HSQ-VO
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Hochschulqualifikationsverordnung (HSQ-VO) Vom 17. April 2009

Hochschulqualifikationsverordnung
(HSQ-VO) Vom 17. April 2009
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 632)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Hochschulqualifikationsverordnung (HSQ-VO) vom 17. April 200928.04.2009
Eingangsformel28.04.2009
§ 1 - Allgemeine Voraussetzungen17.12.2015
§ 2 - Gleichwertigkeit mit der allgemeinen Hochschulreife17.12.2015
§ 3 - Gleichwertigkeit mit der fachgebundenen Hochschulreife17.12.2015
§ 4 - Gleichwertigkeit mit der Fachhochschulreife28.04.2009
§ 5 - Anerkennung von ausländischen Bildungsnachweisen17.12.2015
§ 6 - Ermittlung der Durchschnittsnote17.12.2015
§ 7 - Zuständigkeit17.12.2015
§ 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten28.04.2009
Aufgrund des § 27 Abs. 2 Satz 6
in Verbindung mit § 2 Satz 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
vom 5. Mai 2004 (GVBl. LSA S. 256)
, zuletzt geändert durch § 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 18. Februar 2009
(GVBl. LSA S. 48, 49) , und in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 6 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Oktober 2006 (MBl. LSA S. 677), zuletzt geändert durch Beschluss der Landesregierung vom 3. Juni 2008 (MBl. LSA S. 404), wird verordnet:

§ 1 Allgemeine Voraussetzungen

(1) Der Nachweis für den Zugang zu einem grundständigen Studium wird grundsätzlich durch den erfolgreichen Abschluss einer auf das Studium vorbereitenden Schulbildung erbracht. In der beruflichen Bildung Qualifizierte können den Nachweis auch auf andere Weise erbringen.
(2) Die Qualifikation für ein Studium an einer Universität wird durch die allgemeine Hochschulreife (Abitur) oder durch die fachgebundene Hochschulreife nachgewiesen. Das Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife berechtigt an einer Universität zum Studium in festgelegten Fachrichtungen. Die Hochschule entscheidet, ob die fachliche Nähe zu dem angestrebten Studiengang gegeben ist.
(3) Die Qualifikation für ein Studium an einer Fachhochschule wird nachgewiesen durch die Fachhochschulreife, die allgemeine Hochschulreife oder durch die fachgebundene Hochschulreife. An einer Fachhochschule berechtigt das Zeugnis der fachgebundenen Hochschulreife zum Studium ohne Fachbindung.

§ 2 Gleichwertigkeit mit der allgemeinen Hochschulreife

Die Gleichwertigkeit mit der allgemeinen Hochschulreife gemäß
§ 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
wird für folgende Bildungsnachweise festgestellt:
1.
Nachweis über die bestandene Laufbahnprüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst,
2.
Abschlusszeugnisse der Berufsakademien auf der Grundlage des Beschlusses der Kultusministerkonferenz (Beschluss-Sammlung Nr. 1622),
3.
Reife- und Abiturzeugnisse einer deutschen Schule im Ausland, die von der Kultusministerkonferenz anerkannt und zur Abhaltung der deutschen Reife- oder Abiturprüfung berechtigt ist (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 1153),
4.
Reife- und Abiturzeugnisse einer Privatschule im deutschsprachigen Ausland, die aufgrund einer Genehmigung durch die Kultusministerkonferenz zur Abhaltung der deutschen Reife- oder Abiturprüfung ermächtigt ist,
5.
Zeugnisse über den deutschen Prüfungsteil der „option internationale" des französischen Baccalauréat zur Erlangung der allgemeinen Hochschulreife an internationalen französischen Schulen auf der Grundlage des Beschlusses der Kultusministerkonferenz (BeschlussSammlung Nr. 1057),
6.
Zeugnisse der allgemeinen Hochschulreife von Absolventen deutschsprachiger Abteilungen an staatlichen Spezialgymnasien in Staaten Mittel-, Ost- und Südeuropas auf der Grundlage des Beschlusses der Kultusministerkonferenz (Beschluss-Sammlung Nr. 1066),
7.
Zeugnisse über die erfolgreiche Teilnahme an der Ergänzungsprüfung zur Erlangung einer deutschen Hochschulzugangsberechtigung für Absolventen der griechischen Abteilung der deutschen Schulen in Athen und Thessaloniki in Verbindung mit dem Abschlusszeugnis des Lykeions (Apolytirion) (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 1066),
8.
Reifezeugnisse, die in der Deutschen Demokratischen Republik erworben wurden, auf der Grundlage des Beschlusses der Kultusministerkonferenz (Beschluss-Sammlung Nr. 908),
9.
Abiturzeugnisse der Europäischen Schulen über das Bestehen der Europäischen Reifeprüfung,
10.
Abiturzeugnisse der Absolventen der Europaklasse der Gymnasien Niebüll und Tondern auf der Grundlage des Beschlusses der Kultusministerkonferenz (Beschluss-Sammlung Nr. 294),
11.
„International Baccalaureate Diploma/Diplôme du Baccalauréat International" auf der Grundlage des Beschlusses der Kultusministerkonferenz (Beschluss-Sammlung Nr. 283),
12.
Gemischtsprachiges International Baccalauréat an ausländischen Schulen mit Deutschunterricht gemäß Beschluss der Kultusministerkonferenz (Beschluss-Sammlung Nr. 1158),
13.
Abschlüsse der beruflichen Aufstiegsfortbildung, sofern ihr eine mindestens zweijährige anerkannte und erfolgreich abgeschlossene berufliche Ausbildung voranging:
a)
Meister im Handwerk nach den
§§ 45 , 51a
und 122 der Handwerksordnung
in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074, 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1515),
b)
Fortbildungsabschlüsse, für die Prüfungsregelungen nach den
§§ 53 , 54 des Berufsbildungsgesetzes
vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 436 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1538), und den
§§ 42 , 42a der Handwerksordnung
bestehen sowie Fortbildungsabschlüsse von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, die auf vergleichbaren Prüfungsordnungen beruhen, sofern die Lehrgänge mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen,
c)
vergleichbare Qualifikationen im Sinne der
Seeleute-Befähigungsverordnung vom 8. Mai 2014 (BGBl. I S. 460), sofern die Lehrgänge mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen, (staatliche Befähigungszeugnisse für den nautischen oder technischen Schiffsdienst),
d)
Abschlüsse von Fachschulen entsprechend der „Rahmenvereinbarung über Fachschulen" der Kultusministerkonferenz in der jeweils geltenden Fassung (Beschluss-Sammlung Nr. 430),
e)
Abschlüsse der beruflichen Aufstiegsfortbildung vergleichbaren Fortbildung für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe, die als Voraussetzung mindestens einen Realschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss fordern, auf bundes- oder landesrechtlichen Rechtsvorschriften oder auf gleichwertigen Fortbildungsabschlüssen nach den Weiterbildungsempfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft beruhen, mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen und sich nicht nur auf einzelne Kenntnisse und Fertigkeiten beziehen.

§ 3 Gleichwertigkeit mit der fachgebundenen Hochschulreife

Die Gleichwertigkeit mit der fachgebundenen Hochschulreife gemäß
§ 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
wird für folgende Bildungsnachweise festgestellt:
1.
Abschlusszeugnisse einer Ingenieur- und Fachschule, Zeugnisse über das Bestehen der Sonderreifeprüfung nach Vorkursen für junge Facharbeiter und Zeugnisse der Volkshochschule mit mindestens sechs Fächern, die in der Deutschen Demokratischen Republik erworben wurden, auf der Grundlage des Beschlusses der Kultusministerkonferenz (Beschluss-Sammlung Nr. 908),
2.
Abschlusszeugnisse kirchlicher Bildungseinrichtungen die in der Deutschen Demokratischen Republik erworben wurden auf Grundlage des Beschlusses der Kultusministerkonferenz (Beschluss-Sammlung Nr. 913) und
3.
Zeugnisse über das Bestehen des Vorbereitungslehrgangs für Absolventen der 10. Klassen der polytechnischen Oberschule zur Vorbereitung auf das Diplomlehrerstudium, entsprechend den auf dem Zeugnis ausgewiesenen Fächern.

§ 4 Gleichwertigkeit mit der Fachhochschulreife

Die Gleichwertigkeit mit der Fachhochschulreife gemäß
§ 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt
wird für folgende Bildungsnachweise festgestellt:
1.
Zeugnisse der Fachhochschulreife des beruflichen Bildungsgangs, die an deutschen schulischen Einrichtungen im Ausland erworben werden können auf der Grundlage des Beschlusses der Kultusministerkonferenz (Beschluss-Sammlung Nr. 1055),
2.
Abschlusszeugnisse der Bundeswehrfachschulen des Lehrgangs zur Erlangung des Bildungsstandes, der der Fachhochschulreife entspricht, in den Fachrichtungen Technik, Wirtschaft und Sozialpädagogik auf der Grundlage des Beschlusses der Kultusministerkonferenz (Beschluss-Sammlung Nr. 475.2),
3.
Abschlusszeugnisse des Aufbaulehrgangs Verwaltung einer Bundeswehrfachschule auf der Grundlage des Beschlusses der Kultusministerkonferenz (Beschluss-Sammlung 475.2.1) und
4.
Abschlusszeugnisse der Grenzschutzfachschulen des Lehrgangs zur Erlangung der Fachhochschulreife auf Grundlage des Beschlusses der Kultusministerkonferenz (Beschluss-Sammlung Nr. 477.2).

§ 5 Anerkennung von ausländischen Bildungsnachweisen

(1) Studienbewerberinnen und Studienbewerber mit ausländischen Bildungsnachweisen erfüllen die Qualifikationsvoraussetzungen
1
für den Zugang zum Studium, wenn
1.
deren Bildungsnachweise ein Hochschulstudium im Herkunftsland der Zeugnisse ermöglichen,
2.
sie über Bildungsnachweise für den Hochschulzugang gemäß den Bewertungsvorschlägen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen verfügen und
3.
die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen sind.
(2) Die Anerkennung wird auf den angestrebten Studiengang begrenzt, bei einem Studiengangwechsel ist eine erneute Entscheidung erforderlich.
(3) Sofern die Bewertungsvorschläge keine Einstufung enthalten, holt die Hochschule eine Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen ein. Auf der Grundlage dieser Stellungnahme entscheidet die Hochschule im Ermessen. Die Entscheidungen anderer Hochschulen zum Hochschulzugang sind anzuerkennen.
(4) Soweit nach den Bewertungsvorschlägen kein direkter Hochschulzugang möglich ist, müssen die Studienbewerberinnen und Studienbewerber vor Aufnahme des Studiums die Feststellungsprüfung bestanden haben. Der Feststellungsprüfung geht in der Regel eine Vorbereitung am Studienkolleg voraus.
(5) Soweit nach den Bewertungsvorschlägen von den Studienbewerberinnen und Studienbewerbern erfolgreiche Studienzeiten im Ausland nachzuweisen sind, bezieht sich die Anzahl der nachzuweisenden Studienjahre auf ein Studium in Vollzeitform. Für Teilzeitstudien (z. B. Fern- oder Abendstudien) gilt, dass in der Regel jeweils ein Studienjahr mehr nachzuweisen ist.
(6) Soweit nach den Bewertungsvorschlägen der Hochschulzugang aufgrund von Studienzeiten im Ausland ohne Teilnahme an der Feststellungsprüfung erfolgen kann, ist die Aufnahme des Studiums in begonnenen und in benachbarten Studiengängen möglich.
(7) Soweit nach den Bewertungsvorschlägen der Hochschulzugang aufgrund eines abgeschlossenen Studiums im Ausland erfolgen kann, ist die Aufnahme des Studiums ohne Beschränkung des Studiengangs möglich.
(8) Die für ein Studium an einer deutschen Hochschule erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse sind nach den einschlägigen Regelungen der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz nachzuweisen (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nrn. 1473, 1472).
(9) Die Regelungen zum Zugang von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern aus Staaten mit akademischer Prüfstelle zu deutschen Hochschulen (Beschluss-Sammlung der Kultusministerkonferenz Nr. 1835) sind verbindlich.
(10) Die Hochschule kann Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die den nach den Bewertungsvorschlägen für den Hochschulzugang erforderlichen Bildungsnachweis nicht vorlegen können, ermöglichen, den Bildungsnachweis durch eine besondere Einstufungsprüfung zu erbringen. Die Regelung nach Satz 1 findet Anwendung auf Bewerberinnen und Bewerber, die sich fluchtbedingt in Deutschland aufhalten. Für die Zulassung zur Einstufungsprüfung kann die Hochschule die Darstellung der Bildungsbiographie der Studienbewerberin oder des Studienbewerbers verlangen. Im Übrigen sind die Regelungen zum Hochschulzugang des Beschlusses der Kultusministerkonferenz (Beschluss-Sammlung Nr. 285) verbindlich.
Fußnoten
1)
Archivmäßig gesichert niedergelegt in der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen des Sekretariats der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland (vergleiche auch
www.anabin.de
, Dokument)

§ 6 Ermittlung der Durchschnittsnote

Enthalten die für eine Studienplatzbewerbung maßgeblichen Zeugnisse nach den
§§ 2 bis 5 keine Durchschnittsnote, so ist diese gemäß Anlage 1 der
Hochschulvergabeverordnung vom 26. Mai 2008
(GVBl. LSA S. 196) , zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Mai 2014
(GVBl. LSA S. 232, 381) , in der jeweils geltenden Fassung durch die gemäß
§ 7 zuständige Stelle zu ermitteln.

§ 7 Zuständigkeit

(1) Die Feststellung der Gleichwertigkeit auf der Grundlage dieser Verordnung erfolgt für Studienzwecke im Rahmen des Zulassungs- und/oder Immatrikulationsverfahrens durch die jeweilige Hochschule.
(2) Über die Anerkennung ausländischer Bildungsnachweise deutscher, ausländischer und staatenloser Studienbewerberinnen und Studienbewerber für den Hochschulzugang entscheidet im Rahmen von Zulassungs- und/oder Immatrikulationsverfahren die Hochschule.
(3) Die Feststellung der Hochschulzugangsberechtigung von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern mit ausländischen Zeugnissen, die sich auf zentral zu vergebende Studienplätze bewerben, erfolgt für den angestrebten Studiengang durch die bundesweit für die zentrale Vergabe zuständige Stelle.
(4) In Ausnahmefällen entscheidet das für Hochschulwesen zuständige Ministerium auf Antrag.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Hochschulqualifikations-Verordnung vom 4. Februar 2002
(GVBl. LSA S. 34) , geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2006
(GVBl. LSA S. 562) , außer Kraft.
Magdeburg, den 17. April 2009
Der Kultusminister
des Landes Sachsen-Anhalt
Prof. Dr. Olbertz
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