WTG-MitwVO
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Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in stationären Einrichtungen und sonstigen nicht selbstorganisierten Wohnformen nach dem Wohn- und Teilhabegesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Wohn- und Teilhabegesetz-Mitwirkungsverordnung - WTG-MitwVO) Vom 8. Januar 2016

Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in stationären Einrichtungen und
sonstigen nicht selbstorganisierten Wohnformen nach dem Wohn- und Teilhabegesetz des Landes Sachsen-Anhalt
(Wohn- und Teilhabegesetz-Mitwirkungsverordnung - WTG-MitwVO)
Vom 8. Januar 2016
Zum 11.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

TitelGültig ab
Verordnung über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner in stationären Einrichtungen und sonstigen nicht selbstorganisierten Wohnformen nach dem Wohn- und Teilhabegesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Wohn- und Teilhabegesetz-Mitwirkungsverordnung - WTG-MitwVO) vom 8. Januar 201601.04.2016
Eingangsformel01.04.2016
Inhaltsverzeichnis01.04.2016
Abschnitt 1 - Grundsätze der Mitwirkung01.04.2016
§ 1 - Allgemeine Anforderungen, Wahrnehmung der gemeinschaftlichen Mitwirkung01.04.2016
§ 2 - Aufgaben und Gegenstand der Mitwirkung01.04.2016
§ 3 - Entscheidung über die Form der Mitwirkung01.04.2016
§ 4 - Amtszeit der Bewohnervertretung01.04.2016
§ 5 - Aufgaben des Trägers und der Leitung, Kosten der Mitwirkung01.04.2016
§ 6 - Mitteilungspflichten01.04.2016
Abschnitt 2 - Der Bewohnerbeirat01.04.2016
§ 7 - Zusammensetzung des Bewohnerbeirates01.04.2016
§ 8 - Wahlberechtigung und Wählbarkeit01.04.2016
§ 9 - Wahlverfahren, Wahlschutz01.04.2016
§ 10 - Wahlausschuss01.04.2016
§ 11 - Vorbereitung und Durchführung der Wahl01.04.2016
§ 12 - Wahlversammlung, Vereinfachtes Wahlverfahren01.04.2016
§ 13 - Wahlanfechtung01.04.2016
§ 14 - Neuwahl des Bewohnerbeirates01.04.2016
§ 15 - Erlöschen der Mitgliedschaft, Nachrücken von Mitgliedern01.04.2016
§ 16 - Vorsitz und Vertretung des Bewohnerbeirates01.04.2016
§ 17 - Sitzungen und Beschlüsse des Bewohnerbeirates01.04.2016
§ 18 - Informationsplicht des Bewohnerbeirates und Informationsveranstaltungen01.04.2016
§ 19 - Ehrenamtliche Tätigkeit, Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot, Verschwiegenheitspflicht01.04.2016
Abschnitt 3 - Die Bewohnerversammlung01.04.2016
§ 20 - Einladung zur Bewohnerversammlung01.04.2016
§ 21 - Mitwirkung durch die Bewohnerversammlung01.04.2016
§ 22 - Rechtsstellung der Teilnehmenden der Bewohnerversammlung01.04.2016
Abschnitt 4 - Bewohnerfürsprecherin oder Bewohnerfürsprecher01.04.2016
§ 23 - Bestellung der Bewohnerfürsprecherin oder des Bewohnerfürsprechers01.04.2016
§ 24 - Mitwirkung und Stellung der Bewohnerfürsprecherin oder des Bewohnerfürsprechers01.04.2016
§ 25 - Aufhebung der Bestellung und Beendigung der Tätigkeit der Bewohnerfürsprecherin oder des Bewohnerfürsprechers01.04.2016
Abschnitt 5 - Schlussbestimmungen01.04.2016
§ 26 - Ordnungswidrigkeiten01.04.2016
§ 27 - Zuständige Behörde, Übergangsregelungen01.04.2016
§ 28 - Inkrafttreten01.04.2016
Aufgrund des § 33 Abs. 1 Nr. 3 des Wohn- und Teilhabegesetzes
vom 17. Februar 2011 (GVBl. LSA S. 136)
in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 5 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 3. Mai 2011 (MBl. LSA S. 217), zuletzt geändert durch Beschluss vom 27. Oktober 2015 (MBl. LSA S. 736), wird im Einvernehmen mit dem Landtag verordnet:
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Grundsätze der Mitwirkung
§ 1 Allgemeine Anforderungen, Wahrnehmung der gemeinschaftlichen Mitwirkung
§ 2 Aufgaben und Gegenstand der Mitwirkung
§ 3 Entscheidung über die Form der Mitwirkung
§ 4 Amtszeit der Bewohnervertretung
§ 5 Aufgaben des Trägers und der Leitung, Kosten der Mitwirkung
§ 6 Mitteilungspflichten
Abschnitt 2 Der Bewohnerbeirat
§ 7 Zusammensetzung des Bewohnerbeirates
§ 8 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
§ 9 Wahlverfahren, Wahlschutz
§ 10 Wahlausschuss
§ 11 Vorbereitung und Durchführung der Wahl
§ 12 Wahlversammlung, Vereinfachtes Wahlverfahren
§ 13 Wahlanfechtung
§ 14 Neuwahl des Bewohnerbeirates
§ 15 Erlöschen der Mitgliedschaft, Nachrücken von Mitgliedern
§ 16 Vorsitz und Vertretung des Bewohnerbeirates
§ 17 Sitzungen und Beschlüsse des Bewohnerbeirates
§ 18 Informationspflicht des Bewohnerbeirates und Informationsveranstaltung
§ 19 Ehrenamtliche Tätigkeit, Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot, Verschwiegenheitspflicht
Abschnitt 3 Die Bewohnerversammlung
§ 20 Einladung zur Bewohnerversammlung
§ 21 Mitwirkung durch die Bewohnerversammlung
§ 22 Rechtsstellung der Teilnehmenden der Bewohnerversammlung
Abschnitt 4 Bewohnerfürsprecherin oder Bewohnerfürsprecher
§ 23 Bestellung der Bewohnerfürsprecherin oder des Bewohnerfürsprechers
§ 24 Mitwirkung und Stellung der Bewohnerfürsprecherin oder des Bewohnerfürsprechers
§ 25 Aufhebung der Bestellung und Beendigung der Tätigkeit der Bewohnerfürsprecherin oder des Bewohnerfürsprechers
Abschnitt 5 Schlussbestimmungen
§ 26 Ordnungswidrigkeiten
§ 27 Zuständige Behörde, Übergangsregelungen
§ 28 Inkrafttreten

Abschnitt 1 Grundsätze der Mitwirkung

§ 1 Allgemeine Anforderungen, Wahrnehmung der gemeinschaftlichen Mitwirkung

(1) Die Bewohnerinnen und Bewohner stationärer Einrichtungen im Sinne von
§ 3 des Wohn- und Teilhabegesetzes und sonstiger nicht selbstorganisierter Wohnformen im Sinne von
§ 4 des Wohn- und Teilhabegesetzes wirken in den sie betreffenden Angelegenheiten des Betriebs der Einrichtung oder Wohnform unmittelbar oder mittelbar über einen gewählten Bewohnerbeirat mit. Bewohnervertretungen im Sinne von
§ 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Wohn- und Teilhabegesetzes
sind der Bewohnerbeirat oder die Bewohnerversammlung. Sie vertreten die Interessen der Bewohnerinnen und der Bewohner gegenüber dem Träger und der Leitung.
(2) Für Teile von stationären Einrichtungen eines Trägers können eigene Bewohnervertretungen gebildet werden, wenn dadurch die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner besser gewährleistet ist.
(3) In stationären Einrichtungen im Sinne von
§ 3 des Wohn- und Teilhabegesetzes und in sonstigen nicht selbstorganisierten Wohnformen im Sinne von
§ 4 des Wohn- und Teilhabegesetzes mit in der Regel bis zu zwölf Bewohnerinnen und Bewohnern kann auf die Wahl eines Bewohnerbeirates verzichtet werden, wenn alle Bewohnerinnen und Bewohner die gemeinschaftliche Mitwirkung unmittelbar in einer Bewohnerversammlung gemeinsam wahrnehmen.
(4) In stationären Einrichtungen und sonstigen nicht selbstorganisierten Wohnformen kann darüber hinaus ein Angehörigen- oder Betreuerbeirat gebildet werden. Diesem können neben Angehörigen, Betreuerinnen und Betreuern sowie Bevollmächtigten auch Vertreterinnen und Vertreter von örtlichen Behinderten- und Seniorenorganisationen und bürgerschaftlich Engagierte angehören. Dieser Beirat kann die Bewohnervertretungen beraten und unterstützen.

§ 2 Aufgaben und Gegenstand der Mitwirkung

(1) Die Mitwirkung soll die Selbstbestimmung und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft fördern und eine angemessene Qualität der Pflege und Betreuung in der stationären Einrichtung oder der sonstigen nicht selbstorganisierten Wohnform im Sinne der
§§ 3 und 4 des Wohn- und Teilhabegesetzes
sicherstellen und die Beteiligung der Bewohnerschaft beim Abschluss von Vergütungsvereinbarungen sicherstellen.
(2) Die Bewohnervertretungen haben folgende Rechte:
1.
Maßnahmen des Betriebs der Einrichtung oder Wohnform, die den Bewohnerinnen und Bewohnern dienen, bei der Leitung oder dem Träger zu beantragen,
2.
Anregungen und Beschwerden von Bewohnerinnen und Bewohnern entgegenzunehmen und erforderlichenfalls durch Verhandlungen mit der Leitung oder mit dem Träger auf ihre Erledigung hinzuwirken,
3.
Bewohnerinnen und Bewohner darin zu unterstützen, sich in der Einrichtung oder Wohnform zurechtzufinden,
4.
bei Entscheidungen des Trägers und der Leitung in Angelegenheiten der Absätze 5 und 6 mitzuwirken,
5.
vor Ablauf der Amtszeit einen Wahlausschuss zu bestellen (
§ 10 und § 20
Abs. 1 Satz 2).
(3) Der Bewohnerbeirat hat weiterhin die Aufgabe, die Bewohnerinnen und Bewohner über seine Tätigkeit zu unterrichten und Informationsveranstaltungen durchzuführen (
§ 18 Abs. 1).
(4) Die Bewohnerversammlung hat weiterhin die Aufgabe, über Anliegen und Anträge der Bewohnerinnen oder Bewohner in einer gemeinsamen Zusammenkunft aller Bewohnerinnen und Bewohner zu beraten (
§ 21 ).
(5) Die Bewohnervertretungen wirken bei Entscheidungen des Trägers oder der Leitung in folgenden Angelegenheiten mit:
1.
Aufstellung oder Änderung der Musterverträge für Bewohnerinnen und Bewohner,
2.
Erlass und Änderung der Hausordnung,
3.
Überprüfung der Kalkulationsunterlagen im Rahmen der Beteiligung nach
§ 14 Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Wohn- und Teilhabegesetzes
,
4.
Änderung der Vergütungen und Entgelte sowie Mitwirkung bei Vergütungsvereinbarungen nach
§ 14 Abs. 2 des Wohn- und Teilhabegesetzes
,
5.
Unterkunft, Pflege und Betreuung sowie Verpflegung,
6.
hauswirtschaftliche Versorgung,
7.
Maßnahmen zur Förderung und zur Sicherung einer angemessenen Qualität der Pflege und Betreuung,
8.
Alltags- und Freizeitgestaltung,
9.
Planung und Durchführung von Veranstaltungen,
10.
Erweiterung, Einschränkung oder Einstellung des Betriebs der Einrichtung oder Wohnform, Zusammenschluss mit einer anderen Einrichtung oder Wohnform,
11.
Änderung der Art und des Zweckes der Einrichtung oder ihrer Teile oder Wohnform,
12.
umfassende bauliche Veränderungen oder Instandsetzungen der Einrichtung oder Wohnform oder von Teilen hiervon,
13.
Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen.
(6) Entscheidungen in Angelegenheiten nach Absatz 5 hat der Träger oder die Leitung der Einrichtung oder Wohnform mit der Bewohnervertretung vor der Durchführung spätestens vier Wochen vor der geplanten Entscheidung und mit dem Ziel der Verständigung zu erörtern und die dazu erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Anregungen der Bewohnervertretung sind in die Überlegungen bei der Vorbereitung der Entscheidungen einzubeziehen.
(7) Werden Leistungen nach
§ 15 Abs. 2 Nr. 3 des Wohn- und Teilhabegesetzes
erbracht, erstreckt sich die Mitwirkung auch auf die Erstellung der Haushalts- und Wirtschaftspläne sowie auf die Einsichtnahme in die Jahresschlussrechnung der Einrichtung oder Wohnform. Der Träger ist in diesem Fall verpflichtet, auf Verlangen die Auskünfte schriftlich zu erteilen.

§ 3 Entscheidung über die Form der Mitwirkung

(1) In stationären Einrichtungen und nicht selbst organisierten Wohnformen mit in der Regel bis zu zwölf Bewohnerinnen und Bewohnern entscheiden diese in einer Vorabstimmung darüber, ob die Mitwirkung durch einen gewählten Bewohnerbeirat oder durch eine Bewohnerversammlung aller Bewohnerinnen und Bewohner erfolgen soll. Die Vorabstimmung wird von einem Wahlausschuss nach
§ 10 durchgeführt.
(2) Die Bewohnerinnen und Bewohner sind für die Dauer der Amtszeit der Bewohnervertretung an die Entscheidung nach Absatz 1 gebunden.
(3) Besteht in der Einrichtung oder Wohnform bereits eine Bewohnervertretung, so ist eine Vorabstimmung nach Absatz 1 nur dann erforderlich, wenn eine andere Form der Mitwirkung angestrebt wird.

§ 4 Amtszeit der Bewohnervertretung

Die regelmäßige Amtszeit der Bewohnervertretung beträgt zwei Jahre. In Einrichtungen oder Wohnformen für Menschen mit Behinderungen beträgt die regelmäßige Amtszeit vier Jahre.

§ 5 Aufgaben des Trägers und der Leitung, Kosten der Mitwirkung

(1) Der Träger und die Leitung haben fördernd auf die Bildung einer Bewohnervertretung hinzuwirken und deren Tätigkeit zu unterstützen. Ihre Selbständigkeit bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben wird durch die Bildung von Bewohnervertretungen nicht berührt.
(2) Die Träger und die Leitung haben die Bewohnervertretungen über ihre Rechte aufzuklären und ihnen diejenigen Kenntnisse zum
Wohn- und Teilhabegesetz und seinen Verordnungen zu vermitteln, die für ihre Tätigkeit erforderlich sind. Sie gewähren ihnen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Beratung, die dafür erforderlichen sonstigen Hilfen und stellen insbesondere die Räumlichkeiten für Sitzungen und Besprechungen zur Verfügung.
(3) Der Träger und die Leitung haben die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen nach dieser Verordnung in dem erforderlichen Maß personell und sachlich zu unterstützen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) Anträge und Beschwerden der Bewohnervertretung sind von dem Träger oder der Leitung grundsätzlich in angemessener Frist zu beantworten. Als angemessen gilt für den Bewohnerbeirat oder die Bewohnerversammlung eine Frist von in der Regel sechs Wochen.
(5) Der Träger der Einrichtung oder Wohnform trägt die im Zusammenhang mit der Umsetzung der Mitwirkung nach dieser Verordnung entstehenden angemessenen Kosten.

§ 6 Mitteilungspflichten

(1) Der Träger hat die zuständige Behörde innerhalb von vier Wochen nach Ablauf des in
§ 4 genannten Zeitraumes oder bis spätestens sechs Monate nach Betriebsaufnahme über die Bildung einer Bewohnervertretung zu unterrichten. Die Mitteilung enthält Angaben zum Zeitpunkt der Wahl, zum Wahlergebnis, zur Anzahl der Mitglieder der Bewohnervertretung und zur Form des gewählten Gremiums.
(2) Ist eine Bewohnervertretung nicht gebildet worden, so hat der Träger dies der zuständigen Behörde unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen. In diesen Fällen hat die zuständige Behörde in enger Zusammenarbeit mit dem Träger und der Leitung der Einrichtung oder Wohnform in geeigneter Weise auf die Bildung einer Bewohnervertretung hinzuwirken. Hiervon kann die zuständige Behörde absehen, wenn die besondere Struktur der Bewohnerschaft der Bildung einer Bewohnervertretung entgegensteht und die Mitwirkung durch eine Bewohnerfürsprecherin oder einen Bewohnerfürsprecher nach
§ 24 gewährleistet werden kann.
(3) Eine Mitteilung nach Absatz 1 ist auch erforderlich, wenn die Bewohnervertretung vor Ablauf der regelmäßigen Amtszeit nach
§ 14 neu zu wählen ist oder ein Wahlausschuss nicht bestellt werden konnte.

Abschnitt 2 Der Bewohnerbeirat

§ 7 Zusammensetzung des Bewohnerbeirates

(1) Der Bewohnerbeirat besteht in Einrichtungen oder Wohnformen mit in der Regel
1.
bis zu 50 Bewohnerinnen und Bewohnern aus drei Mitgliedern,
2.
bis zu 150 Bewohnerinnen und Bewohnern aus fünf Mitgliedern,
3.
bis zu 250 Bewohnerinnen und Bewohnern aus sieben Mitgliedern,
4.
mehr als 250 Bewohnerinnen und Bewohnern aus neun Mitgliedern.
(2) In den Bewohnerbeirat können in angemessenem Umfang auch Angehörige, Betreuerinnen und Betreuer, Bevollmächtigte und sonstige Vertrauenspersonen der Bewohnerinnen und Bewohner, Mitglieder der örtlichen Seniorenvertretungen oder von örtlichen Behindertenorganisationen und anderweitig ehrenamtlich tätige Personen sowie von der zuständigen Behörde vorgeschlagene Personen gewählt werden. Die Bewohnerinnen und Bewohner sollen im Bewohnerbeirat die Mehrheit bilden.
(3) Ist ein Bewohnerbeirat für mehrere Teile von Einrichtungen oder Wohnformen zuständig, kann aus jeder Teileinrichtung oder Wohnform mindestens eine Bewohnerin oder ein Bewohner Mitglied sein.

§ 8 Wahlberechtigung und Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigt zur Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner sind alle Personen, die am Wahltag in der Einrichtung oder Wohnform wohnen (Wahlberechtigte).
(2) Wählbar sind alle Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtung oder Wohnform sowie die in
§ 7 Abs. 2 genannten Personen.
(3) Nicht wählbar ist, wer
1.
beim Träger, bei den Leistungsträgern oder bei der zuständigen Behörde gegen Entgelt beschäftigt ist,
2.
als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs des Trägers maßgeblichen Einfluss auf die die Einrichtung oder Wohnform betreffenden Entscheidungen hat,
3.
beim Träger einer anderen Einrichtung oder Wohnform im Sinne von
§ 3 oder § 4 des Wohn- und Teilhabegesetzes
und deren Dienstleistern oder einem Verband von Einrichtungsträgern tätig ist.

§ 9 Wahlverfahren, Wahlschutz

(1) Der Bewohnerbeirat wird in gleicher, geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.
(2) Zur Wahl des Bewohnerbeirates können die Wahlberechtigten wählbare Personen vorschlagen. Außerdem haben die Angehörigen, die gesetzliche Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner und die von ihnen bevollmächtigten Personen ein Vorschlagsrecht für Personen, die nicht in der Einrichtung oder Wohnform wohnen.
(3) Jede oder jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Bewohnerbeiratsmitglieder zu wählen sind. Jede oder jeder Wahlberechtigte kann für jede Bewerberin oder jeden Bewerber nur eine Stimme abgeben. Gewählt sind die Bewerberinnen und Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit zwischen Bewohnerinnen und Bewohnern und auswärtigen Bewerberinnen und Bewerbern nach Absatz 2 sind die Bewohnerinnen oder Bewohner gewählt. Im Übrigen entscheidet das Los.
(4) Die Wahl des Bewohnerbeirates darf nicht behindert oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflusst werden.

§ 10 Wahlausschuss

(1) Der Bewohnerbeirat bestellt spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit drei Wahlberechtigte als Wahlausschuss, der die Wahl des Bewohnerbeirates vorbereitet und durchführt. Der Bewohnerbeirat kann auch Beschäftigte oder sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung oder Wohnform oder ehrenamtlich darin tätige Personen in den Wahlausschuss berufen. Bei Einrichtungen oder Wohnformen im Sinne von
§ 3 oder § 4 des Wohn- und Teilhabegesetzes
mit bis zu zwölf Bewohnerinnen und Bewohnern kann der Wahlausschuss auch direkt nach Satz 2 gebildet werden.
(2) Besteht keine Bewohnervertretung oder besteht sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit der Bewohnervertretung kein Wahlausschuss, so hat die Leitung der Einrichtung oder Wohnform einen Wahlausschuss zu bestellen. Soweit hierfür Wahlberechtigte nach
§ 8 Abs. 1 nicht in der erforderlichen Zahl zur Verfügung stehen, kann die Leitung der Einrichtung oder Wohnform hierfür auch Beschäftigte oder sonstige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung oder Wohnform zu Mitgliedern des Wahlausschusses bestimmen.
(3) Der Wahlausschuss wählt aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.
(4) Aufgabe der oder des Vorsitzenden des Wahlausschusses ist es weiterhin, nach Abschluss der Wahl die erste Zusammenkunft des Bewohnerbeirates einzuberufen und dessen Leitung bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden zu bestimmen.

§ 11 Vorbereitung und Durchführung der Wahl

(1) Der Wahlausschuss bestimmt Ort und Zeit der Wahl und informiert die Bewohnerinnen und Bewohner über die bevorstehende Wahl. Der Wahltermin ist mindestens vier Wochen vor der Wahl bekannt zu geben. Der Wahlausschuss holt die Wahlvorschläge und die Zustimmungserklärung der vorgeschlagenen Personen zur Annahme der Wahl ein. Er stellt eine Liste der Wahlvorschläge auf und gibt diese Liste sowie den Ablauf der Wahl spätestens eine Woche vor dem Wahltermin bekannt.
(2) Der Wahlausschuss hat die Wahl zu überwachen, die Stimmen auszuzählen und das Wahlergebnis in einer Niederschrift festzustellen. Das Ergebnis der Wahl hat er in der Einrichtung oder Wohnform den Bewohnerinnen und Bewohnern in geeigneter Weise bekannt zu machen. Der Wahlausschuss informiert unverzüglich die gewählten Mitglieder des Bewohnerbeirates, die nicht in der Einrichtung oder Wohnform wohnen, über das Ergebnis der Wahl.
(3) Wahlberechtigten, die am Wahltag an der persönlichen Stimmabgabe gehindert sind, ist auf deren Bitte die Briefwahl zu ermöglichen.

§ 12 Wahlversammlung, Vereinfachtes Wahlverfahren

(1) In stationären Einrichtungen mit in der Regel bis zu fünfzig Bewohnerinnen und Bewohnern kann der Bewohnerbeirat auch auf einer Wahlversammlung gewählt werden (vereinfachtes Wahlverfahren). Der Wahlausschuss entscheidet, ob ein vereinfachtes Wahlverfahren durchgeführt wird.
(2) Der Wahlausschuss hat mindestens vierzehn Tage vorher zur Wahlversammlung einzuladen. Bewohnerinnen und Bewohnern, die an der Wahlversammlung nicht teilnehmen, ist innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stimmabgabe zu geben. Die Stimmen dürfen erst nach Ablauf der Frist ausgezählt werden.
(3) Die Leitung der Einrichtung oder Wohnform kann an der Wahlversammlung teilnehmen. Der Wahlausschuss kann die Leitung durch Beschluss von der Wahlversammlung ausschließen.

§ 13 Wahlanfechtung

(1) Mindestens drei Wahlberechtigte können die Wahl innerhalb einer Frist von zwei Wochen, vom Tag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, bei der zuständigen Behörde anfechten, wenn gegen wesentliche Bestimmungen über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden und eine Berichtigung nicht erfolgt ist. Eine Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Über die Anfechtung entscheidet die zuständige Behörde. Bis zum Abschluss des Anfechtungsverfahrens bleibt der gewählte Bewohnerbeirat im Amt. Erweist sich die Anfechtung als begründet, erlischt die Mitgliedschaft im Bewohnerbeirat. Das gesamte Wahlverfahren ist von der Bestellung eines Wahlausschusses an von Anfang an neu einzuleiten und durchzuführen.

§ 14 Neuwahl des Bewohnerbeirates

Der Bewohnerbeirat ist neu zu wählen, wenn
1.
er mit der Mehrheit der Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat oder
2.
die Gesamtzahl der Mitglieder auf weniger als die Hälfte der nach
§ 7 Abs. 1 vorgeschriebenen Mitgliederzahl gesunken ist.

§ 15 Erlöschen der Mitgliedschaft, Nachrücken von Mitgliedern

(1) Die Mitgliedschaft im Bewohnerbeirat erlischt durch
1.
den Ablauf der Amtszeit,
2.
die Niederlegung der Tätigkeit,
3.
das Ausscheiden aus der Einrichtung oder Wohnform,
4.
den Verlust der Wählbarkeit,
5.
die Feststellung der zuständigen Behörde auf Antrag von zwei Dritteln der Mitglieder des Bewohnerbeirates, dass das Mitglied des Bewohnerbeirates seinen Pflichten nicht mehr nachkommt oder nicht mehr nachkommen kann.
(2) Scheidet ein Mitglied aus dem Bewohnerbeirat aus, so rückt die nicht gewählte Bewerberin oder der nicht gewählte Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl als Ersatzmitglied in den Bewohnerbeirat nach.
§ 9 Abs. 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

§ 16 Vorsitz und Vertretung des Bewohnerbeirates

(1) Der Bewohnerbeirat wählt aus seiner Mitte mit der Mehrheit seiner Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung. Zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden soll nach Möglichkeit ein Mitglied, das in der Einrichtung oder Wohnform wohnt, gewählt werden.
(2) Die oder der Vorsitzende vertritt den Bewohnerbeirat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse gegenüber dem Träger und der Leitung, soweit der Bewohnerbeirat im Einzelfall keine andere Vertretung bestimmt.

§ 17 Sitzungen und Beschlüsse des Bewohnerbeirates

(1) Unbeschadet einer Wahlanfechtung beruft der Wahlausschuss den Bewohnerbeirat binnen zwei Wochen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses zu einer konstituierenden Sitzung ein. Er leitet die Sitzung bis zur Wahl der oder des Vorsitzenden.
(2) Die oder der Vorsitzende lädt mindestens einmal in jedem Halbjahr zu den Sitzungen des Bewohnerbeirates ein, legt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzung. Die Einladung soll unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens sieben Tage vor der Sitzung erfolgen.
(3) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Bewohnerbeirates oder der Leitung der Einrichtung oder Wohnform hat die oder der Vorsitzende zu einer Sitzung einzuladen und den Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf die Tagesordnung zu setzen.
(4) Die Leitung der Einrichtung oder Wohnform ist über den Zeitpunkt der Sitzung des Bewohnerbeirates rechtzeitig zu unterrichten. An Sitzungen, zu denen die Leitung ausdrücklich eingeladen wird, hat sie teilzunehmen.
(5) Der Bewohnerbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des Bewohnerbeirates werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
(6) Über jede Sitzung des Bewohnerbeirates ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens das Datum der Sitzung, die Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer, die gefassten Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. Die Sitzungsniederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Bewohnerbeirates zu unterzeichnen.
(7) Der Bewohnerbeirat kann beschließen, zur Wahrnehmung seiner Aufgaben fach- und sachkundige Personen zu einem bestimmten Thema einzuladen. Der Bewohnerbeirat kann ebenso beschließen, dass Bewohnerinnen und Bewohner oder fach- und sachkundige Personen oder dritte Personen an einer Sitzung oder an Teilen der Sitzung teilnehmen können. Sie erhalten keine Vergütung. Der Träger trägt die Auslagen der zugezogenen fach- und sachkundigen Personen sowie der dritten Personen in angemessenem Umfang.
(8) Der Bewohnerbeirat kann Arbeitsgruppen bilden.
(9) Der Bewohnerbeirat kann sich jederzeit an die zuständige Behörde wenden.

§ 18 Informationsplicht des Bewohnerbeirates und Informationsveranstaltungen

(1) Der Bewohnerbeirat hat die Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtung oder Wohnform in geeigneter Weise über seine Tätigkeit zu unterrichten. Dies kann in Form eines schriftlichen Tätigkeitsberichts geschehen. Der Bewohnerbeirat soll mindestens einmal im Jahr alle Bewohnerinnen und Bewohner zu einer Informationsveranstaltung einladen. Informationsveranstaltungen in einzelnen Wohnbereichen sind zulässig.
(2) Die Bewohnerinnen und Bewohner können zu den Informationen des Bewohnerbeirates Stellung nehmen. Sie sind berechtigt, zur Informationsveranstaltung Personen ihres Vertrauens hinzuzuziehen. Auf Verlangen des Bewohnerbeirates hat die Leitung der Einrichtung oder Wohnform in angemessenem Umfang an der Informationsveranstaltung teilzunehmen. Der Bewohnerbeirat kann die Leitung der Einrichtung oder Wohnform von einzelnen Tagesordnungspunkten ausschließen.

§ 19 Ehrenamtliche Tätigkeit, Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot, Verschwiegenheitspflicht

(1) Die Mitglieder des Bewohnerbeirates führen ihre Tätigkeit ehrenamtlich und unentgeltlich aus.
(2) Die Mitglieder des Bewohnerbeirates dürfen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden.
(3) Die Bewohnerinnen und Bewohner dürfen wegen einer Tätigkeit ihrer Angehörigen, ihrer gesetzlichen Vertretung oder der von ihnen bevollmächtigten Personen im Bewohnerbeirat nicht benachteiligt oder begünstigt werden.
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bewohnerbeirates haben über die ihnen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bekannt gewordenen Angelegenheiten oder Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Dies gilt nicht gegenüber den übrigen Mitgliedern des Bewohnerbeirates. Satz 1 gilt für die nach
§ 17 Abs. 7 teilnehmenden Personen entsprechend. Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nicht für Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner vertraulichen Behandlung bedürfen.

Abschnitt 3 Die Bewohnerversammlung

§ 20 Einladung zur Bewohnerversammlung

(1) In stationären Einrichtungen im Sinne von
§ 3 des Wohn- und Teilhabegesetzes und in sonstigen nicht selbstorganisierten Wohnformen nach
§ 4 des Wohn- und Teilhabegesetzes mit in der Regel bis zu zwölf Bewohnerinnen und Bewohnern kann an Stelle eines Bewohnerbeirates eine Bewohnerversammlung die Aufgaben der Mitwirkung nach
§ 2 wahrnehmen. Sie hat die gleichen Aufgaben und Rechte wie der Bewohnerbeirat.
(2) Haben sich die Bewohnerinnen und Bewohner in einer Vorabstimmung nach
§ 3 Abs. 1 für eine Bewohnerversammlung entschieden, so haben der Träger und die Leitung die Bewohnerinnen und Bewohner zu einer ersten Zusammenkunft einzuladen und diese Sitzung bis zur Wahl eines Vorsitzes der Bewohnerversammlung zu leiten.
§ 16 gilt entsprechend.
(3) Die oder der Vorsitzende lädt mindestens einmal in jedem Halbjahr zu einer Bewohnerversammlung mit einer Frist von zwei Wochen ein.
§ 17 Abs. 2 bis 9 gilt entsprechend.

§ 21 Mitwirkung durch die Bewohnerversammlung

(1) Anliegen und Anträge der Bewohnerinnen und Bewohner in Angelegenheiten des
§ 2 sind auf die Tagesordnung zu setzen und in der Bewohnerversammlung zu beraten. Der Träger oder die Leitung haben die Bewohnerinnen und Bewohner über alle Angelegenheiten nach
§ 2 zu informieren und in der Bewohnerversammlung einen Tätigkeitsbericht zu erstatten, der auch möglichst schriftlich an alle Bewohnerinnen und Bewohner zu verteilen ist. Die Bewohnerinnen und Bewohner können zum Tätigkeitsbericht Stellung nehmen.
§ 18 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Beschlüsse der Bewohnerversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Bewohnerinnen und Bewohner gefasst. Die Beschlüsse sind den Bewohnerinnen und Bewohnern in geeigneter Form mitzuteilen.
(3) Über die Bewohnerversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens das Datum der Versammlung, die gefassten Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst sind, enthält. Die Sitzungsniederschrift ist von dem Träger oder der Leitung der Einrichtung oder Wohnform und von einer weiteren Mitarbeiterin oder einem weiteren Mitarbeiter der Einrichtung oder Wohnform zu unterzeichnen.

§ 22 Rechtsstellung der Teilnehmenden der Bewohnerversammlung

Die Teilnehmenden der Bewohnerversammlung und die von ihnen hinzugezogenen Personen ihres Vertrauens dürfen bei der Wahrnehmung der Mitwirkungsaufgaben nicht behindert und nicht benachteiligt oder begünstigt werden.
§ 19 Abs. 3 gilt entsprechend.

Abschnitt 4 Bewohnerfürsprecherin oder Bewohnerfürsprecher

§ 23 Bestellung der Bewohnerfürsprecherin oder des Bewohnerfürsprechers

(1) Kann eine Bewohnervertretung nicht gebildet werden, bestellt die zuständige Behörde entsprechend
§ 9 Abs. 4 des Wohn- und Teilhabegesetzes
im Benehmen mit dem Träger der Einrichtung oder Wohnform unverzüglich eine Bewohnerfürsprecherin oder einen Bewohnerfürsprecher. Die Bewohnerinnen und Bewohner der Einrichtung oder Wohnform oder deren gesetzliche Vertretung können der zuständigen Behörde Vorschläge zur Auswahl der Bewohnerfürsprecherin oder des Bewohnerfürsprechers unterbreiten.
(2) Zur Bewohnerfürsprecherin oder zum Bewohnerfürsprecher darf nur bestellt werden, wer nach seiner Persönlichkeit und seinen Fähigkeiten zur Ausübung dieses Amtes geeignet ist. Die Bewohnerfürsprecherin oder der Bewohnerfürsprecher muss von der zuständigen Behörde, dem Träger der Einrichtung oder Wohnform, den Verbänden der Einrichtungsträger und den Leistungsträgern unabhängig sein. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der bestellten Person.
(3) Die regelmäßige Amtszeit der Bewohnerfürsprecherin oder des Bewohnerfürsprechers beträgt zwei Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig.
(4) Die Bestellung ist der Bewohnerfürsprecherin oder dem Bewohnerfürsprecher und dem Träger der Einrichtung oder Wohnform schriftlich mitzuteilen. Der Träger oder die Leitung der Einrichtung oder Wohnform hat die Bewohnerinnen und Bewohner in geeigneter Weise über die Bestellung zu informieren.
(5) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 24 Mitwirkung und Stellung der Bewohnerfürsprecherin oder des Bewohnerfürsprechers

(1) Die Bewohnerfürsprecherin oder der Bewohnerfürsprecher hat die gleichen Rechte und Pflichten wie der Bewohnerbeirat. Für ihre oder seine Stellung und Mitwirkung gelten die
§§ 2 , 18 und
19 entsprechend. Die Bewohnerfürsprecherin oder der Bewohnerfürsprecher hat auf die Bildung einer Bewohnervertretung hinzuwirken.
(2) Der Träger und die Leitung der Einrichtung oder Wohnform haben die Bewohnerfürsprecherin oder den Bewohnerfürsprecher bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen. Der Träger und die Leitung haben der Bewohnerfürsprecherin oder dem Bewohnerfürsprecher zur Ausübung ihrer oder seiner Tätigkeit Zutritt zu der Einrichtung oder Wohnform zu gewähren und ihr oder ihm zu ermöglichen, sich mit den Bewohnerinnen und Bewohnern in Verbindung zu setzen.

§ 25 Aufhebung der Bestellung und Beendigung der Tätigkeit der Bewohnerfürsprecherin oder des Bewohnerfürsprechers

(1) Die zuständige Behörde hat die Bestellung aufzuheben, wenn die Bewohnerfürsprecherin oder der Bewohnerfürsprecher
1.
die Voraussetzungen des § 23
Abs. 2 für das Amt nicht mehr erfüllt,
2.
gegen ihre oder seine Amtspflichten verstößt oder
3.
das Amt niederlegt oder wenn eine Vertretung der Bewohnerinnen und Bewohner, ein Bewohnerbeirat oder eine Bewohnerversammlung, gebildet werden kann.
(2) Die zuständige Behörde kann die Bestellung aufheben, wenn eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen der Bewohnerfürsprecherin oder dem Bewohnerfürsprecher und den Bewohnerinnen und Bewohnern nicht mehr möglich ist.
(3) Im Übrigen endet die Tätigkeit der Bewohnerfürsprecherin oder des Bewohnerfürsprechers mit dem Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 und 2 ist der Träger der Einrichtung oder Wohnform hierüber schriftlich zu unterrichten. Der Träger oder die Leitung der Einrichtung oder Wohnform hat die Bewohnerinnen und Bewohner in geeigneter Weise über die Aufhebung der Bestellung zu informieren.

Abschnitt 5 Schlussbestimmungen

§ 26 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von
§ 31 Abs. 2 Nr. 1 des Wohn- und Teilhabegesetzes
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 Abs. 6 die in
§ 2 Abs. 5 genannten Angelegenheiten nicht erörtert und die erforderlichen Unterlagen nicht zur Verfügung stellt,
2.
entgegen § 2 Abs. 7 Auskünfte nicht erteilt,
3.
entgegen § 5 Abs. 2 die dort genannten Aufklärungs- und Beratungspflichten nicht wahrnimmt und Hilfen nicht zur Verfügung stellt,
4.
entgegen § 5 Abs. 3 die erforderliche personelle und sächliche Unterstützung nicht gewährt,
5.
entgegen § 5 Abs. 4 Anträge und Beschwerden nicht oder nicht rechtzeitig beantwortet,
6.
entgegen § 5 Abs. 5 die mit der Umsetzung der Mitwirkung entstehenden angemessenen Kosten nicht trägt,
7.
entgegen § 6 den Mitteilungspflichten nicht nachkommt,
8.
entgegen § 9 Abs. 4 die Wahl des Bewohnerbeirats behindert oder beeinflusst,
9.
entgegen § 10 Abs. 2 einen Wahlausschuss nicht bestellt,
10.
gegen das Benachteiligungs- oder Begünstigungsverbot nach
§ 19 Abs. 2 und 3,
§ 22 und § 24
Abs. 1 Satz 2 verstößt,
11.
entgegen § 20 Abs. 2 nicht zu einer Bewohnerversammlung einlädt,
12.
entgegen § 24 Abs. 2 die Bewohnerfürsprecherin oder den Bewohnerfürsprecher nicht unterstützt, den Zutritt zur Einrichtung verwehrt oder den Kontakt zu den Bewohnerinnen und Bewohnern nicht ermöglicht.

§ 27 Zuständige Behörde, Übergangsregelungen

(1) Die zuständige Behörde ergibt sich aus
§ 32 des Wohn- und Teilhabegesetzes .
(2) Heimbeiräte, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gewählt worden sind und deren Amtszeit im Sinne des
§ 12 der Heimmitwirkungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 2002 (BGBl. I S. 2896) noch nicht abgelaufen ist, bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit im Amt. Heimfürsprecher nach
§ 10 Abs. 4 des Heimgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), zuletzt geändert durch Artikel 3 Satz 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319), die von der zuständigen Behörde nach
§ 25 der Heimmitwirkungsverordnung bestellt worden sind, und Mitglieder von Ersatzgremien nach
§ 28a der Heimmitwirkungsverordnung bleiben bis zum Ablauf ihrer Amtszeit im Amt.

§ 28 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2016 in Kraft.
Magdeburg, den 8. Januar 2016.
Der Minister für Arbeit und Soziales
des Landes Sachsen-Anhalt
Bischoff
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