Gesetz über die Errichtung einer Landesanstalt für Altlastenfreistellung Vom 25. Oktober 1999
Gesetz über die Errichtung einer Landesanstalt für Altlastenfreistellung
Vom 25. Oktober 1999
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 2015 (GVBl. LSA S. 659) |
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
Titel | Gültig ab |
---|---|
Gesetz über die Errichtung einer Landesanstalt für Altlastenfreistellung vom 25. Oktober 1999 | 12.11.1999 |
Abschnitt 1: - Errichtung, Aufgaben | 12.11.1999 |
§ 1 - Errichtung, Rechtsform, Sitz | 12.11.1999 |
§ 2 - Zuständigkeit, Aufgaben | 30.12.2015 |
§ 3 - Träger, Gewähr | 12.11.1999 |
Abschnitt 2: - Organisation | 12.11.1999 |
§ 4 - Satzung | 12.11.1999 |
§ 5 - Organe | 12.11.1999 |
§ 6 - Aufgaben der Geschäftsführung | 12.11.1999 |
§ 7 - Aufgaben des Verwaltungsrates | 12.11.1999 |
Abschnitt 3: - Wirtschafts- und Rechnungswesen | 12.11.1999 |
§ 8 - Wirtschaftsführung | 12.11.1999 |
§ 9 - Prüfung | 12.11.1999 |
§ 10 - Finanzierung | 12.11.1999 |
§ 11 - Treue- und Schweigepflicht | 12.11.1999 |
Abschnitt 4: - Aufsicht und Vergünstigungen | 12.11.1999 |
§ 12 - Aufsicht | 12.11.1999 |
§ 13 - Vergünstigungen | 01.12.2005 |
Abschnitt 5: - Folgeänderung und Schlussvorschriften | 12.11.1999 |
§ 14 - (aufgehoben) | 08.04.2002 |
§ 15 - Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang | 01.12.2005 |
§ 16 - In-Kraft-Treten | 01.12.2005 |
Abschnitt 1: Errichtung, Aufgaben
§ 1 Errichtung, Rechtsform, Sitz
(1) Das Land Sachsen-Anhalt errichtet zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei der Altlastenfreistellung eine vollrechtsfähige Anstalt als juristische Person des öffentlichen Rechts.
(2) Die Anstalt erhält den Namen "Landesanstalt für Altlastenfreistellung".
(3) Sie hat ihren Sitz in Magdeburg.
§ 2 Zuständigkeit, Aufgaben
(1) Die Anstalt ist zuständig für die Entscheidung über Freistellungsanträge nach Artikel 1
§ 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes
und für die Durchführung der mit der Freistellung zusammenhängenden Maßnahmen.
(2) Hieraus ergeben sich insbesondere folgende Aufgaben der Anstalt:
1.
Bearbeitung der vorliegenden Altlastenfreistellungsanträge und Erstellung von Freistellungsbescheiden,
2.
Erstellung von Sanierungskonzeptionen, insbesondere für die Altlastengroßprojekte, und von Sanierungsplänen in Verbindung mit einer Finanzplanung für das Land Sachsen-Anhalt, um langfristig die notwendigen Maßnahmen zu koordinieren und eine verlässliche Finanzplanung zu ermöglichen,
3.
Entscheidung über notwendige Sanierungsmaßnahmen in Abstimmung mit dem freigestellten Unternehmen, der zuständigen Behörde und der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben,
4.
Begleitung der notwendigen Ausschreibungen und Vergabeentscheidungen einschließlich der Abstimmung mit anderen zuständigen Behörden über erforderliche Genehmigungsverfahren und der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben im Zusammenhang mit den Sanierungsmaßnahmen,
5.
Projektbegleitung bei der Durchführung der Sanierungsmaßnahmen und Überwachung der Maßnahmen oder Kontrolle dafür eingesetzter beauftragter Dritter,
6.
Abnahme der durchgeführten Sanierungsmaßnahmen und Kontrolle der vorgelegten Rechnungen sowie nachfolgend Kostenerstattung gegenüber dem freigestellten Unternehmen und Sicherstellung der Refinanzierung der Maßnahmen durch die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben.
(3) Zur Erledigung der Aufgaben gemäß Absatz 1 und 2 werden der Anstalt folgende hoheitliche Befugnisse übertragen:
1.
Entscheidung über Freistellungsanträge nach Artikel 1
§ 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes
,
2.
Wahrnehmung der Rechte des Landes Sachsen-Anhalt aus Freistellungsbescheiden und aus hierauf gegründeten öffentlich-rechtlichen Verträgen,
3.
Abschluss von öffentlich-rechtlichen Verträgen mit Freigestellten zur Projektorganisation,
4.
Vorbehalt der Zustimmung und Zustimmung zu Maßnahmen, für die eine Kostenerstattungspflicht des Landes auf Grund einer Freistellung begründet wird und
5.
Entscheidung über die Kostenerstattung.
(4) Zur Erfüllung der Aufgaben nach
§ 1 Abs. 1
nimmt die Anstalt auch die durch bodenschutz- und altlastenrechtliche Vorschriften übertragenen Aufgaben wahr. Dies umfasst auch altlastenbedingte Sanierungen von Böden und Wasserkörpern, die zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie notwendig sind.
(5) Die Durchführung der Aufgaben erfolgt mit dem Ziel einer kostengünstigen, schnellen sowie umweltfreundlichen und investitionsfördernden Leistungserledigung. Die Geschäfte der Anstalt sind nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung gemeinwirtschaftlicher Gesichtspunkte zu führen. Näheres regelt die Satzung.
§ 3 Träger, Gewähr
(1) Träger der Anstalt ist das Land Sachsen-Anhalt.
(2) Das Land haftet für die Anstalt, soweit Befriedigung aus ihrem Vermögen nicht möglich ist.
Abschnitt 2: Organisation
§ 4 Satzung
(1) Die Anstalt verwaltet sich selbst auf Grund einer Satzung.
(2) Die Satzung wird durch den Verwaltungsrat beschlossen. Sie bedarf der Genehmigung durch das Ministerium für Raumordnung und Umwelt. Die Satzung und ihre Änderungen werden vom Ministerium für Raumordnung und Umwelt im Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt veröffentlicht.
§ 5 Organe
(1) Die Organe der Anstalt sind die Geschäftsführung und der Verwaltungsrat.
(2) Die Geschäftsführung besteht aus einer Person oder mehreren Mitgliedern nach Maßgabe der Satzung. Die Mitglieder der Geschäftsführung werden von der Aufsichtsbehörde auf Vorschlag des Verwaltungsrates bestellt und abberufen. Die Amtszeit ist in der Regel auf fünf Jahre befristet; Verlängerung ist zulässig. Die Rechtsverhältnisse der Mitglieder werden in einem Anstellungsvertrag geregelt, den das Ministerium für Raumordnung und Umwelt schließt.
(3) Der Verwaltungsrat besteht aus:
1.
zwei Angehörigen des Ministeriums für Raumordnung und Umwelt und je einer oder einem Angehörigen des Ministeriums der Finanzen, des Ministeriums für Wirtschaft und Technologie und des Ministeriums für Arbeit, Frauen, Gesundheit und Soziales,
2.
je einer oder einem Angehörigen aus einer unteren Behörde und einer dem Ministerium für Raumordnung und Umwelt nachgeordneten Behörde,
3.
Mitgliedern der im Landtag vertretenen Fraktionen nach Maßgabe des Absatzes 5.
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates wird aus den Angehörigen des Ministeriums für Raumordnung und Umwelt gestellt.
(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 werden jeweils von den durch sie vertretenen Ministerien in den Verwaltungsrat entsandt. Die Mitglieder gemäß Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 werden vom Ministerium für Raumordnung und Umwelt im Einvernehmen mit den weiteren im Verwaltungsrat vertretenen Ministerien in den Verwaltungsrat berufen. Die Amtszeit des Verwaltungsrates beträgt fünf Jahre. Die Amtszeit kann verlängert werden. Eine erneute Berufung ist zulässig.
(5) Als Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 können die im Landtag vertretenen Fraktionen für die Dauer der jeweiligen Legislaturperiode jeweils eine Abgeordnete oder einen Abgeordneten in den Verwaltungsrat entsenden. Diese werden von den Fraktionen erstmalig innerhalb eines Monats nach Errichtung der Anstalt sowie nach der ersten Landtagssitzung der jeweiligen Legislaturperiode benannt. Ihre Amtszeit endet mit Ablauf der Legislaturperiode. Sie können nur von der jeweiligen Fraktion abberufen werden. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(6) Ein Verwaltungsratsmitglied kann, soweit es nicht gemäß Absatz 4 Satz 1 oder gemäß Absatz 5 Satz 1 in den Verwaltungsrat entsandt wurde, vom Ministerium für Raumordnung und Umwelt jederzeit im Einvernehmen mit den weiteren im Verwaltungsrat vertretenen Ministerien vorzeitig abberufen werden.
(7) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder satzungsgemäß geladen sind und mindestens fünf Mitglieder, darunter die oder der Vorsitzende oder die oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.
(8) Der Verwaltungsrat kann zu seinen Sitzungen Personen mit beratender Stimme hinzuziehen.
§ 6 Aufgaben der Geschäftsführung
(1) Die Anstalt wird durch eine oder mehrere geschäftsführende Personen geleitet. Sie vertreten die Anstalt. Die Vertretungsbefugnisse und Aufgabenbereiche der Geschäftsführung werden durch die Satzung geregelt.
(2) Die Geschäftsführung hat den Verwaltungsrat über alle wichtigen Vorgänge zu unterrichten. Näheres bestimmt die Satzung.
§ 7 Aufgaben des Verwaltungsrates
(1) Der Verwaltungsrat bestimmt die Richtlinien für die Tätigkeit der Anstalt und überwacht die Geschäftsführung. Er kann jederzeit Auskunft über alle Angelegenheiten der Anstalt verlangen.
(2) Der Verwaltungsrat beschließt:
1.
seine Geschäftsordnung,
2.
über Vorschläge zur Bestellung, Anstellung sowie Entlassung von Personen der Geschäftsführung,
3.
den Wirtschaftsplan mit Stellenplan,
4.
den Finanzplan,
5.
die Genehmigung des Jahresabschlusses und des Jahresberichtes,
6.
die Entlastung der Geschäftsführung,
7.
die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers,
8.
den Erwerb und die Veräußerung von Beteiligungen und Immobilien sowie die Belastung von Immobilien, soweit dies zur ordnungsgemäßen Aufgabenerledigung erforderlich ist,
9.
die Vergabe von Aufträgen, soweit deren Wert eine durch Satzung festzulegende Höhe überschreitet.
(3) In der Satzung kann bestimmt werden, dass weitere Angelegenheiten, die für die Anstalt von besonderer Bedeutung sind, der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen.
(4) Beschlüsse nach Absatz 2 Nrn. 8 und 9 bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.
Abschnitt 3: Wirtschafts- und Rechnungswesen
§ 8 Wirtschaftsführung
(1) Das Rechnungswesen der Anstalt ist wie für eine große Kapitalgesellschaft gemäß den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches zu gestalten. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Die Geschäftsführung hat vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan mit Stellenplan sowie einen fünfjährigen Finanzplan aufzustellen und dem Verwaltungsrat vorzulegen. Der Finanzplan ist jährlich fortzuschreiben.
(3) Bis spätestens 30. Juni eines jeden Jahres hat die Geschäftsführung für das vorangegangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluss sowie einen Jahresbericht in entsprechender Anwendung des
§ 264 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuches
aufzustellen und dem Verwaltungsrat vorzulegen.
(4) Mit der Verabschiedung des Haushaltsgesetzes ist der Wirtschaftsplan einschließlich seiner Erläuterungen verbindlich. Änderungen des als Anlage zum Haushaltsplan beigefügten Wirtschaftsplanes bedürfen der Einwilligung des für den Haushalt zuständigen Ausschusses des Landtages von Sachsen-Anhalt.
§ 9 Prüfung
(1) Der Jahresabschluss ist durch eine vom Verwaltungsrat bestimmte und von der Geschäftsführung beauftragte Abschlussprüferin oder einen beauftragten Abschlussprüfer zu prüfen. Dabei ist auch die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung nach Maßgabe des
§ 55 Abs. 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes
zu überprüfen.
(2) Die Wirtschaftsführung unterliegt der Prüfung durch den Landesrechnungshof.
§ 10 Finanzierung
Die Anstalt finanziert sich durch Einnahmen aus Mitteln nach Maßgabe des Landeshaushaltsplanes, aus eigenen Erträgen sowie aus Gebühren, die nach Maßgabe der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt erhoben werden.
§ 11 Treue- und Schweigepflicht
(1) Die Mitglieder der Organe der Anstalt sind verpflichtet, sich für das Wohl der Anstalt einzusetzen. Sie haben alles zu unterlassen, was sie in Widerspruch zu den Aufgaben der Anstalt setzen könnte.
(2) Die Mitglieder der Organe der Anstalt haben über vertrauliche Angaben und Gegenstände, insbesondere über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit in den Organen der Anstalt bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Diese Pflicht bleibt auch nach dem Ausscheiden aus dem Organ bestehen.
(3) Absatz 2 gilt auch für Personen, die gemäß
§ 5 Abs. 8
an Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen. Diese sind vom vorsitzenden Mitglied des Verwaltungsrates bei Beginn der Sitzung auf diese Verpflichtung hinzuweisen.
Abschnitt 4: Aufsicht und Vergünstigungen
§ 12 Aufsicht
(1) Aufsichtsbehörde ist das Ministerium für Raumordnung und Umwelt. Die Anstalt untersteht der Rechts- und Fachaufsicht dieses Ministeriums, das der Anstalt in diesem Rahmen Weisungen erteilen kann. Die Anstalt ist verpflichtet, dem Ministerium Auskunft über die Geschäftsführung zu erteilen und ihm die Unterlagen der Anstalt vorzulegen.
(2) Die Aufsichtsbehörde stellt sicher, dass die Anstalt im Einklang mit den Gesetzen und der Satzung verwaltet wird, insbesondere dass sie ihre in
§ 2
genannten Aufgaben und Befugnisse erfüllt.
(3) Stellt die Aufsichtsbehörde fest, dass die Anstalt ihre Aufgaben nicht oder nur ungenügend erfüllt, so ist die Aufsichtsbehörde befugt, die Aufgaben selbst durchzuführen oder durch einen besonderen Beauftragten durchführen zu lassen.
§ 13 Vergünstigungen
Die Anstalt genießt Kostenfreiheit, soweit die Rechtsgeschäfte zur Erfüllung ihrer Aufgaben gegenüber Behörden und Einrichtungen des Landes erforderlich sind. Die Kostenfreiheit ist ohne Nachprüfung zu gewähren, wenn die Aufsichtsbehörde dies bescheinigt.
Abschnitt 5: Folgeänderung und Schlussvorschriften
§ 14
(aufgehoben)
§ 15 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
(aufgehoben)
§ 16 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt mit dem vierzehnten Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem es verkündet worden ist. Abweichend hiervon treten die Bestimmungen des
§ 2 Abs. 1 und 3
und die
§§ 14
und
15
am 1. Januar 2000 in Kraft.
Magdeburg, den 25. Oktober 1999.
Der Präsident des Landtages
von Sachsen-Anhalt
Schaefer
Der Ministerpräsident
des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. Höppner
Ministerium für Raumordnung
und Umwelt
des Landes Sachsen-Anhalt
Häußler
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