwickelt und gefördert werden.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sind mit den wesentlichen Arbeiten ihres späteren Tätigkeitsbereichs vertraut zu machen und zu deren selbstständiger Erledigung anzuleiten. Zur Vertretung und zur Aushilfe dürfen sie nur in Ausnahmefällen herangezogen werden.

§ 3 Einstellungsvoraussetzungen

In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
1.
die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis gemäß
§ 7 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Beamtenstatusgesetzes
erfüllt,
2.
den Realschulabschluss oder den Hauptschulabschluss und eine abgeschlossene für die Laufbahn qualifizierende Berufsausbildung oder den Hauptschulabschluss und eine Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand nachweist,
3.
an einem Auswahlverfahren mit Erfolg teilgenommen hat, das eine erste Vorauswahl aufgrund der Bewerbungsunterlagen und eine weitere Auswahl aufgrund von Vorstellungsgesprächen oder Einstellungstests umfasst,
4.
die gesundheitliche Eignung gemäß
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes
nachweist und
5.
über schreibtechnische Fähigkeiten mit einer Mindestleistung von 140 Anschlägen in der Minute verfügt.

§ 4 Einstellungsverfahren

(1) Die Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst ist schriftlich oder elektronisch an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Naumburg (Einstellungsbehörde) zu richten.
(2) Das Ministerium bestimmt jährlich die Anzahl der Anwärterinnen und Anwärter, die eingestellt werden können, und schreibt die Stellen öffentlich aus. Der regelmäßige Einstellungstermin ist der 1. September.
(3) Der Bewerbung sind beizufügen:
1.
ein tabellarischer Lebenslauf,
2.
der Nachweis des zum Vorbereitungsdienst berechtigenden Bildungsstandes nach
§ 3 Nr. 2,
3.
der Nachweis über etwaige berufliche Tätigkeiten und
4.
der Nachweis über die schreibtechnischen Fähigkeiten nach
§ 3 Nr. 5.
Der Nachweis nach Satz 1 Nr. 4 kann binnen einer Frist von einem Jahr nach Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf erbracht werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Einstellungsbehörde auf Antrag diese Frist längstens bis zum Ende des Abschlusslehrgangs verlängern. Wird die Mindestleistung von 140 Anschlägen in der Minute nicht fristgemäß nachgewiesen, ist die Person für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes nicht geeignet und nach
§ 23 Abs. 4 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes
zu entlassen. Hierauf ist bei der Einstellung hinzuweisen.
(4) Während des Einstellungsverfahrens hat die Bewerberin oder der Bewerber auf Anforderung durch die Einstellungsbehörde folgende Unterlagen vorzulegen:
1.
das Original oder die beglaubigte Ablichtung der Geburtsurkunde, gegebenenfalls der Eheurkunde, der Lebenspartnerschaftsurkunde und der Geburtsurkunden der Kinder,
2.
beglaubigte Ablichtung des Personalausweises oder des Reisepasses,
3.
ein Führungszeugnis gemäß § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes
, welches zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als sechs Monate sein darf,
4.
eine Erklärung, dass die Bewerberin oder der Bewerber in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt und eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertretung oder einer sonstigen Person, der die Personensorge obliegt, bei minderjährigen Bewerbern,
5.
ein Passfoto, dessen Aufnahmedatum zum Zeitpunkt der Bewerbung nicht länger als drei Monate zurückliegt und
6.
das Original oder den beglaubigten Nachweis des zum Vorbereitungsdienst berechtigenden Bildungsstandes nach
§ 3 Nr. 2.

§ 5 Leitung der Ausbildung und Ausbildungsstellen

(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Naumburg ist Ausbildungsbehörde.
(2) Die Einstellungsbehörde bestimmt die Gerichte und im Einvernehmen mit der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt die Staatsanwaltschaften, an denen die praktische Ausbildung einschließlich eines begleitenden Unterrichts durchgeführt wird (Ausbildungsstellen).
(3) Die fachtheoretische Ausbildung erfolgt an der Justizschule für den mittleren Justizdienst bei dem Oberlandesgericht Naumburg mit den Standorten in Magdeburg und Halle (Saale) oder an Ausbildungszentren anderer Länder (Ausbildungseinrichtungen). Die Einstellungsbehörde kann abweichende Standorte für die Justizschule festlegen.
(4) Sofern dienstliche Gründe dies erfordern, kann die Einstellungsbehörde mit Zustimmung des Ministeriums Ausbildungsgerichte in den Fachgerichtsbarkeiten bestimmen.

§ 6 Ausbildende und Lehrkräfte

(1) Während der praktischen Ausbildung sollen nur Bedienstete mit der Ausbildung am Arbeitsplatz sowie mit dem begleitenden Unterricht betraut werden, die über die dazu erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen und nach ihrer Persönlichkeit geeignet sind (Ausbildende).
(2) Die Einstellungsbehörde bestellt für den fachtheoretischen Unterricht an der Justizschule für den mittleren Dienst bei dem Oberlandesgericht Naumburg hauptamtliche und nebenamtliche Lehrkräfte. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Die Einstellungsbehörde bestellt bei jeder Ausbildungsstelle eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter (Ausbildungsleitung) sowie die Lehrkräfte, die während der praktischen Ausbildungsabschnitte den begleitenden Unterricht erteilen. Die Aufgabe der Ausbildungsleitungen ist es, eine sorgfältige praktische Ausbildung sicherzustellen. Sie sind während der praktischen Ausbildung Vorgesetzte der ihnen zugewiesenen Anwärterinnen und Anwärter.
(4) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstelle bestimmt im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung die Ausbildenden, denen Anwärterinnen und Anwärter zur Ausbildung am Arbeitsplatz zugewiesen werden. Diese sind für einen ausbildungsgerechten Einsatz der Anwärterinnen und Anwärter in ihrem Bereich verantwortlich.

§ 7 Ausbildungsverlauf

(1) Die Ausbildung umfasst alle Geschäfte des mittleren Justizdienstes, insbesondere die Geschäftsstellen- und die Schreibdiensttätigkeit (Serviceeinheit), die Protokollführung und das Kostenwesen sowie die Vermittlung von Kenntnissen der bei dieser Tätigkeit anzuwendenden Rechtsvorschriften und der im Land im Einsatz befindlichen Datenverarbeitungsprogramme.
(2) Die Ausbildung dauert zwei Jahre, beginnt regelmäßig am 1. September eines Jahres und gliedert sich in folgende Ausbildungsabschnitte:
1.
Einführungslehrgang,
2.
fachtheoretischer Lehrgang A,
3.
praktische Ausbildung I,
4.
fachtheoretischer Lehrgang B,
5.
praktische Ausbildung II,
6.
fachtheoretischer Lehrgang C,
7.
praktische Ausbildung III,
8.
Abschlusslehrgang,
9.
Laufbahnprüfung und Fortsetzung der praktischen Ausbildung.
Die praktische Ausbildung umfasst mindestens zwölf Monate; die theoretische Ausbildung umfasst mindestens sechs Monate.
(3) Die nähere Ausgestaltung der Ausbildungsinhalte gemäß den
§§ 8 und 9 erfolgt durch einen Rahmenstoffplan, der von der Einstellungsbehörde mit Zustimmung des Ministeriums erlassen wird.
(4) Soweit eine Ausbildung in anderen Ländern erfolgt, sind die Ausbildungsinhalte der fachtheoretischen Lehrgänge zwischen den beteiligten Landesjustizverwaltungen unter Einbeziehung der dortigen Ausbildungseinrichtungen abzustimmen.
(5) Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes richtet sich nach
§ 13 Abs. 4 der Laufbahnverordnung , dessen Ende nach
§ 13 Abs. 5 der Laufbahnverordnung .

§ 8 Fachtheoretische Ausbildung

(1) Die fachtheoretische Ausbildung erstreckt sich auf folgende Themen:
1.
Staats-, Verfassungs- und Verwaltungsrecht,
2.
Beamtenrecht,
3.
Zivil- und Zivilprozessrecht einschließlich Zwangsvollstreckungsrecht,
4.
Straf- und Strafprozessrecht einschließlich Vollstreckungsrecht,
5.
Grundbuch-, Nachlass-, Handels- und Registerrecht,
6.
Insolvenzrecht,
7.
Familien- und Betreuungsrecht,
8.
Fachgerichtsbarkeiten,
9.
Haushalts- und Kassenwesen, Kostenrecht sowie
10.
Organisation, Teamfähigkeit, Kommunikation und Umgang mit dem Bürger.
(2) Der Unterricht wird durch Vorträge, Besprechungen und Übungen erteilt. Die Themen gemäß Absatz 1 umfassen verschiedene Lehrgebiete; deren Ausgestaltung sowie die Leistungserhebung durch Klausuren sind im Rahmenstoffplan nach
§ 7 Abs. 3 bestimmt.
(3) Die Ausbildungseinrichtungen erstellen jeweils zum Ende der fachtheoretischen Lehrgänge A, B und C ein Zeugnis über das Lehrgangsergebnis. Die Zeugnisse schließen mit einer Lehrgangsnote, die sich zu gleichen Teilen zusammensetzt aus der Gesamtnote und dem Durchschnitt der Noten in den Klausuren. Die Gesamtnote ergibt sich aus den Einzelnoten, die für das jeweilige Lehrgebiet zu vergeben sind. Hierbei sind die Einzelnoten entsprechend dem Umfang der Leistung zu gewichten, der sich aus dem Anteil der in diesem Lehrgebiet erteilten Unterrichtsstunden im Verhältnis zum Gesamtunterricht ergibt und im Rahmenstoffplan festgelegt ist. Für die Bewertung der einzelnen Leistungen gilt
§ 11 Abs. 4. Soweit eine Berechnung der Noten erforderlich ist, erfolgt diese bis auf zwei Dezimalstellen; eine sich ergebende dritte Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt.
(4) Die Zeugnisse sind den Anwärterinnen und Anwärtern bekannt zu geben und danach der Einstellungsbehörde zu übersenden.

§ 9 Praktische Ausbildung

(1) Die Anwärterinnen und Anwärter haben als Ausbildungsnachweis während der praktischen Ausbildung in den Ausbildungsstellen Beschäftigungstagebücher nach einem von der Einstellungsbehörde herausgegebenen Muster zu führen. Darin sind die Lehrgebiete und die jeweils vermittelten Ausbildungsinhalte tageweise zu vermerken. Die Beschäftigungstagebücher sind wöchentlich von der Ausbildungsleitung auf Vollständigkeit zu kontrollieren und abzuzeichnen. Während der praktischen Ausbildung finden begleitender Unterricht und Leistungserhebungen durch Klausuren statt.
(2) Zum Ende der praktischen Ausbildungsabschnitte erstellen die Ausbildenden Beurteilungen für die Anwärterinnen und Anwärter, die ihnen zugewiesen sind. Die Beurteilungen sind mit einer Note nach
§ 11 Abs. 4 abzuschließen. Die Ergebnisse der Klausuren des begleitenden Unterrichts und die Beurteilungen nach Satz 1 sind den jeweiligen Ausbildungsleitungen zu übermitteln, die Zeugnisse erstellen, die die Einzelnoten ausweisen. Die Zeugnisse schließen mit einer auf zwei Dezimalstellen zu errechnenden Lehrgangsnote; eine sich ergebende dritte Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. Die Lehrgangsnote der praktischen Ausbildungsabschnitte errechnet sich aus dem Durchschnitt der grundsätzlich zu gleichen Anteilen zu berücksichtigenden Klausuren, wobei die vierstündigen Klausuren zweimal gezählt werden, sowie der vorliegenden Praxisbeurteilungen.
(3) Die Einstellungsbehörde erstellt die Muster für die zu erstellenden Zeugnisse. Die Zeugnisse sind den Anwärterinnen und Anwärtern bekannt zu geben und danach der Einstellungsbehörde zu übersenden.

§ 10 Urlaub

Die Einstellungsbehörde bestimmt in der Regel die Zeiträume für den jährlichen Erholungsurlaub, der grundsätzlich zeitgleich während der praktischen Ausbildungsabschnitte gewährt wird. Zuständig für die Bewilligung von Erholungs- und Sonderurlaub ist die Leitung der praktischen Ausbildungsstelle, ausnahmsweise in dringenden Fällen während der fachtheoretischen Ausbildung die Leitung der Ausbildungseinrichtung.

§ 10a Wiederholung von Ausbildungsabschnitten

(1) Erbringt eine Anwärterin oder ein Anwärter in einem fachtheoretischen oder einem praktischen Ausbildungsabschnitt eine schlechtere als mit 4 Punkten bewertete Gesamtnote oder erzielt nicht in mindestens der Hälfte der Klausuren des jeweiligen Ausbildungsabschnittes, wobei die vierstündigen Klausuren zweifach gezählt werden, eine Bewertung mit mindestens 4 Punkten, tritt sie oder er zur Wiederholung des Ausbildungsabschnittes in den nächsten Ausbildungsjahrgang zurück. Die Wiederholung ist nur einmal zulässig.
(2) Den Anschluss an den zu wiederholenden Ausbildungsabschnitt regelt die Einstellungsbehörde unter Berücksichtigung der Leistungsmängel der Anwärterin oder des Anwärters. Frühere erfolgreich abgeschlossene Ausbildungsabschnitte sind nicht zu wiederholen.

§ 11 Laufbahnprüfung und Leistungsbewertung

(1) Am Ende des Vorbereitungsdienstes haben die Anwärterinnen und Anwärter die Prüfung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes abzulegen. Die Laufbahnprüfung stellt fest, ob die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel der Ausbildung erreicht hat und nach ihren oder seinen Kenntnissen und praktischen Fähigkeiten für den mittleren Justizdienst geeignet ist. Das Bestehen der Prüfung begründet keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.
(2) Wenn Anwärterinnen und Anwärter die fachtheoretische Ausbildung in anderen Ländern absolviert haben, wird auch die Laufbahnprüfung durch die jeweiligen Länder abgenommen. Insoweit gelten die dortigen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen, soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist. Soweit in diesen Verordnungen auf Rechtsvorschriften des jeweiligen Landes Bezug genommen wird, gelten die entsprechenden Rechtsvorschriften des Landes Sachsen-Anhalt.
(3) Wenn Anwärterinnen und Anwärter die fachtheoretische Ausbildung in Sachsen-Anhalt absolviert haben, wird die Laufbahnprüfung in Sachsen-Anhalt abgelegt. Zuständig hierfür ist das Prüfungsamt nach
§ 12 .
(4) Die Leistungen für die fachtheoretischen und die berufspraktischen Ausbildungsabschnitte sowie für die Laufbahnprüfung werden nach folgender Punkteskala bewertet:
1.
15, 14 und 13 Punkte für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht („sehr gut“, Note 1).
2.
12, 11 und 10 Punkte für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht („gut“, Note 2).
3.
9, 8 und 7 Punkte für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht („befriedigend“, Note 3).
4.
6, 5 und 4 Punkte für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht („ausreichend“, Note 4).
5.
3, 2 und 1 Punkte für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten („mangelhaft“, Note 5).
6.
0 Punkte für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten („ungenügend“, Note 6).

§ 12 Prüfungsamt

(1) Die Prüfung wird von einem beim Oberlandesgericht Naumburg errichteten Prüfungsamt für den mittleren Justizdienst abgenommen.
(2) Das Prüfungsamt besteht aus der Leiterin oder dem Leiter, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter und weiteren Mitgliedern. Zur Leitung und zur stellvertretenden Leitung wird eine Richterin oder ein Richter oder eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt, zu weiteren Mitgliedern Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Beamtinnen oder Beamte des ersten oder zweiten Einstiegsamtes in Laufbahnen der Laufbahngruppe 2 oder des zweiten Einstiegsamtes in Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 bestellt.
(3) Die Leitung oder die stellvertretende Leitung sowie die weiteren Mitglieder werden von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Oberlandesgerichts für die Dauer von fünf Jahren bestellt, wenn nicht im Einzelfall bei der Bestellung eine kürzere Frist festgesetzt ist. Die Bestellung endet außer durch Zeitablauf auch durch Widerruf oder mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt, wenn nicht die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts im Einzelfall etwas anderes bestimmt.
(4) Das Prüfungsamt stellt die schriftlichen Prüfungsaufgaben und bestimmt aus seinen Mitgliedern die Prüferinnen und Prüfer für die Bewertung der Aufsichtsarbeiten sowie die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die mündliche Prüfung. Es trifft alle Entscheidungen, die außerhalb der mündlichen Prüfung ergehen und keine endgültige Beurteilung von Prüfungsleistungen enthalten.

§ 13 Prüfungsausschuss

(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus
1.
der Leiterin oder dem Leiter oder der stellvertretenden Leiterin oder des stellvertretenden Leiters des Prüfungsamtes oder einer Richterin oder einem Richter oder einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt als Vorsitzende oder Vorsitzenden,
2.
einer Beamtin oder einem Beamten des Rechtspfleger- und Justizverwaltungsdienstes,
3.
einer Lehrkraft der Justizschule für den mittleren Justizdienst,
4.
einer Beamtin oder einem Beamten des mittleren Justizdienstes.
(2) Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden.

§ 14 Weisungsunabhängigkeit

Die Leitung oder stellvertretende Leitung des Prüfungsamtes, die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter sowie die Prüferinnen und Prüfer sind in der Auswahl und Gestaltung der Prüfungsaufgaben und der Bewertung derselben an keine Weisungen gebunden.

§ 15 Prüfungsverfahren

(1) Die Prüfungen sind Verständnisprüfungen und erstrecken sich auf das geltende Recht in den Prüfungsgebieten nach
§ 8 Abs. 1. Andere Rechtsgebiete dürfen im Zusammenhang mit den Prüfungsgebieten zum Gegenstand der Prüfung gemacht werden, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird.
(2) Die Prüfungen bestehen aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden einheitlich gestellt. Sie sind an den Prüfungsorten zur selben Zeit zu bearbeiten.
(4) Die Prüflinge dürfen nur die vom Prüfungsausschuss zugelassenen Hilfsmittel benutzen. Sie haben die Hilfsmittel selbst zu beschaffen.

§ 16 Zulassung zur Prüfung

(1) Ist zu erwarten, dass das Ziel der Ausbildung erreicht wird, wird die Bewerberin oder der Bewerber von der Einstellungsbehörde zur Prüfung zugelassen.
(2) Die Zulassung zur Laufbahnprüfung erfolgt mit der Ladung der Anwärterinnen und Anwärter zur schriftlichen Prüfung durch das Prüfungsamt. Die Entscheidung über die Zulassung ist der Anwärterin oder dem Anwärter schriftlich mitzuteilen; eine Ablehnung oder ein Widerruf ist jeweils zu begründen.
(3) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn sich nachträglich ein Umstand herausstellt, der die Versagung der Zulassung gerechtfertigt hätte, insbesondere wenn sie durch Angaben erwirkt wurde, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.
(4) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn sich zeigt, dass Prüflinge dauerhaft prüfungsunfähig sind.

§ 17 Schriftliche Prüfung

(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus sechs schriftlichen Aufsichtsarbeiten. Die Arbeitszeit beträgt jeweils zwei Stunden, bei einer der sechs Aufsichtsarbeiten vier Stunden.
(2) Es sind schriftliche Aufgaben aus folgenden Gebieten zu bearbeiten, wobei jeweils die akten-, register- und geschäftsstellenmäßige Behandlung besonders berücksichtigt werden soll:
1.
Zivil- und Zivilprozessrecht einschließlich Zwangsvollstreckungsrecht,
2.
Straf- und Strafprozessrecht einschließlich Vollstreckungsrecht,
3.
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
4.
Protokollführung,
5.
Kostenrecht.
Die Aufgaben können jeweils auch mehrere der in Satz 1 genannten Gebiete umfassen.
(3) Die Prüflinge geben an Stelle ihres Namens auf den Prüfungsarbeiten nur die Nummer ihres vor der schriftlichen Prüfung ausgelosten Arbeitsplatzes an. Die Verzeichnisse mit den Nummern der Arbeitsplätze sind bis zum Abschluss der Bewertung verschlossen beim Prüfungsamt zu verwahren. Prüferinnen und Prüfern darf keine Einsicht in das Verzeichnis mit den Nummern der Arbeitsplätze gewährt werden.

§ 18 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Jede der schriftlichen Prüfungsarbeiten ist gesondert von zwei Prüfungspersonen (Erst- und Zweitprüfer) selbstständig zu bewerten. Weichen die Bewertungen der beiden Prüferinnen und Prüfer um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, so errechnet sich die Note aus der durchschnittlichen Punktzahl. Bei größeren Abweichungen entscheidet eine durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmte Prüfungsperson durch Stichentscheid, wenn sich die Prüferinnen und Prüfer nicht einigen oder bis auf zwei Punkte annähern können.
(2) Für die Bewertung von Prüfungsarbeiten bestimmte Prüferinnen und Prüfer, die aus wichtigem Grund, insbesondere wegen schwerer Krankheit, nicht mehr in der Lage sind, die Bewertung der ihnen zugeteilten Prüfungsarbeiten durchzuführen, werden durch andere Prüferinnen und Prüfer ersetzt. Sofern die ausgeschiedenen Prüferinnen und Prüfer bereits ein Drittel der ihnen zur Erstbewertung zugeteilten Prüfungsarbeiten bewertet haben, bleiben die von ihnen vorgenommenen Bewertungen in Kraft und brauchen nicht wiederholt zu werden.

§ 19 Ergebnis der schriftlichen Prüfung

(1) Für die schriftlichen Prüfungen wird eine Gesamtnote gebildet; sie errechnet sich aus der Summe der Punktzahlen der schriftlichen Aufsichtsarbeiten geteilt durch die Anzahl der zu fertigenden Arbeiten. Vierstündige Aufsichtsarbeiten werden zweifach gewertet.
(2) Wer in der schriftlichen Prüfung eine schlechtere Durchschnittspunktzahl als 4 Punkte oder in mehr als der Hälfte der schriftlichen Arbeiten schlechtere Einzelnoten als 4 Punkte erhalten hat, hat die Prüfung nicht bestanden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 20 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung findet im direkten Anschluss an die schriftliche Prüfung statt. An der mündlichen Prüfung darf nur teilnehmen, wer wenigstens zwei Drittel der Aufgaben der schriftlichen Prüfung bearbeitet hat.
(2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die in
§ 8 Abs. 1 genannten Gebiete und soll von berufspraktischen Aufgabenstellungen ausgehen. In der mündlichen Prüfung werden auch Schlüsselqualifikationen wie Kommunikation, Bürgerfreundlichkeit und Teamfähigkeit berücksichtigt. Die Prüfungsabschnitte haben folgende Schwerpunkte:
1.
staatsbürgerliches Wissen einschließlich Grundzüge des Beamtenrechts,
2.
Straf- und Strafprozessrecht einschließlich Vollstreckungsrecht,
3.
Zivil- und Zivilprozessrecht einschließlich Zwangsvollstreckungsrecht,
4.
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
5.
Protokollführung und Kostenrecht.
(3) Die mündliche Prüfung wird vom Prüfungsausschuss abgenommen. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Prüfung. Sie oder er sorgt für die Einhaltung der Prüfungsbestimmungen und für die Aufrechterhaltung der Ordnung.
(4) Für jeden Prüfling ist eine Gesamtprüfungsdauer von etwa 30 Minuten vorzusehen. Mehr als fünf Prüflinge dürfen nicht gemeinsam geprüft werden. Geprüft wird in drei Prüfungsabschnitten. Jedes Mitglied der Kommission prüft etwa die gleiche Prüfungszeit (Prüfungsabschnitt).
(5) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann das Zuhören bei der mündlichen Prüfung gestatten:
1.
Anwärterinnen und Anwärtern des dritten Ausbildungsabschnittes,
2.
Vertreterinnen und Vertretern von Spitzenorganisationen der Gewerkschaften und von Berufsverbänden sowie
3.
anderen Personen, an deren Anwesenheit ein dienstliches Interesse besteht.
Zuhörerinnen oder Zuhörer, die den Anordnungen der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission keine Folge leisten, können aus dem Prüfungsraum verwiesen werden.
(6) Das Prüfungsergebnis wird jedem Prüfling unter Ausschluss der Zuhörer und der anderen Prüflinge bekannt gegeben.
(7) Über den Verlauf der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der sich
1.
die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen mit Notenbezeichnung und Punktzahl,
2.
die Gegenstände der mündlichen Prüfung und
3.
die Prüfungsnote mit Notenbezeichnung und Punktzahl
ergeben.

§ 21 Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen

(1) Über die Prüfungsleistungen in der mündlichen Prüfung wird in gemeinsamer Beratung aller Prüferinnen und Prüfer entschieden. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden. Für jeden Prüfungsabschnitt ist eine Einzelnote zu erteilen.
(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses gibt die Einzelnoten und die Gesamtnote der mündlichen Prüfung bekannt.

§ 22 Gesamtprüfungsnote

(1) Die Gesamtprüfungsnote ergibt sich aus der Summe der Einzelnoten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung geteilt durch die Summe der Anzahl der zu fertigenden schriftlichen Aufgaben sowie der Prüfungsabschnitte der mündlichen Prüfung. Vierstündige Aufsichtsarbeiten werden zweifach gewertet.
(2) Die Prüfung ist unbeschadet des
§ 19 Abs. 2 nicht bestanden, wenn die Gesamtprüfungsnote schlechter als 4 Punkte ist oder wenn mehr als die Hälfte der Einzelnoten schlechter als 4 Punkte bewertet wurden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 23 Unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren

(1) Unternimmt es ein Prüfling, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe anderer Prüflinge oder Dritter oder durch Einwirken auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen, ist diese Prüfungsleistung mit 0 Punkten zu bewerten. Der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel unmittelbar vor, während oder nach der Ausgabe der Prüfungsaufgaben in der schriftlichen Prüfung oder unmittelbar vor, während oder nach Beginn der mündlichen Prüfung steht der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel gleich, sofern der Prüfling nicht nachweist, dass der Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht.
(2) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 ist die gesamte Laufbahnprüfung mit 0 Punkten zu bewerten. Als besonders schwerer Fall ist in der Regel auch anzusehen, wenn ein Prüfling es unternimmt, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Einwirken auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen.
(3) Ist in den Fällen der Absätze 1 oder 2 die Laufbahnprüfung bereits durch Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beendet, ist nachträglich das Prüfungsergebnis entsprechend zu berichtigen oder die Laufbahnprüfung für nicht bestanden zu erklären. Ein bereits erteiltes Prüfungszeugnis ist einzuziehen und für kraftlos zu erklären.
(4) Besteht der Verdacht des Besitzes nicht zugelassener Hilfsmittel, sind die mit der Prüfungsaufsicht beauftragten Personen in der schriftlichen Prüfung, die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission in der mündlichen Prüfung, die Mitglieder des Prüfungsamtes und die von diesen Beauftragten befugt, diese Hilfsmittel sicherzustellen. Hilfsmittel, die wegen einer Veränderung beanstandet werden, sind dem Prüfling für die Dauer der betreffenden Prüfungsleistung zu belassen. Verhindert der Prüfling eine Überprüfung oder eine Sicherstellung oder nimmt er nach Beanstandung gemäß Satz 2 eine Veränderung in den Hilfsmitteln vor, wird die Prüfungsleistung mit 0 Punkten bewertet. Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 3 und 4 trifft der Prüfungsausschuss binnen eines Jahres, nachdem die Prüfungsbehörde oder ein Prüfungsorgan von dem unlauteren Verhalten Kenntnis erlangt hat.
(6) Prüflinge, die erheblich gegen die Ordnung verstoßen, können von der Fortsetzung der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten und der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden. Wird der Prüfling von der Fortsetzung der Anfertigung einer Aufsichtsarbeit ausgeschlossen, so wird die Prüfungsleistung mit 0 Punkten bewertet. Die Prüfung ist insgesamt nicht bestanden, wenn sich der Ausschluss von der Prüfung durch Ordnungsverstoß ein weiteres Mal wiederholt. Wird ein Prüfling von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 24 Versäumnis

(1) Bei Nichterscheinen, Nichtablieferung oder Versäumnis bei der Abgabe einer Aufsichtsarbeit oder bei Versäumnis der mündlichen Prüfung gilt Krankheit nur dann als genügende Entschuldigung, wenn die Prüfungsunfähigkeit durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird; das Zeugnis muss unverzüglich eingeholt und vorgelegt werden. Sonstige Entschuldigungsgründe sind unverzüglich anzuzeigen und glaubhaft zu machen.
(2) Erscheint ein Prüfling ohne genügende Entschuldigung nicht zu einem Termin zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit, liefert er eine Aufsichtsarbeit ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, so wird die Aufsichtsarbeit mit 0 Punkten bewertet. Bleibt ein Prüfling der mündlichen Prüfung ohne genügende Entschuldigung fern, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(3) Eine nicht oder nicht vollständig abgelegte mündliche Prüfung ist in vollem Umfang innerhalb einer vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Zeit nachzuholen.

§ 25 Prüfungszeugnis und Bescheid

(1) Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die erzielte Gesamtprüfungsnote nach Notenstufe und Punktzahl ersichtlich ist.
(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber einen schriftlichen Bescheid.
(3) Mit dem Zeugnis gemäß Absatz 1 oder dem Bescheid gemäß Absatz 2 werden die Einzelnoten und die Gesamtnoten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.

§ 26 Laufbahnprüfung

(1) Die Laufbahnprüfung darf bei Nichtbestehen einmal wiederholt werden.
(2) Der Prüfungsausschuss setzt fest, welche Ausbildungsbereiche zu wiederholen sind und wie lange die Ausbildung fortzusetzen ist. Die weitere Ausbildung darf nicht länger als ein Jahr dauern.
(3) Bei der Berechnung der Gesamtprüfungsnote nach
§ 22 gelten für die wiederholten Ausbildungsbereiche die Punktzahlen der neuen Prüfungsergebnisse.

§ 27 Prüfungsakten

(1) Über jeden Prüfling wird beim Prüfungsamt zur Durchführung der Laufbahnprüfung und im Weiteren zum Zweck des Nachweises und der Dokumentation des erreichten Ergebnisses eine Prüfungsakte geführt. Diese enthält insbesondere
1.
eine Kopie der Zulassung zur schriftlichen Prüfung und der Ladung zur mündlichen Prüfung,
2.
die vom Prüfling gefertigten schriftlichen Prüfungsarbeiten nebst Bewertung,
3.
die Niederschrift über die erzielten Noten in der mündlichen Prüfung,
4.
eine Kopie der schriftlichen Bestehensbescheinigung,
5.
eine Kopie des Prüfungszeugnisses,
6.
gegebenenfalls die Kopie des Bescheids über das Nichtbestehen.
(2) Die Prüfungsakten werden nach Abschluss des Prüfungsverfahrens dem Landesjustizprüfungsamt des Landes Sachsen-Anhalt übersandt und dort fünf Jahre aufbewahrt. Auf Antrag kann der Prüfling nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beim Landesjustizprüfungsamt des Landes Sachsen-Anhalt unter Aufsicht seine Prüfungsakte einsehen.

§ 28 Regelung für Menschen mit Behinderung

Die Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderung bestimmt sich nach
§ 155 Abs. 2 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen -
vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 3 des Gesetzes vom 28. November 2018 (BGBl. I S. 2016, 2022), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 29 Nachteilsausgleich und Prüfungserleichterungen

(1) Auf schriftlichen, begründeten Antrag räumt die Einstellungsbehörde den Anwärterinnen oder Anwärtern, die infolge einer nachgewiesenen Behinderung oder einer chronischen Krankheit anderen gegenüber benachteiligt sind, angemessene Erleichterungen bei den praktischen und fachtheoretischen Ausbildungsabschnitten sowie bei den Prüfungen ein. Dafür sind fachärztliche Ausgleichsempfehlungen vorzulegen. Die Erleichterungen sollen die mit der Behinderung verbundenen Nachteile möglichst ausgleichen, ohne dass hierbei eine Minderung der Leistungsanforderung eintritt.
(2) Für die Laufbahnprüfung gelten die in Absatz 1 genannten Nachteilsausgleichsregelungen entsprechend. Der Antrag auf Prüfungserleichterungen ist spätestens zwei Monate vor Beginn des Prüfungsverfahrens an den Prüfungsausschuss zu richten. Nach Fristablauf auftretende Beeinträchtigungen sind unverzüglich geltend zu machen. Dem Antrag sind aussagekräftige Nachweise über die behinderungsbedingten Einschränkungen beizufügen. Der Prüfungsausschuss soll eine amtsärztliche Stellungnahme veranlassen.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für krankheitsbedingte und sonstige vorübergehende Beeinträchtigungen. Nachteilsausgleiche können auch bei persönlichen, akuten, zeitlich begrenzten Beeinträchtigungen beantragt werden. Dafür sind fachärztliche Ausgleichsempfehlungen vorzulegen. Zur Berücksichtigung von Betreuung und Pflege in der Familie können auf Antrag Nachteilsausgleiche gewährt werden.

§ 30 Bezeichnung

Beamtinnen und Beamte mit der Befähigung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes sind berechtigt, die Bezeichnung „Justizfachwirtin“ oder „Justizfachwirt“ zu führen.

§ 31 Entlassung aus dem Beamtenverhältnis

Der Vorbereitungsdienst endet mit Ablauf des Tages, an dem der Beamtin auf Widerruf oder dem Beamten auf Widerruf:
1.
das Bestehen der Laufbahnprüfung oder
2.
das endgültige Nichtbestehen der Laufbahnprüfung bekannt gegeben worden ist. Die Einstellungsbehörde kann davon abweichend den Zeitpunkt für das Ende des Vorbereitungsdienst bestimmen.

§ 32 Übergangsvorschrift

(1) Anwärterinnen und Anwärter, die ihre Ausbildung vor dem 1. September 2018 begonnen haben, setzen ihre Ausbildung nach dieser
Verordnung in der am 31. August 2018 geltenden Fassung
fort.
(2) Anwärterinnen und Anwärter, die ihre Ausbildung vor dem 1. September 2019 begonnen haben, setzen ihre Ausbildung nach dieser Verordnung in der am 31. August 2019 geltenden Fassung fort.

§ 33 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes vom 12. Januar 2005
(GVBl. LSA S. 28) außer Kraft.
Magdeburg, den 2. Juni 2015.
Die Ministerin für Justiz und Gleichstellung
des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Kolb
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