Gesetz über die „Stiftung Umwelt, Natur- und Klimaschutz des Landes Sachsen-Anhalt" Vom 27. Juli 2005
Gesetz über die „Stiftung Umwelt, Natur- und Klimaschutz des Landes Sachsen-Anhalt" Vom 27. Juli 2005
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2 und 6 geändert, §§ 10 und 11 aufgehoben durch Gesetz vom 4. November 2015 (GVBl. LSA S. 564) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz über die „Stiftung Umwelt, Natur- und Klimaschutz des Landes Sachsen-Anhalt" vom 27. Juli 2005 | 02.08.2005 |
§ 1 - Name, Rechtsform und Sitz | 02.08.2005 |
§ 2 - Stiftungszweck | 20.11.2015 |
§ 3 - Gemeinnützigkeit | 02.08.2005 |
§ 4 - Stiftungsvermögen | 02.08.2005 |
§ 5 - Organe | 02.08.2005 |
§ 6 - Stiftungsrat | 20.11.2015 |
§ 7 - Vorstand | 02.08.2005 |
§ 8 - Haushaltsrechtliche Bestimmungen | 02.08.2005 |
§ 9 - Sprachliche Gleichstellung | 02.08.2005 |
§ 10 - (aufgehoben) | 20.11.2015 |
§ 11 - (aufgehoben) | 20.11.2015 |
§ 12 - In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten | 02.08.2005 |
§ 1 Name, Rechtsform und Sitz
(1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Umwelt, Natur- und Klimaschutz des Landes Sachsen-Anhalt" und ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts.
(2) Sie hat ihren Sitz in Magdeburg. Stiftungsbehörde ist das für Umwelt, Natur- und Klimaschutz zuständige Ministerium.
(3) Die Stiftung gibt sich eine Satzung und stellt Förderrichtlinien auf.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Die Stiftung fördert
1.
Maßnahmen des Schutzes und der Pflege von Natur und Umwelt,
2.
Maßnahmen des Klimaschutzes, des effizienten Umgangs mit Energie und der Schonung natürlicher Ressourcen,
3.
das Bewusstsein über Auswirkungen menschlichen Handelns auf Natur und Umwelt,
4.
Maßnahmen zur Entwicklung und Verbreitung einer umweltverträglichen Lebens- und Wirtschaftsweise sowie
5.
die Miet- und Pachtverträge, den Erwerb und die zivilrechtliche Sicherung von sowie das Erbbaurecht an Grundstücken in Sachsen-Anhalt, die für den Naturschutz und die Sicherung des Naturhaushaltes von besonderer Bedeutung sind.
Die Stiftung darf selbst
1.
Maßnahmen zu den Aufgaben nach Satz 1
vornehmen,
2.
den Aufbau von Flächen- und Maßnahmenpools für die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung unterstützen sowie
3.
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen auf eigenen Flächen unterhalten und dauerhaft sichern.
(2) Die Stiftung ist Träger freiwilliger ökologischer Dienste.
(3) Die Stiftung kann zur Durchführung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 mit anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder natürlichen oder juristischen Personen des Privatrechts zusammenarbeiten.
(4) Die Stiftung kann im Rahmen ihrer Aufgaben nach Absatz 1 Aufgaben des Landes auf vertraglicher Grundlage wahrnehmen, wenn eine Kostenerstattung durch das Land erfolgt. Satz 1 gilt entsprechend für die Wahrnehmung Aufgaben Dritter; eine Kostenerstattung durch den Dritten ist zu vereinbaren. Das für Naturschutz zuständige Ministerium übt die Fachaufsicht aus.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für Zwecke im Sinne des § 2 verwendet werden.
(3) Die Stiftung darf keine juristischen oder natürlichen Personen durch Ausgaben, die dem Stiftungszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
§ 4 Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus einem Kapitalstock von mindestens zwei Millionen Euro sowie Grundstücken, Immobilien und beweglichen Sachen, die sich im Eigentum der Stiftung befinden.
(2) Die Stiftung erzielt Einnahmen aus Kapitalerträgen, Mieten, Spenden, Fördermitteln und anderen Zuwendungen.
(3) Der Kapitalstock ist in seiner Substanz dauerhaft und ungeschmälert zu erhalten.
(4) Die Stiftung soll sich um Zustiftungen Dritter bemühen, die den Kapitalstock erhöhen. Zustiftungen, die den Kapitalstock erhöhen, sind durch die Stiftung der Stiftungsbehörde gesondert anzuzeigen und im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt zu veröffentlichen.
§ 5 Organe
(1) Die Organe der Stiftung sind
1.
der Stiftungsrat und
2.
der Vorstand.
(2) Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auslagen, die durch die Tätigkeit der Mitglieder für die Stiftung entstanden sind, werden erstattet, soweit kein Anspruch auf Kostenerstattung durch Dritte besteht. Reisekosten werden nach dem Bundesreisekostengesetz erstattet.
(3) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in beiden Organen der Stiftung ist ausgeschlossen.
§ 6 Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben.
1.
Beschluss und Änderung der Satzung mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder,
2.
Wahl und Kontrolle des Vorstandes,
3.
Feststellung des jährlichen Haushalts- und Finanzplanes,
4.
Festlegung der Grundsätze zur Erfüllung des Stiftungszweckes,
5.
Beschluss der Förderrichtlinien,
6.
Beschluss über die Grundsätze zur Anlage des Stiftungsvermögens sowie über den Umgang mit Zustiftungen,
7.
Beschluss über Grundstücks- und Immobilienverfügungen,
8.
jährliche Entlastung des Vorstandes,
9.
Einwilligung in Verträge mit dem Land Sachsen-Anhalt über die Wahrnehmung von Aufgaben nach § 2 Abs. 4.
(2) Der Stiftungsrat besteht aus
1.
drei Vertretern der vom Land anerkannten Naturschutzvereinigungen, die nach ihrer Satzung landesweit tätig sind,
2.
jeweils einem Vertreter der Fraktionen des Landtages,
3.
einem Vertreter des für Umwelt, Natur- und Klimaschutz zuständigen Ministeriums,
4.
einem Vertreter des Ministeriums für Finanzen und
5.
einem Vertreter des Kultusministeriums.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse des Stiftungsrates, die im Zusammenhang mit dem Stiftungszweck nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 5 stehen, dürfen nur mit Zustimmung der Vertreter der Ministerien gefasst werden.
(3) Der Stiftungsrat kann einen ehrenamtlichen Förderbeirat einrichten. Das Nähere regelt die Satzung.
(4) Das für Umwelt, Natur- und Klimaschutz zuständige Ministerium kann weitere Dritte, die als Zustifter im Sinne des § 4 Abs. 4 den Kapitalstock der Stiftung um mindestens 100000 Euro erhöht haben, für jeweils eine Amtszeit in den Stiftungsrat entsenden.
(5) Für jedes Mitglied des Stiftungsrates ist ein Stellvertreter zu benennen.
(6) Vorsitzender des Stiftungsrates ist der Vertreter des für Umwelt, Natur- und Klimaschutz zuständigen Ministeriums. Ein stellvertretender Vorsitzender des Stiftungsrates wird durch den Stiftungsrat aus seiner Mitte gewählt.
(7) Der Vorstand ist gegenüber dem Stiftungsrat und der Stiftungsbehörde rechenschafts- und auskunftspflichtig. Die Stiftungsbehörde übt die Rechtsaufsicht über die Stiftung aus.
(8) Die Amtszeit des Stiftungsrates beginnt und endet mit der Wahlperiode des Landtages. Scheidet ein Mitglied des Stiftungsrates vorzeitig aus seinem Amt aus, so tritt sein Stellvertreter für die verbleibende Amtszeit an seine Stelle.
§ 7 Vorstand
(1) Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere die
1.
gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Stiftung,
2.
Aufstellung des jährlichen Haushalts- und Finanzplanes,
3.
Bewilligung von Fördermaßnahmen,
4.
Bestellung eines Geschäftsführers,
5.
Personalhoheit über die Angestellten der Stiftung und
6.
allgemeine Geschäftsführung.
(2) Der Vorstand kann Aufgaben nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 und 6 auf den Geschäftsführer übertragen.
(3) Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Schatzmeister und zwei Beisitzern. Er wird durch den Stiftungsrat auf Vorschlag der in § 6 Abs. 2 genannten Einrichtungen gewählt.
(4) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus seinem Amt aus, wird ein neues Mitglied für die verbleibende Amtszeit gewählt.
§ 8 Haushaltsrechtliche Bestimmungen
(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen gilt die Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt in Verbindung mit den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung entsprechend dem Handelsgesetzbuch. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Landesrechnungshof prüft die Jahresrechnung der Stiftung gemäß § 109 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt und legt seine Ergebnisse dem Vorstand, dem Stiftungsrat sowie der Stiftungsbehörde vor.
§ 9 Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem Gesetz gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 10 (aufgehoben)
§ 11 (aufgehoben)
§ 12 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Errichtung der „Stiftung Umwelt und Naturschutz Sachsen-Anhalt vom 12. April 1994" (GVBl. LSA S. 529), zuletzt geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSA S. 540, 548), außer Kraft.
Magdeburg, den 27. Juli 2005.
Der Präsident des Landtages | Der Ministerpräsident | Die Ministerin |
von Sachsen-Anhalt | des Landes Sachsen-Anhalt | für Landwirtschaft und Umwelt desLandes Sachsen-Anhalt |
Prof. Dr. Spotka | Prof. Dr. Böhmer | Wernicke |
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