Aufnahmegesetz (AufnG) Vom 21. Januar 1998
Aufnahmegesetz (AufnG)
Vom 21. Januar 1998
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Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1 und 2 geändert sowie § 1a neu eingefügt durch Gesetz vom 14. Februar 2019 (GVBl. LSA S. 33) |
Fußnoten
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Verkündet als Artikel 1 des Aufnahmegesetzes und Gesetzes zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes vom 21. Januar 1998
(GVBl. LSA S. 10)
.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Aufnahmegesetz (AufnG) vom 21. Januar 1998 | 27.01.1998 |
§ 1 - Aufgabe | 23.02.2019 |
§ 1a - Wohnverpflichtung in der Aufnahmeeinrichtung | 23.02.2019 |
§ 2 - Kosten | 23.02.2019 |
§ 3 - Verordnungsermächtigungen | 01.01.2016 |
§ 4 - Berichterstattung | 01.01.2016 |
§ 1 Aufgabe
(1) Die Aufnahme von
1.
Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern sowie ihren Angehörigen im Sinne von
§ 7 Abs. 2
und
§ 8 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes
,
2.
Asylberechtigten,
2a.
Ausländerinnen und Ausländern, denen nach
§ 22 des Aufenthaltsgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147), eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde,
3.
Ausländerinnen und Ausländern, denen nach
§ 23 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes
eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis erteilt wurde,
4.
Ausländerinnen und Ausländern, bei denen die Voraussetzungen nach
§ 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes
festgestellt sind,
5.
Asylbewerberinnen und Asylbewerbern,
6.
ehemaligen Asylbewerberinnen und Asylbewerbern, die auf Grund rechtlicher oder tatsächlicher Unmöglichkeit nicht abgeschoben werden können, sowie unerlaubt eingereisten Ausländerinnen und Ausländern nach
§ 15 a des Aufenthaltsgesetzes
,
7.
Ausländerinnen und Ausländern zur Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz gemäß
§ 24 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes
,
8.
Ausländerinnen und Ausländern aufgrund einer Anordnung des für Ausländer-, Asyl- und Vertriebenenwesen zuständigen Ministeriums gemäß
§ 23 Abs. 1
und
§ 60 a des Aufenthaltsgesetzes
obliegt den Landkreisen und kreisfreien Städten als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises. Für Ehegatten, eingetragene Lebenspartner sowie minderjährige ledige Kinder und Jugendliche, die selbst die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht erfüllen, gilt entsprechendes.
(2) Zur Aufnahme im Sinne von Absatz 1 gehören Unterbringung und bei Bedarf Leistungen nach den jeweils maßgebenden Leistungsgesetzen, deren Ausführung den Landkreisen und kreisfreien Städten obliegt, ferner angemessene Beratung und Betreuung sowie auf Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beruhende Maßnahmen zur Eingliederung. Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 sind grundsätzlich getrennt von den Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 5 bis 8 unterzubringen. Der nach
Artikel 6 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
und
Artikel 24 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
gebotene Schutz von Ehe und Familie bleibt dabei unberührt.
(3) Die Personen nach Absatz 1 werden den Landkreisen und kreisfreien Städten unter Berücksichtigung ihrer Einwohnerzahl durch die von dem für Ausländer-, Asyl- und Vertriebenenwesen zuständigen Ministerium bestimmte Behörde zur Aufnahme zugewiesen. Die Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 und die nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 5 bis 8 werden gesondert berücksichtigt. Für Landkreise und kreisfreie Städte, in denen sich der Sitz einer Aufnahmeeinrichtung des Landes oder einer Außenstelle einer Aufnahmeeinrichtung des Landes im Sinne von
§ 44 Abs. 1 des Asylgesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780, 2783), befindet, wird die Aufnahmequote gemäß Satz 1 für Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 5 bis 8 ermäßigt. Für jeweils drei Personen, die sich in einer Aufnahmeeinrichtung des Landes oder einer Außenstelle einer Aufnahmeeinrichtung des Landes aufhalten, verringert sich die Aufnahmeverpflichtung der Landkreise und der kreisfreien Städte gemäß Satz 1 um eine Person. Die Zuweisung der aufgrund der Ermäßigung nach Satz 4 nicht zugewiesenen Personen richtet sich nach Satz 1. Die kreisangehörigen Gemeinden haben die Landkreise bei der Unterbringung zu unterstützen.
(4) In besonders gelagerten Einzelfällen wird das für Ausländer-, Asyl- und Vertriebenenwesen zuständige Ministerium ermächtigt, zeitweilig eine von Absatz 3 Satz 1 und 2 abweichende Regelung zu treffen.
(5) Nach Möglichkeit soll der Unterbringung in kleineren Gemeinschaftsunterkünften der Vorzug gegeben werden. Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 sollen vorrangig in Wohnungen untergebracht werden. Die Bildung von Zweckverbänden oder der Abschluß von Zweckvereinbarungen zur Unterbringung von Personen nach Absatz 1 über die Quote nach Absatz 3 Satz 1 und 2 hinaus ist nicht zulässig.
(6) Das Land kann im Benehmen mit dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt auch unmittelbar Gemeinschaftsunterkünfte betreiben oder betreiben lassen.
(7) Den mit der Betreuung und Beratung der in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen betrauten Vertretern von Wohlfahrtsverbänden sowie von Flüchtlingshilfeorganisationen und -vereinen ist im Rahmen ihrer Betreuungs- und Beratungsarbeit der Zugang zu den Gemeinschaftsunterkünften zu ermöglichen. Das Hausrecht der Betreiber bleibt unberührt.
(8) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind für die Untersuchung nach
§ 62 des Asylgesetzes
der in einer Aufnahmeeinrichtung untergebrachten Personen als Gesundheitsbehörde zuständig. Diese Aufgabe gehört zum übertragenen Wirkungskreis.
§ 1a Wohnverpflichtung in der Aufnahmeeinrichtung
(1) Auf der Grundlage von
§ 47 Abs. 1b des Asylgesetzes
sind Ausländerinnen und Ausländer abweichend von
§ 47 Abs. 1 des Asylgesetzes
verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über den Asylantrag und im Falle der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung in der für ihre Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung, längstens jedoch für 18 Monate, zu wohnen. Satz 1 findet keine Anwendung auf Fälle nach
§ 47 Abs. 1a des Asylgesetzes
.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für:
1.
Familien und sonstige Sorgeberechtigte mit minderjährigen Kindern sowie allein reisende Frauen,
2.
Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen oder psychischen Störungen und Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben,
3.
Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transgender, Transsexuelle und intergeschlechtliche Menschen sowie Personen, die verfolgten ethnischen oder religiösen Minderheiten angehören.
(3) Von Absatz 1 Satz 1 erfasste Ausländerinnen und Ausländer können vor Ablauf von 18 Monaten insbesondere dann aus der Aufnahmeeinrichtung verteilt und zugewiesen werden, wenn dies unter Berücksichtigung der verfügbaren Kapazität der Aufnahmeeinrichtung, bei besonderen Migrationslagen oder in besonders gelagerten Einzelfällen erforderlich ist.
§ 2 Kosten
(1) Die den Landkreisen und kreisfreien Städten entstehenden Kosten für die Aufnahme der ihnen nach
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 4
zugewiesenen Personen werden im Rahmen des Finanzausgleiches gedeckt.
(2) Die den Landkreisen und kreisfreien Städten entstehenden Kosten für die Aufnahme der ihnen nach
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 5 bis 8
zugewiesenen Personen, die Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz
in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541, 2542), erhalten, werden vierteljährlich als Abschlagszahlung im Wege einer Pauschale je Person erstattet. Die Kosten für die Aufnahme, ohne Berücksichtigung der Personalkosten der Verwaltung, werden auf der Grundlage einheitlicher Kriterien nach Anhörung der kommunalen Spitzenverbände durch das für Ausländer-, Asyl- und Vertriebenenwesen zuständige Ministerium ermittelt. Die Pauschale ist jährlich bis zum 31. März zu überprüfen und neu festzusetzen. Gesondert erstattet werden für Personen nach Satz 1 die nachgewiesenen notwendigen Kosten für Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft, Geburt sowie Hilfe zur Pflege, soweit sie einen Betrag von 10 000 Euro je Person und Kalenderjahr übersteigen.
(3) Landkreisen und kreisfreien Städten, in denen sich eine Aufnahmeeinrichtung des Landes befindet, erstattet das Land für in der Aufnahmeeinrichtung untergebrachte Personen gesondert die zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährten Leistungen nach
§ 3 Abs. 1 Satz 5 des Asylbewerberleistungsgesetzes
, die Aufwandsentschädigungen für Arbeitsgelegenheiten nach
§ 5 Abs. 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes
und sonstige Leistungen nach
§ 6 des Asylbewerberleistungsgesetzes
, die Kosten für Krankenhilfe und Bekleidungshilfe sowie die Behandlungskosten aufgrund der Untersuchung nach
§ 62 des Asylgesetzes
.
(4) Daneben erstattet das Land den Landkreisen und kreisfreien Städten die notwendigen Personalkosten und personalbezogenen Sachkosten für die gesonderte Beratung und Betreuung außerhalb von Gemeinschaftsunterkünften. Rechtmäßig und auf Dauer in Sachsen-Anhalt lebende Ausländerinnen und Ausländer, die nicht unter
§ 1 Abs. 1
fallen, können im Rahmen verfügbarer Kapazitäten in die Beratung und Betreuung nach Satz 1 einbezogen werden.
(5) Die Landkreise und kreisfreien Städte erteilen der von dem für Ausländer-, Asyl- und Vertriebenenwesen zuständigen Ministerium bestimmten Behörde die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Auskünfte. Für die Abrechnung nach den Absätzen 2 und 3 übermitteln die Landkreise und kreisfreien Städte Namen, Vornamen, Geburtsdatum, Dauer der Leistungsgewährung und Umfang der ärztlichen Behandlung an die für die Auszahlung der Pauschale nach Absatz 2 Satz 1 und die Übernahme der Kosten nach Absatz 2 Satz 4 und Absatz 3 zuständigen Behörde. Das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten nach
Artikel 2 Abs. 1
in Verbindung mit
Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes
und
Artikel 6 Abs. 1 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt
wird insoweit eingeschränkt.
(6) Ergibt sich zwischen der nach Absatz 2 Satz 3 zum 31. März 2016 festgesetzten Pauschale und dem in § 17 Abs. 1 des Nachtragshaushaltsgesetzes 2015/2016 festgelegten Erstattungsbetrag für das Jahr 2015 eine Differenz, so ist diese mit der Zahlung der zweiten Abschlagszahlung nach Absatz 2 Satz 1 im Jahr 2016 auszugleichen. Die Regelung des Satzes 1 gilt auch in den Folgejahren.
§ 3 Verordnungsermächtigungen
Das für Ausländer-, Asyl- und Vertriebenenwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung
1.
die Einzelheiten des Verfahrens der Zuweisung zur Aufnahme gemäß
§ 1 Abs. 3
, insbesondere zur Sicherstellung der Aufnahme erforderliche Ausnahmen von
§ 1 Abs. 3 Satz 4
sowie den Zeitpunkt der Bestimmung der Aufnahmequote festzulegen,
2.
einheitliche Kriterien für die Ermittlung der Kosten für die Aufnahme nach
§ 2 Abs. 2 Satz 2
festzulegen und die Höhe der Pauschale nach
§ 2 Abs. 2 Satz 1 und 3
entsprechend der Entwicklung der Kosten festzusetzen,
3.
die notwendigen Personalkosten und personalbezogenen Sachkosten für die gesonderte Beratung und Betreuung nach
§ 2 Abs. 4 Satz 1
unter Berücksichtigung der Aufnahmequoten der Landkreise und kreisfreien Städte nach
§ 1 Abs. 3 Satz 1
zu regeln,
4.
Grundsätze und Mindeststandards für die Unterbringung und soziale Betreuung von Ausländerinnen und Ausländern im Sinne von
§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 5 bis 8
zu regeln,
5.
zu bestimmen, welcher Landkreis oder welche kreisfreie Stadt für die Untersuchung nach
§ 62 des Asylgesetzes
der in einer Aufnahmeeinrichtung untergebrachten Personen örtlich zuständig ist.
§ 4 Berichterstattung
Das für Ausländer-, Asyl- und Vertriebenenwesen zuständige Ministerium evaluiert die Wirkungen des Gesetzes hinsichtlich des
§ 3 Nrn. 2 bis 5
und erstattet dem Landtag von Sachsen-Anhalt bis zum 30. Juni 2017 einen schriftlichen Bericht.
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