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Bibliotheksgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BiblG LSA) Vom 16. Juli 2010

Bibliotheksgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
(BiblG LSA) Vom 16. Juli 2010
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Juli 2015 (GVBl. LSA S. 314, 318)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Bibliotheksgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BiblG LSA) vom 16. Juli 201027.07.2010
§ 1 - Grundsätze und Ziele27.07.2010
§ 2 - Begriffsbestimmung27.07.2010
§ 3 - Öffentliche Bibliotheken27.07.2010
§ 4 - Wissenschaftliche Bibliotheken11.07.2015
§ 5 - Schulbibliotheken27.07.2010
§ 6 - Öffentliche Bibliotheken und Sprach- und Leseförderung von Kindern27.07.2010
§ 7 - Öffentliche Bibliotheken und berufliche Bildung27.07.2010
§ 8 - Bibliotheken und Gesellschaft27.07.2010
§ 9 - Landesfachstelle27.07.2010
§ 10 - Finanzierung27.07.2010
§ 11 - Inkrafttreten27.07.2010

§ 1 Grundsätze und Ziele

(1) Die Bibliotheken sind Bildungseinrichtungen und dienen der Förderung der kulturellen Betätigung aller Einwohnerinnen und Einwohner. Sie sind Informations-, Kommunikations- und Lernorte und entsprechend ihren Aufgaben wichtige Kooperationspartner für andere Einrichtungen in den Bereichen Bildung, Wissenschaft und Kultur. Die Bibliotheken sind nach Maßgabe ihrer Benutzungsbestimmungen und mit Rücksicht auf ihren jeweiligen Zweck für jedermann zugänglich und gewährleisten damit in besonderer Weise das Grundrecht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert unterrichten zu können. Bibliotheken sind Orte, an denen ein nach Möglichkeit aktueller Medienbestand vorgehalten und darüber hinaus das schriftliche kulturelle Erbe gepflegt, bewahrt und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.
(2) Dieses Gesetz konkretisiert insbesondere das Staatsziel des Schutzes und der Förderung der Kultur aus
Artikel 36 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
und soll zu einem leistungsstarken Bibliothekssystem im Land Sachsen-Anhalt beitragen.

§ 2 Begriffsbestimmung

Eine Bibliothek im Sinne dieses Gesetzes ist jede vom Land, den Kommunen und Gemeindeverbänden sowie von den unter der Aufsicht des Landes stehenden juristischen Personen unterhaltene, geordnete und erschlossene Sammlung von Büchern und anderen Medien in körperlicher und unkörperlicher Form. Das gilt auch, soweit ein in Satz 1 genannter Träger eine juristische Person des Privatrechts mit der Unterhaltung einer Bibliothek betraut. Das
Gesetz über die kommunale Gemeinschaftsarbeit
bleibt unberührt.

§ 3 Öffentliche Bibliotheken

(1) Die Kommunen und die Gemeindeverbände können im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten Bibliotheken unterhalten (öffentliche Bibliotheken). Öffentliche Bibliotheken sind für jedermann zugänglich und sollen gut erreichbar sein. Die Erreichbarkeit im Sinne des Satzes 2 kann auch durch die Zusammenarbeit und die Abstimmung mit anderen Bibliotheken sichergestellt werden.
(2) Öffentliche Bibliotheken sind Teil des Bildungssystems und dienen der schulischen, beruflichen, allgemeinen und kulturellen Bildung, der Vermittlung von Medien- und Informationskompetenz sowie der Pflege von Sprache und Literatur. Sie unterstützen in besonderer Weise die Leseförderung bei Kindern und Jugendlichen und tragen insbesondere mit der Bereitstellung fremdsprachiger Literatur und der Durchführung interkultureller Veranstaltungen zur interkulturellen Bildung bei.
(3) Der Bestand der öffentlichen Bibliotheken berücksichtigt sowohl aktuelle Lese- und Informationsbedürfnisse als auch den Kernbestand allgemeiner literarischer, kultureller, gesellschaftlicher, naturwissenschaftlicher und technischer Bildung. Darüber hinaus sammeln und bewahren die öffentlichen Bibliotheken in der Regel Literatur und Medien, die die lokale Geschichte, örtliche Ereignisse und bedeutende lokale Persönlichkeiten betreffen. Sie leisten damit einen Beitrag zur Heimat- und Brauchtumspflege.
(4) Öffentliche Bibliotheken halten nach Möglichkeit ihren Medienbestand aktuell und bieten ihren Nutzern Zugang zu modernen Medien. Sie stehen unter fachlicher Leitung.

§ 4 Wissenschaftliche Bibliotheken

(1) Bibliotheken mit umfangreichen Beständen für wissenschaftliche Forschung und Lehre bestehen an den Hochschulen des Landes oder als eigenständige Forschungsbibliotheken (wissenschaftliche Bibliotheken).
(2) Die wissenschaftlichen Bibliotheken stellen die für Lehre, Forschung und Studium an ihrer Einrichtung erforderlichen Bücher, Zeitschriften und anderen Medien bereit. Sie fördern durch Schulungs- und Lehrangebote die Informations- und Medienkompetenz der Lehrenden und Studierenden ihrer Einrichtung. Sie wirken bei dem freien und ungehinderten Zugang zu Forschungsergebnissen ihrer Einrichtung mit.
(3) Die Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt und andere Hochschul- und Forschungsbibliotheken mit ihren wertvollen Altbeständen und spezialisierten Sammlungen sind in besonderer Weise für die Bewahrung, Erschließung und Vermittlung des von ihnen verwalteten Bibliotheksgutes zuständig. Hierzu gehören auch die sachgerechte Aufbewahrung, Konservierung und Restaurierung. Daneben sollen die Inhalte besonders bedeutender oder gefährdeter Bestände durch Verfilmung und Digitalisierung geschützt und erhalten werden.
(4) Das Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
, das Landespressegesetz und das
Archivgesetz Sachsen-Anhalt bleiben unberührt.

§ 5 Schulbibliotheken

(1) Schulbibliotheken leisten einen Beitrag zur Umsetzung des Bildungsauftrages der Schule. Sie können mit öffentlichen Bibliotheken zusammenarbeiten.
(2) Öffentliche Bibliotheken und Schulbibliotheken unterstützen junge Menschen in ihrer Bildung und persönlichen Entwicklung. Das geschieht in erster Linie durch das Bereitstellen geeigneter Bücher und Medien sowie durch Beratung. Die öffentlichen Bibliotheken bieten im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Schulen für Schulklassen und ihre Lehrer sowie für die Eltern der Schülerinnen und Schüler Führungen und andere geeignete Veranstaltungen an.

§ 6 Öffentliche Bibliotheken und Sprach- und Leseförderung von Kindern

(1) Die Zusammenarbeit von öffentlichen Bibliotheken und Schulen stärkt die Lesekompetenz der Schülerinnen und Schüler, vermittelt ihnen Freude an Literatur und Wissen und befähigt sie, eigenständig Informationen zu finden und zu bewerten.
(2) Geeignete Maßnahmen der Sprach- und Leseförderung werden in Zusammenarbeit mit Tageseinrichtungen durchgeführt.

§ 7 Öffentliche Bibliotheken und berufliche Bildung

Die öffentlichen Bibliotheken arbeiten im Rahmen der beruflichen Bildung mit örtlichen schulischen und außerschulischen Bildungseinrichtungen, insbesondere mit den Volkshochschulen, zusammen. Sie stellen im Rahmen ihrer Möglichkeiten geeignete Informationen für Arbeitsuchende, Berufsanfänger und für die Fort- und Weiterbildung bereit.

§ 8 Bibliotheken und Gesellschaft

(1) Indem Bibliotheken den allgemeinen Zugang zu Informationsquellen eröffnen und einen politisch, weltanschaulich, kulturell und religiös ausgewogenen Medienbestand bereitstellen, geben sie jedermann die Möglichkeit, an der gesellschaftlichen und politischen Willensbildung gleichberechtigt teilhaben zu können.
(2) Bibliotheken sind ein wichtiger Teil der kulturellen Infrastruktur; das gilt insbesondere für den ländlichen Raum. Sie bieten geeignete kulturelle Veranstaltungen an, die von jedermann besucht werden können, und arbeiten mit anderen kulturellen Einrichtungen zusammen.

§ 9 Landesfachstelle

Die vom Land unterhaltene Landesfachstelle für öffentliche Bibliotheken (Landesfachstelle) berät Bibliotheken und ihre Träger. Insbesondere trägt sie zum Auf- und Ausbau leistungsfähiger Bibliotheken bei, fördert die Weiterentwicklung der Bibliotheken zu modernen, benutzerorientierten Informations-, Bildungs- und Dienstleistungseinrichtungen und unterstützt den Bibliotheksverband als Zusammenschluss aller Bibliotheken im Land. Sie führt zentrale Maßnahmen zur Aus- und Weiterbildung des Personals von öffentlichen Bibliotheken und von Schulbibliotheken durch.

§ 10 Finanzierung

(1) Die Bibliotheken werden von ihren Trägern finanziert. Die Landesfachstelle wird vom Land finanziert.
(2) Das Land fördert im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf der Grundlage einer Förderrichtlinie den Auf- und Ausbau von Bibliotheken, ihre Vernetzung, die Aktualisierung des Bestandes und die Ausstattung mit modernen Informationstechnologien.
(3) In Bibliotheken ist die Nutzung des Bücher- und Medienbestandes ohne Ausleihe kostenfrei. Bibliotheken, mit Ausnahme der Schulbibliotheken, dürfen sozial ausgewogene Benutzungsentgelte und Gebühren erheben.

§ 11 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Magdeburg, den 16. Juli 2010.
Der Präsident des Landtages von Sachsen-Anhalt Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt Die Kultusministerin des Landes Sachsen-Anhalt
Steinecke Prof. Dr. Böhmer Prof. Dr. Wolff
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