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DE - Landesrecht Sachsen-Anhalt

Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum ZDF-Staatsvertrag Vom 10. Dezember 2015

Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum ZDF-Staatsvertrag
Vom 10. Dezember 2015
*
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Fußnoten
*)
Verkündet als Artikel 2 des Gesetzes zum Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag und zur Ausführung des ZDF-Staatsvertrages vom 10. Dezember 2015

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum ZDF-Staatsvertrag vom 10. Dezember 201501.01.2016
§ 101.01.2016
§ 201.01.2016
§ 301.01.2016

§ 1

Dieses Gesetz regelt das Verfahren für die Bestimmung des Verbandes oder der Organisation, der oder die nach
§ 21 Abs. 1 Satz 1 Buchst. q Doppelbuchst. nn des ZDF-Staatsvertrages
einen Vertreter in den Fernsehrat entsendet.

§ 2

(1) Gesellschaftlich bedeutsame Verbände und Organisationen, die im Bereich Heimat und Brauchtum im Land Sachsen-Anhalt wirken, können sich bis spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtsperiode des Fernsehrates beim Landtag von Sachsen-Anhalt um die Einräumung eines Entsendungsrechts für den Vertreter im Fernsehrat nach
§ 21 Abs. 1 Satz 1 Buchst. q Doppelbuchst. nn des ZDF-Staatsvertrages
bewerben.
(2) Der Landtag stellt den entsendungsberechtigten Verband oder die entsendungsberechtigte Organisation durch Beschluss fest.

§ 3

Das Entsendungsrecht des nach
§ 2 bestimmten Verbandes oder der nach
§ 2 bestimmten Organisation besteht für die gesamte Amtsperiode des Fernsehrates.
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